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Änderungsverfügung betreffend Verfügung vom 28. April 2022 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Starts von zwei Forschungsraketen der Akademischen Raumfahrt Initiative Schweiz (ARIS) in Wichlen, Kanton Glarus vom 26. Juli 2022

Verfügende Behörde

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern

Gegenstand:

Im Rahmen der beiden Forschungsprojekte «HELVETIA» und «PERIPHAS» finden zwei Forschungsraketenstarts der Akademischen Raumfahrt Initiative Schweiz (ARIS) auf dem Militärschiessplatz in Wichlen, Kanton Glarus statt.

Das Projekt «HELVETIA» beabsichtigte, am grössten internationalen Forschungsraketenwettbewerb der Welt, dem Spaceport America Cup, in New Mexico (USA) teilzunehmen und hierfür vorgängig einen ersten Raketenstart (sog. Maiden Launch) in der Schweiz durchzuführen. Das zweite Forschungsprojekt «PERIPHAS» erfolgt in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) und beabsichtigt die Entwicklung eines autonomen Bergungssystems für Raketen.

Um die geplanten Forschungsraketenstarts durchzuführen, reichte ARIS am 10. Januar 2022 ein Gesuch um Errichtung eines zeitlich beschränkt aktivierbaren Flugbeschränkungsgebiets (Tempo Restricted Area bzw.

TEMPO RA) beim BAZL ein. Mit Verfügung des BAZL vom 28. April 2022 wurde zugunsten von ARIS eine TEMPO RA errichtet. Diese TEMPO RA hätte an zwei Tagen zwischen dem 2. Mai 2022 und 10. Juli 2022 bei guten Wetterbedingungen während maximal 4 Stunden aktiviert werden können.

Infolge unvorhergesehenen Verzögerungen im Zeitplan bei beiden Forschungsprojekten konnte hingegen keine der geplanten Aktivierungen der TEMPO RA bisher in Anspruch genommen werden. Dennoch hat «HELVETIA» am Spaceport America Cup teilgenommen und ihren Jungfernflug erfolgreich absolviert.

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BBl 2022 1863

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Da das Forschungsprojekt «HELVETIA» auch zukünftig weitergeführt wird, ist ein erneuter Raketenstart für den Erhalt von zusätzlichen Daten sowie zur weiteren Überprüfung der selbstentwickelten Systeme erforderlich. Die Vorbereitungen für den Start von «HELVETIA» in der Schweiz können frühestens im September 2022 beginnen.

Der im Rahmen des Projekts «PERIPHAS» geplante Forschungsraketenstart konnte wegen Personalmangels und verringerter Verfügbarkeiten des Schiessplatzes in Wichlen sowie von Helikoptern der Schweizer Luftwaffe vor und während des diesjährig zeitlich verschobenen World Economic Forums (WEF) nicht durchgeführt werden. Demzufolge konnte das System von «PERIPHAS» bisher nicht genügend getestet werden, weshalb nun ein erster Raketenstart im August 2022 geplant ist.

Aus diesen Gründen reichte ARIS mit Schreiben vom 30.

Mai 2022 sowie mit E-Mail vom 8. Juni 2022 einen Antrag auf zeitliche Verlängerung bis zum 31. Oktober 2022 beim BAZL ein. Die betroffenen Luftraumnutzer, welche bereits bezüglich der Verfügung vom 28. April 2022 angehört wurden, haben keine Einwände zur geplanten zeitlichen Verlängerung der TEMPO RA angebracht. Somit wird ARIS eine zeitliche Verlängerung der TEMPO RA bis zum 31. Oktober 2022 bewilligt, wobei sämtliche Auflagen und Nutzungsbedingungen, welche bereits in der Verfügung vom 28. April 2022 festgelegt wurden, weiterhin bestehen bleiben.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur fest.

Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 Bst. a der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungsgebiete festlegen.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

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Inhalt der Änderungsverfügung:

1. Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom 28. April 2022 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Starts von zwei Forschungsraketen der Akademischen Raumfahrt Initiative der Schweiz (ARIS) in Wichlen, Kanton Glarus wird hiermit geändert und lautet neu wie folgt: «Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Dispositiv-Ziff. 1 dieser Verfügung tritt am 27. Juli 2022 in Kraft. Die Dauer der Gültigkeit ist bis am 31. Oktober 2022.» 2. Das restliche Dispositiv der Verfügung vom 28. April 2022 bleibt unverändert in Kraft.

3. Für die vorliegende Änderungsverfügung wird eine Gebühr von Fr. 500.- zulasten der Gesuchstellerin erhoben.

4. Diese Änderungsverfügung wird der Gesuchstellerin, der Skyguide, der Luftwaffe und der Military Aviation Authority (MAA) per Einschreiben mit Rückschein eröffnet. Allen Angehörten wird eine Kopie dieser Verfügung per Einschreiben zugestellt.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Amtliche Publikation:

Diese Änderungsverfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Zudem kann die Verfügung über die Homepage des BAZL (www.bazl.admin.ch) oder telefonisch unter der Nummer 058 467 40 63 (BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur) bezogen werden.

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Rechtsmittel:

2. August 2022

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) steht die Frist vom 15. Juli bis und mit 15. August still. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Vizedirektor: Martin Bernegger

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