77

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verw altungsstellen des Blies.

20. Wochenbülletin über die Geburten und Sterbefälle.

Vom 12. bis zum 18. Mai 1889.

Während der verflossenen Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 größern städtischen Gemeinden der Schweiz, nämlich: Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, St. Gallen, Chaux-de-Fonds, Luzern, Neuchâtel, Winterthur, Biel, Herisau, Schaffhausen, Freiburg und Locle, deren Gesammtbevölkerung 480,617 beträgt, 225 Lebendgeburten, 166 Sterbefalle und 8 Todtgeburten angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 13 Geburten und 22 Sterbefälle.

Von den Verstorbenen waren 39 im ersten Lebensjahre, außerdem l von auswärts kommend.

An den meist verhütbaren Krankheiten starben 9. Außerdem l von auswärts Gekommener, d. h. welcher seinen Wohnsitz in einer ändern Ortschaft hatte. Es starben an Masern 2 in Schaffhausen; -- an Scharlach 3 (l in Zürich-Stadt, l in Chaux-deFonds und l in Schaffhausen); -- an Diphtheritis und Croup l in Bern ; -- an Keuchhusten l in St. Gallen ; -- an Typhus l in St. Gallen, von Walzenhausen kommend; -- an infektiösen Kindbettkrankheiten 2 (l in Lausanne und l von Chaux-de-Fonds).

An Darmkatarrh der kleinen Kinder starben 15 (4 in GroßZürich, l in Genf-Stadt, 2 in Bern, 2 in Lausanne, 2 in Neuchâtel, l in Herisau, l in Schaffhausen, l in Freiburg und l in Locle).

25 Todesfälle sind als Opfer der Lungenschwindsucht angegeben, wovon 2 Personen betreffen, welche von auswärts kamen und also

78 nicht zu der Wohnbevölkerung der Städte gehören ; -- 18 sind infolge akuter Krankheiten der Athmungsorgane gestorben, wovon l von auswärts; -- 15 infolge organischer Herzfehler, wovon 2 von auswärts kommend; -- 6 an Schlagfluß. Infolge Unfall starben 4, wovon 2 von auswärts kommend; -- durch Selbstmord 3, wovon i von auswärts; infolge fremder strafbarer Handlung 1.

12 Kinder starben infolge angeborener Lebensschwäche, wovon l von auswärts kommend, und 13 Greise infolge Altersschwäche, wovon l von auswärts.

Auf l Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannte Städte eine Totalsterblichkeitsziffer von 18,0 °/oo, filiale 4 vorhergehenden Wochen eine solche von 19,5, 21,9, 24.6, 22,8 °/oo.

Morbidität. Vom 12. bis zum 18. Mai sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden:

1. Pocken und modifizirte Blattern.

Keine Fälle in den Ortschaften, welche dem statistischen Bureau Anzeige machen.

2. Masern.

Schaffhausen (Kanton): Diese Krankheit herrscht noch immer im Klettgau. Es sind 57 Fälle in Neunkirch, 26 in Unterhalla u und 7 in Schleitheitn angezeigt worden, nebst l Fall in Schaffhausen und l in Neuhausen. -- Zürich : 9 Fälle in den Gemeinden von Hirslanden, Hottingen, Oberstraß und Riesbach. -- BaselStadt: 35 Fälle, sämmtlich in Klein-Basel. -- Bern: 0. -- Neuenburg (Kauton): 0.

3. Scharlachfieber.

Schaffhausen (Kantou): 3 Fälle in Neuhausen uud l Fall in Büttenhardt, Bezirk Reyath. -- Groß-Zlirich : 22 Fälle, wovon 13 in der Stadt, 6 in Außersihl, l in Oberslraß, l in Hotliugen und 1 in Hirslanden. -- Basel-Stadt: 6 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 2 Fälle in Locle. -- Bern: '13 Fälle, wovon 3 aus der vorigen Woche, außerdem l Fall aus Bümpliz.

