297

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Yealtungsstellde äes Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1888 und 1889.

1889.

·f CiCtCi

1888.

Monate.

1889.

Mehreinnahme.

Fr.

Januar

. . .

; Februar .

März . . . .

April . . .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

Augast .

Septetnber 1 Oktober .

November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

'

Fr.

1,753,332. 81 1,81)8,288. 17

Fr.

54,955. 36

Mindereinnahme.

Fr.

--

1,848,978. 09

2,361 ,634. 71 2,404,206. 19 1,811,065.52 1,988,924. 09 1,953,400.01 2,049,929. 39 2,209,532. 35 2,581,091. 37 2,356,191. 13 2,608,935. 59

Total 25,927,221. 25 -- auf Ende Januar 1,753,332. 81 1,808,288. 17

-- 54,955. 36

-- --

j

298

Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat Januar 1889.

Tarif- Zollansatz, nummer. Fr. Ct.

9 54 a.

a.

--. 70

7. --

Schweflige Säure, comprimirte, in

Bretter, buchene, für Parqueterie, bloß gesägt oder gespalten, jeder Länge.

61.

-- Die Erläuterung: ,,Packfässer, alte (Petrol- und Farbfässer), ganz oder zerlegt" ist wie folgt abzuändern: ,,Packfässer, gebrauchte (Farbfässer, etc.), ganz oder zerlegt (Petrolfässer s. Nr. 54 a)".

63.

Unter die neue Position Nr. 65 a des Tarifs fallen 65 a.

n u r f e r t i g e M ö b e l o d e r M ö b e l th e i l e a u s g e b o g e n e m H o l z e : polirt, gefirnißt, etc., nicht aber r o h e , d. h. nicht polirte, nicht gefirnißte Einzeltheile, wie Stuhllehnen. Sitze, Stuhlbeine, etc. Diese sind nach Nr. 63 zu Fr. 4. -- verzollbar. In der neuen Position Nr. 65 a sind die beiden Worte ,,oder roh" zu streichen oder in Cursivschrift vorzumerken (als nicht zu Kraft bestehende Bestimmung).

89.

Bei Nr. 89 sind nebst denjenigen aus Leder ferner ausgenommen : vorgearbeitete Bestandteile von Schuhwaaren aller Art aus Lederpappe (Nr. 275), aus Holz (Nr. 63) und solche, die zufolge ihres Materials anderswo aufgeführt sind.

100.

30. -- Sog. Diaphanien (Glasbilder und Gelatinebilder).

299

Tarif- Zollansatz, nummer. Fr. Ct.

130.

7. -- Eisenzwecken (Schwülen).

271 b. 20. -- Diese Tarifbestimmung findet nur dann Anwendung, wenn keine getrennte Gewichtsdeklaration für die Couverts und das,Papier vorliegt. Wird aber das Gewicht der Briefcouverts getrennt von demjenigen des Briefpapiers deklarirt, unter entsprechender Vertheilung der Tara Schachteln inbegriffen, so sind die Couverts nach Nr. 271 zu Fr. 30. -- und das Papier nach Beschaffenheit zu verzollen. Schreibpapier und Couverts n i c h t i n S c h a c h t e l n unterliegen der Verzollung nach Maßgabe der Tarif bestimmungen für Papier und Couverts.

287 b. 16. -- Alle façonnirten (gemusterten) Baumwollgewebe, ohne Unterschied, ob roh, gebleicht, buntgewebt oder bedruckt.

Die Erläuterung : ,,Baumwollgewebe zu Decken, faconnirt, ara Stück: roh, gebleicht oder farbig" erhält die Nummer 287 b anstatt 287 a.

307. 16. -- Halftern aus Stricken.

405.

2. -- Backsteine, auch nur theilweise geschiefert.

409.

In den Erläuterungen ist: ,,Isolatoren aus Porzellan, mit eisernen Haken" zu streichen. (S.

Tarifentscheide vom Dezember 1888.)

300

Erklärung.

Im Bundesblatt Nr. 2 vom 12. Januar 1889, Seite 100 und 101, wird aus den Verhandlungen des Bundesrathes vom 8. Januar 1889 der Beschluß tnitgetheilt, den der Bundesrath in Sachen des A l b e r t H u b e r gegen einen Entscheid der Regierung des Kantons Luzern vom 17. September 1888, betreffend den Vertrieb von Bruchbändern im Kanton Luzern, gefaßt hat; A. Huber ist dabei als Vertreter der ,,Heilanstalt für Bruchleidende in Gais", K a n t o n s A p p e n z e l l A. R h., bezeichnet.

