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Schweizerisches Bundesblatt.

4l. Jahrgang. L

Nr. 13.

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30. März

1889.

Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung * über seine Geschäftsführung im Jahr

1888.

H. Geschäftskreis des Industrie- und Landwirthschaftsdépartements.

I. Abtheilung: Industrie.

Mit dem 1. Januar 1888 ist der Beschluß des Bundesrathes vom 8. Juli 1887 betr. die Organisation seiner Departemente in Kraft erwachsen, was zur Folge hatte, daß im nunmehrigen Industrie- und Landwirthschaftsdepartement (vorher Handels- und Landwirthschaftsdepartement) an Stelle der früheren Abtheilung ,,Handel, Industrie und Gewerbe" eine solche für Industrie und Gewerbe trat. Die provisorische Organisation des Personellen der letztern ist aus dem Budget ersichtlich; ihre Geschäfte sind in Art. 8, Ziff. 1--5, des genannten Beschlusses näher bezeichnet, und die Eintheilung des nachfolgenden Berichtes schließt sich der daselbst vorgesehenen Reihenfolge im Wesentlichen an.

Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. I.

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I. Industrie und Gewerbewesen im Allgemeinen.

Die Behandlung der durch das Postulat Nr. 321 (Nationalrathsbeschluß vom 18. März 1884 anläßlich der gewerblichen Enquête) angeregten Frage betr. S t e l l u n g des M e i s t e r s g e g e n ü b e r dem L e h r l i n g und G e s e l l e n hat mit der Zeit immer weitere Kreise gezogen. Nachdem zunächst der Gen trai vorstand des Schweiz. Gewerbevereins seinen ersten Gesetzesentwurf betiv die Gewerbetreibenden, Arbeiter und Lehrlinge (s. Geschäftsbericht pro 1886) auf Grund der Sektionsgutachten und der Verhandlungen der Delegirtenversarnmlung des Vereins in Aarau (1887} umgearbeitet, legte er den neuen Gesetzesentwurf in Begleit eines erläuternden Berichtes, der Delegirtenversammlung vom 3. Juni in Zug vor, in welchem Entwurf auch das Resultat der Erhebungen des Schweiz. Frauenverbandes (s. Geschäftsbericht pro1887) berücksichtigt war. Die Delegirtenversammlung in Zug ermächtigte den Centralvorstand, den auf Grund der dortigen Verhandlungen bereinigten Gesetzesentwurf dem Bundesrathe in vorläufiger Erledigung des s. Z. erhaltenen Auftrages' zu übermitteln, (geschah mit Schreiben vom 27. Dezember), zugleich aber zu erklären, daß der Schweiz. Gewerbeverein die Anhandnahme weiterer Abschnitte einer Gewerbeordnung in Berathung genommen habe^ ferner beschloß sie, ,,für eine nächste Revision der Bundesverfassung das Postulat einer a l l g e m e i n e n s c h w e i z e r i s c h e n G e w e r b e o r d n u n g aufzustellena. Unser Industriedepartement hat sich ebenfalls einläßlich mit dem Studium dieser Angelegenheit beschäftigt. Vorerst wird es sich indessen darum handeln, ob dem Bunde auch mit Bezug auf die verschiedenen Materien einer ,,Gewerbeordnung"' das Gesetzgebungsrecht zu vindiziren sei und es dürfte am Platze sein, Ihnen auch hierüber bei Anlaß der durch die allgemeine Unfallversicherung ohnedies bedingten Revision des Art. 34 der Verfassung weitern Bericht zu erstatten.

In gewerblichen Kreisen ist längst erkannt worden, daß in den L e h r l i n g s p r ü f u n g e n ein wirksames Mittel zur Hebung der Arbeitstüchtigkeit des Gewerbestandes liege. An verschiedenen Orten bestehen sie seit Jahren, und es hat sich das Bedürfniß, sie möglichst über das ganze Land zu verbreiten und nach einheitliehen Normen bezüglich zu stellender Anforderungen, der
Diplome, Ausweiskarten etc. zu gestalten und zu verbessern, in hohem Grade geltend gemacht. Der Schweiz. Gewerbeverein machte es sich zur verdienstlichen Aufgabe, auch auf diesem Gebiete wirksam vorzugehen. Gemäß Beschluß der Delegirtenversammlung vom 3. Juni erließ der Centralvorstand am 30. September ein ,,Reglement für

