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Sammelfrist bis 12. Januar 2024

Eidgenössische Volksinitiative «Angemessene Arbeitsbedingungen für Chauffeusen und Chauffeure (Chauffeurinitiative)» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 21. Juni 2022 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Angemessene Arbeitsbedingungen für Chauffeusen und Chauffeure (Chauffeurinitiative)», nachdem das Initiativkomitee sich am 21. Juni 2022 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

1.

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Die am 21. Juni 2022 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Angemessene Arbeitsbedingungen für Chauffeusen und Chauffeure (Chauffeurinitiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2022-2123

BBl 2022 1703

BBl 2022 1703

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1.

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Odermatt Markus, Rosenweg 13, 6340 Baar Oberson François, Route Treyfayes 38, 1626 Rueyres-Treyfayes Inauen Franz, Schönenbüel 38, 9050 Appenzell Pulfer Rudolf, Klostergasse 2, 3155 Helgisried Perrenoud Marcel, Route de l'Industrie 20, 1754 Rosé Hadorn Marc, Wagisbach 2, 3818 Grindelwald Mesic Elvedin, Brändlistrasse 13, 6048 Horw Trüssel Franz, Voltastrasse 14, 6005 Luzern Bechtiger Ruedi, Haggenstrasse 86c, 9014 St. Gallen Trey Bernd, Freifeldstrasse 7, 7000 Chur Simone Frédéric, Chemin Ruz-d'Agiez 5, 1350 Orbe Perrenoud Eric, Route de Lucens 81, 1527 Villeneuve Müller Daniel, Route Principale 15, 2364 St. Brais Gilgen Christian, Dorfstrasse 11, 3205 Gümmenen Weyermann Iwan, Dorfstrasse 23, 3205 Gümmenen Boschung Guido, Rohr 33, 1712 Tafers Piras David, Route de la Chocolatière 24, 1026 Echandens

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Angemessene Arbeitsbedingungen für Chauffeusen und Chauffeure (Chauffeurinitiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Les Routiers Suisses, Route de la Chocolatière 26, 1026 Echandens und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 12. Juli 2022.

28. Juni 2022

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative «Angemessene Arbeitsbedingungen für Chauffeusen und Chauffeure (Chauffeurinitiative)» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 102a

Chauffeusen und Chauffeure und Logistik

Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Logistikdienstleistungen sorgt der Bund für eine genügende Anzahl angemessen ausgebildeter Chauffeusen und Chauffeure.

1

Chauffeusen und Chauffeure, die innerhalb der Schweiz Transporte durchführen, müssen in der Schweiz oder allenfalls im grenznahen Ausland leben und wohnen, damit ein Arbeitsweg von weniger als einer Stunde Dauer sichergestellt ist.

2

Die Arbeitsbedingungen und die Entlöhnung von Chauffeusen und Chauffeuren müssen vergleichbar mit jenen in anderen handwerklichen Berufen sein. Der Bundesrat legt mittels Verordnung einen verbindlichen Mindestlohn fest.

3

Transporte innerhalb der Schweiz mit Fahrzeugen, die im Ausland immatrikuliert sind (Kabotage), sind verboten. Verstösse gegen das Kabotageverbot werden von Bundesbehörden verfolgt. Der Bund hat das Recht, betriebliche Unterlagen, Transportdokumente und Abrechnungen einzusehen sowie Kontrollen vor Ort bei Versendern, Transporteuren, Empfängern und von Fahrzeugen auf der Strasse durchzuführen.

4

Die Aus- und Weiterbildung ist an die Bedürfnisse der Wirtschaft, der Bevölkerung und der Chauffeusen und Chauffeure selbst angepasst. Der Schwerpunkt der Aus- und Weiterbildung liegt auf effizienter Arbeitsweise, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, schonendem Umgang mit Ressourcen und Verantwortungsbewusstsein. Die Aus- und Weiterbildung findet in der Schweiz statt. Sie wird über Einnahmen aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe finanziert.

5

Der Bund erhebt statistische Daten, um die Umsetzung dieser Vorschriften zu prüfen.

6

Er erlässt Gesetze und Verordnungen zur Anstellung, zu den Arbeitsbedingungen und zur Aus- und Weiterbildung der Chauffeusen und Chauffeure sowie zur Umsetzung des Kabotageverbotes.

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SR 101

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