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Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2022

Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) Änderung vom 17. Juni 2022 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 20191, beschliesst: I Die Strafprozessordnung2 wird wie folgt geändert: Art. 19 Abs. 2 Bst. b Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von: 2

b.

Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB3, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.

Art. 40 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) und Abs. 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.

1

Art. 55 Sachüberschrift Zuständigkeit im Allgemeinen

1 2 3

BBl 2019 6697 SR 312.0 SR 311.0

2022-1881

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Strafprozessordnung

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Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Kapitels Art. 55a

Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts

Stellt eine schweizerische Strafverfolgungsbehörde ein Rechtshilfeersuchen für eine Zwangsmassnahme im Ausland und verlangt der um Rechtshilfe ersuchte Staat den Entscheid eines Gerichts, so ist zur Genehmigung der Massnahme das Zwangsmassnahmengericht zuständig.

Art. 59 Abs. 1 Einleitungssatz Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b­e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren: 1

Art. 60 Abs. 1 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 78 Sachüberschrift und Abs. 5bis Einvernahmeprotokolle im Allgemeinen 5bis

Aufgehoben

Art. 78a

Einvernahmeprotokolle bei Aufzeichnung der Einvernahme

Wird die Einvernahme mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so gelten gegenüber den allgemeinen Regeln (Art. 78) folgende Abweichungen: a.

Anstelle einer laufenden Protokollierung während der Einvernahme kann das Protokoll auch erst danach gestützt auf die Aufzeichnung erstellt werden, grundsätzlich jedoch innerhalb von sieben Tagen nach der Einvernahme.

b.

Die einvernehmende Behörde kann darauf verzichten, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser unterzeichnen und visieren zu lassen.

c.

Die Aufzeichnung der Einvernahme wird sofort zu den Akten genommen.

Art. 80 Abs. 1 erster und zweiter Satz Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. ...

1

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Art. 82 Abs. 1 Bst. b 1

Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: b.

nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB4, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.

Art. 96 Abs. 2 Bst. a und abis 2

Vorbehalten bleiben: a.

die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 19975 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

abis. die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20156; Art. 117 Abs. 1 Bst. g 1

Dem Opfer stehen besondere Rechte zu, namentlich: g.

das Recht den Entscheid oder den Strafbefehl in der Rechtssache, in der es Opfer ist, vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft unentgeltlich zu erhalten, es sei denn, es verzichtet ausdrücklich darauf.

Art. 119 Abs. 2 Bst. a 2

In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ: a.

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 120 Abs. 2 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 123 Abs. 2 Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu erfolgen.

2

Art. 125 Abs. 2 erster Satz 2

4 5 6

Über den Antrag entscheidet die Verfahrensleitung des Gerichts. ...

SR 311.0 SR 120 SR 121

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Art. 126 Abs. 2 Bst. a und abis 2

Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a.

das Strafverfahren eingestellt wird;

abis. darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann; Art. 131 Abs. 2 und 3 Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.

2

Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.

3

Art. 133 Abs. 1bis und 2 Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.

1bis

Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.

2

Art. 135 Abs. 24 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.

2

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.

3

Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

4

3. Abschnitt: Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft und das Opfer Art. 136 Abs. 1, 2 Bst. c und 3 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: 1

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2

a.

der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;

b.

dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: c.

3

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die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.

Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.

Art. 138 Abs. 1bis Das Opfer und seine Angehörigen sind nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet.

1bis

Art. 141 Abs. 4 Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.

4

Art. 144 Abs. 2 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 150 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben Art. 154 Abs. 4 Bst. d, 5 und 6 4 Ist

erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so gelten die folgenden Regeln: d.

Betrifft nur den französischen Text.

Ist erkennbar, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person bei der Einvernahme für das Kind trotz Schutzmassnahmen zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so kann die beschuldigte Person von der Einvernahme ausgeschlossen werden, sofern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör auf andere Weise gewährleistet werden kann.

5

Der Ausschluss gilt nicht für die Verteidigung; es sind jedoch geeignete Schutzmassnahmen zu treffen, um eine schwere psychische Belastung des Kindes zu vermeiden.