4. Diphtheritis und Croup.

Schaffhausen (.Kanton): 3 Fälle in Unterhallau. -- Groß-ZUrich: 10 Fälle, wovon 4 in Oberstraß, 3 in Zürich-Stadt und 3 in Außersihl. -- Basel-Stadt: 4 Fälle. -- Bern: 0. -- Neuenburg (Kantou): l Fall in Locle.

79 5. Keuchhusten.

Schaffhausen (Kanton): 5 Fälle in Gächlingen. -- Groß-Zül'ich :

1 Fall in Außersihl. -- Basel-Stadt: 0. -- Bern: 0. -- Neuenburg (Kanton) : 4 Fälle in dei- Stadt Neuenburg, aus der vorhergehenden Woche datirend.

6. Varicellen.

Schaffhausen (Kanton): 2 Fälle in Neunkircb. -- Zürich: 0. -- Basel-Stadt: 2 Fälle. -- Bern: 0. -- Neuenburg (Kanton): 0.

7. Roseola.

Basel-Stadt: 8 Falle.

8. Rothlauf.

Schaffhausen (Kanton): 1 Fall iu Oberhallau. -- Groß-Zürich : 2 Fälle, wovou l in der Stadt und l in Hottingen. -- BaselStadt: 0. -- Bern: 0. -- Neuenburg (Kanton): 0.

9. Cerebrospinal-Meningitis.

Basel-Stadt: l Fall in Klein-Hüningen.

10. Typhus.

Schaffhausen (Kanton): 0. -- Zürich: 3 Fälle, wovon l in Zürich-Stadt, \ in Außersihl und l in Riesbach. -- Basel-Stadt: 7 Fälle. -- Bern: 0. -- Neuenburg (.Kanlon): 2 Falle in der untern Stadt, deren Bewohner bis jetzt Sodbrunnenvvasser (ranken, währenddem die Stadt jetzt mit dem ausgezeichneten Wasser aus der Areuse Schlucht versorgt ist. Der betreffende Sodbrunnen ist zugedeckt worden.

11. Puerperalfieber.

Schaffhausen (Kanton): 0. -- Groß-ZUrich: 0. -- Basel-Stadt: l Fall. -- Bern (Stadt): 0. -- Neuenburg (Kanton): 0.

In allen obbenannten Ortschaften sind Präventivmaßregeln getroffen worden ; die Anzeige der Fälle beweist überdies, daß die Behörden und Aerzte der Gendhsueitspolizei die nöthige Aufmerksamkeit widmen.

Die Anzeigen aus den andern Kantonen werden im Monatsbericht mitgetheilt werden.

Eidg. statistisches Bureau.

80

Bulletin Nr. 9 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

ScliTveiz vom 1. bis 15. Mai 1889.

(Herausgegeben vom Schweiz. Landwirthschafts-Departement in Bern.)

Vorkommende Abkürzungen : St = Ställe; W = Weiden; P = Pferde; R = Rindvieh; Schw = Seh weine; Z = Ziegen; Schf = Schafe; H = Hnnde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Bauschbrand.

Bez.

Bez.

Bez.

11 R

Bern. Bez. Interlaken, Gündlischwand, \ R, Unterseen, l R; Frutigen, Reichenbach, 1 R, Adelboden, 2 R, Frutigen, 2 R 5 Nieder-Simmenthal, Wimmis, l R; Bez. Münster, Lajoux, \ R; Delsberg, Pleigne, l R; Bez. Pruntrut, Chévenez, l R -- Total umgestanden.

Glarns. Bez. Unterland, Mollis, l R umgestanden.

Solothurn. Bez. Balsthal, Mümliswyl, l R umgestanden.

Waadt. Bez. Pays d'Enhaut, Rougemont, \ R umgestanden.

Gesammttotal 14 Fälle.

