BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche Änderung vom 19. Mai 2022 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 8. Oktober 2015, vom 20. August 2018, vom 6. November 2018 und vom 7. März 20191 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 41d

Verwendung

Die nach Artikel 41b und Artikel 41c GAV erhobenen Beiträge sowie deren Erträge werden wie folgt verwendet:

1

a)

zur Bereitstellung von Mitteln für die Aus- und Weiterbildung in der Schweizerischen Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche;

b)

zur Deckung des Vertragsvollzuges (Kosten des ständigen Ausschusses sowie externer Durchführungsstellen, Aufwendungen der vertragsschliessenden Verbände sowie allgemeine Vollzugskosten);

c)

zur Ausrichtung von Beiträgen an die Aufwände der vertragsschliessenden Verbände für die berufliche Weiterbildung und

d)

zum Zweck der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

BBl 2015 7577; 2018 5129, 7107; 2019 2259

2022-1664

BBl 2022 1346

BBl 2022 1346

Anhang 3

Lohnregulativ für Gastronomiepersonal Art. 2

Mindestlöhne

Die monatlichen Mindestlohnansätze für Vollzeitarbeitnehmer betragen ...: I

II

Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6b GAV D.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6a Abs. 2) anerkannten Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben:

3 477.­

Bei erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung:

3 682.­

Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6a GAV D.h. die einen (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 anerkannten) Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben.

1. Mit eidg. Berufsattest (EBA):

3 793.­

2. Mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ):

4 203.­

2a. Mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) + 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung:

4 304.­

3. Mit eidg. Berufsprüfung:

4 920.­

Der restliche Teil des Anhangs 3 bleibt unverändert.

II Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

19. Mai 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2/2