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die von den Sektionen des Schweiz. Gewerbevereins veranstalteten Prüfungen von Gewerbelehrlingena und gelangte mit Schreiben vom 12. Oktober gleichen Jahres an die Bundesbehörde mit dem Gesuche um Gewährung eines Spezialkredites, welchen er verwenden würde : a. ,,für Beiträge an die ein gewisses Verhältniß überschreitenden Ausgaben der Sektionen, welche dieselben im Interesse der Lehrlingsprüfungen zu machen genöthigt sind ;tt b. ,,für sachkundige Leitung und Ueberwachung der Lehrlingsprüfungen. a Obschon diese Institution nicht in den Rahmen des Bundesbeschlusses betr. die gewerbliche und industrielle Berufsbildung fällt, weßhalb unsere Berichterstattung darüber auch nicht unter diesem Titel erscheint, entsprach doch das Departement dem Gesuche mit Schreiben vom 16. Oktober durch Gewährung eines Kredites von Fr. 2500 für die Periode vom 1. Oktober 1888 (Datum des Inkrafttretens jenes Reglements) bis zum 1. Oktober 1889, weil von der Durchführung des skizzirten Planes der größte Nutzen zu erwarten ist, und die hiezu absolut erforderlichen Geldmittel nicht anders aufgebracht werden können. Als Bedingung wurde gestellt: der Kredit darf einzig zur Förderung des Lehrlingsprüfungswesens verwendet werden, keine Verminderung der bisherigen anderweitigen Leistungen nach sich ziehen, über dessen Verwendung ist genaue Rechnung zu stellen und über die vom Verein auf diesem Gebiete entwickelte Thätigkeit und gemachten Erfahrungen Bericht zu erstatten. Es wird dann zu untersuchen sein, ob die Resultate des ersten Versuches eine weitere Betheiligung des Bundes gerechtfertigt erscheinen lassen.

Wie die Beziehungen mit dem s c h w e i z e r i s c h e n Gew e r b e v e r e i n , so waren auch diejenigen mit dem s c h w e i z e r i s c h e n A r b e i t e r b u n d durchwegs erfreuliche. In den organisatorischen Verhältnissen des letzteren, inklusive des Arbeitersekretariats, ist gegenüber unserer Darstellung im letztjährigen Geschäftsberichte keine Aenderung eingetreten. Die Arbeiten jener Stelle nehmen ihren regelmäßigen Fortgang.

Es ist am Platze, hier der Thätigkeit des s c h w e i z e r i s c h e n K o n s u 1 s - i n H a m b u r g lobende Erwähnung zu thun, welcher es sich ganz besonders angelegen sein läßt, das gewerbliche und kunstgewerbliche Gebiet in seinen Berichterstattungen zu pflegen.

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II. Bundesgesetz betr. die Arbeit in den Fabriken.

1. Unterstellung unter das Gesetz.

(Art. 1.)

Im Jahre 1888 wurden in das Verzeichnis der unterstellten Fabriken eingetragen, resp. dem Gesetze neu unterstellt: 265 Etablissemente mit 4008 Arbeitern.

Von demselben gestrichen: 147 Etablissemente mit 2942 Arbeitern.

Zuwachs: 118 Etablissemente mit 1066 Arbeitern.

Gesammtbestand : 3805 Etablissemente mit 152,370 Arbeitern.

Die früheren Berichten beigefügte statistische Tabelle über letztern lassen wir diesmal ausfallen, weil im Januar 1889 in Verbindung mit einer rücksichtlich der Vorarbeiten zur Unfallversicherung stattfindenden Zählung (s. unten") eine neue Aufnahme des wirklichen Bestandes der dem Gesetze unterstellten Betriebe stattfinden wird, deren Ergebuiß von den gegenwärtig im Verzeichniß der Fabriken enthaltenen Angaben jedenfalls abweichen wird, weil letztere naturgemäß rasch veralten.

Gegen verfügte Unterstellungen von industriellen Anstalten unter das Gesetz ist nur in 3 Fällen an den Bundesrath rekurrirt worden, wovon 2 im Berichtjahre noch nicht, der 3. mit Abweisung des Rekurrenten erledigt wurden (s. Art. l, Abs. 2, des Gesetzes). Der letztere Fall betraf eine Ziegelei und veranlaßte den Bundesrath, auszusprechen, ,,daß die mitarbeitenden F a m i l i e n g l i e d e r , abgesehen vom Arbeitgeber, bei der Ermittlung der Arbeiterzahl m i t z ä h l e n , und nur in solchen Betrieben nicht in Betracht fallen, in welchen ausschließlich Familienglieder verwendet werden*. (25. September.)

Ein Seidenfabrikationsgeschäft erhob Beschwerde wegen angeblich gesetzwidriger Behandlung seitens kantonaler Behörden. Es handelte sich darum, ob der Raum, welcher C o m p t o i r und M a g a z i n umfaßt, ebenfalls unter dem Gesetz stehe, wie der übrige Theil des Geschäfts. Der Bundesrath beschloß, daß als nicht mehr unter dem Gesetze stehend allerdings das eigentliche Comptoirpersonal zu betrachten sei, dessen regelmäßige Beschäftigung in der Besorgung der schriftlichen Arbeiten bestehe; das übrige Personal dagegen, bei welchem diese Voraussetzung nicht zutrifft, als Theil

689 des Ganzen dem Gesetze unterstellt sei; in dem gemeinschaftlichen Räume solle daher auch, allerdings nur für die letztere Kategorie von Angestellten verbindlich, die Fabrikordnung angeschlagen und den Aufsichtsorganen, die sich immerhin um das Comptoirpersonal nicht zu kümmern haben, der Eintritt gestattet werden. (15. Mai.)

