BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2023

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) (Abbau der coronabedingten Verschuldung) Änderung vom 30. September 2022 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. März 20221, beschliesst: I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 6 Bst. b 6

Als Einnahmen gelten: b.

das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen).

Art. 8a Abs. 3 3

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 17c Abs. 1bis Die Kürzung nach Absatz 1 kann auch mit der Genehmigung der Staatsrechnung erfolgen.

1bis

1 2

BBl 2022 943 SR 611.0

2022-3056

BBl 2022 2409

Finanzhaushaltgesetz (Abbau der coronabedingten Verschuldung)

Art. 17e

BBl 2022 2409

Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos nach der Covid-19-Epidemie

Sind die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben tiefer als der berichtigte Höchstbetrag, so wird die Differenz in Abweichung von Artikel 16 Absatz 2 dem Amortisationskonto gutgeschrieben, solange das Ausgleichskonto keinen Fehlbetrag aufweist.

1

Die Frist für den Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos nach Artikel 17b Absatz 1 wird bis zum Abschluss des Rechnungsjahres 2035 erstreckt.

2

Im Falle von besonderen, vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung rechtzeitig eine Erstreckung der Frist nach Absatz 2 bis längstens zum Abschluss des Rechnungsjahres 2039.

3

Art. 66d

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2022

Artikel 17e Absatz 1 findet erstmals auf den Rechnungsabschluss 2022 Anwendung.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Artikel 17e gilt bis zum 31. Juli 2040. Der Bundesrat hebt Artikel 17e früher auf, wenn der Fehlbetrag des Amortisationskontos vollständig ausgeglichen ist.

3

Nationalrat, 30. September 2022

Ständerat, 30. September 2022

Die Präsidentin: Irène Kälin Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Thomas Hefti Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 11. Oktober 2022 Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2023

2/2