Milzbrand.

Zürich. Bez. Hinweil, Hinweil, l R umgestanden, 2 R, l Z abgesperrt.

Bern. Bez. Delsberg, Courroux, l R, Löwenburg, l R: Bez. MUnster, Lajoux, l R; Bez. Bern, Ostermundigen, l R -- Total 4 R umgestanden.

Freiblirg. Bez. Saane, Pierrafortscha, l R umgestanden, 8 R abgesperrt.

81 Solothurn. Bez. Baisthal, Mümliswyl, l R, Matzendorf, l R -- Total 2 R umgestanden.

Basel-Landschaft. Bez. Liestal, Olsberg, l R umgesti-inrien, 6 R abgesperrt.

St. Gallen. Bez. Unter-Toggenburg, Ilenau. i R umgestanden, 8 R abgesperrt; Bez. Wyl, Niederbüren, l R umgestanden, 2 R abgesperrt -- Total 2 R umgestauden.

Aargau. Bez. Laufenburg, Gansingen, l R umgestanden.

Gesammttotal 12 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Zürich. Seuche erloschen.

Bern. Seuche erloschen.

Basel-Stadt. Auf einem in den Stallungen des Schlachtviehmarktes in Basel in Quarantäne liegenden Transport von (42 Schw*) österreichischer Herkunft ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche konstatirl worden. Sämmtliche Thiere abgeschlachtet -- gründliche Desinfektion -- Seuche erloschen.

Appenzell A. Rh. Bez. Vorderland, Wald, ï 8t (11 R*); Bez. Mittelland, Buhler, l 8t (20 R*); Bez. Hinterland, Herisau, \ St (3 R*, 5 Schw*), wovon (3 R*) geschlachtet, nach letztem) Ort Einschleppung aus Sfraubenzell, Kt. St. Gallen -- Total 3 St (34 R*, 5 Schw*), wovon (3 R*) gesehlachtet.

Appenzell I. Kh. Haslen, l St (5 R*).

St. Gallen. Bez. Unter-Rheinthal, Berneck, 2 St (6 RT); Bez. Ober-Rheinthal, Marbach, l St (7 R*), aus Bregenz eingeschleppt, in Quarantäne konstatirt; Bez. Werdenberg, Sevelen, \ tit (12 R.*, l Z*), Buchs, l St (2 R*, l Z*), Sennwald, 2 St (5 R*, 6 Z*, 4 Schf*); Bez. Ober-Toggenburg, Alt-St. Johann,. l St (3 R*); Bez. Goßau, Goßau, 2 St (29 R*), Straubenzell, 3 St (34 R*J; auf unaufgeklärte Weise nach Straubenzell und von da nach Goßau verschleppt. -- Tu allen denjenigen Bezirken, welche seit 6. Mai seuchenfrei sind, wurde auf 13. Mai die Abhaltung von Viehmärkten wieder gestattet. -- Total 13 St (98 R*, 8 Z", 4 Schf*).

Thurgau. Seuche erloschen.

Gesammttotal 18 St, 196 StUck Vieh, wovon 45 Stück abgethan.

Verminderung seit 30. April 7 St, 13 StUck Vieh.

Stand am 15. Mai 17 St, 151 StUck Vieh.

Bandesblatt. 41. Jahrg. Bd. III.

6

82

Eotz und Hautwurm.

Lnzern.

dächtig.

Bez. Hochdorf, Ballwil, (l P*) der Ansteckung ver-

Gesammttotal 1 Verdachtsfall.

Rothlauf der Schweine.

Zürich. Bez. Dielsdorf, Otelfingen, 2 Schw umgestanden.

Lnzern. Bez. Sursee, Ruswil, 2 Schw umgestandeu.

Freiburg. Bez. Broye, Cugy, 8 Schw umgestanden, 7 Schw verdächtig.

Schaff hausen. Bez. Unter-Klettgau, Wilchingen, 2 Schw umgestanilen.

