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Schweizerisches Bundesblatt.

4l. Jahrgang. I.

Nr. 2.

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12. Januar 1889.

Bundesgesetz betreffend

die gewerblichen Muster und Modelle.

(Vom 21. Dezember 1888.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft.

in Anwendung des Artikels 64 der Schweiz. Bundesverfassung; nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes, vom 12. Marx 1888, beschließt:

I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die schweizerische Eidgenossenschaft gewährt den Urhebern neuer gewerblicher Muster und Modelle oder deren Rechtsnachfolgern die in vorliegendem Gesetze bezeichneten Rechte.

Art. 2. Künstlerische Werke, welche geeignet sind, durch das Bundesgesetz vom 23. April 1883 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst geschützt zu werden, und gewerbliche Erfindungen, welche unter das Bundesgesetz, vom 29. Juni 1888 über Erfindungspatente fallen, werden nicht als gewerbliche Muster und Modelle betrachtet.

Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. I.

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Art. 3. Ohne die Erlaubniß des Inhabers darf Niemand ein gemäß Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes hinterlegte» gewerbliches Muster oder Modell zum Zwecke der Verbreitung und Verwerthung benutzen.

Art. 4. Das dem Hinterleger durch dieses Gesetz gewährte Recht ist durch Erbfolge übertragbar. Auch kann es Gegenstand einer gänzlichen oder theil weisen Abtretung beziehungsweise Verpfändung bilden, oder Gegenstand einer Lizenz, die einen Dritten zur Benutzung von Mustern oder Modellen ermächtigt.

Uebertragungen dieses Rechtes und Lizenzertheilungen sind Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie nach Artikel 13 dieses Gesetzes einregistrirt sind.

Art. 5. Die Dauer des durch vorliegendes Gesetz gewährten ausschließlichen Benutzungsrechtes umfaßt, je nach Wahl des Hinterlegers, 2, 5, 10 oder 15 Jahre, vom Datum der Hinterlegung an gerechnet.

Für die beiden ersten Jahre ist nur eine Hinterlegungsgebühr zu entrichten ; nach Ablauf derselben wird die periodisch zunehmende Gebühr für jedes einzelne den Schutz fernerhin beanspruchende Muster oder Modell erhoben. Die Gebühren werden vom Bundesrathe bestimmt.

Dieselben sind zum Voraus mit dem ersten Tage der betreffenden Periode zu entrichten ; der Hinterleger kann solche auch für mehrere Perioden vorausbezahlen.

Art. 6. Der aus der Hinterlegung sich ergebenden Rechte geht verlustig: 1) der Hinterleger, welcher die in Art. 5 erwähnten Gebühren nicht innerhalb zwei Monaten von der Fälligkeit hinweg entrichtet hat.

Das eidgenössische Amt für gewerbliches Eigenthum wird, immerhin ohne Verbindlichkeit für dasselbe, den Hinterleger unverzüglich vom Verfall der Gebühr verständigen ;

35 2) derjenige, welcher das Muster oder Modell im Inland nicht in angemessenem Umfange zur Ausführung bringt, während im Ausland fubrizirte Artikel desselben Musters oder Modelles importirt werden.

Hievon sind ausgenommen die im Veredlungsverkehr in die Schweiz eingeführten Erzeugnisse.

Die Klage auf Verfall wegen ungenügender Ausbeutung kann von Jedermann, welcher hiefür ein rechtliches Interesse nachweist, bei dem für die Nachahmungsklage zuständigen Gericht (Art. 25") angehoben werden.

Art. 7. Eine bewerkstelligte Hinterlegung ist als nichtig zu erklären : 1) wenn die hinterlegten Muster oder Modelle nicht neu sind ; 2) wenn sie vor der Hinterlegung in gewerblicher Weise bekannt geworden sind ; 3) wenn der Hinterlegende weder der Urheber der hinterlegten Muster und Modelle, noch dessen Rechtsnachfolger ist; 4) wenn im Falle der Hinterlegung unter versiegeitern Umschlag (Art. 10) der Hinterlegende einer falschen Deklaration überwiesen wird.

Die Nichtigkeitsklage steht Jedermann zu, der dafür ein rechtliches Interesse nachweist, und ist bei dem für die Nachahmungsklage zuständigen Gericht (Art. 25J anzuheben.

Art. 8. Wer nicht in der Schweiz wohnt, kann ein Muster oder Modell nur dann rechtsgültig hinterlegen, wenn er in der Schweiz einen Vertreter bestellt hat. Der Letztere ist zur Vertretung ia dem nach0 Maßgabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren, sowie in den, den Muster- und Modellschutz betreffenden Rechtsstreitigkeiten befugt.