Mittelst Schreiben d. d. Gais, 22. Januar 1889, unterzeichnet ,,Heilanstalt für Bruchleidende in Gais" (ohne persönliche Namensunterschrift), ist wegen dieser Publikation beim Bundesrathe Einsprache erhoben worden, mit der Behauptung, der bundesräthliche Beschluß vorn 8. Januar betreffe die ,,Heilanstalt für Bruchleidende in Glarus" und nicht diejenige in Gais.

Gegenüber dieser Reklamation haben wir festzustellen was folgt: 1) Laut Auszug aus dem Verhandlungsprotokolle des Regierungsrathes des Kantons Luzern vom 17. September 1888 rekurrirte bei dieser Behörde durch Zuschrift vom 4. August Hr. Albert Huber, ,,Vertreter der Heilanstalt für Bruchleidende inGais",, gegen eine Verfügung des Statthalteramtes von Luzern betreffend dus Maßnehmen für Bruchbandagen und die bezüglichen Besprechungen mit den Patienten im Kanton Luzern.

Der luzernische Regierungsrath hat am 17. September 1888 erkannt: Der Rekurs des Hrn. Albert Huber "von Gais" sei als unbegründet abgewiesen.

2) Durch Zuschrift vom 13. Oktober 1888 hat Hr. L. Zimmermann, Fürsprech in Luzern, gegen den Regierungsbeschluß vom 17. September den Rekurs an den Bundesrath ergriffen. Der Eingang der Rekursschrift lautet: ,,Mit Gegenwärtigem ist Hr. Albert Huber, Vertreter der Heilanstalt für Bruchleidende in Gais, Kt. Glarus, im Falle, gegen eine Erkanntniß des h. Regierungsrathes von Luzern vom 17. September, zugestellt den 24. gl. Alts., den Rekurs an Hoch Sie zu ergreifen."

3) In ihrer Vernehmlassung auf diese Rekursschrift, vom 29. Oktober 1888, spricht die Regierung des Kts. Luzern, wie im Beschlüsse vom 17. September, von Hrn. A. Huber als dem Vertreter der ,,Heilanstalt für Bruchleidende in Gais".

301 4) Da eine Ortschaft Gais im Kanton Glarus nicht existirt, wurde hierseits angenommen, es beruhe die Bezeichnung "Gais, Kt. Glarus" in der Rekursschrift vom 13. Oktober 1888 auf einem Schreibfehler des Anwaltes Hrn L. Zimmermann, und deshalb in dem Antrage des eidgenössischen Justizdepartementes an den Bundesrath statt der offenbar irrthümlichen Ortsbezeichnung ,,Gais, Kt. Glarus" geschrieben: Gais, Kanton Appenzell A. Rh., welch' letztere Bezeichnung dann auch in die Ausfertigung des Bundesrathsbeschlusses vom 8. Januar 1889 übergegangen ist.

B e r n , den 2. Februar 1889.

Schweizerische Bundeskanzlei.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Preiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 27. Januar bis 2. Februar 1889.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen.)

Pocken. -- Masern. Zürich l, Basel 2, St, Gallen 2, Locle 1.

Scharlach. -- Diphteritis und Croup. Zürich l, Genf l, Basel l, Bern l, Lausanne l, St. Gallen 1.

Keuchhusten. Zürich l, Basel 3, Neuenburg l, Freiburg 1.

Rothlauf. -- Typhus. Basel 2.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. -- Eidg. statistisches BUreau.

302

Bulletin Nr. 2 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz vom 16. bis 31. Januar

1889.

(Herausgegeben vom Schweiz. Landwirthschafts-Departement in Bern.)

Vorkommende Abkürzungen: St = Ställe ; W = Weiden ; P = Pferde ; B = Rindvieh ; Schw = Schweine Z = Ziegen; Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Rauschbrand..

Bern. Bez. Pruntrut, Asuel, l R; Bez. Ober-Simmenthal, St. Stephan, 1 R, Lenk, l R -- Total 3 R umgestanden.

Solothurn. Bez. Ölten, Hägendorf, l R umgestanden.

St. Gallen. Bez. Ober-Rheinthal, Altstädten, l R umgestanden, 10 R abgesperrt.

Gesammttotal 5 Fälle.

Milzbrand.

Zürich. Bez. Uster, Uster, 1 P umgestanden, 5 R abgesperrt ; Infektion rührt wahrscheinlich von dem im Bulletin Nr. 24 des letzten Jahres gemeldeten Fall her; Bez. Pfäffikon, Russikon, l R unigestanden, 6 R, 2 Z abgesperrt -- Total 1 P, 1 R umgestanden, 11 R, 2 Z abgesperrt.

Bern. Bez. Pruntrut, Montmelon, \ R utngestanden.

Schwyz. Bez. Küssnacht, Küssnacht, l R umgestanden, l R abgesperrt.

Unterwalden o. d. W. Samen, l R umgestanden, l Schw abgesperrt -- Ursprung nicht genau ermittelt.

303

Freiburg. Bez. See, Lurtigen, l R umgestanden, 12 R abgesperrt.

St. Gallen. Bez. Gossau, Gossau, 2 R umgestanden, 12 R abgesperrt.

Granbünden. Bez. Maloja, Scanfs, l R umgestanden.

Waadt. Bez. Cossonay, Orny, l R umgestanden, 6 R abgesperrt; Bez. Echallens, Bottens, l R umgestanden, 6 R abgesperrt -- Total 2 R umgestanden, 12 R abgesperrt.

Gesammttotal 11 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Appenzell A. Rh. Bez. Mittelland, Bühler, l St, (12 R*}j; im Zusammenhang mit den im Bulletin Nr. l erwähnten Fällen ; keine weitere Ausbreitung zu befürchten.

Appenzell I. Rh. Oberegg, l 8t, 4 R, Graubünden. Bez. Maloja, Bevers, l St (17 R*, 7 Schf", 2 Schw*).

Gesammttotal 3 St, 42 StUck Vieh.

Verminderung seit 15. Januar 7 St, 36 StUck Vieh.

Rotz und Hautwurm.

Schwyz. Bez. Einsiedeln, Einsiedeln, \ P abgethan; Zusammenhang mit den im Bulletin Nr. 10 vorigen Jahres verzeichneten Fällen. Untersuchung des Pferdebestandes der Gemeinden Rothenthurm und Einsiedeln im Gange.

Waadt. Bez. Pays d'Enhaut, Chäteau-d'Oex, l P abgethau.

Genf. Bez. Rechtes Ufer, Genf, l P der Ansteckung verdächtig.

Gesammttotal 2 Fälle, 1 Verdachtsfall.

Rothlauf der Schweine.

Lnzern. Bez. Willisau, Dagmersellen, \ Sehw umgestanden.

8 Schw abgesperrt.

Freiburg. Bez. Saane, Freiburg, 2 Schw umgestandeu, 2 Schw abgesperrt.

Waadt. Bez. Grandson, Concise, 3 Schw ; Bez. Nyon, Begmns, l Sehw; Bez. Yverdon, Mezery, l Sehw -- Total 5 Schw umgestanden.

Gesammttotal 8 Fälle, 10 Verdachtsfälle.

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Baude.

Freiburg. Bez. Glane, Chavannes-les-forts, (5 Schf*) verseucht und der Ansteckung verdächtig; Einschleppung aus dem Kanton Wuadt.

Graubünden. Bez. Oberlandquart, Davos, (3 Schf*) verseucht und der Ansteckung verdächtig.

Tessin. Bez. Lugano, Rovio, (95 Z*) verseucht und der Ansteckung verdächtig; Einschleppung infolge gemeinschaftlichen Weidens mit verseuchten italienischen Ziegen.

Waadt. Bez. Cossonay, Pampigny, (3 Schf*) verseucht und der Ansteckung verdächtig; Infektion ist wahrscheinlich auf mangelhafte Desinfektion früherer Seuchenherde zurückzuführen.

Gesammttotal 106 Fälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Zürich. Zwei Bußen von je Fr. 10 (Nichtabgabe der Gesundheitsscheine); eiue Buße von Fr. 10 (vorschriftswidriges Hausiren mit Fleisch).

Bern. Bino Strafe von zwei Tagen Gefangenschaft (Fälschung eines Gesundheitsscheines).

Luzern. Zwei Bußen von je Fr. 10 (Anstände betreffend Gesundheitssoheine).

