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Obligationenrecht

Entwurf

(Mietrecht: Formvorschriften) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 18. August 20221 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Obligationenrecht3 wird wie folgt geändert: Art. 269d Abs. 4 und 5 Für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung und anderer einseitiger Vertragsänderungen genügt eine auf mechanischem Weg nachgebildete Unterschrift auf dem offiziellen Formular.

4

Für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung über gestaffelte Mietzinse nach Artikel 269c vorgesehen sind, genügt die schriftliche Form.

5

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 220

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Obligationenrecht (Mietrecht: Formvorschriften)

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