BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des begleiteten kombinierten Verkehrs (Rollende Landstrasse)
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 8 Absätze 3 und 4 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom 19. Dezember 20082, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 20223, beschliesst:
Art. 1 Für die Förderung des begleiteten kombinierten Verkehrs (Rollende Landstrasse) in den Jahren 20242026 und für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Liquidation der Rollenden Landstrasse im Jahr nach Einstellung ihres Betriebs wird ein Zahlungsrahmen von 64 Millionen Franken für die Jahre 20242027 bewilligt.
Art. 2 Dem Zahlungsrahmen liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2021 (101,5 Punkte; Dez. 2020 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde:
1 2 3
a.
2022: +2,5 Prozent;
b.
2023: +1,4 Prozent;
c.
2024: +0,8 Prozent;
d.
2025 und 2026: +0,9 Prozent;
e.
2027: +1,0 Prozent.
SR 101 SR 740.1 BBl 2022 2456
2022-3120
BBl 2022 2458
Zahlungsrahmen für die Förderung des begleiteten kombinierten Verkehrs (Rollende Landstrasse). BB
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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BBl 2022 2458