Für die in solchen Rechtsstreitigkeiten gegen den Hinterleger anzustellenden Klagen ist das Gericht zuständig, in

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dessen Bezirk der Vertreter seineu Wohnsitz hat; in Ermanglung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk das eidgenössische Amt seinen Sitz hat.

II. Ton der Hinterlegung und Eintragung.

Art. 9. Wer sich das ausschließliche Recht der Benutzung seiner gewerblichen Muster oder Modelle sichern will, hat hiefür beim eidgenössischen Amte für gewerbliches Eigenthum ein nach Formular in einer der drei Landessprachen abgefaßtes Gesuch einzureichen.

Diesem Gesuch sind beizufügen : 1) ein Exemplar von jedem Muster oder Modell, entweder in der Form des gewerblichen Erzeugnisses, wofür es bestimmt ist, oder in derjenigen einer Zeichnung, Photographie, oder in einer sonstigen genügenden Darstellungsweise ; 2) der Betrag der Gebühr (Art. 5).

Der Bundesrath kann nöthigenfalls noch andere Stelleu bezeichnen, bei welchen in gleicher Weise, wie beim eidgenössischen Amt für gewerbliches Eigenthum, Gesuche eingereicht und Muster und Modelle hinterlegt werden können.

Art. 10. Die Muster oder Modelle können offen oder unter versiegeltem Umschlag, einzeln oder in Paketen hinterlegt werden. Die Pakete dürfen nicht mehr als 50 Muster oder Modelle enthalten, auch nicht über 10 Kilogramm wiegen.

Art. 11. Jedes Hinterlegungsgesuch, in welchem die durch die Artikel 2, 9 und 10 vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt sind, oder dessen Gegenstand anstößiger Natur ist, ist vom eidgenössischen Amte für gewerbliches Eigenthum zurückzuweisen ; gegen eine solche Verfügung kann innerhalb der Nothfrist von vier Wochen an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde rekurrirt werden.

Art. 12. Die regelrecht hinterlegten Muster und Modelle werden ohne vorgängige Prüfung der Rechte des Hinterlegers, oder der Richtigkeit seiner Angaben, registrirt.

Dem Hinterleger wird ein Hinter! egungscertifikat zugestellt, welches ihm als Urkunde dient.

Art. 13. Das eidgenössische Amt für gewerbliches Eigenthum führt ein Register, welches folgende Angaben enthalten soll : den Gegenstand der Hinterlegung, die Art der Hinterlegung (offen oder unter versiegeltem Umschlag), Namen und Wohnort des Hinterlegers und seiner Bevollmächtigten, das Datum des Gesuchs und des Hinterlegungscertifikates, den Betrag und die Entrichtung der Gebühren, sowie alle Aenderungen, welche sich auf die Existenz, den Besitz und den Genuß des Musters oder Modelies beziehen.

Rechtskräftige Urtheile über Verfall und Nichtigkeit sind auf Begehren der obsiegenden Partei einzutragen.

Art. 14. Die Bezeichnung der hinterlegten Muster und Modelle, die Art der Hinterlegung, Namen und Wohnort der Hinterleger und ihrer Bevollmächtigten, Datum und Nummer der Hinterlegungen werden sofort nach der Eiuregistrirung vom eidgenössischen Amte veröffentlicht.

Das Amt veröffentlicht in gleicher Weise Verfall und Nichtigkeit von Mustern und Modellen und jede auf den Besitz und den Genuß eines Musters oder Modells bezügliche Aenderung.

Art. 15. Jedermann kann von den offen hinterlegten Mustern und Modellen Einsicht nehmen.

Die versiegelten Umsehläge, welche die geheim hinterlegten Muster und Modelle enthalten, werden zwei Jahre nach dem Datum der Hinterlegung geöffnet, worauf ihr Inhalt dem Publikum ebenfalls zugänglich ist.

Vor Ablauf dieser Zeitdauer dürfen jene Umschläge nur infolge eines Gesuchs des Hinterlegers, oder einer gerichtlichen Verfügung, geöffnet werden.

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Art. 16. Jedermann kann auf dem eidgenössischen Amte mündliehe oder schriftliche Auskunft über den Inhalt des Registers der Muster und Modelle erhalten.

Der Bundesrath wird für diese Mittheilungen einen mäßigen Gebührentarif feststellen.

Art. 17. Die Muster und Modelle bleiben nach Ablauf der Schutzfrist noch drei Jahre lang deponirt und können nachher von den Hinterlegern zurückgenommen werden.

Nach Ablauf des vierten Jahres werden die Muster und Modelle, welche nicht zurückverlangt worden sind, an öffentliche Sammlungen verabfolgt oder zu Gunsten des eidgenössischen Amtes versteigert.

