BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2023

Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) (Kostenloser Zugang zu amtlichen Dokumenten) Änderung vom 30. September 2022 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. Oktober 20201 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Dezember 20202, beschliesst: I Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20043 wird wie folgt geändert: Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz 1

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 17 Sachüberschrift sowie Abs. 1­3 Kostenloser Zugang zu amtlichen Dokumenten In Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden keine Gebühren erhoben.

1

Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert. Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wird vorgängig über die Absicht der Behörde, eine Gebühr zu erheben, sowie über die Höhe dieser Gebühr informiert.

2

1 2 3

BBl 2020 8657 BBl 2020 9681 SR 152.3

2022-3060

BBl 2022 2408

Öffentlichkeitsgesetz (Kostenloser Zugang zu amtlichen Dokumenten)

BBl 2022 2408

In Schlichtungsverfahren (Art. 13) und Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15) werden in keinem Fall Gebühren erhoben.

3

Art. 23a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2022

Auf Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. September 2022 hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 30. September 2022

Ständerat, 30. September 2022

Die Präsidentin: Irène Kälin Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Thomas Hefti Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 11. Oktober 2022 Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2023

2/2