BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe Verlängerung und Änderung vom 6. September 2022 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 23. Oktober 2001, vom 14. Januar 2005, vom 19. September 2007, vom 6. Dezember 2012 und vom 7. August 20171 über die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die berufliche Ausund Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe wird verlängert.

II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse vom 23. Oktober 2001 und vom 6. Dezember 20122 werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen der Vereinbarung gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) des Maler- und Gipsergewerbes.

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Als Betriebe und Betriebsteile des Maler- und Gipsergewerbes gelten solche, die

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a.

Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien auftragen, Tapeten, Beläge und Gewebe aller Art aufziehen, fugenlose Wand- und Bodenbeschichtungen anbringen, Bauten und Bauteile, Einrichtungen und Gegenstände verschönern und erhalten und diese gegen Witterungs- und andere Einflüsse schützen (Malerarbeiten);

b.

Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen anfertigen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze sowie Stukkaturen anbringen, Bauten sanieren sowie Bauten und Werkstücke gegen physikalische und chemische Einflüsse und solche gefährlicher Werkstoffe schützen (Gipserarbeiten).

BBl 2001 5985; 2005 521; 2007 6787; 2012 9511; 2017 5557 BBl 2001 5985; 2012 9511

2022-2854

BBl 2022 2168

BBl 2022 2168

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen der Vereinbarung gelten für alle in den Betrieben und Betriebsteilen nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Lernenden.

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Ausgenommen sind:

4

a.

das kaufmännische Personal;

b.

Berufsangehörige in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer.

Aufgehoben

III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 4, Ziff. 4.4 und 4.5

(Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer)

4.4

Die Arbeitgeber entrichten an die Kosten des Vollzuges dieser Vereinbarung und der beruflichen Weiterbildung einen halbjährlichen Grundbeitrag von 75 Franken zuzüglich 1,5 Promille der durch die Abrechnung mit der SUVA ausgewiesenen Vorjahreslohnsumme.

4.5

Die Arbeitnehmer bezahlen im Sinne einer höchst persönlichen Verpflichtung monatlich an die Kosten des Vollzuges dieser Vereinbarung und der beruflichen Weiterbildung einen Beitrag von 14 Franken.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2026.

6. September 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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