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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
Entwurf
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU-Informationssystemen) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20221, beschliesst: I Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert: Art. 103c Abs. 4 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. e3 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des EES beantragen: 4
e.
die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
Art. 108e Abs. 3 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen und italienischen Text) und Bst. e4 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des ETIAS beantragen: 3
e.
1 2 3 4
die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.
BBl 2022 ...
SR 142.20 BBl 2019 4573 BBl 2020 7911
2022-1537
BBl 2022 1425
Ausländer- und Integrationsgesetz (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU-Informationssystemen)
BBl 2022 1425
Art. 109a Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. e Die folgenden Behörden können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 4 bestimmte Daten des C-VIS beantragen: 3
e.
die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.
Art. 110d Abs. 2 Bst. e5 2
Die folgenden Behörden können solche Abfragen durchführen: e.
die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
5
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BBl 2021 674