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Schweizerisches Bundesblatt.

41. Jahrgang. III.

Nr. 26.

15. Juni 1889.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpßiscken Buchdmckerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Gültigerklärung der Hauptergebnisse der eidg. Volkszählung vom 1. Dezember 1888.

(Vom 3. Juni 1889.)

Tit.

Am i. Dezember 1888 hat eine eidgenössische Volkszählung stattgefunden ; wir legen Ihnen deren Hauptergebnisse mit dem Antrage vor, Sie möchten dieselben als gültig erklären.

Bekanntlich finden sonst die Volkszählungen in der Schweiz alle zehn Jahre, am Ende jedes natürlichen Jahrzehnts statt. Als durch das Bundesgesetz vom 29. April 1887 (Amtl. Samml. n. F.

X, 130) eine Abweichung hievon, d. h. die Vorschiebung der nächsten Zählung um zwei Jahre vorgeschrieben wurde, lagen dieser Anordnung folgende Absichten zu Grunde. Es sollte ermöglicht werden, Aenderungen an der gegenwärtigen Eintheilung der Wahlkreise des Nationalrathes vorzunehmen und zwar schon für die im Jahr 1890 stattfindende Gesammterneuerung der genannten Behörde, ohne daß man dabei die unerwünschte Aussicht hätte, durch eine unmittelbar darauf folgende Volkszählung zu neuen Aenderungen veranlaßt zu werden. Ferner war es als Bedürfniß erkannt worden, die Ergebnisse der nächsten Volkszählung in mehrfacher Beziehung zur Untersuchung und zur Aufklärung der Frage zu benützen, ob in der Schweiz eine allgemeine und obligatorische Unfallversicherung einzuführen sei; man wünschte die Behandlung dieser Frage nach Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. III.

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272 Möglichkeit zu befördern. Ausführlicher sind diese beiden Gesichtspunkte in unserer Botschaft vom 5. April 1887 (Buudesblatt 18877 I, 755) dargelegt; wir erlauben uns, auf dieselbe zu verweisen.

Eine Volkszählung mit ihrem heutigen Inhalte verlangt einen sehr großen Apparat; es werden für die Durchführung derselben in der Schweiz neben der Behörde jeden Kantones und Bezirkes und derjenigen jeder Gemeinde noch mehr als 12,000 besondere Beamte, die ,,Volkszähler a , und zuletzt jeder Haushaltungsvorstand in Anspruch genommen, daß schon hieraus die Forderung erwächst, die Einrichtung dieser Erhebung in allen ihren Einzelheiten mit besonders sorgfältiger Erwägung vorzunehmen. Zu diesem Zwecke hatte unser Departement des Innern durch ein Kreisschreiben vom 20. Februar 1888 die Kantonsregierungen ersucht, Wünsche und Vorschläge, welche dieselben bezüglich des Inhaltes oder der Form der bevorstehenden Zählung zu machen hätten, rechtzeitig mittheilen zu wollen. Die hierauf eingegangenen Antworten, dann verschiedene von ändern Seiten eingereichte Vorschläge und die vorn statistischen Bureau in einem ersten Entwurfe ausgearbeiteten Zählformulare wurden später einer größern, aus Fachmännern und aus Mitgliedern von Kaotonsregierungen bestehenden Kommission vorgelegt, welche die Erhebung nach allen Seiten zu begutachten hatte. Die auf Grund dieser reiflichen Berathungen ausgearbeiteten Vorlagen führten dann zu den endgültigen Festsetzungen, welche in unserer Verordnung vom 31. Juli 1888 (Bundesbl. 1888, III, 993) enthalten sind.

Es wird hier nicht beabsichtigt, die Einrichtung und die Durchführung der Zählung im Einzelnen vorzuführen; eine solche ausführliche Darstellung soll später mit der Veröffentlichung aller Ergebnisse verbunden werden. Wir beschränken uns an diesem Orte auf dasjenige, was mit dem besondern Zwecke dieser Vorlage in engerem Zusammenhange steht, und schicken demselben nur die folgende allgemeine Bemerkung voraus.

Es war namentlich die neue Form des Erhebungsformulars, das ,,Haushaltungsheft"', anfangs an manchem Orte mit entschiedenem Bedenken aufgenommen worden; man sprach die Befürchtung aus, daß dieses neue Formular bei vielen ausführenden Beamten und bei der Bevölkerung nicht das nöthige Verständniß finden und daß dann die gute Durchführung der Zählung darunter leiden werde. Mit
großer Befriedigung können wir nun mittheilen, daß diese Befürchtungen durch die Erfahrung n i c h t bestätigt worden sind. Gewiß ist die Ausfüllung der Haushaltungshefte und

273 aller übrigen Formulare nicht eine allseitig und überall fehlerlose geblieben; es war dieses auch bei keiner frühern Zählung der Fall.