6

Art. 170 Abs. 2 2

Sie haben auszusagen, wenn sie:

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a.

einer Anzeigepflicht unterliegen; oder

b.

von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.

Art. 172 Abs. 2 Bst. b Ziff. 4 2

Sie haben auszusagen, wenn: b.

ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann: 4.

Straftaten nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19517 (BetmG).

Art. 173 Abs. 1 Bst. e Wer nach einer der folgenden Bestimmungen Berufsgeheimnisse wahren muss, hat nur auszusagen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt: 1

e.

Artikel 3c Absatz 4 BetmG8;

Art. 186 Abs. 2 zweiter Satz und 3 ... Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet darüber in einem schriftlichen Verfahren.

2

Erweist sich eine stationäre Begutachtung während des gerichtlichen Verfahrens als notwendig, so entscheidet darüber das betreffende Gericht in einem schriftlichen Verfahren.

3

Art. 210 Abs. 2 und 4 Eine beschuldigte Person kann zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben werden (Haftbefehl), wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.

2

Für die Fahndung nach Gegenständen und Vermögenswerten gelten die Absätze 1­ 3 sinngemäss. Im Vorverfahren kann die Polizei die Fahndung nach Gegenständen und Vermögenswerten von sich aus veranlassen.

4

Art. 221 Abs. 1 Bst. c, 1bis und 2 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: 1

7 8

SR 812.121 SR 812.121

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c.

1bis

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durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:

a.

die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und

b.

die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.

Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.

2

Art. 222

Rechtsmittel

Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.

Art. 225 Abs. 5 Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden.

5

Art. 231 Abs. 2 Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft: 2

9

a.

beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB9, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;

b.

beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.

SR 311.0

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Art. 236 Abs. 1 und 4 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.

1

Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime.

4

Art. 248

Siegelung

Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.

1

Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.

2

Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.

3

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnittes Art. 248a 1

Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren

Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so ist für den Entscheid zuständig: a.

im Vorverfahren und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht: das Zwangsmassnahmengericht;

b.

in den anderen Fällen: die Verfahrensleitung des Gerichts, bei dem der Fall hängig ist.

Stellt das Gericht nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs fest, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, so informiert es diese über die Siegelung. Es gewährt der berechtigten Person auf Verlangen Akteneinsicht.

2

Das Gericht setzt der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens.

3

Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig.

4

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Andernfalls setzt es innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an. Die berechtige Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang die Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht entsiegelt werden dürfen. Das Gericht fällt seinen Entscheid unverzüglich; dieser ist endgültig.

5

6

Das Gericht kann: a.

eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, den Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten;

b.

Angehörige der Polizei als sachverständige Personen bezeichnen, um den Zugang zum Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten.

Bleibt die berechtigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt das Siegelungsbegehren als zurückgezogen. Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht, so entscheidet das Gericht in deren Abwesenheit.

7

Art. 251a

Atemalkoholprobe, Blut- und Urinuntersuchung

Zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann die Polizei: a.

eine Atemalkoholprobe durchführen;

b.

die Abnahme einer Blutprobe und deren Analyse anordnen in den Fällen, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung vorschreibt;

c.

die Abgabe von Urin und dessen Analyse anordnen.

Art. 255 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von: 1

Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNAProfil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.

1bis

Art. 257

Bei verurteilten Personen

Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

Art. 263 Abs. 1 Bst. e Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: 1

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e.

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zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB10 gebraucht werden.

Art. 264 Abs. 3 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.

3

Art. 266 Abs. 3 Werden Grundstücke beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt.

3

Art. 269 Abs. 2 Bst. a und f Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: 2

a.

StGB11: Artikel 111­113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138­ 140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146­ 148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180­185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189­191, 192 Absatz 1, 195­197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226­226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis­260sexies, 261bis, 264­267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;

f.

BetmG12: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;

Art. 273 Abs. 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen oder eine Übertretung nach Artikel 179septies StGB13 sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Gesetzes erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen: 1

a.

