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Vollziehungsverordnung zum

Bundesbeschlusse betreffend Gewährung eines RUckzolles auf Zucker beim Export von kondensirter Milch, vom 27. Juni 1889.

(Vom 28. Dezember 1889.)

D e r sch we izerisch B u n d e s r a t h , in Vollziehung des Bundesbeschlusses betreffend Gewährung eines Rückzolles auf Zucker, vom 27. Juni 1889, beschließt: Art. 1. Auf die im Art. l des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1889 vorgesehene Rückzollvergütung von Fr. 5 auf 10Ü Kg. netto Zucker bei der Ausfuhr von mit Zuckerzusatz kondensirter Milch haben nur solche Fabriken Anspruch, welche ausschließlich Milch schweizerischer Produktion verwenden.

Die Rückzollvergütung beschränkt sich auf die in den Positionen Nr. 244 -- 246 des Zolltarifs verzeichneten Zuckerstoffe*).

*) Nr. 244.

Roh- und Krystallzucker ; Stampf-(Pilé-)Zucker ; Malz- und Traubenzucker.

Nr. 245. Zucker, raffinirter, iu Hüten, Platten, Blöcken oder Abfällen.

Nr. 246. Zucker, raffinirter, geschnitten oder fein gepulvert.

1335 Art. 2. Fabriken, welche auf die Rückzollvergütung Anspruch erheben wollen, haben sich, bevor eine Ausfuhr bewerkstelligt wird, beim Zolldepartement anzumelden.

Art. 3. Zur Ausfuhrabfertigung von kondensirter Milch mit Zuckerzusatz im Sinne der Bestimmungen von Art. l werden die nachstehenden Eisenbahn-Hauptzollstätten ermächtigt : Basel Zentralbahn und Badische Bahn, Waldshut, Schaffhausen, Singen, Konstanz, Romanshorn, Rorschach, St. Margrethen, Buchs, Chiasso, Luino, Genf Bahnhof, Vallorbes, Verrières, Locle, Pruntrut.

Sollte sich die Notwendigkeit ergeben, diese Ermächtigung auch auf Strassenzollstätten auszudehnen, so ist das Zolldepartement ermächtigt, solche zu bezeichnen.

Art. 4. Bei der Ausfuhr haben die Exportfirmen der Zollstätte eine in zwei gleichlautenden Doppeln ausgefertigte Deklaration nach besonders aufzustellende Formular zu übermitteln. Diese Deklaration hat nachstehende Angaben zu enthalten : a. das Bestimmungsland; b. Zeichen, Nummer und Gattung der Frachtstücke (Kiste, Faß etc.) ; e. die Anzahl der Büchsen, Flaschen etc. ; d. das Brutto- und Nettogewicht in Kg. ; e. Angabe des Zuckergehaltes in Prozenten des Nettogewichtes und in Kg. netto.

f. die Unterschrift des Fabrikanten, welcher die kondensirte Milch mit Zuckerzusatz zur Ausfuhr bringt; Art. 5. Der Zollverwaltung steht das Recht zu, vou dea Exportfirmen zu Händen der für ihren Verkehr in Frage kommenden Ausfuhrzollstätten die erforderliche Anzahl Typen der zur Ausfuhr vorwendeten Büchsen, Flaschen etc. unentgeltlich zu beziehen.

1336 Art. 6. Das eidsr. Zollpersonal ist berechtigt, bei der Ausfuhr von kondensirter Milch einzelne Büchsen, Flaschen etc., den Sendungen zu entnehmen und behufs Prüfung auf den Zuckergehalt, an die zustehende Oberbehörde zu übermitteln.

In solchen Fällen wird von der betreffenden Zollstätte eine Bescheinigung Über die Musterziehung ausgestellt, und den Begleitpapieren der Sendung zu Händen des Empfängers mitgegeben.

Der Nachweis, daß die zur Fabrikation verwendete Milch ausschließlich schweizerischer Produktion entstammt, ist jeder Zeit auf Verlangen der Zollverwaltung durch legalisirten Bucherauszug u. s. w. zu leisten.

Art. 7. Die zur Ausfuhrabfertigung von kondensirter Milch mit Zuckerziisatz ermächtigten Zollstätten (s. Art. 3) fuhren besondere, den Deklarationen entsprechende Ausfuhrregister.

