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Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte

Entwurf

(Heilmittelgesetz, HMG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 19. August 20221 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 20003 wird wie folgt geändert: Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Kapitels 6. Abschnitt Art. 33a

Unentgeltlichkeit der Blutspende

Es ist verboten, für die Spende von menschlichem Blut einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen.

1

2

Nicht als finanzieller Gewinn oder anderer Vorteil gilt: a.

der Ersatz des Erwerbsausfalls und des Aufwandes, die der spendenden Person unmittelbar entstehen;

b.

der Ersatz von Schäden, welche die spendende Person durch die Blutspende erleidet;

c.

eine nachträgliche symbolische Geste der Dankbarkeit.

Art. 35 Abs. 1bis Blut und labile Blutprodukte, die für Transfusionen eingeführt werden, müssen den Anforderungen an die Unentgeltlichkeit der Blutspende nach Artikel 33a genügen.

1bis

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SR 812.21

2022-3046

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Art. 35 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Er kann dabei ausnahmsweise vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit abweichen.

Art. 36 Abs. 2bis Die Ausschlusskriterien dürfen niemanden diskriminieren. Sie stellen auf das individuelle Risikoverhalten der spendewilligen Personen ab und müssen wissenschaftlich begründet sein.

2bis

Art. 41 Sachüberschrift Weitere Sicherheitsbestimmungen Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels 7. Abschnitt Art. 41a

Finanzhilfen

Der Bund kann die Sicherstellung des sicheren Umgangs mit Blut und labilen Blutprodukten mit Finanzhilfen fördern, wenn eine hinreichende Versorgung der Bevölkerung nicht anderweitig gewährleistet werden kann.

1

Er kann die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Grundbeiträgen, Investitionsbeiträgen und projektgebundenen Beiträgen leisten.

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3

Er kann die Beiträge nur ausrichten, wenn die Empfängerin: a.

über das Wissen und die Fähigkeit zur Sicherstellung des sicheren Umgangs mit Blut und labilen Blutprodukten verfügt;

b.

zu einer hinreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten beiträgt;

c.

zusichert, die zu fördernde Aufgabe vorrangig zugunsten der Bevölkerung zu erfüllen;

d.

die zu fördernde Aufgabe zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt;

e.

die ihr zumutbaren Eigenleistungen zur Sicherstellung eines sicheren Umgangs mit Blut und labilen Blutprodukten erbringt; und

f.

die ihr zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ergreift und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten ausschöpft.

Art. 82 Abs. 1 dritter Satz ... Für den Vollzug von Artikel 41a und des 4. Kapitels 2a. Abschnitt ist das BAG zuständig. ...

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Art. 86 Abs. 1 Bst. c Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: 1

c.

beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Unentgeltlichkeit der Blutspende, die Spendetauglichkeit, die Testpflicht, die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder Sorgfaltspflichten nach Artikel 37 verletzt oder die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen unterlässt;

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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