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Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz

Entwurf

(KlG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 25. April 20222 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Juni 20223, beschliesst: Minderheit (Graber, Egger Mike, Friedli Esther, Imark, Page, Rösti, Wobmann) Nichteintreten Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz bezweckt im Einklang mit dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 20154 die Festlegung folgender Ziele: a.

Verminderung der Treibhausgasemissionen und Anwendung von Negativemissionstechnologien;

b.

Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels;

c.

Ausrichtung der Finanzmittelflüsse auf eine emissionsarme und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähige Entwicklung.

Art. 2

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a.

1 2 3 4

Negativemissionstechnologien: biologische und technische Verfahren, um CO2 aus der Atmosphäre zu entfernen und dauerhaft in Wäldern, in Böden, in Holzprodukten oder in anderen Kohlenstoffspeichern zu binden;

SR 101 BBl 2022 1536 BBl 2022 1540 SR 0.814.012

2022-1669

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Ziele im Klimaschutz. BG

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b.

direkte Emissionen: durch den Betrieb verursachte Treibhausgasemissionen, die insbesondere durch die Verbrennung von Energieträgern sowie durch Prozesse entstehen;

c.

indirekte Emissionen: Treibhausgasemissionen, die bei der Bereitstellung der eingekauften Energie verursacht werden;

d.

Netto-Null-Emissionen: grösstmögliche Verminderung der Emissionen und Ausgleich der Wirkung der verbleibenden Treibhausgasemissionen durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien.

Art. 3

Ziele für Verminderung und für Negativemissionstechnologien

Der Bund sorgt dafür, dass die Wirkung von Menschen verursachten und in der Schweiz anfallenden Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 Null beträgt (NettoNull-Ziel), indem: 1

a.

die Treibhausgasemissionen so weit möglich vermindert werden; und

b.

die Wirkung der verbleibenden Treibhausgasemissionen durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien im In- und Ausland ausgeglichen wird.

Nach dem Jahr 2050 muss die durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien entfernte und gespeicherte Menge an CO2 die verbleibenden Treibhausgasemissionen übertreffen.

2

Als Zwischenziele sorgt der Bund dafür, dass die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 wie folgt vermindert werden: 3

a.

im Durchschnitt der Jahre 2031­2040: um mindestens 64 Prozent;

b.

bis zum Jahr 2040: um mindestens 75 Prozent;

c.

im Durchschnitt der Jahre 2041­2050: um mindestens 89 Prozent.

Die Verminderungsziele müssen technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sein.

Soweit möglich müssen sie durch Emissionsverminderungen im Inland erreicht werden.

4

Der Bund und die Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass spätestens bis 2050 Speicher für Kohlenstoff im In- und Ausland im notwendigen Umfang für die Erreichung des Netto-Null-Ziels zur Verfügung stehen. Der Bundesrat kann Richtwerte für den Einsatz von Negativemissionstechnologien festlegen.

5

Für die Erreichung der Ziele nach den Absätzen 1 und 2 werden die Emissionen aus in der Schweiz getankten Treibstoffen für internationale Flüge und Schifffahrten mitberücksichtigt.

6

Minderheit (Klopfenstein Broggini, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Girod, Masshardt, Munz, Nordmann, Piller Carrard, Schneider Schüttel) Art. 3 Abs. 1 Der Bund strebt das Netto-Null-Ziel für vom Menschen verursachte und in der Schweiz anfallende Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040 an, indem: ...

1

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Minderheit (Rösti, Graber, Imark, Page, Reimann Lukas, Rüegger, Wobmann) Art. 3 Abs. 1 ... bis zum Jahr 2050 Null gegenüber 1990 beträgt (Netto-Null-Ziel), unter Berücksichtigung der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung, indem: ...

1

Minderheit (Egger Mike, Graber, Imark, Page, Rösti, Rüegger, Wobmann) Art. 3 Abs. 3 3

...

a.

...: um mindestens 32 Prozent;

b.

...: um mindestens 37,5 Prozent;

c.

...: um mindestens 44,5 Prozent.

Minderheit (Clivaz Christophe, Egger Kurt, Girod, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Schneider Schüttel) Art. 3 Abs. 6 6

... nach den Absätzen 1­3 werden ...

Art. 4

Richtwerte für einzelne Sektoren

Zur Erreichung der Verminderungsziele nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 sind die Treibhausgasemissionen im Inland in den folgenden Sektoren gegenüber 1990 mindestens wie folgt zu vermindern: 1

a.

im Sektor Gebäude: 1. bis 2040: um 82 Prozent, 2. bis 2050: um 100 Prozent;

b.

im Sektor Verkehr: 1. bis 2040: um 57 Prozent, 2. bis 2050: um 100 Prozent;

c.

im Sektor Industrie: 1. bis 2040: um 50 Prozent, 2. bis 2050: um 90 Prozent.

Der Bundesrat kann nach Anhörung der betroffenen Kreise im Einklang mit Absatz 1 für weitere Sektoren, für Treibhausgase und für Emissionen aus fossilen Energieträgern Richtwerte festlegen. Dabei berücksichtigt er die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Verfügbarkeit neuer Technologien sowie die Entwicklungen in der Europäischen Union.

2

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Minderheit (Munz, Clivaz Christophe, Jauslin, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Nordmann, Piller Carrard, Schneider Schüttel) Art. 4 Abs. 1 Bst. d d.

im Sektor Landwirtschaft: 1. bis 2040: um 30 Prozent, 2. bis 2050: um 40 Prozent.

Minderheit (Egger Kurt, Clivaz Christophe, Girod, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nussbaumer, Schneider Schüttel) Art. 4 Abs. 3 Für Kantone, welche die Sektorziele gemäss Absatz 1 Buchstabe a voraussichtlich nicht einhalten können, gelten folgende Eckwerte: Ab 2027 dürfen Altbauten, deren Wärmeerzeugungsanlage für Heizung und Warmwasser ersetzt wird, in einem Jahr höchstens 20 kg CO2 aus fossilen Brennstoffen pro m2 Energiebezugsfläche verursachen. Der Wert ist in Fünfjahresschritten um jeweils 5 kg CO2 zu reduzieren. Der Bundesrat bestimmt entsprechende Kantone und regelt die Ausnahmen.

3

Minderheit (Graber, Addor, Egger Mike, Imark, Rösti, Rüegger, Wobmann) Art. 4 Streichen Art. 5

Fahrpläne für Unternehmen und Branchen

Alle Unternehmen müssen spätestens im Jahr 2050 Netto-Null-Emissionen aufweisen. Dabei sind mindestens die direkten und die indirekten Emissionen zu berücksichtigen.

1

Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 können die Unternehmen und Branchen Fahrpläne erarbeiten.

2

Der Bund stellt Unternehmen oder Branchen, die bis zum Jahr 2029 entsprechende Fahrpläne ausarbeiten, Grundlagen, Standards sowie fachkundige Beratung zur Verfügung. Er kann international anerkannte Standards berücksichtigen.

3

Minderheit (Egger Mike, Graber, Imark, Page, Rösti, Rüegger, Wobmann) Art. 5 Abs. 1 Alle Unternehmen sind gehalten, bis zum Jahr 2050 ihre Treibhausgasemissionen so weit wie möglich zu reduzieren. Dabei berücksichtigen sie insbesondere die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die Verfügbarkeit neuer Technologien.

1

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Art. 6

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Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen

Der Bund sichert Unternehmen bis zum Jahr 2030 Finanzhilfen zu für die Anwendung von neuartigen Technologien und Prozessen, die der Umsetzung der Fahrpläne nach Artikel 5 Absatz 2 oder einzelner Massnahmen davon dienen.

1

2

Die Finanzhilfen werden über bestehende Förderinstrumente ausgerichtet.

3

Der Bundesrat regelt insbesondere: a.

die Anforderungen an die einzelnen Massnahmen;

b.

bis wann die Fahrpläne oder die einzelnen Massnahmen umzusetzen sind.

Keine Beiträge werden ausgerichtet für Massnahmen, die bereits anderweitig eine Förderung erhalten oder in ein Instrument zur Verminderung der Treibhausgasemissionen eingebunden sind.

4

Die Bundesversammlung spricht mit einfachem Bundesbeschluss einen sechsjährigen Verpflichtungskredit.