Appenzell A. Rh. Bez. Hinterland, Schwellbrunn, l Schw abgethan, l Schw verdächtig.

Waadt. Bez. Allbonne, Aubonne, l Schw umgestariden, St-Livres, l Sehw umgestanden; Bez. Avenches, Cudrefin, l Schw umgestanden; Bez. Grandson, Grandson, 2 Schw umgestanden, 2 Schw verdächtig; Bez. Lausanne, Pully, l Schw verdächtig; Bez. Vevey, Corsier, l Schw umgestanden -- Total 6 Schw umgestanden, 3 Schw verdächtig.

Gesammttotal 21 Fälle, 11 Verdachtsfälle.

Baude.

Tessin. Bez. Lugano, Rivera, l Z umgestanden, 15 Z verseucht -- Total 16 Fälle.

Wallis. Bez. Brig, Naters, (2 St*) f) verseucht.

Gesammttotal 16 t) Fälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Zürich. Je eine Buße von Fr. 25 und Fr. 20 (unbefugte Ausstellung von Gesundbeitsscheinen).

Bern. Zwei Bußen von je Fr. 10 und sechs Bußen von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Freibnrg. Zwei Bußen von je Fr. 10 (Gesetzesverletzung),, t) Genaue Anzahl der verseuchten Thiere nicht angegeben.

83

Solothurn. Eine Buße von Fr. 10 (Nichtabgabe des Gesundheitsscheines).

Basel-Landschaft. Eine Buße von Fr. 20 (Anstand betreffend Gesundheitsschein).

Schaffhausen. Eine Buße von Fr. 10 (Anstand betreffend Gesundheitsschein).

Appenzell A. Rh. Je eine Buße von Fr. 10 und Fr. 5 (Nichtabgabe von Gesundheitsscheinen).

St. Gallen. Eine Buße von Fr. 20 (Mangel des Gesundheitsscheines); Entlassung eines Viehinspektors.

Thurgan. Eine Buße von Fr. 5 (Nichtabgabe des Gesundheitsscheines).

Waadt. Fünf Bußen von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine) ; eine Buße von Fr. 5 (Abschlachtung eines Pferdes ohne vorhergehende Untersuchung) ; eine Buße von Fr. 10 (Ausstellung eines unvollständigen Gesundheitsscheines durch einen Viehinspektor -- Stellvertreter); eine Buße von Fr. 30 (Verkauf von Schweinen ohne Gesundheitsscheine) ; vier Bußen von je Fr. 10 (Verletzung des Hundebannes).

Wallis. Eine Buße von Fr. 30 (Fälschung eines Gesundheitsscheines); eine Buße von Fr. 5 (Mangel des Gesundheitsscheines).

Genf. Eine Buße von Fr. 15 (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung).

Rückweisung.

Unterm 5. Mai hat der schweizerische Grenzthierarzt in Buchs wegen starken Maul- und Klauenseucheverdachtes bei einigen Thieren einen Transport von 48 Schweinen, mit regelrechten Viehpässen aus Laibach, Krain, kommend, von der beabsichtigten Einfuhr zurückgewiesen. Nach Entfernung der verdächtigen Thiere gelang es dem betreffenden Händler, den Rest des Transportes mit neuen in Bregenz ausgestellten Gesundheitsscheinen nach Basel zu bringen, woselbst sodann anläßlich der Quarantäne der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche konstatirt wurde.

84

.A-li ss 1 a nel.

Baden, lo.--30. April: Rotz, l Fall; Milzbrand, 9 Fälle; Maul- und Klauenseuche herrschte Ende April in 32 Gemeinden und 75 Ställen mit einem Viehbestande von 639 Thieren ; Räude in 42 Gemeinden, 154 Ställen mit einem Bestände von 1078 Schafen.

