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Verfügung betreffend Anbringen diverser Vortrittssignale beim Anschluss Uzwil, Nationalstrasse N1 vom 21. September 2022

Beim Anschluss Uzwil wird der Verkehr bei beiden Knoten, sowie die Fussgängerquerungen und der Veloverkehr, neu mit Lichtsignalanlagen geregelt.

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis und Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie Art. 107 Abs. 1 Bst. a und Art.110 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Anbringen folgender Vortrittssignale beim Anschluss Uzwil (Nationalstrasse N1) gemäss Signalisationsplan Nr. 20352.23-SUB-D-4.A8 vom 12.11.2021: «Kein Vortritt», «Hauptstrasse».

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten.

Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

4. Oktober 2022

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger

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SR 741.01 SR 741.21

2022-2979

BBl 2022 2359

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