5

Art. 7

Absicherung von Risiken

Mit den Mitteln nach Artikel 6 Absatz 5 sichert der Bund zudem Risiken von Investitionen in öffentliche Infrastrukturbauten ab, die für die Erreichung des Netto-NullZiels notwendig sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 8

Ziel zur Anpassung an den Klimawandel

Der Bund und die Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass in der Schweiz die notwendigen zusätzlichen Massnahmen zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels ergriffen werden.

1

Im Vordergrund steht dabei die Vermeidung der Zunahme von klimabedingten Schäden an Menschen und Sachwerten, insbesondere durch: 2

a.

den Anstieg der durchschnittlichen Temperatur und die Veränderung der Niederschläge;

b.

intensive, häufige und lang andauernde klimatische Extremereignisse;

c.

Veränderungen der Lebensräume und Zusammensetzung der Arten.

Art. 9

Ziel zur klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzmittelflüsse

Der Bund sorgt dafür, dass der Schweizer Finanzplatz einen effektiven Beitrag zur emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung leistet. Es sollen insbesondere Massnahmen zur Verminderung der Klimawirkung von nationalen und internationalen Finanzmittelflüssen getroffen werden.

1

Der Bundesrat kann mit den Finanzbranchen Vereinbarungen zur klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzflüsse abschliessen.

2

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Minderheit (Klopfenstein Broggini, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Masshardt, Munz, Nordmann, Nussbaumer, Schneider Schüttel) Art. 9 Abs. 2 Der Bundesrat schliesst mit den Finanzbranchen Vereinbarungen zur klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzflüsse ab.

2

Minderheit (Graber, Egger Mike, Imark, Page, Rösti, Rüegger, Wobmann) Art. 9 Streichen Art. 10

Vorbildfunktion von Bund, Kantonen und Gemeinden

Der Bund, die Kantone und die Gemeinden nehmen in Bezug auf die Erreichung von Netto-Null-Emissionen und auf die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels eine Vorbildfunktion wahr.

1

Die zentrale Bundesverwaltung muss bis zum Jahr 2040 mindestens Netto-NullEmissionen aufweisen. Dabei werden neben den direkten und indirekten Emissionen auch die Emissionen berücksichtigt, die vor- und nachgelagert durch Dritte verursacht werden.

2

Der Bundesrat legt die für diese Zielerreichung notwendigen Massnahmen fest. Er kann Ausnahmen bezüglich Sicherheit des Landes und dem Schutz der Bevölkerung vorsehen. Er informiert die Bundesversammlung regelmässig über den Stand der Zielerreichung.

3

Die Kantone für ihre zentralen Verwaltungen und die bundesnahen Betriebe streben an, ab 2040 mindestens Netto-Null-Emissionen aufzuweisen. Der Bund stellt ihnen für die Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion Grundlagen zur Verfügung.

4

Minderheit (Page, Egger Mike, Graber, Imark, Rösti, Rüegger, Wobmann) Art. 10 Abs. 1 1

Der Bund und die Kantone nehmen ...

Art. 11

Umsetzung der Ziele

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Kreise und unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse rechtzeitig Vorschläge zur Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes: 1

a.

für die Periode 2025­2030;

b.

für die Periode 2031­2040;

c.

für die Periode 2041­2050.

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Er setzt die Vorschläge nach Absatz 1 in erster Linie im Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 23. Dezember 20115 um.

2

Die Vorschläge des Bundesrates sind auf eine Stärkung der Volkswirtschaft und auf Sozialverträglichkeit ausgerichtet.

3

Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Inland und im internationalen Verhältnis für die Begrenzung der Risiken und Auswirkungen der Klimaveränderung entsprechend den Zielen dieses Gesetzes ein.

4

Minderheit (Rüegger, Bulliard, Egger Mike, Graber, Paganini, Page, Rösti, Wobmann) Art. 11 Abs. 4 4

Streichen

Minderheit (Klopfenstein Broggini, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Girod, Masshardt, Nordmann, Schneider Schüttel) Art. 11 Abs. 5 Zur Erreichung der Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 erlässt der Bundesrat schrittweise Vorschriften bis hin zu 0 g CO2/km für alle neu in Verkehr gesetzten Personen- und Nutzfahrzeuge und für alle bestehenden Fahrzeuge erlässt er Vorschriften zur Verwendung erneuerbarer Treibstoffe.