Aber daß die Fehler zahlreicher geworden oder daß dieselben sonst in besonderer Weise mangelndem Verständnisse des neuen Formulars zuzuschreiben wären, dem darf nach eingehender Prüfung allen Materials mit vollem Rechte widersprochen werden. Wir fügen bei, daß dieses nicht nur das Urtheil unseres statistischen Bureaus ist, sondern daß auch die Aeußerungen vieler kommunalen Volkszählungsbehörden vorliegen, welche die Erfahrungen der letztern in ähnlichem Sinne aussprechen.

Zur bessern Durchführung der Zählung wird nicht unwesentlich beigetragen haben, daß die amtliche Belehrung der Volkszähler und dadurch mittelbar auch jene der gesammten Bevölkerung dieses Mal meisten Ortes eine bedeutend eingehendere und fleißigere war, als früher. Mehrere Kantonsregi'erungen haben sich angelegen sein lassen, durch besondere Anordnungen das in dieser Beziehung durch unsere Verordnung allgemein Geforderte erheblich zu überbieten. Eine dieser Kantonsregierungen soll ihre bezügliche Schlüßnahme durch die Absicht begründet haben, bei einer solchen Erhebung ,,einmal mit den bessern Kantonen zu marschirena. Wir wollen nicht unterlassen, solchen erfreulichen Wetteifer zu verdanken. -- Gewiß hat auch die von uns nicht ausdrücklich geforderte, wohl aber empfohlene und infolge dessen von vielen Kantonen durchgeführte allgemeine Belehrung der Lehrer und der Schuljugend dazu beigetragen, die Ausfüllung des Zählheftes zu erleichtern und zu verbessern, sowie die Volkszählung gewissermaßen volksthümlicher zu machen. -- Zu möglichster Verbreitung von Aufklärung über die Zwecke und Forderungen der Volkszählung sind dieses Mal auch die guten Dienste der Tagespresse in mehr als gewöhnlichem Maße angesprochen und in anerkennenswerther Weise geleistet worden.

Von den Ergebnissen der Volkszählung kommt im Besondern den Zahlen über die G e s a m m t b e v ö l k e r u n g eine eigene gesetzgeberische Bedeutung zu. Diese Zahlen sind, sei es durch die Bundesverfassung, sei es durch besondere Gesetze, als Maßstab erklärt für die Zahl der Abgeordneten in den Nationalrath und folglich auch für die Eintheilung der bezüglichen Wahlkreise ; als Maßstab für die Zahl der eidgenössischen Geschwornen; für die Vertheilung der Reineinnahmen aus der Alkohol Verwaltung; für die im Bedürfnißfalle zu erhebenden Geldbeiträge der Kantone an die Bundesverwaltung. Aus dieser besondern Bedeutung der Angaben

274 über die Gesammtbevölkerung hat sich die Forderung entwickelt, daß dieser Theil der Zählergebnisse besonders sorgfältig zu prüfen und auch zeitlich zuerst festzustellen, sowie daß derselbe der ausdrücklichen Anerkennung durch die Bundesversammlung zu unterbreiten sei.

Unsere Vorlage gibt für jeden Kanton zwei Zahlen an, die man beide als solche der Gesammtbevölkerung bezeichnen kann; je die erstere stellt die gesammte Wohnbevölkerung, die zweite Zahl stellt die gesammte o r t s a n w e s e n d e Bevölkerung dar. Wie schon die Bezeichnung andeutet, umfaßt die Wohnbevölkerung für jeden Ort alle diejenigen Personen, welche hier zur Zeit der Zählung ihren dauernden oder doch gewöhnlichen W o h n o r t hatten. Bei der ortsanwesenden Bevölkerung werden ohne Unterschied alle Personen mitgezählt, aber auch nur die, welche zur Zeit der Zählung hier a n w e s e n d waren. Der Unterschied zwischen der Wohn- und der ortsanwesenden Bevölkerung läßt sich auch so ausdrücken, daß bei der erstem die bloß vorübergehend abwesenden Personen mitgezählt, die bloß vorübergehend an wesenden aber ausgeschlossen werden, während bei der Zählung der Ortsanwesendeu gerade das Umgekehrte geschieht.

Warum aber diese beiden Zahlen festgestellt werden ? Waruni für die Peststellung der Gesammtbevölkerung solche Doppelzählung stattfindet?

Es hat dieses zu geschehen, weil nur so den verschiedenen gesetzlichen Zwecken der Volkszählung durch e i n e Erhebung genügt werden kann. Wir haben angeführt, daß die Bevölkerungszahl als Maßstab zur Ordnung mehrerer öffentlich-rechtlicher Verhältnisse zu dienen habe; nun ist in den bezüglichen gesetzlichen Vorschriften an dem einen Orte die Wohnbevölkerung, an dem ändern Orte die ortsanwesende Bevölkerung als dieser Maßstab bezeichnet. Mit Nothwendigkeit folgt daraus, daß eben beide Zahlen festzustellen sind. -- An diesem Orte handelt es sich nur um die Ausführung und Anwendung bestehender Vorschriften ; die Zweckmäßigkeit dieses Doppelspursystems zu besprechen -- diese Aufgabe liegt hier nicht vor. Wir wollen zu letzterer Frage bloß anführen, daß in neuerer Zeit die Fachmänner wieder davon zurückzukommen scheinen, auch als Grundlage zu praktischen Berechnungen und Verwendungen in einseitiger Weise die Zahlen der ortsanwesenden Bevölkerung anzupreisen.

