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Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe

Entwurf

(Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 20221, beschliesst: I Das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19972 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 74, 84 und 85 der Bundesverfassung3, Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Sachüberschrift Aufgehoben Art. 2 Aufgehoben Art. 5 Abs. 2 Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.

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1 2 3

BBl 2022 2323 SR 641.81 SR 101

2022-2788

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Schwerverkehrsabgabegesetz

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Einfügen vor Gliederungstitel des 3. Abschnitts Art. 5a

Solidarhaftung

Ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter zahlungsunfähig oder erfolglos gemahnt worden, so haften die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter und die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Motorfahrzeugs solidarisch für: 1

a.

die Abgabe für das Motorfahrzeug;

b.

die Abgabe für mitgeführte Anhänger; und

c.

die in diesem Zusammenhang anfallenden Zinsen und Gebühren.

Die Personen nach Absatz 1 haften nicht solidarisch, wenn das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ihnen vor Vertragsabschluss auf entsprechende Anfrage hin bestätigt hat, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter weder zahlungsunfähig ist noch erfolglos gemahnt worden ist.

2

Stellt das BAZG nachträglich fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt es, die nach Absatz 1 solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt es dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn: 3

a.

sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder

b.

alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden.

Art. 6 Abs. 1 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.

1

Art. 11

Ermittlung der gefahrenen Kilometer

Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.

1

Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der EU zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen.

2

Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.

3

Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass 4

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das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden.

Art. 11a

Anbieter von Diensten zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer

Der Bundesrat kann einen Dienstleister beauftragen, den abgabepflichtigen Personen einen Dienst zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer zu erbringen (beauftragter Anbieter).

1

Er kann weitere Dienstleister zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer zulassen (zugelassene Anbieter). Er bestimmt die Voraussetzungen für die Zulassung.

2

Die abgabepflichtige Person muss für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Dienst des beauftragten Anbieters oder den Dienst eines zugelassenen Anbieters in Anspruch nehmen. Wählt sie den beauftragen Anbieter, so ist dieser verpflichtet, ihr seinen Dienst zu erbringen.

3

Das BAZG legt fest, welche technischen und betrieblichen Vorgaben die Anbieter einhalten müssen. Es kann technische und betriebliche Vorgaben der EU für den Einbau und die Verwendung fahrzeugseitiger Erfassungssysteme für anwendbar erklären.

4

Art. 11b

Pflichten des beauftragten und der zugelassenen Anbieter

Der beauftragte und die zugelassenen Anbieter müssen an der Abgabenerhebung mitwirken, indem sie: 1

a.

die abgabepflichtigen Personen und die Fahrzeuge, für die diese die Abgabe schulden, registrieren;

b.

der abgabepflichtigen Person, soweit erforderlich, ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem abgeben;

c.

die Fahrstrecke der Fahrzeuge ermitteln;

d.

die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an das BAZG übermitteln (Anmeldung);

e.

die Abgabe, soweit sie die Abgabe schulden, innerhalb der Zahlungsfrist dem BAZG bezahlen.

Der beauftragte Anbieter darf keine anderen als die ihm nach diesem Gesetz übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben.

2

3

Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden.

Die Anbieter können für ihre Dienstleistungen gegenüber dem BAZG ein Entgelt erhalten. Das EFD bestimmt dessen Höhe für zugelassene Anbieter. Es kann für diese eine Bezugsprovision vorsehen.

4

Art. 12 Abs. 2 Die Abgabepflicht für ausländische Fahrzeuge beginnt mit der Einfahrt ins Zollgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.

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Art. 12a

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Entstehung der Abgabeschuld

Die Abgabeschuld entsteht zu Beginn der Fahrt im Zollgebiet. Sie wird mit der Entstehung fällig.

Art. 12b

Untergang der Abgabeschuld bei ausländischen Fahrzeugen

Die Abgabeschuld für ausländische Fahrzeuge, für die der Dienst eines zugelassenen Anbieters genutzt wird, erlischt mit der Bezahlung der Abgabe an das BAZG.

Art. 14a

Administrative Massnahmen

Auf Antrag des BAZG verweigert oder entzieht die kantonale Verkehrszulassungsbehörde den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters: 1

a.

die Abgabe nicht bezahlt worden ist;

b.

Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind;

c.

für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird;

d.

für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer ein defektes Gerät oder anderes Hilfsmittel weder repariert noch ersetzt wird.

Werden Wechselschilder verwendet und bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.

2

Das BAZG kann die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern oder das Fahrzeug beschlagnahmen, wenn für ein inländisches oder ausländisches Fahrzeug eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist.

3

Gliederungstitel nach Artikel 18

4a. Abschnitt: Kontrollen Art. 18a

Grundsatz

Das BAZG führt zur Überprüfung der Mitwirkung bei der Abgabenerhebung Kontrollen durch.

1

2

Es kann die Kontrollen automatisiert durchführen.

Art. 18b

Kontrolle der angegebenen Fahrstrecke

Das BAZG kann zur Kontrolle, ob die in der Anmeldung angegebene Fahrstrecke den tatsächlich gefahrenen Kilometern entspricht, die Daten des Fahrtschreibers verwenden.

