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Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen

Entwurf

(Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 20221, beschliesst: I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert: Art. 129a

Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen

Der Bund kann für grosse Unternehmensgruppen Vorschriften über eine Besteuerung im Marktstaat und eine Mindestbesteuerung erlassen.

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2

Er orientiert sich dabei an internationalen Standards und Mustervorschriften.

Er kann zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft abweichen von: 3

1 2

a.

den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2;

b.

den maximalen Steuersätzen gemäss Artikel 128 Absatz 1;

c.

den Vorschriften über den Vollzug gemäss Artikel 128 Absatz 4 erster Satz;

d.

den Ausnahmen von der Steuerharmonisierung gemäss Artikel 129 Absatz 2.

BBl 2022 1700 SR 101

2022-2010

BBl 2022 1701

Besteuerung grosser Unternehmensgruppen. BB

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Art. 197 Ziff. 153 15. Übergangsbestimmungen zu Art. 129a (Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen) Der Bundesrat kann die bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Vorschriften über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen erlassen.

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2

Er beachtet dabei folgende Grundsätze: a.

Die Vorschriften gelten für die Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die einen konsolidierten jährlichen Umsatz von 750 Millionen Euro erreicht.

b.

Unterschreiten die massgebenden Steuern der Geschäftseinheiten in der Schweiz oder einem anderen Steuerhoheitsgebiet gesamthaft die Mindestbesteuerung zum Satz von 15 Prozent der massgebenden Gewinne, so erhebt der Bund zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Steuersatz und dem Mindeststeuersatz eine Ergänzungssteuer.

c.

Massgebende Steuern sind insbesondere die in der Erfolgsrechnung der Geschäftseinheiten verbuchten direkten Steuern.

d.

Massgebender Gewinn einer Geschäftseinheit ist der für die konsolidierte Jahresrechnung der Unternehmensgruppe nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard ermittelte Gewinn oder Verlust vor Herausrechnung der Transaktionen zwischen den Geschäftseinheiten und nach Berücksichtigung anderer Korrekturen. Nicht berücksichtigt werden Gewinne und Verluste aus dem internationalen Seeverkehr.

e.

Der effektive Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet berechnet sich, indem die Summe der massgebenden Steuern aller Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet durch die Summe der massgebenden Gewinne dieser Geschäftseinheiten geteilt wird.

f.

Die Ergänzungssteuer für ein Steuerhoheitsgebiet berechnet sich, indem der Gewinnüberschuss mit dem Ergänzungssteuersatz multipliziert wird.

g.

Der Gewinnüberschuss in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe der massgebenden Gewinne aller Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet nach dem zulässigen Abzug für materielle Vermögenswerte und Lohnkosten.

h.

Der Ergänzungssteuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet entspricht der positiven Differenz zwischen 15 Prozent und dem effektiven Steuersatz.

i.

Bei einer Unterbesteuerung in der Schweiz wird die Ergänzungssteuer den inländischen Geschäftseinheiten im Verhältnis des Ausmasses zugerechnet, in dem sie die Unterbesteuerung mitverursacht haben.

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Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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j.

Bei einer Unterbesteuerung in einem anderen Steuerhoheitsgebiet wird die Ergänzungssteuer primär der obersten inländischen Geschäftseinheit und sekundär allen inländischen Geschäftseinheiten zugerechnet.

k.

Die Ergänzungssteuer kann bei den Gewinnsteuern von Bund und Kantonen nicht als Aufwand geltend gemacht werden.

Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften zur Umsetzung der Mindestbesteuerung erlassen, insbesondere über: 3

a.

die Berücksichtigung besonderer Unternehmensverhältnisse;

b.

das Verfahren und die Rechtsmittel;

c.

die Strafbestimmungen nach Massgabe des übrigen Steuerstrafrechts;

d.

die Übergangsregelungen.

Sofern er es für die Umsetzung der Mindestbesteuerung als erforderlich erachtet, kann der Bundesrat von den Grundsätzen nach Absatz 2 abweichen. Er kann internationale Mustervorschriften und zugehörige Regelwerke für anwendbar erklären. Er kann diese Kompetenzen auf das Eidgenössische Finanzdepartement übertragen.

4

Die Vorschriften über die Ergänzungssteuer werden von den Kantonen unter Aufsicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vollzogen. Der Bundesrat kann eine Abgeltung für den administrativen Aufwand vorsehen, der beim Vollzug der Vorschriften entsteht.

5

Der Rohertrag der Ergänzungssteuer steht zu 75 Prozent den Kantonen zu, denen die Geschäftseinheiten steuerlich zugehörig sind. Die Kantone berücksichtigen die Gemeinden angemessen. Der Rohertrag der Ergänzungssteuer aus gewinnsteuerbefreiten Tätigkeiten von Geschäftseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden steht dem jeweiligen Gemeinwesen zu.

6

Der Kantonsanteil am Rohertrag der Ergänzungssteuer wird im Rahmen des Finanzund Lastenausgleichs als zusätzliche Steuereinnahme berücksichtigt.

7

Der Bund verwendet seinen Anteil am Rohertrag der Ergänzungssteuer, nach Abzug seiner durch die Ergänzungssteuer verursachten Mehrausgaben für den Finanz- und Lastenausgleich, zur zusätzlichen Förderung der Standortattraktivität der Schweiz.

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II 1

Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Wird er von Volk und Ständen angenommen, so tritt er am 1. Januar 2024 in Kraft.

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