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Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Test- und Ausbildungsflüge im Hinblick auf die Einführung des Aufklärungsdrohnensystems 15 (ADS 15) der Schweizer Luftwaffe vom 20. Juli 2022

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern

Gegenstand:

Im Rahmen des Einführungs- und Zertifizierungsprogrammes des ADS 15 ist ein dreiwöchiger Betrieb abseits der Drohnenbasis des Militärflugplatzes Emmen vorgesehen. Mit Gesuch der Luftwaffe vom 21. März 2022 sollen daher vom 8. August 2022 bis 26. August 2022 zahlreiche Testflüge mit dem ADS 15 von und nach dem Militärflugplatz Payerne durchgeführt werden.

Zu diesem Zweck beantragt die Luftwaffe die Errichtung eines temporären Flugbeschränkungsgebiets (TEMPO RA) gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung. Innerhalb dieses Gebietes ist während der Aktivierungszeiten die Benutzung des für die Testflüge des ADS 15 benötigten Luftraums anderen, an den Aktivitäten der Schweizer Luftwaffe bzw. armasuisse nicht beteiligten Luftfahrzeugen untersagt, um die Wahrscheinlichkeit für Annäherungen oder Kollisionen zwischen unbeteiligten Luftfahrzeugen und dem ADS 15 zu reduzieren.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1998 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

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BBl 2022 1836

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Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1. Die Luftraumstruktur der Schweiz wird temporär wie folgt geändert: Für die Entwicklung und Tests des DAA-Systems mit dem ADS 15 und anderen Plattformen (z.B. DA42) sowie für die Test- und Ausbildungsflüge des ADS 15 der Schweizer Luftwaffe bzw. armasuisse wird eine TEMPO RA ausgeschieden. Die TEMPO RA kann ausschliesslich während den in Anhang 2 zu dieser Verfügung erwähnten Daten und Zeiten aktiviert werden. Die genauen Aktivierungsdaten und -zeiten werden mittels Notice to Airmen (NOTAM) bekannt gegeben. Die lateralen und vertikalen Abmessungen sind ebenfalls in Anhang 2 zu dieser Verfügung definiert.

2. Die Nutzungsbedingungen für die aktivierte TEMPO RA werden wie folgt festgelegt: Innerhalb der aktivierten TEMPO RA sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Test- und Ausbildungsflügen teilnehmen, untersagt. SAR- oder HEMS-Flüge sind in der aktivierten TEMPO RA entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1 §1.1, erlaubt.

3. Die Veröffentlichung dieser TEMPO RA erfolgt per NOTAM und wird mittels dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert.

4. Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Dispositiv-Ziff. 1 dieser Verfügung tritt am 8. August 2022 in Kraft und endet am 26. August 2022.

5. Es darf insgesamt zu keiner Erhöhung des Kontingents an Aktivierungstagen von Flugbeschränkungsgebieten zu Gunsten des ADS 15 (LS-R15 «Entlebuch» oder vorliegende TEMPO RA) kommen.

6. Für diese Verfügung werden keine Gebühren erhoben.

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7. Diese Verfügung wird der Luftwaffe, Skyguide und der Military Aviation Authority per Einschreiben mit Rückschein eröffnet. Allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, wird eine Kopie dieser Verfügung per Einschreiben zugestellt.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Amtliche Publikation:

Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann zudem telefonisch unter der Nummer 058 467 40 53 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 22a Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) steht die Frist vom 15. Juli bis und mit 15. August still. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

27. Juli 2022

Bundesamt für Zivilluftfahrt: Der Vizedirektor: Martin Bernegger

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Betroffener Luftraum Anhang 2 zur Verfügung vom 20. Juli 2022 betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Test- und Ausbildungsflüge im Hinblick auf die Einführung des Aufklärungsdrohnensystems 15 (ADS 15) der Schweizer Luftwaffe TEMPO RA ESTAVAYER The area bounded by the following coordinates (WGS84): 46 57 41 N / 006 54 37 E 46 55 02 N / 006 57 25 E 46 49 57 N / 006 49 21 E 46 50 36 N / 006 43 19 E 46 57 41 N / 006 54 37 E Lower Limit: GND Upper Limit: 8900 ft AMSL Mondays 13:30­17:00 local time Tuesdays to Fridays: 08:45­17:00 local time

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