Unterwalden O. d. W. Fünf Bußen von Fr. 5, Fr. 10 und Fr. 20 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Freiburg. Je eine Buße von Fr. 10 und Fr. 5 (Verletzung der Art. 57 und 21 der Vollziehungs-Verordnung).

Basel-Landschaft. Eine Buße von Fr. 25 (Anstand betreffend Gesundheitsseheine).

Schaffhausen. Eine Buße von Fr. 15 (Betreibung des Viehhandels ohne Patent); zwei Bußen von je Fr. 5 (Nichtabgabe der Gesundheitsscheine).

Thurgau. Zwei Bußen von je Fr. 5 (Uebertretung der Art. 10 und 21 der Vollziehungs-Verordnung).

Waadt. Zwei Bußen von je Fr. 10, drei solche von je Fr. 5 und eine Buße von Fr. 6 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine);

305 eine Buße von Fr. 5 (Umgehung der Viehstandskontrole) ; eine Buße von Fr. 5 (vorschriftswidriger Schweinetransport) ; eine Buße von Fr. 15 (Abschlachten eines Pferdes und Verkauf des Fleisches ohne tierärztliche Untersuchung) ; Entlassung eines Fleischschauers wegen Pflichtverletzung.

Wallis. Eine Buße von Fr. 6 und drei Bußen von je Fr. 5 (Mangel der Gesundheitsscheine).

Neuenburg. Drei Bußen von je Fr. 10 und Kosten (Umgehung der greuzthierärztlichen Untersuchung) ; je eine Buße von Fr. 15 und Fr. 5 (Gesetzesverletzung).

NB. Der Bericht von Uri ist ausgebliehen.

Rückweisungen.

Am 16. Januar mußte vom Grenzthierarzt in Lysbüchel ein aus dem Elsaß kommendes Pferd wegen Rotzverdacht von der Einfuhr zurückgewiesen werden.

O Vom Grenzthierarzt in St. Margrethen wurden am 27. Januar 15 Stück Ochsen oberösterreichischer Herkunft, versehen mit in Innsbruck unterm 26. gl. Mts. ausgestellten Gesundheitspässen, von der Einfuhr zurückgewiesen, weil auf drei Thiei'en dieses Trausportes unvollständige Heilung der Maul- und Klauenseuche konstatirt werden konnte.

Laut amtlichem Berieht vom 28. Januar ist im Kontumazstalle zu Bregenz auf diesem Transporte die Seuche neuerdings ausgebrochen (siehe Ausland).

.A. «. s l a n dl.

Frankreich. Dezember 1888: Milzbrand, Departement HochSavoyen, 2 Fälle, Rauschbrand, Departement Donbs, 7 Fallo; Wifth, Departement Jura, l Fall, Departement Ain, 2 Fälle, Departement Hoch-Savoyen, 3 Fälle, im Ganzen kamen im Dezember in 96 Gemeinden 123 Wuthfalle vor; Rothlanf, Departement HochSavoyen, l Stall.

Bundesblatt 41. Jahrg. Bd. I.

20

306

Elsaß-Lothringen. November 1888: Milzbrand, 6 Fälle; Wuth, l Fall; Kotz, 2 Falle; Maul-* und Klauenseuche, '2 Fälle.

Baden. 1--15. Januar: Rotz, l neuer Fall; Milzbrand, 4 Fälle; Raiischbrand, 2 Fälle; Maul- und Klauenseuche in 33 Ställen neu aufgetreten.

Württemberg. Dezember 1888: Milzbrand, 22 Fälle: Rauschbrand, 3 Fälle; JRotz, '2 Fälle, Ende dea Monats 33 P der Ansteckung verdächtig; Maul- und Klauenseuche, 334 neue Fälle, Ende des Monats 841 Thiere verseucht und verdächtig; Räude, 2144 Thiere erkrankt und verdächtig.

Oesterreich-Ungarn wird am 28. Januar als frei von der Rinderpest erklärt; Lungenseuche, herrscht in Ungarn, Galizien, Mähren, Böhmen, Niederösterreich, Schlesien und Steiermark; Maulund Klauenseuche in Ungarn, Galizien, Mähren, Böhmen, Niederund Oberösterreich und Salzburg.

