BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bezeichnung technischer Normen für übrige Produkte gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit und die Verordnung über die Produktesicherheit 1. Ausgangslage 1.1.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) vom 12. Juni 20091 und die Verordnung vom 19. Mai 20102 über Produktesicherheit (PrSV) befugt, technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2.

Die Europäische Kommission hat gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1, in der folgenden Veröffentlichung im Amtsblatt der EU technische Normen bezeichnet: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1698 der Kommission vom 9. Oktober 2019 über europäische Produktnormen zur Unterstützung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 259 vom 10. Oktober 2019, S. 65; geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2022/14014, ABl. L 213 vom 16. August 2022, S. 59.

2. Bezeichnung europäischer Normen 2.1

Das SECO bezeichnet hiermit die technischen Normen, die gemäss den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2 bezeichnet sind.

2.2

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

1 2 3

4

SR 930.11 SR 930.111 Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktesicherheit, Fassung gemäss ABl. L 11 vom 15. Januar 2002, S. 4.

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1401 der Kommission vom 12. August 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1698 im Hinblick auf europäische Normen für bestimmte Artikel für Säuglinge und Kleinkinder, Kindermöbel, Turngeräte, Feuerzeuge sowie IKT-Ausrüstung, ABl. L 213 vom 16. August 2022, S. 59.

2022-2973

BBl 2022 2288

BBl 2022 2288

3. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle 3.1

Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.

3.2

Eine konsolidierte Liste der bezeichneten technischen Normen ist auf der Website www.switec.info zu finden. Diese Liste ist rein informativer Natur und entfaltet keine Rechtswirkung.

27. September 2022

SECO ­ Direktion für Arbeit Produktesicherheit: Thomas Herzog

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