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Bundesgesetz über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus
Entwurf
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 20221, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 30. September 20112 über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus wird wie folgt geändert: Art. 5a
Befristete Erhöhung der Bundesbeiträge
Vorhaben, für die Projektkosten in den Jahren 20232026 anfallen, kann der Bund auf Antrag der Träger der Vorhaben mit einer Finanzhilfe bis zu 70 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützen.
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Absatz 1 findet Anwendung: a.
auf neue Vorhaben, für die Gesuche um Finanzhilfe nach dem Beginn der Referendumsfrist der Änderung vom ... dieses Gesetzes und vor dem 31. Dezember 2026 eingereicht werden;
b.
auf laufende Vorhaben, für die bereits vor Inkrafttreten von Artikel 5a eine Finanzhilfe zugesichert wurde, sofern der Beitragsempfänger nachweist, dass: 1. aufgrund der Erhöhung des Subventionssatzes ein Zusatznutzen generiert wird, oder 2. das Vorhaben aufgrund der Folgen der Covid-19-Pandemie ohne die Erhöhung des Subventionssatzes nicht wie geplant abgeschlossen werden kann.
Für Vorhaben, deren Umsetzung vor dem 1. Januar 2023 beginnt oder über den 31. Dezember 2026 hinausdauert, bestimmt sich der Subventionssatz nach dem Jahr, in welchem die Leistungen effektiv erbracht werden.
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BBl 2022 1742 SR 935.22
2022-1978
BBl 2022 1743
Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus. BG
BBl 2022 1743
Können für ein Vorhaben auch andere Bundessubventionen beansprucht werden, so dürfen die gesamten Bundesmittel im Zeitraum 20232026 höchstens 70 Prozent der Gesamtkosten betragen.
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II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2026; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
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