Tyrol und Vorarlberg. 16.--31. Januar: Die Maul- und Klauenseuche in St. Johann ist erloschen ; dagegen ist; dieselbe in Bregen/; auf einem aus Oberösterreich kommenden, an der schweizerischen Grenze zurückgewiesenen Transport von 15 Ochsen konstatirt worden.

Italien. 7.--13. Januar: Piémont, 4 Milzbrandfälle; l Fall Lungenaeucheverdacht in Turin; Lombardei, l Fall Rauschbrand?

l Rotzfall.

IMverses.

Viehverkehr mit Frankreich.

Die französische Regierung hat unterm 17. Dezember 188H folgendes Dekret erlassen : Art. 1. Jede Einfuhr von grauem, sog. Steppen-Rindvieh über die französischen Grenzen, sowie dessen Transit durch Frankreich ist auch für die Zukunft verboten.

Dieses Verbot erstreckt sich ebenfalls: 1) auf sämmtliche Wiederkäuer serbischer, bulgarischer, ottoinanischer, griechischer und ägyptischer Herkunft, sowie deren frisches Fleisch, frische Häute und übrige frische Theile;

307

2) auf lebendes Rindvieh aus Oesterreich - Ungarn, Kußland, Montenegro und Rumänien, sowie dessen frische Häute und übrige frische Theile mit Ausnahme des Fleisches.

Art. 2. Lebende Schafe aus Rußland, Montenegro und Rumänien dürfen unter der Bedingung nach Frankreich eingeführt werden, daß dieselben unmittelbar nach erfolgter Ankunft im Landungshafen oder irn Eisenbahnverkehr in der nächsten Grenzortschaft der Schlachtbank überliefert werden. Eisenbahntransporte werden beim Eintritt auf französisches Gebiet einer Untersuchung unterworfen und müssen direkt 'und ohne Umladung naeh der zunächst der Grenze liegenden Ortschaft instradirt sein.

Außerdem müssen diese Transporte von folgenden Ausweisen begleitet sein: 1) von einem Zeugnisse der Behörde des Herkunftsortes, aus welchem hervorgeht, daß iu der betreffenden Ortschaft auf Rindvieh und Schafen keine ansteckende Krankheit herrscht und daß daselbst eine solche seit drei Monaten nicht geherrscht hat; 2) von der Erklärung eines hiezu von der Regierung Rußlands, Montenegros oder Rumäniens ermächtigten Thierarztes, zufolge welcher im Einschiffungshafen oder an der Abgangs-Eisenbahnstation die Thiere einer aanitarischen Untersuchung unterstellt und gesund befunden worden sind.

Diese Ausweise haben zudem die Anzahl und das Signalement der resp. Thiere zu enthalten und müssen von dem der Abgangsstation zunächst residirenden französischen Konsul beglaubigt sein.

Die Zeugnisse sind^vom Ausstellungsdatum an drei Wochen gültig und müssen beim Grenzübertritt der Zollbehörde abgegeben werden.

Häute und übrige Theile der eingeführten Schafe, mit Ausnahme des Fleisches, müssen unmittelbar nach erfolgter Abschlachtung zerstört oder desinfizirt werden.

Bekanntmachung.

Um möglichst zuverläßige Werthangaben bezüglich der Einfuhr der unter Nr. l, c des statistischen Waarenverzeichnisses aufgeführten

308

Abfälle von Edelmetallen zu erhalten, ist den Zollstätten vorgeschrieben worden, vom 15. dieses Monats an bei der Einfuhr von Münzgekrätz, gold- und silberhaltiger Aschij, Schlacken und solchen Abfällen von Edelmetallen zu verlangen, daß wie bei Waaren aus Edelmetallen jeweileu der Werth einer Sendung deklarirt werde.

Deklarationen für vorstehend genannte Waarengattungen, welche diese Werthangaben nicht enthalten, werden zur Vervollständigung zurückgewiesen.

B e r n , den 7. Februar 1889.

Eidg, Zolldepartement.

^Warnung-.

In verschiedenen Ländern, namentlich in Belgien, macht man sich eine Industrie daraus, Anleihens-Loose, insbesondere solche von Städten (Paris, Brüssel, Antwerpen), zu verkaufen, gegen monatliche und auf längere Zeit, z. B. drei Jahre, vertheilte Abzahlungen.

