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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Verlängerung und Änderung vom 16. August 2022 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 16. Dezember 2013, vom 20. Februar 2014, vom 30. Januar 2015, vom 28. März 2017, vom 7. Juni 2018, vom 20. Dezember 2018, vom 19. März 2019 und vom 24. März 20201 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 34, 34.1 Bst. c

(Absenzenentschädigung)

34.1.c Aufgehoben Art. 34a, 34a.2

(Mutter- und Vaterschaftsurlaub)

34a.2 Sämtliche ... unterstellte Arbeitnehmer haben Anspruch auf 10 Tage Vaterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329g OR, welcher mit einer Lohnfortzahlung von 100 % entschädigt wird. Die Arbeitgeber behalten die entsprechende EO-Entschädigung. Damit ist der gesamte Anspruch auf freie Tage im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes abgegolten.

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BBl 2014 721, 2351; 2015 1773; 2017 3207; 2018 3495, 1069; 2019 2877; 2020 2573

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Art. 49, 49.1, 49.3, 49.4 und 49.7 (Krankentaggeld) 49.1

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ... unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankengeld von 90 % des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes inklusive Jahresendzulage (ohne Spesen) ... kollektiv zu versichern.

49.3

Der Arbeitgeber kann eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub von 90 Tagen pro Kalenderjahr abschliessen. Während der Aufschubszeit hat er 90 % des Lohnes zu entrichten.

49.4

Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmenden geleistet.

49.7

Pro Krankheitsfall entfällt die Lohnfortzahlungspflicht im Umfang von einem Tag (unbezahlte Karenz).

Art. 50, 50.1 Bst.a 50.1

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(Versicherungsbedingungen)

Die Versicherungsbedingungen sehen vor: a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit zu 90 % des Bruttolohnes (ohne Spesen);

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Anhang 8 1. Arbeitszeit (Art. 25 GAV) Gestützt auf Artikel 25.2 GAV beträgt die Jahresbruttoarbeitszeit 2022 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) 2080 Stunden.

2. Lohnanpassung (Art. 41 GAV) Sämtliche ... unterstellten Arbeitgeber gewähren sämtlichen ...-unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 1. Januar 2022 eine generelle Lohnerhöhung von 60 Franken pro Monat. Lohnerhöhungen, welche seit 1. Juli 2021 gewährt wurden, können darauf angerechnet werden. Mindestlohnstufenanpassungen gelten als Lohnerhöhung.

Ausgenommen von der Lohnerhöhung sind Arbeitnehmende mit Anstellungsbeginn ab 1. Juli 2021.

Der restliche Teil des Anhangs 8 bleibt unverändert.

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Juli 2021 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 GAV anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2024.

16. August 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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