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Bundesbeschluss über das Immobilienprogramm VBS 2022 vom 15. September 2022

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Armeebotschaft 2022 des Bundesrates vom 16. Februar 20222, beschliesst:

Art. 1

Immobilienprogramm

Dem Immobilienprogramm VBS 2022 wird zugestimmt.

Art. 2

Bewilligung von Verpflichtungskrediten

Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: Mio. Fr.

a.

Sanierung einer Führungsanlage

19

b.

Ausbau und Sanierung der Einsatzinfrastruktur auf dem Flugplatz in Alpnach

18

c.

Hochregallager für Textilien in Thun

d.

weitere Immobilienvorhaben 2022

Art. 3

62 250

Verschiebungen zwischen Verpflichtungskrediten

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 2 Buchstaben a­c Verschiebungen vorzunehmen.

1

Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 5 Prozent erhöht werden.

2

1 2

SR 101 BBl 2022 615

2022-3204

BBl 2022 2462

Immobilienprogramm VBS 2022. BB

Art. 4

BBl 2022 2462

Delegation der Spezifikationsbefugnis

Die Spezifikationsbefugnis für den Verpflichtungskredit nach Artikel 2 Buchstabe d wird an das VBS delegiert.

Art. 5

Indexstände und Teuerungsannahmen

Den folgenden Verpflichtungskrediten liegen die nachstehenden Indexstände zugrunde: 1

a.

Verpflichtungskredite nach Artikel 2 Buchstaben a und c: Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, Espace Mittelland vom April 2021 (101,4 Punkte; Oktober 2020 = 100 Punkte);

b.

Verpflichtungskredit nach Artikel 2 Buchstabe b: Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, Zentralschweiz vom Oktober 2020 (97,7 Punkte; Oktober 2015 = 100 Punkte).

Die Teuerungsentwicklung ist in den ausgewiesenen Projektkosten nicht berücksichtigt. Teuerungsbedingte Mehrkosten werden in der Regel mit der Kostenbewirtschaftung innerhalb der einzelnen Verpflichtungskredite im Rahmen der budgetierten Kostenungenauigkeit und der allfälligen Kreditverschiebung zwischen Verpflichtungskrediten nach Artikel 3 aufgefangen.

2

Art. 6

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 2. Juni 2022

Nationalrat, 15. September 2022

Der Präsident: Thomas Hefti Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Irène Kälin Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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