5

Minderheit (Rüegger, Egger Mike, Graber, Imark, Page, Rösti, Wobmann) Art. 11 Streichen Art. 12

Verhältnis zu anderen Erlassen

Vorschriften anderer Bundeserlasse sowie kantonale Erlasse, insbesondere in den Bereichen CO2, Umwelt, Energie, Raumplanung, Finanz-, Land-, Wald- und Holzwirtschaft, Strassen- und Luftverkehr sowie Mineralölbesteuerung, sind so auszugestalten und anzuwenden, dass sie zur Erreichung der Ziele nach diesem Gesetz beitragen.

1

Wo eine besondere Ausgangslage für Berg- und Randgebiete besteht, soll nach Möglichkeit eine zusätzliche Unterstützung vorgesehen werden.

2

Art. 13

Vollzug

1

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen.

5

SR 641.71

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Art. 14

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Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 15 1

Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

2

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Art. 14)

Änderung eines anderen Erlasses Das Energiegesetz vom 30. September 20166 wird wie folgt geändert: Art. 50a

Sonderprogramm zum Ersatz von Heizungsanlagen

Der Bund lanciert ein zehnjähriges Sonderprogramm zum Ersatz von fossilen Heizungsanlagen, elektrischen Widerstandsheizungen und Warmwasseraufbereitungsanlagen.

1

Dieses Programm ergänzt das auf Artikel 34 des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 23. Dezember 20117 gestützte Gebäudeprogramm.

2

Der Bundesrat legt fest, inwieweit die Beiträge gemäss Artikel 50b kumulierbar sind mit anderen kantonalen und kommunalen Förderungen und berücksichtigt die nicht verwendeten Mittel des Gebäudeprogramms.

3

4

Der Bund betraut die Kantone mit dem Vollzug.

Für Gebäude, bei denen parallel zum Heizungsersatz eine Verbesserung des Wärmeschutzes vorgenommen wird, kann der Bund für die Massnahmen Bürgschaften sprechen. Die Verordnung regelt die Details.

5

Art. 50b

Umfang und Modalitäten der Förderung gemäss Sonderprogramm zum Ersatz von Heizungsanlagen

Der Bund unterstützt im Rahmen der verfügbaren Mittel Gebäudeeigentümer, die eine fossile Heizungsanlage, eine elektrische Widerstandsheizung oder eine Warmwasseraufbereitungsanlage durch eine erneuerbare Wärmequelle, eine Wärmepumpe oder einen Anschluss an ein Fernwärmenetz ersetzen.

1

Der Bundesrat legt pauschale Förderbeiträge und Bürgschaftsbeträge fest. Das Förderungssystem kann insbesondere die zusätzlichen Kosten berücksichtigen, die durch das Fehlen eines Wärmeverteilsystems, durch die Zahl der Wohneinheiten oder durch die Verbesserung einer ungenügenden Dämmung entstehen.

2

Übersteigt die Nachfrage die verfügbaren Mittel, können Wartelisten erstellt werden.

3

Die Arbeiten dürfen nicht vor Bewilligung der Förderbeiträge beginnen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

4

Art. 52a

Sonderprogramm zum Ersatz von Heizungsanlagen

Das Sonderprogramm zum Ersatz von Heizungsanlagen wird mit einem Betrag von höchstens 200 Millionen Franken pro Jahr vollumfänglich vom Bund finanziert.

1

6 7

SR 730.0 SR 641.71

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Die Bundesversammlung spricht mit einfachem Bundesbeschluss einen zehnjährigen Verpflichtungskredit.

2

Minderheit (Rösti, Egger Mike, Graber, Imark, Page, Rüegger, Wobmann) Art. 50a, 50b, 52a Streichen Art. 53 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2bis und 3 Bst. a Die Finanzhilfen nach den Artikeln 47, 48 und 50 dürfen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. ...

2

Die Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2 dürfen 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Ausnahmsweise können die Finanzhilfen für Pilotanlagen und -projekte mit niedriger Technologiereife und hohem finanziellem Risiko bis auf 70 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgebend für die Ausnahme sind das besondere Interesse des Bundes sowie das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen.

2bis

3

Als anrechenbare Kosten gelten: a.

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bei den Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2: die nicht amortisierbaren Anteile der Kosten, die direkt im Zusammenhang mit der Entwicklung und Erprobung der innovativen Aspekte des Projektes stehen;