Nach Richtigbefund der Sendung werden beide Doppel der in Art. 4 vorgeschriebenen Deklaration von der Zollstätte unterschrieben, abgestempelt und mit der laufenden Nummer des Ausfuhrregisters versehen.

Art. 8. Nach Schluß eines Monats haben die Zollstätten über die während der Dauer desselben stattgefundene Ausfuhr einen Registerauszug nebst den zugehörigen Deklarationen in beiden Doppeln an die zuständige Gebietsdirektion zu übermitteln.

Art. 9. Die Gebietsdirektion prüft die Registerauszüge in Bezug auf vorschriftsmäßige Ausfertigung und weist fehlerhafte oder sonst mangelhafte Auszüge behufs Richtigstellung bezw. Ergänzung zurück. Hierauf läßt die Gebietsdirektion die Auszüge der einzelnen Zollstätten zusammenstellen und übermittelt sämmtliches Material nebst dem einen Doppel der Deklarationen an die Oberzolldirektion. Das zweite Doppel erhalten die Zollstätten zur Aufbewahrung zurück.

1337 Art. 10. Die Oberzolldirektion stellt die Registerauszüge sämmtlicher Zollgebiete in Form eines Kontokorrents auf den Namen einer jeden Exportfirma zusammen. Dieser Kontokorrent wird durch die Ausweise der Exportfirmen über ihre direkten Zuckerbezüge aus dem Ausland ergänzt.

Art. 11. Exportfirmen, welche auf die Rückzollvergütung Anspruch erheben wollen, haben sich bei Anlaß ihrer Anmeldung beim Zolldepartement (Art. 2) durch Vorlage bezüglicher, seit 1. Januar 1889 ausgestellter Ver» zollungsbelege (Originalfrachtbriefe oder Zollquittung) über direkte Einfuhr des entsprechenden Quantums Zucker auszuweisen.

Vom 1. Januar 1890 an sind sodann diese Verzollungs* belege von den betreifenden Exportfirmen allmonatlich aü die Oberzolldirektion zu übermitteln.

Art. 12. Nach Prüfung und Richtigbefund der Ausfuhrdeklarationen und der Verzollungsbelege für Zucker wird sodann allmonatlich gemäß Art. l des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1889 Rückzoll vergiltung geleistet.

Art. 13. Für per Post exportirte Sendungen, sowie für Sendungen von unter 20 kg. brutto im Eisenbahnverkehr, findet eine Rückzollvergütung nicht statt.

Art. 14. Alle Handlungen und Unterlassungen, welche die Erlangung einer unrechtmäßigen Rückzollvergütung bezwecken, werden als Zollübertretung behandelt und nach Analogie von Art. 51 des Zollgesetzes bestraft.

Den gesetzlichen Strafbestimmungen unterliegt insbesondere : a. "Wer den Zuckergehalt der ausgeführten Sendungen zu hoch angibt; b. wer für kondensirte Milch, welche mit andern als den zuläßigen ZuckerstofFen konservirt worden ist, oder für solche ohne Zuckerzusatz den Rückzoll beansprucht;

1338 c. wer einen höhern Betrag an Rückzoll verlangt, als er nach den eingesandten Verzollungsbelegen für Zucker ausgelegt hat; d. wer für Fabrikate von aus dem Ausland eingeführter Milch die Rückzoll Vergütung bei der Ausfuhr beansprucht.

Im Wiederholungsfalle wird die Buße verschärft und überdieß kann auf Verfügung des Zolldepartements die Berechtigung zum Bezug des Rückzolles für die Zukunft entzogen werden.

Art. 15. Ordnungswidrigkeiten, welche nicht unter die Bestimmungen von Art. 14 fallen, werden nach Analogie von Art. 55 des Zollgesetzes mit Ordnungsbußen bis aut Fr. 10 belegt.

Art. 16. Der Bundesbeschluß vom 27. Juni 1889, dessen Gültigkeit auf die Dauer von drei Jahren festgesetzt ist, tritt mit dem 1. Januar 1890 in Kraft. Auf die Rückzollvergütung haben nur solche Sendungen von kondensirter Milch Anspruch, welche von diesem Datum an zur Ausfuhr gelangen.

B e r n , den 28. Dezember 1889.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Riiigier.

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Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschlusse betreffend Gewährung eines Rückzolles auf Zucker beim Export von kondensirter Milch, vom 27. Juni 1889. (Vom 28. Dezember 1889.)

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1889

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54

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.12.1889

Date Data Seite

1334-1338

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