Schwaben und Neuburg. April: Milzbrand, l Fall; Rotz, \ Fall; Maul- und Klauenseuche, 15 Ställe, enthaltend 213 Stück Vieh, in der Mehrzahl der Fälle Verschleppung durch den Viehhandel ; Schafräude, 294 Thiere verseucht und verdächtig.

Oesterreich-Ungarn wird am 13. Mai als von der Rinderpest frei erklärt; Stand der übrigen Seuchen am 14. Mai ohne wesentliche Aenderung; Rothlauf der Schweine in Zunahme begriffen.

Betreffend Tyrol und Vorarlberg werden Fälle von Maul- und Klauenseuche aus den Bezirken Bregenz (Rieden, Lingenau), Bludenz (Innerbraz), Innsbruck (Thaur), Sehwaz (Stans) gemeldet; Zahl der verseuchten Thiere zirka 180 Stück in 20 Ställen.

Diverses.

Viehverkehr mit Frankreich.

Mit Dekret vom 11. Mai hat die französische Regierung gegen die Schweiz wegen der daselbst herrschenden Maul- und Klauenseuche Viehsperre verhängt. Die Einfuhr von Thieren des Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechtes aus der Schweiz nach Frankreich ist somit bis auf Weiteres verboten.

Das schweizerische Landwirthschaftsdepartement hat an die Gesellschaft schweizerischer Landwirthe in Zürich und an die ökonomische Gesellschaft des Kantons Bern folgendes Antwortschreiben gerichtet : Mit Ihrer Zuschrift vom 13. (20.) April lfd. Jahres verlangen Sie die Verschärfung der viehsanitätspolizeilichen Maßregeln an der Grenze, die Verhängung einer 10-tägigen Quarantäne über das Vieh österreichisch-ungarischer Herkunft, welche Quarantäne an der Grenze

85 statt an dem Bestimmungsort zu bestehen wäre, und endlich die Kündung des ,,Uebereinkommen zwischen der Schweiz und Oesterreich-Ungarn behufs Verhinderung der Ausbreitung von Thierseuchen durch den Vieh verkehrt Was Hen ersten Punkt, die Verschärfung der sanitätspolizeilichen Maßregeln an der Grenze, betrifft, müssen wir daran erinnern, daß uns in viehsanitätspolizeilicher Beziehung nur die Grenzthierärzte und allfällig abzuordnende eidgenössische Viehseuchenkommissäre als eigene Organe zur Verfügung stehen. Die Durchführung der Viehseuchenpölizei mit Ausnahme der grenzthierärztiichen Untersuchung ist ausschließlich Sache der Kantone.

Nach jeder einigermaßen bestätigten Seucheneinschleppung haben wir eine Untersuchung eröffnet, welche noch in keinem einzigen Fa.lle ein Verschulden der eidgenössischen Thierärzte ergab.

Wir haben auch stetsfort eindringlich die Kantonsregierungen ermahnt, die Vorschriften der eidgenössischen Gesetze und Verordnungen über die Viehseuchenpolizei zur Ausführung zu bringen und über (las Vieh österreichisch-ungarischer Herkunft die vorgesehene Quarantäne zu verhängen.

Wir sind auch überzeugt, daß diese Gesetze und die bezügliche Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 vollständig und in jedem Falle genügen, um die Verbreitung von Viehseuchen in unserm Lande zu verhindern. Den Beweis für diese Ansicht finden wir darin, daß in denjenigen Kantonen, welche die Seuchenpolizei energisch handhaben, Seucheneinbrüche sofort erstickt werden und die ansteckenden Krankheiten sich nie über ganze Gegenden verbreiten. Wer sich Mühe gibt, das Jedermann zur Verfügung stehende, monatlich zwei Mal erscheinende Bulletin über die ansteckenden Krankheiten der Hausthiere zu berathen, kann sich von der Richtigkeit des Gesagten überzeugen.