Um die beiden geforderten Zahlen gleichzeitig und an Hand des gleichen Materiales zu erhalten, war vorgeschrieben worden, daß bei jeder Haushaltung zu zählen seien alle Personen, welche vom

275 30. November auf den 1. Dezember hier übernachteten, sowie alle Personen, welche zwar jene Nacht vor dem Zähltage außerhalb der Gemeinde zubrachten, aber gleichwohl als zur Zeit noch bei dieser Haushaltung wohnhaft zu betrachten seien. Für zweifelhafte Fälle waren eingehendere Erläuterungen gegeben. Bei guter Befolgung dieser Vorschriften wurden somit in jeder Gemeinde offenbar sowohl sämmtliche Personen verzeichnet, welche hier zur ortsanwesenden, als auch sämmtliche Personen, welche hier zur Wohnbevölkerung gehörten; der weitaus größte Theil gehört gleichzeitig am selben Orte zu beiden genannten Klassen. Soweit waren die Vorschriften der letzten Zählung mit denjenigen der vorletzten sachlich durchaus Ubereinstim mend.

Von früher abweichend war dagegen dieses Mal die Einrichtung des Erhebungsformulars für die formelle Eintragung der Personen und für deren Ausscheidung nach Wohn- und ortsanwesender Bevölkerung.

Im Jahre 1880 waren von jeder Haushaltung in erster Linie die bei der Zählung hier a n w e s e n d e n Personen für sich gesondert in dem Haupttheile des Zählbogens einzutragen und es war für jede dieser Personen mittels eines Striches in der entsprechenden Rubrik anzumerken, ob dieselbe: a) in der Zählgemeinde wohnend, oder b) als Durchreisender oder Gast hier sei. Die zur Zeit der Zählung nicht anwesenden, aber gleichwohl als hier wohnhaft zu betrachtenden Personen waren sodann, wieder für sich gesondert, in einem Anhange des Formulars zu verzeichnen; wir wollen diese Klasse hier mit c bezeichnen. So erhielt man die Gesammtzahl der ortsanwesenden Bevölkerung durch Zusammenzählung aller in dem Haupttheile der Formulare aufgeführten Personen (= a -j- b) ; für die Feststellung der Wohnbevölkerung dagegen mußte der oben mit b bezeichnete Posten von der Zahl der Ortsanwesenden abgezogen werden und dem Reste (ai war dafür der obige Posten c zuzuzählen (= a -)- c).

Bei der letzten Zählung mochten bei jeder Haushaltung die in die Zählung überhaupt aufzunehmenden Personen in beliebiger Reihenfolge eingetragen werden, so z. B. ohne Abweichung nach der beliebten Reihenfolge ihres familiären Verhältnisses. Die Ausscheidung nach Wohn- und ortsanwesender Bevölkerung wurde für jede Person durch die Beantwortung zweier Fragen vermittelt, der Fragen 12 und 13 des Erhebungsformulars, welche so lauteten: 42. Wohnort zur Zeit der Zählung: a. in der Zählgemeinde wohnhaft, b. außerhalb der Zählgemeinde wohnhaft.

276

Ì3. Aufenthalt in der Nacht vom 30. Nov. auf den l Dez.: a. in der Zählgemeinde anwesend, b. außerhalb derselben befindlich.

Die bloße Zusammeuzählung aller Antworten, welche auf Frage 12 mita lauteten, ergab ohne Weiteres die Wohnbevölkerung; die Zahl der a-Antworten auf die Frage 13 war gleich derjenigen der Ortsanwesenden. Das Entstehen der beiden Hauptergebnisse der Zählung war so formell vereinfacht, denn es war überflüssig geworden, diese Ergebnisse aus zwei zum Theil von einander entfernten Rubriken und durch abwechselndes Zusammenzählen und Abziehen zusammenzusetzen. Ohne Zweifel wurde hiedurch nicht nur für die Bevölkerung und für viele Volkszähler, sondern auch für andere Beamte, welche mit der Zählung beschäftigt waren, das Verständniß der letztern erleichtert. Wir halten das bei einer solchen Erhebung für einen schätzbaren Gewinn.

