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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

Entwurf

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU-Informationssystemen) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20221, beschliesst: I Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert: Art. 103c Abs. 4 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. e3 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des EES beantragen: 4

e.

die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).

Art. 108e Abs. 3 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen und italienischen Text) und Bst. e4 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des ETIAS beantragen: 3

e.

1 2 3 4

die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.

BBl 2022 ...

SR 142.20 BBl 2019 4573 BBl 2020 7911

2022-1537

BBl 2022 1425

Ausländer- und Integrationsgesetz (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU-Informationssystemen)

BBl 2022 1425

Art. 109a Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. e Die folgenden Behörden können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 4 bestimmte Daten des C-VIS beantragen: 3

e.

die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.

Art. 110d Abs. 2 Bst. e5 2

Die folgenden Behörden können solche Abfragen durchführen: e.

die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5

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BBl 2021 674