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Einfügen nach dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts Art. 19b

Abgabewiderhandlungen

Als Abgabewiderhandlungen gelten: a.

die Hinterziehung der Abgabe;

b.

die Gefährdung der Abgabe.

Art. 20

Hinterziehung der Abgabe

Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils wird bestraft, wer vorsätzlich: 1

a.

die Abgabe durch Nichtanmelden, Verheimlichen, unrichtiges Anmelden, Nichtinbetriebnahme des fahrzeugseitigen Erfassungssystems oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder

b.

sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft.

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils.

2

3

Der Versuch ist strafbar.

Lässt sich die hinterzogene Abgabe oder der unrechtmässige Abgabevorteil nicht genau ermitteln, so wird die Abgabe beziehungsweise der Abgabevorteil im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

4

Art. 20a 1

Gefährdung der Abgabe durch Verletzung von Verfahrenspflichten

Mit Busse bis 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

vor Beginn der Fahrt im Zollgebiet das fahrzeugseitige Erfassungssystem nicht in Betrieb genommen hat;

b.

das fahrzeugseitige Erfassungssystem vor Beginn der Fahrt im Zollgebiet nicht im Motorfahrzeug in Betrieb genommen hat, für das es bestimmt ist;

c.

das fahrzeugseitige Erfassungssystem während der Fahrt nicht ununterbrochen in Betrieb hält;

d.

einen mitgeführten Anhänger nicht richtig im fahrzeugseitigen Erfassungssystem anmeldet;

e.

keine oder eine unrichtige Anmeldung vornimmt oder die für die Überprüfung der Abgabenerhebung massgebenden Daten nicht oder nicht richtig übermittelt.

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 10 000 Franken.

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Art. 22

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Strafverfolgung

Abgabewiderhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.

1

2

Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Abschnitts Art. 23a

Beanstandung der Rechnungsstellung bei der Nutzung des Dienstes eines EETS-Anbieters

Hält eine abgabepflichtige Person die Rechnungsstellung eines zugelassenen Anbieters des europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (EETS-Anbieter) für fehlerhaft, so muss sie die Rechnung innerhalb der Einsprachefrist beim EETS-Anbieter beanstanden. Dieser hat die Beanstandung zu prüfen. Liegt die Bearbeitung der Beanstandung nicht in seiner Kompetenz, so leitet er diese an das BAZG weiter.

1

Die Frist zur Einsprache gegen die Veranlagung ist mit der Beanstandung beim EETS-Anbieter gewahrt.

2

Art. 25 Aufgehoben Art. 25a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Für Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... mit dem bisherigen Erfassungsgerät ausgerüstet sind, gilt das bisherige Recht. Spätestens ab dem 1. Januar 2025 muss der Dienst eines nach neuem Recht beauftragten oder zugelassenen Anbieters genutzt werden.

1

Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom .... hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.

2

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

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SR 313.0

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1. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19975 in der Fassung gemäss Anhang 1 Ziffer 53 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 Art. 11 Abs. 4 Aufgehoben

2. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19587 Art. 89d Einleitungssatz und Bst. e Folgende Stellen bearbeiten die Daten des IVZ: e.

die mit der Erhebung und der Überprüfung der Entrichtung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19978 betrauten Stellen: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

III Die Koordination dieses Gesetzes mit anderen Erlassen ist im Anhang geregelt.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5 6 7 8

SR 641.81 AS 2022 491 SR 741.01 SR 641.81

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Anhang (Ziff. III)

1. Koordination mit dem BAZG-Vollzugsaufgabengesetz Ist das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom ...9 vor der Beratung und Verabschiedung des vorliegenden Gesetzes durch die Bundesversammlung in Kraft getreten, so ist die Änderung von Artikel 22 des Schwerverkehrsabgabegesetzes gegenstandslos.

2. Koordination mit dem Strassenverkehrsgesetz 2.1 Tritt die Änderung vom ...10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195811 vor dem vorliegenden Gesetz in Kraft, so lautet die Änderung von Artikel 89d des Strassenverkehrsgesetzes anstelle von Ziffer II/2 wie folgt: Art. 89d Einleitungssatz und Bst. f Folgende Stellen bearbeiten die Daten des IVZ: f.

die mit der Erhebung und der Überprüfung der Entrichtung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199712 betrauten Stellen: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

2.2 Ist die Änderung des Strassenverkehrsgesetzes nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht verabschiedet worden, so wird Artikel 89d der Änderung des Strassenverkehrsgesetzes wie folgt angepasst: Art. 89d Einleitungssatz und Bst. d­h Folgende Stellen bearbeiten die Daten des IVZ:

9 10 11 12 13 14

d.

Betrifft nur den französischen Text.

e.

die für die Kontrolle der Verzollung und Versteuerung nach dem AStG13 zuständigen Behörden: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich;

f.

die mit der Erhebung und der Überprüfung der Entrichtung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199714 betrauten Stellen: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich;

BBl 2022 ...

BBl 2021 3027 SR 741.01 SR 641.81 SR 641.51 SR 641.81

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g.

die mit der Erhebung und der Überprüfung der Entrichtung der Nationalstrassenabgabe nach dem Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 201015 betrauten Stellen: die Fahrzeughalter- und Fahrzeugdaten;

h.

die für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201116 zuständigen Behörden: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

SR 741.71 SR 641.71

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