Durch die oben geschilderten Aenderungen bezüglich des formellen Eintrages der einzelnen Personen und ihrer Wohn- uad Anwesenheitsverhältnisse wurde auch die sachliche Richtigkeit der Ergebnisse erheblich gefördert. -- Es ist wohl der am häufigsten vorkommende Fehler in den Eintragungen zur Volkszählung, daß F a m i l i e n g l i e d e r , welche schon längere Zeit von ,,zu Hause"1 abwesend und nach den Vorschriften der Zählung auch als auswärts wohnend zu betrachten sind, doch noch ,,daheim", d. h. bei ihrer Familie mitgezählt werden. So kommen solche Verstöße namentlich häufig vor bei jungen Leuten, welche als Studenten, als Lehrlinge, ,,in der welschen Schweiz11, oder auch sonst zur Ausbildung abwesend sind. Es geschieht dieses wahrscheinlich weniger aus Mißverständniß über die Zählungsvorschriften (die letzteren waren in dieser Beziehung immer deutlich), als aus einem Nachgeben gegenüber dem stärkereu Gefühle der familiären Zusammengehörigkeit. Wenn der Vater das Haushaltungsheft ausfüllt und ,,die Häupter seiner Lieben zählt" -- dann wünscht er, daß kein theures Haupt ihm fehle!

Bei den frühern Formularen änderten solche ungehörige Eintragungen n o t h w e n d i g das Zählergebniß, sie vermehrten unrichtigerweise die Wohnbevölkerung. Bei dem neuen Formular war dieser Fehler nicht mehr eine nothwendige Folge solcher ungehörigen Eintragungen. Obwohl letztere immer noch häufig vorkamen, so wurde dabei doch die genannte Folge nachweisbar in Hunderten von
Fällen vermieden, man möchte sagen, sie wurde wie durch einen Kunstgriff umgangen. Wenn man für schon längere Zeit abwesende und auswärts wohnende Familienglieder

277

auch ,,daheima eine Zählkarte ausfüllte, so geschah es dabei nicht selten, daß man in solchen Karten auf die Frage 12 antwortete: ,,b. außerhalb der Zählgemeinde wohnhaft", und gleichzeitig auf die Frage 13: ,,b. außerhalb derselben befindlich a . Zählkarten mit solchen Antworten aber erhöhten nach unserer obigen Darstellung weder die Zahl der Wohn-, noch diejenige der ortsanwesenden Bevölkerung; sie hatten auf die Zählergebnisse nicht mehr Einfluß, als dieses der Fall ist, wenn man in einer Geschäftsbilanz sogenannte Pro-memoria-Posten mit ,,Ohne Werthangabe" einsetzt.

Einen ferneren Vortheil, welcher in vielen hundert Fällen mit Erfolg zur Nachprüfung benützt wurde, bot das neue Erhebungsformular dadurch, daß für bloß vorübergehend anwesende Personen die Angabe ihres gewöhnlichen Wohnortes gefordert war. Die frühern Formulare enthielten diese Angabe nicht.

Die P r ü f u n g der M a t e r i a l i e n wurde dieses Mal weit umfassender als bei den frühern Zählungen auf unser statistisches Bureau übernommen i absichtlich hat man es unterlassen, den Kantonsregierungen wieder eine vorläufige Prüfung der aus den Gemeinden eingesandten Papiere zu Uberbinden. Wir werden überhaupt darauf halten, in allen Fällen, in welchen für solche oder ähnliche Erhebungen Kantons- oder Gemeindebehörden in Anspruch genommen werden müssen, die Bemühung der letztern immer auf das Unumgängliche zu beschränken. Im vorliegenden Falle brachte die Befolgung der genannten Regel den Vortheil, daß die Prüfung eine für die ganze Schweiz einheitlichere, die Entscheidung der fraglichen Fälle für alle Kantone gleichmäßiger wurde. Daß anderseits durch Uebernahme der gesammten Prüfung auf das statistische Bureau dem letztern eine sehr wesentliche Mehrarbeit erwuchs, das braucht kaum erwähnt zu werden.

Die Prüfung bestand vorerst in dem rein rechnerischen Verfahren, daß alle auf die Zahlen der Gesammtbevölkerung bezüglichen Zusammenzählungen sämmtlieher Haushaltungshefte, Zähllisten, Gemeinde-, Bezirks- und Kantonszusammenzüge nachgerechnet und auch die richtige Uebertragung der Summen auf andere Seiten und Formulare erwahrt wurden.

Verhältnißmäßig weit zeitraubender waren die sachliche Prüfung, das heißt die Untersuchung der zweifelhaften Fälle und die erforderlichen Richtigstellungen. Es liegt in der Natur der Sachen, daß die Angaben bezüglich der ortsanwesenden Bevölkerung viel seltener Anlaß bieten,i dieselben zu beanstanden und zu berichtigen.

O 7

278 viel seltener, als dieses bei den Eintragungen zur Wohnbevölkerung der Fall ist. Das Gesammtergebniß der Prüfung und der vorgenommenen Aenderungen war in dieser Beziehung das folgende.

Gesanuntbevölkerung der Schweiz.

Wohnbevölkerung, Ortsanwesende.

Vorläufige Zahlen .