III. Ton der Nachahmung.

Art. 18. Gemäß den nachstehenden Bestimmungen kann auf dem Wege des Civil- oder Strafprozesses belangt werden : 1) wer ein hinterlegtes Muster oder Modell wissentlich nachmacht oder ein solches in unerlaubter Weise nachahmt ; 2) wer Gegenstände, von denen er wußte oder annehmen mußte, daß sie nachgemacht oder unerlaubter Weise nachgeahmt seien, verkauft, feilhält, in Verkehr bringt oder auf schweizerisches Gebiet einführt; 3) wer bei diesen Handlungen wissentlich mitgewirkt, oder deren Ausführung begünstigt oder erleichtert hat; 4) wer sich weigert, die Herkunft von in seinem Besitz befindlichen nachgeahmten Gegenständen anzugeben.

Art. 19. Unter die Bestimmungen des vorstehenden Artikels fallen nicht: 1) die freie Benutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells zur Herstellung eines neuen Musters oder Modells ; 2) die Aenderung der Bindungen oder der Farbenstellungen bei Geweben, ausgenommen bei Fabrikaten deiJacquard vveberei.

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Art. 20. Wer eine der in Artikel 18 erwähnten Handlungen vorsätzlich begeht, wird zum Schadenersatz verurtheüt und überdies mit einer Geldbuße im Betrage von Fr. 30 bis Fr. 2000 oder mit Gefängniß von drei Tagen bis zu einem Jahr, oder mit Geldbuße und Gefängniß innerhalb der angegebenen Begrenzung bestraft.

Gegen Rückfällige können diese Strafen bis auf das Doppelte erhöht werden.

Bloß fahrläßige Uebertretung wird nicht bestraft; die Civileiitschädigung bleibt indessen in den in Artikel 18, Ziffer l, erwähnten Fällen vorbehalten.

Art. 21. Die (Zivilklage steht Jedermann zu, welcher ein rechtliches Interesse daran nachweist.

Die Bestrafung erfolgt nur auf Antrag des Verletzten, nach der Strafprozeßordnung desjenigen Kantons, in welchem die Klage angestrengt wird. Diese kann entweder am Domizil des Angeschuldigten, oder an dem Orte, wo das Vergehen begangen worden ist, erhoben werden. In keinem Falle dürfen für das gleiche Vergehen mehrere strafrechtliche Verfolgungen eintreten.

Wenn seit der letzten Uebertretung mehr als zwei Jahre verflossen sind, so tritt Verjährung der Klage ein.

Art. 22. Die Gerichte haben auf Grund erfolgter Civiloder Strafklage die als nöthig erachteten vorsorglichen Verfügungen zu treffen. Namentlich können sie nach Vorweisung des Hinterlegungs-Attestes eine genaue Beschreibung des angeblich nachgeahmten Musters oder Modells, der ausschließlich zur Nachahmung dienenden Werkzeuge und Geräthe, sowie der Erzeugnisse, auf welchen das angefochtene Muster oder Modell angebracht ist, und nöthigenfalls auch die Beschlagnahme dieser Gegenstände vornehmen lassen.

Wenn Grund vorhanden ist, eine Beschlagnahme vorzunehmen, so kann das Gericht dem Kläger eine Kaution auferlegen, welche er vor der Beschlagnahme zu hinterlegen hat.

40 Art. 23. Das Gericht kann auf Rechnung und bis zum Belaufe der dem verletzten Theile zugesprochenen Entschädigungen und der Bußen die Konfiskation der mit Beschlag belegten Gegenstände verfügen.

Es soll, selbst im Falle einer Freisprechung, wenn, nöthig, die Vernichtung der ausschließlich zur Nachahmung bestimmten Werkzeuge und Geräthe anordnen.

Es kann auf Kosten des Verurtheilten die Veröffentlichung des Erkenntnisses in einer oder mehreren Zeitungen anordnen.

Art. 24. Wer rechtswidrigerweise seine Geschäftspapiere, Anzeigen oder Erzeugnisse mit einer Bezeichnung versieht.

welche zum Glauben verleiten soll, daß ein Muster oder ein Modell auf Grund de.s vorliegenden Gesetzes hinterlegt worden sei, wird von Amtes wegen oder auf Klage hin mit Geldbuße von 30 bis 500 Franken oder mit Gefängniß von drei Tagen bis zu drei Monaten, oder mit Geldbuße und Gefängniß innerhalb der angegebenen Begrenzung, bestraft.

Gegen Rückfällige kann diese Strafe bis auf das Doppelle erhöht werden.