Leider ist die Handhabung der Viehseuchenpolizei in mehreren Kantonen, und zwar gerade in solchen, welche der Gefahr am meisten ausgesetzt sind, eine sehr ungenügende, wie dies die oben erwähnten Untersuchungen und der Umstand bestätigen, daß selten Bußen wegen Zuwiderhandlung gegen bezügliche Vorschriften ausgefällt und im amtlichen Bulletin zur Anzeige gebracht werden.

Das unterzeichnete Departement kann nur dafür sorgen, daß die eingeführten Thiere an der Grenze sorgfältig untersucht und den Besitzern regelmäßige Passirscheine ausgestellt werden.

Alles Uebrige ist Sache der Kantone, und wir könnten den landwirtschaftlichen Vereinen nur dankbar sein, wenn sie ihre An-

86

strengungen mit den unsrigen verbinden würden, um auch in der Ostschweiz auf eine ebenso energische Handhabung der Viehseucheupolizei zu dringen, wie dies in den meisten Kantonen der romanischen Schweiz zum Wohle der Landwirtschaft der Fall ist.

Wir geben gerne zu, daß das Verständniß für die Nothwendigkeit und für die Hinlänglichkeit der vorgeschriebenen Viehseuchenpolizeilichen Maßregeln ein einläßliches Studium der ganzen betreffenden Gesetzgebung voraussetzt, welches nicht von Jedermann erwartet werden darf. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Vereine wäre aber gerade zur Verbreitung dieses Verständnisses sehr erwünscht, zumal den Landwirthen aus diesen Maßregeln keine nennenswerthen Opfer erwachsen.

Die Verhängung der Quarantäne an der Grenze ist schon öfters und zu verschiedenen Zeiten in Erwägung gezogen und auch gegen die aus Frankreich kommenden Schweine seiner Zeit angewendet worden. Sämmtliche Erörterungen und Erfahrungen lassen eine solche Maßregel als unzweckmäßig, als unausführbar und vom viehseuchenpolizeilichen Standpunkt aus sogar als schädlich erscheinen.

Wenn Sie bedenken, daß monatlich circa 2300 Stück Großund Kleinvieh über die österreichische Grenze in unser Land treten, werden Sie zugeben, daß es nahezu unmöglich wäre, für eine so große Anzahl Vieh die nöthigen Quarantänestallungen zu beschaffen.

Wenn auch diese Frage noch befriedigend gelöst werden könnte, so haben doch die Erfahrungen mit der Quarantäne der Schweine gezeigt, daß es unmöglich ist, die Verwaltung der Quarantänelokalitäten so einzurichten, daß Auswechslung der Thiere vollständig verhindert wi-rden kann. Damit entsteht die Gefahr, daß Vieh in den Handel gelangt, welches angeblich die Quarantäne durchgemacht hat und deswegen, weil ohne fernere Kontrole, im Stande ist, weite Kreise zu verseuchen.

Bricht einmal die Seuche in einem Quarantänelokal aus, so ist es ungemein schwer zu verhindern, daß aus demselben nicht, ein beständiger Seuchenherd wird. Sind die Quarantäneställe einmal angefüllt, so müßte 1,'ernerer Zuzug zurückgewiesen werden. Diese Maßregel würde den Viehverkehr viel stärker schädigen, als ein einfaches Einfuhrverbot in Seuchezeiten. Zur Zeit gibt es kein Land mehr, welches diese Art der Quarantäne anwendet; jeder Versuch hat noch stets gezeigt, daß dies unmöglich ist.

Was endlich die KUndung des Abkommens mit OesterreichUngarn betrifft, so haben wir zu bemerken, daß der kürzlich mit

87

diesen Reichen abgeschlossene und von der Bundesversammlung genehmigte Handelsvertrag eine derartige Kündung vor 1892 nicht gestattet. Dagegen ist durch Notenaustausch anläßlich des Vertragsabschlusses die Möglichkeit der Revision dieses Abkommens gegeben.

