BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des begleiteten kombinierten Verkehrs (Rollende Landstrasse)

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 8 Absätze 3 und 4 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom 19. Dezember 20082, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 20223, beschliesst:

Art. 1 Für die Förderung des begleiteten kombinierten Verkehrs (Rollende Landstrasse) in den Jahren 2024­2026 und für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Liquidation der Rollenden Landstrasse im Jahr nach Einstellung ihres Betriebs wird ein Zahlungsrahmen von 64 Millionen Franken für die Jahre 2024­2027 bewilligt.

Art. 2 Dem Zahlungsrahmen liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2021 (101,5 Punkte; Dez. 2020 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde:

1 2 3

a.

2022: +2,5 Prozent;

b.

2023: +1,4 Prozent;

c.

2024: +0,8 Prozent;

d.

2025 und 2026: +0,9 Prozent;

e.

2027: +1,0 Prozent.

SR 101 SR 740.1 BBl 2022 2456

2022-3120

BBl 2022 2458

Zahlungsrahmen für die Förderung des begleiteten kombinierten Verkehrs (Rollende Landstrasse). BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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