Der Klient, der oft zu den Getäuschten gehört, läßt sich durch förmlichen Vertrag in die diesfälligen Geschäftsstipulationen ein, von denen eine oft dahin geht: ,,Falls der Käufer einen Verfalltermin verstreichen läßt ohne die Einzahlung, so gilt der Verkauf als ohne Weiteres annuliert."

Die erst in drei Jahren abzuzahlende Obligation wird exorbitant hoch bezahlt, z. B. Brüsseler Loose, welche Fr. 100 gelten, mit Fr. 180. Als Entgelt für diesen theuren Preis spiegelt man den Käufern Verloosungen vor, aus denen die Obligationen mit Gewinnsten bis auf Fr. 100,000 herauskommen können. Aber hiezu sind die Aussichten natürlich nur äußerst gering.

Ist die Agentur redlich, so läßt sich nicht viel dagegen sagen.

Jeder bezahle so theuer, als er will, eine Hoffnung, auf die er schließlich doch vielleicht verzichtet, sei es aus Mangel an Mitteln, die Einzahlungen fortzusetzen, sei es aus nachträglich rege gewordenem Mißtrauen, oder aus Versäumniß, abgesehen von Eventualitäten wie Todesfall.

Allein diese Agenturen sind nicht immer von den allerehrlichsten Männern geleitet; oft sind diese Direktoren Fremde, über die sich amtliche oder vertrauliche Informationen bisweilen sehr ungünstig

309

äußern, indem sie insbesondere jeden Geschäftsverkehr mit denselben abrathen.

Leider erkundigt man sich in der Regel erst dann, wenn es zu spät ist. Da mehrere dieser Industrieritter sieh die Schweiz als ein günstiges Ausbeutungsfeld ausgewählt zu haben scheinen, so ist unseru Mitbürgern nicht genug anzurathen, die äußerste Vorsicht walten zu lassen, bevor sie sich in Geschäftsverkehr mit solchen Agenturen einlassen.

B e r n , den 29. Januar 1889.

Schweizerische Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur Christ-Simmener in Gerif ist infolge Ablebens der Firmainhaberin erloschen. Es wird deshalb die von derselben geleistete Kaution von Fr. 4 0 , 0 0 0 dem Eigenthümer der letztern a u f A n f a n g N o v e m b e r 1889 z u r ü c k g e s t e l l t w e r d e n , sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die obengeuannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 8. November 1888.

[12/*1 Schweiz. Departement des Auswärtigen: Auswanderungswesen (Administrative Sektion).

Bekanntmachung.

Eeproduzirt.

Es kommt sehr oft vor, daß schweizerische Civilstandsbeamte versäumen oder sich weigern, ihre Unterschriften auf Civilstandsakten, die sie anläßlich von Eheschließungen schweizerischer Bürger in Italien auszustellen haben, durch die Staatskanzlei ihres Kautons beglaubigen zu lassen, so daß die schweizerische Gesandtschaft in Rom sich genöthigt sieht, dieselben zurückzusenden. Daher unnütze Zögerungen und Kosten.

310 Die unterzeichnete Amtsstelle sieht sich infolge dessen veranlaßt, unter Hinweis auf die schon früher gegebenen Weisungen (Geschäftsbericht 1881 : Bundesblatt 1882, II, 744) und auf die Uebereinkunft mit Italien vom 11. Mai 1886 (Amtl. Samml. n. F. IX, S. 32) daran zu erinnern, daß sämmtliche nach Italien bestimmte civilstandsamtliehe Urkunden von den Staatskanzleien legalisirt sein müssen.

B e r n , den 31. März 1888.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reprodnzirt.

Von Seite des Schweiz. Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Waarensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung", ,,Provision", ,,Deklaration", ,,Revision" u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiemit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vorn Schweiz.

Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztern einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Güterexpedition an der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt, zu Hebten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstätten Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Waarensendungt'n an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Dekluranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Waareuempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Waarensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 1. Februar 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

311

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

Reproduzirt.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundesblatt 1875, Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. I, 8. 434; 1884, Bd. I, 8. 343; 1885, Bd. II, S. 193, etc. und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlieh angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso l ritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche au Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hai infolge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften dei Einfuhr Verzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

312

Warnung.

Reproduzirt.

Zufolge neuester Mittheilungen sind nach Frankreich große Mengen chilenischer und peruanischer silberner Fünffrankenstücke eingeführt worden, deren Verbreitung auch in der Schweiz versucht werden dürfte.