Wir haben denn auch beim Bundesrath die Vornahme einer Revision, welche unser Land vor Kalamitäten, wie die diesjährigen, schützen soll, bereits beantragt.

Bekanntmachung betreffend Spritverkauf.

Die unterfertigte Verwaltung hat, in Abweichung von dem in ihren Verkaufskonditionen aufgestellten geschäftlichen Grundsatze, keine Verpflichtung zur Lieferung b e s t i m m t e r ausländischer Spritmarken zu übernehmen, vielseitigen Wünschen entsprechend beschlossen, auf ausdrückliches Verlangen der Besteller bis auf Weiteres die Marke ,, K a h l b a u m F ei n s p r i t" abzugeben. Dajedoch diese Marke stets um Fr. 4--6 im Kurse höher steht, als die ändern ausländischen Marken, welche von der Alkoholverwaltung unter der Bezeichnung ,,Primasprit"' verkauft werden, so wird vom 1. Januar 1889 an der Kahlbaum Feinsprit, unter Beibehaltung der Monopolmarke A V. P., zu Fr. 173 per 100 Kilogramm netto abgegeben.

Die übrigen Spritpreise bleiben unverändert.

B e r n , den 31. Dezember 1888.

Schweiz. Alkoholverwaltung.

Bekanntmachung.

Prämirung von Fohlenweiden.

Die Besitzer oder Pächter von Fohlenweiden, welche auf Prämien Anspruch machen, haben ihre Anmeldungen durch Vermittlung der betreffenden Kantonsregierungen bis spätestens den 1. Juni an das schweizerische Landwirthschafts-Departement zu richten.

88

Die Anmeldungen müssen enthalten: Name der Weide und genaue Angabe ihrer Lage, den Namen des Besitzers und denjenigen des Preisbewerbers, die Angabe der Zahl der Fohlen, welche mindestens l und höchstens 4 Jahre alt sind. Angaben über den Tag der Auffahrt und der Abfahrt und ob Stallungen und Futtervorräthe zur Unterbringung und Ernährung der Fohlen bei schlechter Witterung und bei Krankheit vorhanden sind. Formulare für diese Angaben liefert auf Verlangen die Kanzlei des schweizerischen Landwirthschafts-Departements.

Weiden, auf welchen keine oder nicht genügende Unterkunftslokale und Heuvorraîhe vorhanden sind oder auf denen nicht mindestens 10 Fohlen vom angegebenen Alter gesommert werden, können nicht berücksichtigt werden.

Die prämirungswürdigen Weiden werden nach folgenden Gesichtspunkten beurtheilt : Höchste Notenzahl.

Lage zum Horizont (ob eben oder steil) .

.

4 Beschaffenheit v o n Grund u n d Boden .

.

.

5 Zustand d e r Ställe .

.

.

.

.

.

3 Wasser .

.

.

.

.

.

.

.

2 Zugabe von Heu .

.

.

.

.

.

.

5° Zugabe v o n Hafer .

.

.

.

.

.

8 Wartung d e r Fohlen .

.

.

.

.

.

4 Nährzustand d e r Fohlen .

.

.

.

.

4 Weidewechsel und Dauer der Weidezeit .

.

5 Zusammen 40 Die höchste Punktzahl entspricht dem höchsten Bundesbeitrag, welchen die eidg. Verordnung vom 23. März 1887 vorsieht, nämlich Fr. 20 für jedes mehr als einjährige Fohlen. Jede Note oder Punkt entspricht deßhalb einem Werth von 50 Rp.

Am höchsten werden prämirt: ebene, trockene, tiefgründige, kalkhaltige Weiden, welche mit geräumigen, trockenen, luftigen Ställen, mit reichlich fließendem Quellwasser und stets genügenden Heuvorräthen versehen sind, wo die Fohlen nachgewiesenermaßen täglich wenigstens 1 kg. Hafer erhalten, sorgfältig beaufsichtigt und behandelt werden und dies durch Korpulenz und Lebenslust bezeugen.