10 11 12 13 14

diejenigen des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 201614 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) der beschuldigten Person, einer Drittperson nach Artikel 270 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes oder einer geschädigten Person;

SR 311.0 SR 311.0 SR 812.121 SR 311.0 SR 780.1

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b.

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diejenigen des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF der beschuldigten Person oder einer Drittperson nach Artikel 270 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes.

Art. 286 Abs. 2 Bst. a und f Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden: 2

a.

StGB15: Artikel 111­113, 122, 124, 129, 135, 138­140, 143 Absatz 1, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146 Absätze 1 und 2, 147 Absätze 1 und 2, 148, 156, 160, 182­185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 192 Absatz 1, 195, 196, 197 Absätze 3­5, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226bis, 226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244 Absatz 2, 251 Ziffer 1, 260bis­260sexies, 264­267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 301, 305bis Ziffer 2, 310, 322ter, 322quater und 322septies;

f.

BetmG16: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;

Art. 294

Straflosigkeit

Soweit verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler im Rahmen einer genehmigten verdeckten Ermittlung handeln, sind sie nach den folgenden Bestimmungen nicht strafbar: a.

bei der Verfolgung von Pornografie mit Minderjährigen oder sexuellen Handlungen mit Minderjährigen: nach Artikel 197 Absätze 4 und 5 StGB17, soweit die Gegenstände oder Vorführungen nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben;

b.

bei der Verfolgung von Delikten gegen das BetmG18: nach den Artikeln 19 sowie 20­22 BetmG.

Art. 301 Abs. 1bis Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.

1bis

Art. 303a

Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten

Bei Ehrverletzungsdelikten kann die Staatsanwaltschaft die antragstellende Person auffordern, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten.

1

15 16 17 18

SR 311.0 SR 812.121 SR 311.0 SR 812.121

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Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen.

2

Art. 316 Abs. 1 erster Satz 1

Betrifft nur den französischen Text. ...

Art. 318 Abs. 1bis und 3 Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.

1bis

Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.

3

Art. 322 Abs. 3 Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.

3

Art. 331 Abs. 2 zweiter Satz ... Sie setzt der Privatklägerschaft die gleiche Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage.

2

Art. 342 Abs. 12 Auf Antrag der beschuldigten Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amtes wegen kann die Hauptverhandlung zweigeteilt werden; dabei kann bestimmt werden, dass: 1

a.

Betrifft nur den französischen Text.

b.

Betrifft nur den französischen Text.

1bis

Für die Entscheidung ist zuständig:

a.

bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung: die Verfahrensleitung;

b.

nach Eröffnung der Hauptverhandlung: das Gericht.

Lehnt die Verfahrensleitung den Antrag über die Zweiteilung der Hauptverhandlung ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Der Antrag kann an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.

1ter

2

Betrifft nur den französischen Text.

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Strafprozessordnung

Art. 352a

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Einvernahme

Ist zu erwarten, dass der Strafbefehl eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zur Folge hat, so führt die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme der beschuldigten Person durch.

Art. 353 Abs. 2 Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern: 2

a.

deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und

b.

der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt.

Art. 354 Abs. 1 Bst. abis und 1bis Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: 1

abis. die Privatklägerschaft; Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.

1bis

Art. 364 Abs. 5 Das Verfahren vor dem Gericht (Art. 363 Abs. 1) richtet sich im Übrigen sinngemäss nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren; für das schriftliche Verfahren gilt sinngemäss Artikel 390.

5

Art. 365 Abs. 3 3

Der Entscheid des Gerichts kann mit Berufung angefochten werden.

Art. 377 Abs. 4 zweiter und dritter Satz ... Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Urteils. Der Entscheid des Gerichts kann mit Berufung angefochten werden.

4

Art. 381 Abs. 4 Aufgehoben Art. 381a

Legitimation von Bundesbehörden

Bundesbehörden können gegen kantonale Entscheide Rechtsmittel ergreifen, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihnen der Entscheid mitzuteilen ist.

Art. 388 Sachüberschrift und Abs. 2 Zuständigkeit der Verfahrensleitung für verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen sowie Nichteintretensentscheide 13 / 26

Strafprozessordnung

2

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Sie entscheidet über das Nichteintreten auf: a.

offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;

b.

Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;

c.

querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.

Art. 397 Abs. 5 5

Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von sechs Monaten.

Art. 398 Abs. 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.

1

Art. 408 Abs. 2 2

Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.

Art. 410 Abs. 1 Bst. a Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: 1

a.

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 427 Abs. 2 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 429 Abs. 1 Bst. a und 3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: 1

a.

eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;

Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.

3

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Art. 431 Sachüberschrift Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft Art. 432 Abs. 2 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 440 Abs. 1, 3 und 4 Die Vollzugsbehörde kann die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft setzen, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 439 Absatz 3 erfüllt ist.

1

Das Gericht entscheidet, ob die verurteilte Person bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme in Haft bleibt.

3

Zuständig für Haftentlassungsgesuche ist das Gericht, das die Sicherheitshaft angeordnet hat.

4

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 1 geregelt.

III Die Koordination mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 202119 über die Harmonisierung der Strafrahmen wird im Anhang 2 geregelt.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

19

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Die Artikel 73s und 73u des Militärstrafprozesses vom 23. März 197920 (Anhang 1 Ziff. 10) treten nicht vor der Änderung vom 17. Dezember 202121 des DNA-ProfilGesetzes vom 20. Juni 200322 in Kraft.

3

Nationalrat, 17. Juni 2022

Ständerat, 17. Juni 2022

Die Präsidentin: Irène Kälin Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Thomas Hefti Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 2022 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2022

20 21 22

SR 322.1 BBl 2021 2998 SR 363

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Anhang 1 (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 200223 Art. 19 Abs. 2 Die Ermächtigung zur Aufhebung des Post- und Fernmeldegeheimnisses kann erst erteilt werden, wenn die zuständige Behörde die Anordnung zur Überwachung genehmigt.

2

2. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200524 Art. 80 Abs. 2 Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind Fälle, in denen sie nach der Strafprozessordnung (StPO)25 als einzige kantonale Instanz entscheiden.

2

Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 2 1

Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: b.

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: 3. die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,

Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.

2

23 24 25

SR 171.10 SR 173.110 SR 312.0

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3. Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201026 Art. 44 Abs. 4 Sie dürfen nicht berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten. Für nebenamtliche Richter und Richterinnen gilt dieses Verbot nur vor dem Bundesstrafgericht.

4

4. Strafgesetzbuch27 Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz ... Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410415 der Strafprozessordnung28) gelten.

2

Art. 71 Abs. 3 Aufgehoben Art. 179octies Abs. 2 Aufgehoben

5. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 200329 Art. 3 Abs. 2 Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB30 anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung31.

2

Art. 36 Abs. 1bis und 2 erster Satz Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

1bis

26 27 28 29 30 31

SR 173.71 SR 311.0 SR 312.0 SR 311.1 SR 311.0 SR 312.0

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Bei Straftaten nach den Artikeln 111­113, 122, 182, 189­191 und 195 StGB32, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. ...

2

Gliederungstitel vor Art. 38

5. Kapitel: Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates Art. 38 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über: a.

den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;

b.

die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton.

6. Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 200933 Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt, unter Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200334 (JStG), die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 JStG verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen.

Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz, 2 Bst. a und 3 ... Für die Strafverfolgung im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem die Straftat begangen worden ist.

1

Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, so ist folgende Behörde zuständig: 2

a.

bei Taten im Inland die Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist;

Die Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist, nimmt die dringend notwendigen Ermittlungshandlungen vor.

3

Art. 32 Abs. 5 Bst. b und 5bis Gegen den Strafbefehl können bei der Untersuchungsbehörde innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: 5

32 33 34

SR 311.0 SR 312.1 SR 311.1

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b.

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die Privatklägerschaft;

Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.

5bis

7. Opferhilfegesetz vom 23. März 200735 Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels Art. 8a

Entfallen der Anzeigepflicht

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Stellen oder Behörden, die über finanzielle Hilfe, Entschädigung oder Genugtuung entscheiden, unterliegen keiner Anzeigepflicht.

Art. 12 Abs. 2 Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.

