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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Weiterbildungs- und GesundheitsschutzGesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe Änderung vom 20. Juni 2022 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 28. April 2009, vom 13. Dezember 2010, vom 11. Dezember 2014, vom 24. Januar 2017, vom 17. November 2017 und vom 20. April 20221 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Weiterbildungs- und GesundheitsschutzGesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen der Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin.

1

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die in den Betrieben oder Betriebsteilen nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker.

3

Ausgenommen sind:

1

a.

Die in geschäftsleitender Funktion tätigen dipl. Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister, Schreiner-Techniker und Projektleiter (Definition gemäss Anhang I), sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbe-fugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können,

b.

die im Rahmen der Erstellung, der Aufrechterhaltung bzw. der Wartung der betriebsinternen EDV Systeme und der dazugehörigen Infrastruktur tätigen

BBl 2009 3143; 2010 9037; 2014 9735; 2017 755, 7819; 2022 1013

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Mitarbeitenden (Systemtechniker, IT- und Netzwerkspezialisten, PCSupporter, etc.), c.

das kaufmännische und das Verkaufspersonal,

d.

die Lernenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne2 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

4

II Folgende geänderte Bestimmung des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Weiterbildungs- und Gesundheitsschutz-Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe wird allgemeinverbindlich erklärt: Art. 13 Abs. 2 und 3

(Konventionalstrafen)

Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Die Konventionalstrafe darf bis zu einer Höhe von 150 000 Franken verhängt werden.

2

Folgende Kriterien werden bei der Festlegung der Höhe der Konventionalstrafe (kumulativ) berücksichtigt: 3

(...)

2.

Bei Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, (...) die Schwere der Verletzung;

3.

Anzahl der begangenen Verletzungen von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen sowie deren Schwere;

4.

Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;

5.

Grösse des Betriebes;

6.

Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;

7.

Eine allfällige Selbstanzeige;

8.

Die Kooperationsbereitschaft und Mitwirkung der fehlbaren Betriebe.

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SR 823.20 EntsV, SR 823.201

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III Dieser Beschluss tritt am 1. August 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

20. Juni 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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