BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für die globale Umwelt 2023­2026

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 53 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 20223, beschliesst:

Art. 1 Es wird ein Verpflichtungskredit von 197,75 Millionen Franken für eine Mindestdauer von vier Jahren zur Finanzierung von Aktivitäten im Bereich der internationalen Umweltpolitik bewilligt.

1

Die jährlichen Voranschlagskredite werden jeweils im Voranschlag und im Finanzplan eingestellt.

2

Art. 2 Die in Artikel 1 erwähnten Mittel können für die folgenden Vorhaben und im nachstehenden Umfang verwendet werden: 1

a.

Beiträge an den Globalen Umweltfonds (GEF): 155,4 Millionen Franken;

b.

Beiträge an den Ozonfonds des Montrealer Protokolls: 13,55 Millionen Franken;

c.

Beiträge an die Klimafonds SCCF und LDCF: 26 Millionen Franken;

d.

die Durchführung des Verpflichtungskredits: 2,8 Millionen Franken.

Das Bundesamt für Umwelt kann in der Periode 2023­2026 zwischen den Vorhaben nach Buchstabe c bis d Verschiebungen in der Höhe von höchstens 4 Millionen Franken vornehmen.

2

1 2 3

SR 101 SR 814.01 BBl 2022 2219

2022-2775

BBl 2022 2220

Verpflichtungskredit für die globale Umwelt 2023­2026. BB

BBl 2022 2220

Art. 3 Dem Verpflichtungskredit liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Juni 2022 von 104,5 Punkten (Dez. 2020 = 100) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde: 2023: +1,4 Prozent; 2024: +0,8 Prozent; 2025: +0,9 Prozent; 2026: +0,9 Prozent.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

2/2