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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 20. Juni 2022 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 17. November 2015, vom 24. November 2017 und vom 16. Januar 20201 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt werden wieder in Kraft gesetzt.
II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer 1 erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt werden allgemeinverbindlich erklärt: Zusatzvereinbarung vom 15. November 2021 / März 2022 Art. 27.1 und 27.4
(Arbeitszeit)
27.1
Die Jahresarbeitszeit beträgt 2086 Stunden für das Metallbau-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe. Die Jahresarbeitszeit für das Landtechnikgewerbe und die Hufschmiede beträgt 2190 Stunden.
27.4
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
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BBl 2015 8313; 2017 7827; 2020 903
2022-2041
BBl 2022 1683
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt. BRB
BBl 2022 1683
Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe, Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe Durchschnittliche Jahresarbeitszeit
Durchschnittliche Monatsarbeitszeit
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit
Durchschnittliche Tagesarbeitszeit
2086 Stunden
174 Stunden
40 Stunden
8 Stunden
Landtechnikgewerbe, Hufschmiede Durchschnittliche Jahresarbeitszeit
Durchschnittliche Monatsarbeitszeit
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit
Durchschnittliche Tagesarbeitszeit
2190 Stunden
182 Stunden
42 Stunden
8.4 Stunden
Art. 31.1 31.1
Art. 37.1 Bst. c 37.1
2/4
(Absenzenregelung und -entschädigung)
Der Arbeitgebende gewährt bei folgenden Ereignissen bezahlten Urlaub, sofern die entsprechenden Absenzen nicht auf arbeitsfreie Tage fallen: c) Aufgehoben
Art. 44.2 44.2
(Ferien)
Die Dauer der Ferien beträgt: 23 Arbeitstage ab zurückgelegtem 20. Altersjahr; 25 Arbeitstage ab zurückgelegtem 50. Altersjahr; 30 Arbeitstage ab zurückgelegtem 60. Altersjahr.
(Zuschläge bei Überstundenarbeit)
Als Überstunden gelten jene (...) Stunden, welche innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. der Grenzen der Tages- und Abendarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00 bis 23.00 Uhr) geleistet werden. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren.
100 Stunden pro Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr aus betrieblichen Gründen nicht kompensiert werden können, sind mit einem Zuschlag von 25 % auszuzahlen.
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt. BRB
BBl 2022 1683
Anhang 8 Art. 1
Effektivlöhne
Die Gesamtlohnsumme aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden wird auf das Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Zusatzvereinbarung um 1.0 % (brutto) erhöht. Diese Summe ist zwingend für individuelle Lohnanpassungen zu Gunsten von dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden zu verwenden.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2022 die Gesamtlohnsumme ihrer dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden erhöht haben, können diese an die obenerwähnte Erhöhung anrechnen.
Art. 2
Mindestlöhne
Die Mindestlöhne gemäss Artikel 41 GAV betragen: 2.1
Abgeschlossene Berufslehre im Branchenbereich mit schweizerischem oder vergleichbarem Fachausweis a) Metallbauer / Metallbaukonstrukteur EFZ Altersjahr
pro Stunde
pro Monat
pro Jahr
2021 2223 2425 2627 2829 ab 30
Fr. 24.40 Fr. 25.45 Fr. 26.50 Fr. 27.60 Fr. 28.65 Fr. 29.75
Fr. 4243.50 Fr. 4429.80 Fr. 4616.10 Fr. 4802.40 Fr. 4988.70 Fr. 5175.00
Fr. 55 165.50 Fr. 57 587.40 Fr. 60 009.30 Fr. 62 431.20 Fr. 64 853.10 Fr. 67 275.00
b)
2.2
Schmied/Hufschmied/Landmaschinenmechaniker EFZ
Altersjahr
pro Stunde
pro Monat
pro Jahr
2021 2223 2425 2627 2829 ab 30
Fr. 22.45 Fr. 23.45 Fr. 24.45 Fr. 25.40 Fr. 26.40 Fr. 27.40
Fr. 4100. Fr. 4280. Fr. 4460. Fr. 4640. Fr. 4820. Fr. 5000.
Fr. 53 300. Fr. 55 640. Fr. 57 980. Fr. 60 320. Fr. 62 660. Fr. 65 000.
Metallbaupraktiker EBA Altersjahr
pro Stunde
pro Monat
pro Jahr
1819 2021 2224 2527 ab 28
Fr. 20.70 Fr. 21.55 Fr. 22.40 Fr. 23.25 Fr. 24.15
Fr. 3600. Fr. 3750. Fr. 3900. Fr. 4050. Fr. 4200.
Fr. 46 800. Fr. 48 750. Fr. 50 700. Fr. 52 650. Fr. 54 600.
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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt. BRB
2.3
BBl 2022 1683
Angelernte im Fachbereich
Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen. Sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung.
2.4
Altersjahr
pro Stunde
pro Monat
pro Jahr
2021 2224 2529 3034 ab 35
Fr. 20.40 Fr. 21.25 Fr. 22.10 Fr. 23.00 Fr. 23.85
Fr. 3550. Fr. 3700. Fr. 3850. Fr. 4000. Fr. 4150.
Fr. 46 150. Fr. 48 100. Fr. 50 050. Fr. 52 000. Fr. 53 950.
Karenzzeit
Für Um- und Wiedereinsteiger (...) sind diese Mindestlöhne erst nach einer Karenzzeit von drei Monaten verbindlich.
Art. 3
Auslagenersatz
3.1
In Anwendung von Artikel 46 GAV (Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit) gelten folgende Ansätze: Mittagessen Fr. 16. Taggeld Fr. 60.
3.2
In Anwendung von Artikel 47.1 GAV (Auslagenersatz für die Benützung eines privaten Fahrzeuges) gelten folgende Entschädigungen: Personenwagen Fr. .60 pro km Motorräder bis 125 cm3 Hubraum Fr. .30 pro km Motorräder über 125 cm3 Hubraum Fr. .35 pro km
III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2022 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 von Anhang 8 GAV anrechnen.
IV Dieser Beschluss tritt am 1. August 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.
20. Juni 2022
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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