2

8. Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201636 Art. 9 Abs. 1 Bst. g und 2 Bst. k 1

Die Quittung für die Ordnungsbusse enthält folgende Angaben: g.

2

die Information, aus der sich ergibt, wer die Quittung ausstellt.

Das Bedenkfristformular enthält folgende Angaben: k.

die Information, aus der sich ergibt, wer das Formular ausstellt.

9. Militärstrafprozess vom 23. März 197937 Art. 70 Abs. 2 Die Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln des MStG38 aufgeführten Straftaten angeordnet werden: Artikel 62 Absätze 1 und 3, 63 Ziffer 1 Absätze 1 und 3 und Ziffer 2, 64 Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 74, 86, 86a, 87, 89 Absatz 1, 91, 93 Ziffer 2, 102, 104 Absatz 2, 105, 106 Absätze 1 und 2, 108­114a, 115­117, 121, 130 Ziffern 1 und 2, 131 Ziffern 1­4, 132, 134 Absatz 3, 135 Absätze 1, 2 und 4, 137a, 137b Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 139, 141, 142, 144 Absatz 2, 2

35 36 37 38

SR 312.5 SR 314.1 SR 322.1 SR 321.0

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149 Absatz 1, 150 Absatz 1, 151a­151d, 153­155, 156, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1, 162 Absätze 1 und 3, 164, 165 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 166 Ziffer 1 Absätze 1­4, 167, 168 Ziffer 1, 169 Absatz 1, 169a Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 170 Absatz 1, 171a Absatz 1, 171b, 171c Absatz 1, 172 Ziffer 1, 176 Absätze 1 und 1bis, 177 und 178 Ziffer 1.

Art. 73a Abs. 1 Bst. a 1

Der Untersuchungsrichter kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn: a.

der Verdacht besteht, eine der in den folgenden Artikeln des MStG39 aufgeführte Straftat sei begangen worden: Artikel 86, 86a, 87, 89 Absatz 1, 91, 93 Ziffer 2, 102, 106 Absätze 1 und 2, 108­114a, 115­117, 121, 130, 131 Ziffern 1­4, 132, 134 Absatz 3, 135 Absätze 1, 2 und 4, 137a, 137b, 141, 142, 151a­ 151d, 153­155, 156, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1, 162 Absätze 1 und 3, 165 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 166 Ziffer 1 Absätze 1­4, 167, 168 Ziffer 1, 169 Absatz 1, 169a Ziffer 1 und 2, 170 Absatz 1, 171b, 172 und 177;

10. Änderung des Militärstrafprozesses vom 23. März 197940 im Rahmen der Änderung vom 17. Dezember 202141 des DNA-ProfilGesetzes vom 20. Juni 2003 Art. 73s Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von: 1

Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNAProfil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.

1bis

Art. 73u

DNA-Profil von verurteilten Personen

Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

39 40 41

SR 321.0 SR 322.1 BBl 2021 2998 (Anhang 1 Ziff. 3); noch nicht in Kraft.

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11. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198142 Ersatz von Ausdrücken In Artikel 8 Absatz 1 zweiter Satz wird «Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Bundesamt)» ersetzt durch «Bundesamt für Justiz (BJ)».

1

In Artikel 11a Absatz 1 erster Satz und 3 zweiter Satz wird «Bundesamt für Justiz» ersetzt durch «BJ».

2

Im ganzen übrigen Erlass, mit Ausnahme von Artikel 11a Absatz 3 erster und zweiter Satz («Bundesamt für Polizei»), wird «Bundesamt» ersetzt durch «BJ».

3

Art. 30 Abs. 2 und 5 Für Ersuchen um Auslieferung oder um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung ist das BJ zuständig; es handelt auf Antrag der ersuchenden schweizerischen Behörde.

2

Das BJ orientiert die ersuchende schweizerische Behörde umgehend, wenn der ersuchte Staat für eine beantragte Rechtshilfemassnahme eine richterliche Anordnung verlangt.

5

42

SR 351.1

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Anhang 2 (Ziff. III)

Koordination mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen

1. Strafgesetzbuch Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Strafgesetzbuches43 (StGB; Anhang 1 Ziff. 4) oder die Änderung des StGB im Rahmen des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 202144 über die Harmonisierung der Strafrahmen (Ziff. I/Ziff. 1) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt: Art. 179octies Abs. 2 Aufgehoben

2. Strafprozessordnung Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung der Strafprozessordnung45 (StPO; Ziff. I) oder die Änderung der StPO im Rahmen des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 202146 über die Harmonisierung der Strafrahmen (Ziff. I/Ziff. 12) in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehenden Bestimmungen wie folgt: Art. 269 Abs. 2 Bst. a Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: 2

a.

43 44 45 46 47

StGB47: Artikel 111­113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138­ 140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146­ 148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180­185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189­191, 192 Absatz 1, 195­197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226­226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis­ 260sexies, 261bis, 264­267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies; SR 311.0 BBl 2021 2997 SR 312.0 BBl 2021 2997 SR 311.0

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Art. 273 Abs. 1 Einleitungssatz Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen: 1

Art. 286 Abs. 2 Bst. a Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden: 2

a.

StGB48: Artikel 111­113, 122, 124, 129, 135, 138­140, 143 Absatz 1, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146 Absätze 1 und 2, 147 Absätze 1 und 2, 148, 156, 160, 182­185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 192 Absatz 1, 195, 196, 197 Absätze 3­5, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226bis, 226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244 Absatz 2, 251 Ziffer 1, 260bis­260sexies, 264­267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 301, 305bis Ziffer 2, 310, 322ter, 322quater, 322septies;

3. Militärstrafprozess vom 23. März 1979 1. Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Militärstrafprozesses vom 23. März 197949 (MStP; Anhang 1/Ziff. 9) oder die Änderung des MStP im Rahmen des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 202150 über die Harmonisierung der Strafrahmen (Ziff. I/Ziff. 14) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt: Art. 70 Abs. 2 Die Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln des MStG51 aufgeführten Straftaten angeordnet werden: Artikel 62 Absätze 1 und 3, 63 Ziffer 1 Absätze 1 und 3 und Ziffer 2, 64 Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 74, 86, 86a, 87, 89 Absatz 1, 91, 93 Ziffer 2, 102, 104 Absatz 2, 105, 106 Absätze 1 und 2, 108­114a, 115­117, 121, 130 Ziffern 1 und 2, 131 Ziffern 1­4, 132, 134 Absatz 3, 135 Absätze 1 und 4, 137a, 137b Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 139, 141, 142, 144 Absatz 2, 149 Absatz 1, 150 Absatz 1, 151a­151d, 153­155, 156, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1, 162 Absätze 1 und 3, 164, 165 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 166 Ziffer 1 Absätze 1­4, 167, 168 Ziffer 1, 169 Absatz 1, 169a Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 171a Absatz 1, 171b, 171c Absatz 1, 172 Ziffer 1, 176 Absätze 1 und 1bis, 177 und 178 Ziffer 1.

2

48 49 50 51

SR 311.0 SR 322.1 BBl 2021 2997 SR 321.0

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2. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 202152 über die Harmonisierung der Strafrahmen lautet die nachstehende Bestimmung des Militärstrafprozesses vom 23. März 197953 wie folgt: Art. 73a Abs. 1 Bst. a 1

Der Untersuchungsrichter kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn: a.

52 53 54

der Verdacht besteht, eine der in den folgenden Artikeln des MStG54 aufgeführte Straftat sei begangen worden: Artikel 86, 86a, 87, 89 Absatz 1, 91, 93 Ziffer 2, 102, 106 Absätze 1 und 2, 108­114a, 115­117, 121, 130, 131 Ziffern 1­4, 132, 134 Absatz 3, 135 Absätze 1 und 4, 137a, 137b, 141, 142, 151a­151d, 153­155, 156, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1, 162 Absätze 1 und 3, 165 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 166 Ziffer 1 Absätze 1­4, 167, 168 Ziffer 1, 169 Absatz 1, 169a Ziffer 1 und 2, 171b, 172 Ziffer 1 und 177;

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