B e r n , im Mai 1889.

Schweiz. Landwirthschafts-Departement.

89

Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Artikel 25 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 sind sämmtliche vom Jahr 1888 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffelcten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen aus genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiemit an alle diejenigen, welche ein Eigentumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen An gaben über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse, des Bestimmungsortes etc. des vermißten Gegenstandes, mittels frankirten Briefes anzumelden.

Nach Umfluß von drei Monaten von heute an werden die nicht reklamiren Gegenstände zu Gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 15. Mai 1889.

Die Schweiz. Oberpostdirektion:

[62|

Ed. Höhn.

Bekanntmachung.

Revision des schweizerischen Zolltarifs.

Die schweizerische Buudesversammlung hat in ihrer letzten Dezembersession folgendes Postulat aufgestellt: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, rechtzeitig eine Revision des Zolltarifs anzubahnen und über dieselbe Bericht und Antrag vorzulegen.'11 Um in den Stand gesetzt zu werden, die Vorarbeiten zu dieser Tarifrevision sobald wie möglich beginnen zu können, läßt das unterzeichnete Departement an alle hiebei interessirten Kreise der Industrie, der Landwirthschaft, des Handels und der Gewerbe die Einladung ergehen, allfällige Begehren um Aenderung einzelner Tarifpositionen mit zudienender, aber kurzer Begründung und bestimmt formulirten Anträgen beförderlichst einreichen zu wollen.

90 Es wird hiebei bemerkt, daß eine gleichlautende Einladung direkt an die Kantonsregierungen, sowie an den Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins, an das Landwirfhschaftsdepartement zu Händen der landwirtschaftlichen Kreise und an den Centra l vorstand des schweizerischen Gewerbevereins ergangen ist, welche Behörden und Vorstände in erster Linie dazu berufen erscheinen, daherige Petitionen von Angehörigen des betreffenden Kantons, beziehungsweise der betreffenden Berufsklassen entgegenzunehmen und dieselben in Form einer Kollektiv vorläge an die Zollbehörde weiterzuleiten.

Als Schlußtermin für diese Eingaben ist der 31. August 1889 festgesetzt.

B e r n , den 17. April 1889.

Schweiz. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder ans dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der AViedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Staude sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werdeu nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit eine)- vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

91

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes, té 90, vom 18. Mai 1889.

Rechtsdomizile. Handelsregistereinträge. Bilanz pro 1888 der Schweiz. Rentenanstalt in Zürich. Konsularbericht Barcelona 1888.

Veredlungsverkehr.

té 91, vom 21. Mai 1889.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Haudelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Auswanderungsagentur Christ-Simmener. Post. Wochensituation der Emissionsbanken. Berichtigung zum Handelsvertrag mit Italien. Italienisch-griechischer Handelsvertrag. Zolltarif für französiseh-Hinterindien. Literarisches und künstlerisches Eigenthum. Oesterreichisches Gesetz betreffend Fabrikmarken. Telegramme. Situation fremder Banken.

JV» 92, vom 23. Mai 1889.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregistereinträge. Bundesrathsverhandlungen. Traktanden der Junisession der Bundesversammlung. Schweizerischer Gewerbeverein.

té 93, vom 2e. Mai 1889.

Abhanden gekommene Werthtitel. Haudelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken. Emissionsbanken : Beschmutzte und defekte Noten; General-Monatsbilanz vom 30. April; Monatsbilanz vom 30. April; Notenverkehr. Ermäßigung des rumänischen Generalzolltarifs. Zollzahlungen in Rußland. Telegramme. Situation einer ausländischen Bank.

-<3C~

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1889

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.05.1889

Date Data Seite

77-91

Page Pagina Ref. No

10 014 397

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.