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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Reglements über den Berufsbildungsfonds Gebäudehülle vom 18. August 2022

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst:

Art. 1 Der Berufsbildungsfonds Gebäudehülle der Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz, entsprechend dem Reglement vom 10. September 20212 nach dem Anhang, wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.

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18. August 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Präsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

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Anhang (Art. 1)

Reglement über den Berufsbildungsfonds Gebäudehülle

1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1

Name

Dieses Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds Gebäudehülle» einen Berufsbildungsfonds (Fonds) der Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz (Gebäudehülle Schweiz) im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung der Gebäudehüllenbranche zu fördern.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt.

2

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Arbeiten in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach, Unterterrainabdichtungen und Fassadenbekleidungen erbringen. Dazu gehören folgende Elemente im Hochbau wie: 1

a.

Integration der Dampfbremse, Wärmedämmung, Luftdichtigkeitsschicht;

b.

Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien;

c.

Anbringen von Schutz- und Nutzschichten;

d.

Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik, thermische Anlagen ohne Installation, 220 V).

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Nicht in den betrieblichen Geltungsbereich fallen die Installation von Fenstern und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz- und Metallbausysteme sowie Holzfassaden.

2

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in welchen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung oder der berufsorientierten Weiterbildung ausüben: 1

a.

Abschlüsse der beruflichen Grundbildung, einschliesslich früherer entsprechender Abschlüsse: 1. Abdichtungspraktiker/in EBA, 2. Dachdeckerpraktiker/in EBA, 3. Fassadenbaupraktiker/in EBA, 4. Polybaupraktiker/in EBA, 5. Abdichter/in EFZ, 6. Dachdecker/in EFZ, 7. Fassadenbauer/in EFZ, 8. Polybauer/in EFZ, Fachrichtung Abdichten, Dachdecken, Fassadenbau, 9. Dachdecker/in, gelernt oder angelernt, 10. Flachdachbauer/in, gelernt oder angelernt, 11. Fassadenbauer/in, gelernt oder angelernt, 12. Fassadenmonteur/in, gelernt oder angelernt, 13. Bauisoleur/in, gelernt oder angelernt;

b.

Abschlüsse der höheren Berufsbildung: 1. Bauführer/in Gebäudehülle mit eidg. FA, 2. Energieberater/in Gebäude mit eidg. FA, 3. Projektleiter/in Solarmontage mit eidg. FA, 4. Gebäudehüllen-Meister/in;

c.

Abschlüsse der berufsorientierten Weiterbildung (zertifizierte Weiterbildung von Polybau): 1. Gruppenleiter/in, zertifiziert, 2. Objektleiter/in, zertifiziert.

Er gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, wenn mindestens eine Person über einen anerkannten Berufsabschluss nach Absatz 1 verfügt. Für alle weiteren Personen gilt der Fonds auch dann, wenn sie branchentypische Tätigkeiten ohne Abschluss nach Absatz 1 ausüben.

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Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen als auch den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei: 1

a.

finanzielle Entschädigung der Lehrbetriebe für Kosten, die für die Teilnahme der Lernenden (EFZ und EBA) nach Artikel 5 Buchstabe a an überbetrieblichen Kursen entstehen;

b.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung: dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung;

e.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Qualifikationsverfahren in den von Gebäudehülle Schweiz betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;

f.

Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung;

g.

Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;

h.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluationsverfahren;

i.

Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwands von Gebäudehülle Schweiz im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung.

Der Zentralvorstand kann auf Antrag der Fondskommission weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen im Sinne von Absatz 1 beschliessen.

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4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8

Berechnungsgrundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb nach Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten nach Artikel 5 ausüben.

1

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration oder ist diese offensichtlich falsch, so wird er nach Ermessen eingeschätzt.

2

Art. 9

Beiträge

Die jährlichen Beiträge setzen sich zusammen aus der Summe der folgenden Beiträge: 1

a.

dem Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil nach Artikel 4:

300 Fr.;

b.

den Beiträgen pro Person nach Artikel 5:

160 Fr.

2

Einpersonenbetriebe sind ebenfalls beitragspflichtig.

3

Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden.

Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstehen.

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5

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstaben a und b gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand 1. Januar 2022. Die Fondskommission überprüft diese Beiträge jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

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Art. 10

Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Geschäftsstelle von Gebäudehülle Schweiz ein begründetes Gesuch einreichen.

1

Die Befreiung der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG5 in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20036.

2

Art. 11

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen nach Artikel 7 unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen.

1

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SR 831.40 SR 412.10 SR 412.101

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Die Reserven dürfen im sechsjährigen Durchschnitt 50 Prozent der total eingegangenen Beiträge nicht übersteigen.

2

5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 12

Zentralvorstand von Gebäudehülle Schweiz

Der Zentralvorstand von Gebäudehülle Schweiz ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

1

2

Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Wahl der Mitglieder der Fondskommission;

b.

Bestimmung einer Geschäftsstelle;

c.

Erlass eines Ausführungsreglements;

d.

Genehmigung der Jahresrechnung.

Art. 13

Fondskommission

Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.

Sie besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, wovon mindestens eines von «Pavidensa» delegiert sein muss. Sie konstituiert sich selbst.

1

2

3

Sie entscheidet über: a.

die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds;

d.

Empfehlungen zur Verwendung der Mittel zuhanden des Zentralvorstands;

e.

die periodische Festlegung des Leistungskatalogs und des Anteils für die Reservebildung.

Sie genehmigt das Budget und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.

Art. 14

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle führt den Fonds in einem separaten Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung.

1

Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge an Leistungen gemäss Artikel 7, die Administration und die Buchführung.

2

Art. 15

Rechnung, Revision und Buchführung

Die Geschäftsstelle führt den Fonds in einem separaten Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung, Bilanz und mit eigener Kostenstelle.

1

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Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision von Gebäudehülle Schweiz durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727­731a des Obligationenrechts7 geprüft.

2

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Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 16

Aufsicht

Der Fonds untersteht nach Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 17

Genehmigung

Gestützt auf die Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe o sowie 22 Absatz 2 Buchstabe g der Statuten vom 19. Juni 20208 der Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz wurde das vorliegende Reglement von der Delegiertenversammlung am 10. September 2021 und vom Zentralvorstand von Gebäudehülle Schweiz am 4. Mai 2021 genehmigt.

Art. 18

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 19

Auflösung

Der Zentralvorstand von Gebäudehülle Schweiz kann den Fonds mit Zustimmung des SBFI auflösen.

1

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

2

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SR 220 Der Text der Statuten ist abrufbar unter: https://gebäudehülle.swiss > Infothek > Publikationen.

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Art. 20

Ersetzung eines anderen Reglements

Dieses Reglement ersetzt das Reglement des Berufsbildungsfonds Gebäudehülle Schweiz vom 23. Juni 20179 über den Berufsbildungsfonds Gebäudehülle Schweiz.

Uzwil, 10. September 2021 Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz

Walter Bisig

Dr. André Schreyer

Präsident

Geschäftsführer

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