Art. 25. Die Kantone haben zur BehandlungQ der civilrechtlichen Streitigkeiten wegen Nachahmung hinterlegter Muster und Modelle eine Gerichtsstelle zu bezeichnen, welche den Prozeß als einzige kantonale Instanz entscheidet.

Die Berufung an das Bundesgericht ist ohne Rücksicht auf den Werthbetrag der Streitsache zuläßig.

Art. 26. Der Ertrag der Bußen fließt in die Kantonskasse. Bei Ausfällung einer Geldstrafe hat der Richter finden Fall der Nichteinbringlichkeit derselben eine entsprechende Gefängnißstrafe festzusetzen.

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IV. Verschiedenes und Schlußbestimmungen.

Art. 27. Die Angehörigen der Länder, welche mit der Schweiz eine bezügliche Konvention abgeschlossen haben, können ihre gewerblichen Muster und Modelle innerhalb einer Frist vou vier Monaten vom Datum ihrer Hinterlegung in einem der genannten Länder und unter Vorbehult der Rechte Dritter in der Schweiz deponireu, ohne daß durch inzwischen eingetretene Thatsachen, wie durch eine andere Hinterlegung oder eine Veröffentlichung, die Gültigkeit der durch sie bewerkstelligten Hinterlegung beeinträchtigt werden könnte.

Das gleiche Recht wird denjenigen Schweizerbürgem gewährt, welche in erster Linie ihre Muster und Modelle in einem der im vorigen Absätze bezeichneten Länder hinterlegt haben.

Art. 28. Jedem Urheber eines in einer nationalen oder internationalen Ausstellung in der Schweiz ausgestellten Musters oder Modelles wird, nach Erfüllung der vom Bundesratlie zu bestimmenden Formalitäten, ein Schutz von sechs Monaten, vom Tage der Zulassung des Erzeugnisses zur Ausstellung, gewährt. Während der Dauer dieser letzteren sollen, etwaige Hinterlegungen oder Veröffentlichungen den besagten Urheber nicht verhindern, innerhalb der genannten Frist die zur Erlangung des definitiven Schutzes erforderliche rechtsgültige Hinterlegung zu bewirken.

Wenn eine internationale Ausstellung in einem Lande stattfindet, das mit der Schweiz eine bezügliche Konvention abgeschlossen hat, so wird der zeitweilige Schutz, welchen das fremde Land den an der betreffenden Ausstellung befindlichen gewerblichen Mustern oder Modellen gewährt, auf die Schweiz ausgedehnt.

Dieser Schutz darf eine Dauer von sechs Monaten, vom Tage der Zulassung des Erzeugnisses zur Ausstellung, nicht übersteigen und hat die nämlichen Wirkungen, wie die in vorstehendem Absätze beschriebenen.

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Art. 29. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden einstweilen auf die Baumwolldruckerei keine Anwendung.

Ein Bundesbeschluß wird den Zeitpunkt bestimmen, in -welchem die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung auf die in Präge stehende Industrie zu finden haben.

Art. 30. Der Bundesrath ist beauftragt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Réglemente und Verordnungen zu erlassen.

Art. 31. Durch dieses Gesetz werden alle demselben widersprechenden Bestimmungen kantonaler Gesetze aufgehoben.

Muster und Modelle, die in dem Zeitpunkt, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, vermöge der kantonalen Gesetze noch Schutz genießen, verbleiben gleichwohl in den betreffenden Kantonen bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer geschützt.

o Art. 32. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Buudesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und BundesbeschlUsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 21. Dezember 1888.

Der Präsident: Schoch.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 21. Dezember 1888.

Der Präsident: E. Ruffy.

Der Protokollführer: Ringier.

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Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesgesetzes in das Bundesblatt.

B e r n , den 8. Januar 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident : Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

N o t e . Datum der Publikation : 12. Januar 1889.

Ablauf der Einspruchsfrist : 12. April 1889.

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Bundesgesetz betreffend

die> Irischer ei.

(Vom 21. Dezember 1888.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 25 der Bundesverfassung, und in Abänderung des Bundesgesetzes über die Fischerei, vom 18. September 1875; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 3. Juni 1887, beschließt: Art. 1. Die Verleihung oder Anerkennung des Rechts zum Fischfang steht den Kantonen zu; für Ausübung desselben sind nachstehende Bestimmungen maßgebend : Art. 2. Beim Fischfang ist jede ständige FischereiVorrichtung (Fischwehre, Fach) und jede Anwendung feststehender Netze (Sperrnetze) verboten, welche auf mehr als die Hälfte der Breite des Wasserlaufes beim gewöhnlichen niedrigen Wasserstande, im rechten Winkel vom Ufer aus gemessen, den Zug der Fische versperrt.

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Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle. (Vom 21. Dezember 1888.)

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