Geprüfte Zahlen .

Unterschied .

.

.

.

.

.

.

.

2,920,547 2,917,819 2,728

2,934,042 2,933,413 629

Es darf aus diesem Ergebnisse keineswegs geschlossen werden, daß die vorläufige Zahl und somit überhaupt die Zählung der Ortsanwesenden eine weitaus genauere sei, als diejenige der Wohnbevölkerung. Abgesehen davon, daß die letzten beiden der obigen Zahlen bei Weitem nicht die Gesammtzahl der vorgenommenen Aenderungen darstellen, sondern nur den Ueberschuß der Verminderungen gegenüber den Vermehrungen, ist namentlich das Folgende zu berücksichtigen. Es können sehr viele Lücken oder andere Unrichtigkeiten in der Verzeichnung der Ortsanwesenden vorkommen und in den Zählpapieren doch nur iu ganz seltenen Ausnahmsfällen Anhaltspunkte geboten sein, diese Fehler aufzufinden und dieselben sonach zu berichtigen. Oder wie sollte es auch bei der sorgfältigsten Prüfung durch Bezirks-, Kantons- oder eidgenössische Behörden möglich sein, es zu entdecken, wenn beispielsweise einzelne Glieder einer Haushaltung oder wenn ganze Haushaltungen bei der Zählung Übergängen wurden? Dieses aber ist nicht bloß eine entfernte Möglichkeit. So ist den Fachmännern u. A. bekannt, daß die Volkszählungen im Besondern bezüglich der Aufnahme der in den ersten Lebensjahren stehenden Kinder ganz beträchtliche Lücken zu enthalten pflegen. (Für die schweizerische Volkszählung von 1880 wurde nachträglich als wahrscheinlich festgestellt, daß ungefähr 1000 der im ersten Lebensjahre und ungefähr 2000 der im zweiten Lebensjahre stehenden Kinder der Zählung entgangen sein werden. Aehnliche Erscheinungen in ändern Ländern.) Eine Erklärung dieser Tthatsache ist bis jetzt nicht gefunden und wir haben auch die letz ère hier nur angeführt, um zu beweisen, daß eine angeblich weitaus größere Genauigkeit der Zahl der Ortsanwesenden gegenüber derjenigen der Wohnbevölkerung in Wirklichkeit nicht vorhanden oder doch nicht nachgewiesen ist.

Viel häufiger sind bei aufmerksamer Prüfung fehlerhafte Eintraguugen bezüglich der Wohnbevölkerung als solche zu erkennen.

Wenn z. B. ein Sohn als bei seinen Eltern in der Gemeinde A wohnend eingetragen und daneben gesagt ist, daß er sich als

279 Student der Medizin in der Universitätsstadt B aufhalte, oder wenn von einer Tochter gesagt ist, daß sie den Winter über als Kellnerin in Nizza diene, und dieselbe gleichwohl bei ihren Eltern mitgezählt wurde, oder wenn Knechte, Mägde, Lehrlinge, trotz Monate langer Anwesenheit an ihrem Dienst- und Arbeitsorte hier doch nicht zur Wohnbevölkerung gerechnet waren u. s. w., u. s. w., so unterliegt in solchen Fällen das Bedürfniß einer Berichtigung nur selten einem Zweifel.

Es hätte kaum einen Zweck, hier mit zu großer Ausführlichkeit auf die im Einzelnen vorgenommenen Berichtigungen einzutreten.

Wenn wir einige belangreichere derselben aufführen, so dürfte das genügen, Sie davon zu überzeugen, daß die Aenderungen durchwegs in genauer Anlehnung an die zum Voraus gegebenen Zählungsvorschriften stattfanden, somit wohlbegründete waren.

Als einer der häufigsten Fehler wurde schon oben genannt, daß man jüngere Familienglieder, welche sich zum Zwecke der Ausbildung auswärts aufhielten, immer noch in ihrer elterlichen Familie als zur Zeit der Zählung hier wohnhaft mitzählte. Die Natur der Sache bringt es indessen mit sich, daß das Vorkommen dieses Fehlers ein sehr zerstreutes, je für sich vereinzeltes ist und sich daher nicht in so auffallenden Haufen nachweisen läßt, wie andere Verstöße. Nicht 'ebenso häufig, aber immerhin zahlreich genug, kam der umgekehrte Fehler vor, daß zum Zwecke der Ausbildung von auswärts gekommene junge Leute an ihrem Studien- oder Lehrorte n i c h t zur Wohnbevölkerung gerechnet waren. Diese zwei Verhältnisse erklären es zu ansehnlichem Theile, daß die Prüfung für die Kantone der deutschen Schweiz häufiger eine Verminderung, für die Kantone Waadt und Neuenburg dagegen in den meisten Bezirken eine Vermehrung der Wohnbevölkerung ergab. Die in dieser Beziehung für einen einzelnen Ort verhältnismäßig ergiebigste Berichtigung war vorzunehmen, als in der Gemeinde Belmont (Bezirk Yverdon) sämmtliche 22 Studenten eines Institutes zur Erlernung der französischen Sprache nicht als hier wohnhaft gezählt waren.

