BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verfügung betreffend Bereitstellung des temporären Reservekraftwerks Birr (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bereitstellung eines temporären Reservekraftwerks in Birr vom 23. September 2022, SR 531.64) vom 24. September 2022

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) stellt fest und zieht in Erwägung, ­

dass die Schweizerische Eidgenossenschaft am 2. September 2022 mit der General Electric Global Services GmbH (GE) einen Vertrag über die Bereitstellung eines Reservekraftwerks auf dem Betriebsgelände ihres Standorts in der Gemeinde Birr, Kanton Aargau, abgeschlossen hat;

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dass der Bundesrat mit der Verordnung über die Bereitstellung eines temporären Reservekraftwerks in Birr vom 23. September 2022 und der Verordnung über die Änderung von Bestimmungen des Landesversorgungsgesetzes vom 23. September 2022 gestützt auf Artikel 32 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 34 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 17. Juni 2016 (LVG; SR 531) aufgrund der unmittelbar drohenden schweren Mangellage im Bereich der Energieversorgung mit Strom zeitlich begrenzte wirtschaftliche Interventionsmassnahmen getroffen hat, um die rechtzeitige Bereitstellung des Reservekraftwerks Birr zu gewährleisten;

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dass gemäss dem oben erwähnten Vertrag acht mobile Gasturbinengeneratoreneinheiten (Typ TM250) mit einer Mindestleistung von je 30 Megawatt für das Ende des Winters 2022/2023 bereitzustellen sind;

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dass nebst dem Reservekraftwerk Birr bestehend aus den acht mobilen Gasturbinen alle dazu notwendigen Nebenanlagen und Erschliessungen (insbesondere für Strom und Gas) zu erstellen sind;

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dass in analoger Anwendung von Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) allfälligen Einsprachen gegen die vorliegende Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen wird, da aufgrund der im nächsten Winter drohenden Strommangellage zeitnah mit den Bauarbeiten begonnen werden muss, damit das Reservekraftwerk Birr rechtzeitig fertiggestellt werden und in Betrieb genommen werden kann;

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dass die Behörde ihre Verfügungen gestützt auf Artikel 36 Buchstabe d VwVG in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen

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Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen, in einem amtlichen Blatt eröffnen kann; ­

dass es im vorliegenden Fall aufgrund der zahlreichen potentiellen Betroffenen nicht möglich ist, die Parteien vollzählig zu bestimmen, weshalb die vorliegende Verfügung im Bundesblatt publiziert wird;

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dass für die Bereitstellung des Reservekraftwerks Birr inklusive der dazu notwendigen Nebenanlagen und Erschliessungen eine Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung über die Bereitstellung eines temporären Reservekraftwerks in Birr erforderlich ist;

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dass das UVEK für die Erteilung dieser Bewilligung zuständig ist;

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dass gemäss Anordnung vom 3. Januar 2019 und gestützt auf Art. 49 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) der Generalsekretär sowie seine Stellvertreter ermächtigt sind, Entscheide im Namen der Departementsvorsteherin zu unterzeichnen;

und verfügt: 1.

Die General Electric Global Services GmbH wird dazu verpflichtet, das Reservekraftwerk Birr gemäss dem mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Vertrag inklusive dessen Anhängen vom 2. September 2022 bereitzustellen.

2.

Die Bereitstellung des Reservekraftwerks Birr und aller dazu notwendigen Nebenanlagen und Erschliessungen wird bewilligt.

3.

Die General Electric Global Services GmbH hat das Reservekraftwerk Birr bis Ende des Jahres 2026 vollständig zurückzubauen.

4.

Diese Verfügung wird am Montag, 26. September 2022 rechtswirksam.

5.

Für die vorliegende Verfügung werden keine Kosten erhoben.

6.

Einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

7.

Der Entscheid wird am Montag, 26. September 2022 im Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann innert 5 Tagen nach Publikation im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, CH-3003 Bern, schriftlich Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache muss einen Antrag enthalten und ist zu begründen.

24. September 2022

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Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation