BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verfügung betreffend die Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen gemäss Artikel 104 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) Das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Anwendung von Artikel 104 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) verfügt: 1.

Sämtliche Flüge auf den Strecken: ­ Dschidda, King Abdulaziz International Airport (JED) ­ Schweiz ­ Riad, King Khalid International Airport (RUH) ­ Schweiz ­ New York, John F. Kennedy International Airport (JFK) ­ Schweiz ­ Liberia, Guanacaste Airport (LIR) ­ Schweiz ­ Kilimanjaro, Kilimanjaro International Airport (JRO) ­ Schweiz ­ Sansibar, Abeid Amani Karume International Airport (ZNZ) ­ Schweiz unterliegen ab dem 30. Oktober 2022, 00:00 Uhr MEZ, der Meldepflicht gemäss Artikel 104 AIG.

2.

Luftverkehrsunternehmen, welche auf einer oder mehrerer dieser Strecken regelmässig Linien- und Charterflüge anbieten, haben dem SEM für sämtliche dieser Flüge unmittelbar nach dem Abflug folgende Datenkategorien zu melden: a. Personalien (Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) sämtlicher Passagiere; b. Nummer, Ausstellerstaat und Art des mitgeführten Reisedokuments sämtlicher Passagiere; c. Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; d. Abgangsflughafen (Last Stop) und Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz; e. Beförderungs-Codenummer; f. Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; g. Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft.

3.

Die Meldungen gemäss Ziffer 2 sind, unter Einhaltung der auf der Webseite des SEM abrufbaren Schnittstellenspezifikation über das SITA Netzwerk

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BBl 2022 2315

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(Type B Messaging) im UN/EDIFACT PAXLST-Format an das SEM zu übermitteln.

4.

Die von der Meldepflicht gemäss Ziffer 1 betroffenen Luftverkehrsunternehmen haben die auf den meldepflichtigen Routen beförderten Passagiere in geeigneter Form über die Datenweitergabe zu informieren.

5.

Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen, wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs, oder am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b AIG erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist.

6.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

7.

Der Entscheid ist im Bundesblatt zu publizieren.

Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden.

29. September 2022

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Staatssekretariat für Migration