Gerne wurden auch Familienangehörige, welche auf einem Winterplatze im Hoteldienste abwesend sind, daheim noch mitgezählt (Kellnerinen, Kellner, Köche, Portiers, Kutscher). Die Herabsetzung der Wohnbevölkerung für die Gemeinde Orsières (Bezirk Entremont, Wallis) um 121 und
derjenigen der Gemeinde Leukerbad um 26 ist zum größtea Theile diesem Grunde zuzuschreiben.

Die Betreffenden befanden sich meistens in den bekannten Kurorten der Riviera oder in Paris. Sehr häufig wiederholte sich der gleiche Fehler in einzelnen Gegenden des Kantons Tessin (,,caffè-

280

tiere in Londra1*, cameriere ecc.). In mehreren Kantonen der deutschen Schweiz ist das gleiche Vorkommen allerdings auch kein seltenes, dagegen ein sehr zerstreutes.

Viel seltener als noch bei der Zählung von 1880 zeigte sich der entgegengesetzte Fehler, daß man Kurgäste am Kurorte auch als hier wohnhaft aufrührte. Hauptsächlich aus diesem Grunde hatte man bei der frühern Zählung die Wohnbevölkerung der Gemeinde Davos ungefähr um 750 herabzusetzen ; dieses Mal kam am gleichen Orte die fragliche Unrichtigkeit so gut wie nicht mehr vor. Die dortige Gemeindebehörde hatte nach der 1880er Zählung Gelegenheit gehabt, Einsicht in die vom statistischen Bureau vorgenommenen Aenderuugen zu nehmen, und es scheint, daß sie die daraus gezogene Lehre im Gedächtnisse behielt. Dagegen gehört es hieher, daß noch bei dieser Zählung die Wohnbevölkerung der Gemeinde Les Planches (Montreux) um 141, diejenige der benachbarten Gemeinde La Tour de Peilz um 22 zu vermindern war.

Auf ein und demselben Grunde beruht die Vermehrung der Wohnbevölkerung um 97 in der Gemeinde St. Beatenberg (Bezirk Interlaken) um 64 in der Gemeinde Sigriswyl (Merligen, Bezirk Thun), um 30 in der Gemeinde Horw (Bezirk Luzern) und um 206 in der Gemeinde Saas (Bezirk Oberlanquart); man hatte au diesen Orten einen Theil der anwesenden Eisenbahnarbeiter (Merligen-Beatenberg, Brünig-Luzern, Lanquart-Davos) nicht als dort wohnhaft behandelt. Der Wohnbevölkerung der Gemeinde Gudo (Bezirk Bellinzona) wurden 23 Arbeiter der Tessinkorrektiou zugezählt.

Nicht so ganz unbestritten mag vielleicht die Anwendung des Begriffes ,,wohnhaft 11 sein, wenn Fabrikarbeiter und andere in dauerndem Verhältnisse angestellte Arbeiter sich die Woche über an ihrem Arbeitsorte aufhalten, aber am Sonntage regelmäßig zu ihrer in einer ändern Gemeinde wohnenden Familie zurückkehren.

Das statistische Bureau hat indessen, wie früher so auch dieses Mal daran festgehalten, daß solche Arbeiter als an ihrem Arbeitsorte wohnhaft zu betrachten seien. Die häufigsten Verstöße gegen diese Regel kamen in den solothurnischen Gemeinden Hofstetten und Nuglar (Bezirk Dorueck-Thierstein) vor; für die erstere wurde infolge dessen die Wohnbevölkerung um 78, für die zweite um 37 herabgesetzt.

Die Betreffenden arbeiten meistens in Fabriken oder auf Arbeitsplätzen in Doruaeh, Basel, Ariesheim,
Nieder-Schönthal. An den letztern Orten war die richtige Behandlung solcher Fälle zum Voraus gesicherter, weil man aus Baselland schon vor der Zählung bestimmte Weisung hierüber eingeholt hatte.

281 Daß gewöhnlicher Militärdienst für sich am Dienstorte nicht zur Bezeichnung ,,wohnhaft11 führen darf, ist ohne Weiteres klar ; als hievon wesentlich verschieden aber betrachtete man das Verhältniß der zur Zeit der Zählung auf dem Waffenplatze Bern zur Bedienung eines Remontekurses angestellten 28 Pferdewärter; dieselben wurden nachträglich ebenfalls der Wohnbevölkerung zugezählt.