D a s Publikum wird v o r Annahme o b g e n a n n t e r M ü n z e n , sowie überhaupt vor Annahme der mitte l- und südamerikanischen, der spanischen und rumänischen FUnffrankenstUcke wiederholt dringend gewarnt, da dieselben in der Schweiz und in den übrigen Staaten der lateinischen Münzkonvention keinen gesetzlichen Kurswerth und nach dem jetzigen Preis des Silbers höchstens einen Metallwerth von Fr. 3. 70 haben.

Bern, den 2. Februar 1888.

Eidg. Finanzdepartement.

Bekanntmachung betreffend Anstellungsgesuche.

Reproduzirt.

Veranlaßt durch fortwährend bei ihr anlangende Anstellungsgesuche macht die Oberzolldirektion neuerdings aufmerksam, daß von der zuständigen Behörde keine neuen Stellen ohne dienstliche Notwendigkeit kreirt werden, und daß somit Anstellungsgesuche nur in diesen Fällen, oder bei Erledigung bereits bestehender Stellen, sofern solche zur Wiederbesetzung gelangen, Berücksichtigung finden können.

Da ferner den Zollgebietsdirektionen das Vorschlagsrecht bei Besetzung von Stellen in den Zollgebieten zusteht, so sind bezügliche Bewerbungsschreiben an die betreffende Zollgebietsdirektion zu richten, wobei der Ausweis über Kenntniß wenigstens zweier schweizerischer Landessprachen zu leisten, das Alter, der Heimathort, sowie die bisherige Beschäftigung des Postulant en anzugeben und ein amtliches Zeugniß über Ehrenfähigkeit und guten Leumund beizufügen ist.

B e r n , den 1. August 1884.

Eidg. Oberzolldirektion.

313

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Tößthalbahn sucht mit Eingabe vom 18. Dezember 1888 um die Bewilligung nach zur Bestellung eines neuen nnd einzigen Pfandrechts auf ihre 39,i2c km. lange Linie behufs Sicherstellung eines 4 °/o Anleihens im Betrage von Fr. 500,000, welches zur Ablösung diverser schwebender Schulden, sowie des Defizits der Tößthalbahn verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 18. Februar 1889 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung bei dem Bundesrathe einzureichen sind.

B e r n , den 2. Februar 1889.

f 32]

Im N a m e n des S c h w e i z . B u n d e s rat h es: Die Bundeskanzlei.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes, Xi 16, vom 2. Februar 1889.

Abhanden gekommene Werthtitel.

Handelsregistereinträge.

Bundesrathsverhandlungen. Branntweineinfuhr im IV. Quartal 1888.

Handelsregistereinträge im Jahr 1888. Emissionsbanken: Durchschnitts-Maximal- und Minimalpositionen der einzelnen Banken im Jahre 1888.

Jahresbilanz 1888 der Banque populaire de la Gruyère. Oesterreich.-ungarische Handelsstatistik. Französische Wollenindustrie. Saarbrücker Steinkohlen. Situation ausländischer Banken.

No 17, Tom 4. Februar 1889.

Abhanden gekommene Werthtitel.

Handelsregistereinträge.

Jahresbilanz 1887 der Compagnia di assicurazione di Milano. Ergebnisse der eidg. Volkszählung. Branntweineinfuhr im Jahr 1888.

Bundesrathsverhandlungen.

Schweizerisch - italienischer Handelsvertrag. Amerikanische Zollreform. Serbisches Patentgesetz. Telegramme.

314

No 18, vom 5. Februar 1889.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregistereinträge. Wochensituation der Emissionsbanken. Erfindungspatentliste. Amerikanische Zolltarifbill. Budget Frankreichs für 1889. Situation ausländischer Banken.

No 19, vom 6. Februar 1889.

Abhanden gekommene Werthtitel.

Handelsregistereinträge.

Handels- und Fabrikmarken. Einnahmen der Zollverwaltung im Januar 1889. Bundesrathsverhandlungen. Sträflingsarbeiten. Viehverkehr. Handel mit Schweden. Anleihensloose. Kartelle. Situation ausländischer Banken.

No 20, vom 7. Februar 1889.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Konsularberichte : Venedig. Preußische Staatseisenbahnen. Gerberrinde. Auswanderung nach den Vereinigten Staaten.

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1889

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06

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09.02.1889

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297-314

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