Im Ganzen ziemlich häufige, wenn auch sehr zerstreute Berichtigungen forderte in den Kantonen Graubünden und Tessin das folgende Verhältniß, welches anderorts so gut wie unbekannt ist. Eine ansehnliche Zahl der Gemeindeschullehrer und Lehrerinen halten sich nur den Winter über, d. h. während der paar Monate der Schulzeit am Schulorte auf und kehren für den übrigen Theil des Jahres wieder zu ihrer anderswo wohnenden Familie zurück. Es unterlag hier keinem Zweifel, daß solche Lehrer zur Zeit der Zählung nur an ihrem Schulorte zur Wohnbevölkerung gerechnet werden dürfen.

Die weitaus schwierigsten Verhältnisse nicht nur für die Prüfung, sondern schon für die Aufnahme einer Volkszählung finden sich im Kanton Tessin vor. Es sind das in erster Linie die so zahlreichen Wanderungen, periodische und dauernde, der dortigen Bevölkerung, sodann, innerhalb des Kantons sich abspielend, die Nomadenverhältnisse mehrerer Gemeinden des Verzascathales ob Locamo. Dazu kommt, daß sich in jenem Kantone über den Begriff des Wohnhaftseins Anschauungen erhalten haben, welche von denjenigen der übrigen Schweiz sehr abweichen und die darum auch bei einer eidgenössischen Volkszählung, deren Ergebnisse für alle Kantone vergleichbar, also möglichst gleichartig festgestellt werden müssen, zurückzudrängen sind. Der Begriff des Wohnhaftseins ist dort allzu sehr mit demjenigen des Heimatrechtes, der attinenza, verquickt, von dem letztern fast ganz zugedeckt.

Es ist begreiflich nur hieraus zu erklären, daß im Ganzen mehrere hundert Bürger in ihrer Heimatgemeinde als hier wohnhaft aufgetragen waren, deren derzeitigen Aufenthaltsort man daneben mit Californien, Argentinien, Chile, Australien u. s. w. angab und deren Abwesenheit nicht selten nach Jahren bemessen wurde. Solcher Eintragungen fanden sich, um nur einige Beispiele anzuführen, in Prato-Sornico 14, in Menzonio 10, in Curio 16, in Sonvico 10, in Piandera 11, darunter solche mit einer Abwesenheit
von 10 und von 15 Jahren. Die zahlreichen Eintragungen von Familiengliedern, welche als Kellner u. dgl. sich auswärts aufhalten, wurden schon oben erwähnt.

Noch viel häufiger als die letztern fanden sich bei ihren heimischen Familien mitgezählt jene zahlreichen Angehörigen derselben, welche als Kastanienbrater, Orangeverkäufer, Glaser, Kaminfeger

282 u. s. w. den Winter über in den schweizerischen oder ändern europäischen Städten weilen und die man bekanntlich unter dem Ausdrucke ,,periodische Auswanderer" zu verstehen pflegt. Für uns stand es außer Zweifel, daß, wie früher so auch dieses Mal, solche an einem bestimmten Orte, mehrere Monate lang einer bestimmten Brwerbsthätigkeit obliegende Personen zur Zeit der Zählung nur an ihrem derzeitigen Aufenthaltsorte, nicht aber in ihrer Heimat zur "Wohnbevölkerung zu rechnen seien. Wir führen auch hier nur einzelne Gemeinden als Beispiele der in dieser Beziehung vorgenommenen Berichtigungen an, so Ponto-Valentine mit 80, Castro mit 13, Dougio mit 23.

Weniger leicht war eine einheitliche Regel bei dem eigenthiimlichen Wohnungswechsel der Bevölkerung des Verzascathales durchzuführen. Ein großer Theil der Einwohner von Brione-Verzasca, Gerra-Verzasca, Frasco, Lavertezzo etc. zieht sich alljährlich im Anfange des Winters, meistens in ganzen Haushaltungen uud wohl auf ihre eigenen Besitzthümer in die tiefer, im Tessinthale gelegenen Gemeinden Cugnaso, Gordola, Magadino, Locamo herab. Bekanntlich finden sich in kleiner«! Maßstabe ähnliche Verhältnisse bei den Bewohnern des Eifischthales (Val d'Anniviers) im Wallis, dann in noch seltenern Erscheinungen im Kanton Uri (Spiringen). Es hätte nun der an den letztern Orten vorgefundenen oder durchgeführten Regel entsprochen, wenn man auch die fragliche tessinische Bevölkerung durchwegs an ihrem W i n t e r s t a n d o r t e zur Wohnbevölkerung gerechnet hätte. An diesem Orte aber ließen die Materialien es nicht immer zu, jene Regel mit wünsch barer Gleichmäßigkeit durchzuführen. Weniger streng geboten schien das letztere hier auch deßwegen, weil durch diese Verhältnisse die Zahl der Gesammtbevölkerung des Kantons Tessin in keiner Weise beeinflußt wird, nicht einmal diejenige eines Bezirkes, denn die fraglichen Gemeinden liegen alle im Bezirke Locamo. So viel man der Wohnbevölkerung der einen Gemeinden zugezählt hätte, so viel wäre bei ändern Gemeinden wieder in Abrechnung gekommen.

Wenn nach unsern Ausführungen feststeht, daß auch dieses Mal die vorläufigen Bevölkerungszahlen aus dem Kanton Tessin verhältnißmäßig bedeutend am häufigsten zu Aenderungen veranlaßten, so wollen wir doch nicht unterlassen, noch einmal darauf hinzuweisen, daß hier eben die
Verhältnisse schwierigere sind als anderswo, daß hier den Zählungsvorschriften zum Theil so verbreitete und eingelebte Anschauungen entgegenstehen, welche nicht mit einem Male zu weichen pflegen.- Daß übrigens die hierseits mit möglichster Gleichmäßigkeit durchgeführten Richtigstellungen auch dem Verständnisse der tessinischen Bevölkerung nicht gerade

283 so ferne liegen, läßt sich dadurch nachweisen, daß hunderte von ähnlichen Fällen wie die hier berichtigten, von den Haushaltungsvorständen selbst oder von den Zählbeamten schon zum Voraus ebenso behandelt waren. -- Einem Mißverständnisse der dortigen Kantonsregierung, welches sich aber nicht auf den sachlichen Begriff, sondern auf die formell-rechnerische Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bezog, haben wir durch ein Schreiben Aufklärung gegeben, welcher keine Erwiderung mehr folgte. Die Regierung hatte geglaubt, daß man hier unterlassen habe, der Wohnbevölkerung auch die v o r ü b e r g e h e n d abwesenden Personen beizuzählen; wir wiesen ihr aber an Hand der Erhebungsformulare und der Zahlen nach, daß jene Annahme eine irrthümliche war.

Wir kommen an Hand unserer Ausführungen zum Schlüsse, daß die vorliegenden Zahlen über die Gesammtbevölkerung der Schweiz mit derjenigen Sicherheit und Genauigkeit festgestellt wurden, welche für eine solche Erhebung überhaupt zu erreichen sind -- daß somit ein Grund, diese Ergebnisse zu beanstanden, nicht vorhanden sei. Wir beantragen Ihnen, diese Zahlen durch einen Beschluß nach beiliegendem Entwurf als gültig erklären zu wollen. Dem letztern werden die folgenden Erläuterungen beigegeben.

Zu Art. 1. Gleichzeitig mit den hier aufgeführten Zahlen für die Kantone werden auch die denselben zu Grunde liegenden Zahlen für die einzelnen Gemeinden als gültig erklärt; letztere Zahlen liegen Ihnen in einer besondern Zusammenstellung vor; es erschien als unthunlich, dieselben im Bundesbeschlusse ausführlich zu wiederholen.

Zu Art. 2. Die Dringlicherklärung ist nöthig, weil nur dann die Ergebnisse der Volkszählung mit der gewünschten Beförderung au einer neuen Eintheilung der Wahlkreise des Nationalrathes benützt werden können.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 3. Juni 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier.

284 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die Gültigerklärung der Hauptergebnisse der eidg. Volkszählung vom 1. Dezember 1888.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft» auf den Vorschlag des Bundesrathes vom 3. Juni 1889, beschließt: Art. 1. Es werden die folgenden Hauptergebnisse der eidg. Volkszählung vom 1. Dezember 1888 als gültig erklärt.

* rr f Kantone.

Zürich .

.

.

Bern .

.

.

.

Luzern .

.

.

Uri .

.

.

.

Schwyz .

.

.

ünterwalden o. d. W. .

Unterwaiden n. d. W. .

Glarus .

.

.

Zug .

.

.

.

Freiburg .

.

.

Solothurn .

.

.

Baselstadt .

.

.

Uebertrag

WohnBevölkerung.

337,183" 536,679 135,439 17,249 50,307 15,043 12,538 33,825 23,029 119,155 85,621 73,749

Ortsanwesende Bevölkerung.

339,056 539,405 135,801 17,285 50,378 15,030 12,520 33,794 23,123 119,529 85,709 74,245

1,439,817

1,445,875

285 Wohnßevölkerung.

Uebertrag 1,439,817 61,941 Baselland .

Schaffhausen 37,783 54,109 Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh.

12,888 St. Gallen .

228,160 Graubünden 94,810 Aargau 193,580 Thurgau 104,678 Tessin 126,751 Waadt 247,655 Wallis 101,985 Neuen bürg .

108,153 Genf .

.

.

.

105^509 Kantone.

Schweiz

2,917,819

Ortsanwesende Bevölkerung.

1,445,875 62,154 37,876 54,192 12,904 229,367 96,235 193,834 105,121 126,946 251,297 101,837 109,037 106,738 2,933,413

Art. 2. Dieser Beschluß wird als dringlich erklärt.

Der Bundesrath ist mit seiner Vollziehung* beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Gültigerklärung der Hauptergebnisse der eidg. Volkszählung vom 1. Dezember 1888. (Vom 3. Juni 1889.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1889

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.06.1889

Date Data Seite

271-285

Page Pagina Ref. No

10 014 418

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