Es ist vorgekommen, daß Mühlen (vergi, das bezügliche Kreisschreiben vom 2. September 1886, Bundesblatt 1886, III, 77) dadurch dem Gesetze zu entgehen suchten, daß Arbeiter (z. B. der Sohn des Besitzers, der Obermüller) in die G e s c h ä f t s fi r ma a u f g e n o m m e n wurden, in der Meinung, dadurch die Arbeiterzahl auf höchstens 2 (zur Unterstellung sind 3 erforderlich) zu reduziren.

Das Departement verfügte dennoch Unterstellung der fraglichen Geschäfte, denn : a. sei anzunehmen, daß die Bildung einer Gesellschaft nur zu dem Zwecke geschah, um dem Gesetze zu entgehen; b. gehe der Sinn von Art. l des Gesetzes offenbar dahin, daß bei ,,Arbeitern11, abgesehen vom Prinzipal, diejenigen mitzuzählen seien, welche, wie es in den vorliegenden Fällen geschehe, regelmäßig mitarbeiten, auch wenn sie zu letzterm in einem Verwandtschafts- oder ändern Verhältniß stehen, ausgenommen den besondern Fall, wo n u r Familienglieder beschäftigt werden; c. würde es auf dem Wege der Association nachgerade allen Geschäften möglich werden, dem Gesetze zu entgehen, wenn man das von jenen Müllern eingeschlagene Verfahren gellen lassen wollte. (26. Dezember.)

2. Nacht- und Sonntagsarbeit.

(Art. 13 und 14.)

Unter den gesetzlichen und sonstigen, durch die Verhältnisse jeweilen gebotenen Bedingungen wurde bewilligt: Nachtarbeit: je einer Maschinen (für den Betrieb der Cjlinderdrehbank)-, Weinsteinsäure (theilweise)-, Leinöl-, Konserven-, Holzstoff- und Cartonfabrik, je einer Sägerei, Buchdruckerei, metallurgischen Gesellschaft, 2 Anstalten für elektrische Beleuchtung, 3 Cément- und Kalkfabriken ;

690 Sonntagsarbeit: je einer Gerberei (während 4 Stunden), Schriftgießerei Va Stunde), Milchfabrik;

(während

Nacht- mit S o n n t a g s a r b e i t : je einer chemischen Fabrik, Baumwollfärberei (für ein neues Oxydationsverfahren), Teigwaarenfabrik (theilweise), Milchversorgungsanstalt (theilweise, resp. zwischen 4 3 /2 Uhr Morgens und lOVa bis 11 Uhr Abends), Holzstoff- und Cartonfabrik, je 2 Ziegeleien und Mälzereien.

Die Bemerkung der s t ä n d e r ä t h l i c h e n G e s c h ä f t s p r ü f u n g s k o m m i s s i o n , daß für Nacht-und Sonntagsarbeit so wenig als möglich Bewilligungen ertheilt werden sollen (15. Juni), suchen wir gebührend zu berücksichtigen; den letztern geht immer eine genaue Untersuchung und die. Begutachtuog durch kantonale Behörde und eidg. Inspektorat voran.

Abgelehnt wurden die Gesuche je einer Cementbausteinfabrik, Sägerei und Bleistiftfabrik, weil sie den vom Gesetz verlangten Ausweis nicht enthielten, und einige andere Petenten auf Art. 11, Abs. 4, und Art. 13, Abs. 2, des Gesetzes verwiesen.

3. Regulirung der Arbeitszeit.

(Art. 11 und 12.)

a. Verlängerung der Arbeitszeit.

Es kommt zuweilen vor, daß Etablissementen, welche auch weibliche Arbeiter beschäftigen, Ueberzeitarbeit, welche sich theilweise auf die Nachtstunden erstreckt, gestattet wird, oder daß die gesetzliche tägliche Arbeitszeit sogar bis um 3 Stunden und während längerer Zeit (Monate) ausgedehnt werden darf. Im erstem Fall liegt die Gefahr nahe, daß in Etablissementen, in denen die Arbeit ohne weibliche Beihülfe erschwert ist, trotz des in den Bewilligungen der zuständigen Behörden vorhandenen Verbots die Mithülfe der Arbeiterinnen auch für die Nachtzeit in Anspruch genommen wird.

Es ist das beständige ernste Bestreben der Bundesbehörden, dahin zu wirken, daß die Bewilligungen für V e r l ä n g e r u n g d e r A r b e i t s z e i t nur in möglichst geringem Umfang ertheilt, und daß besonders die durch das Gesetz verbotene N a c h t a r b e i t d e r F r a u e n und K i n d e r in Fabriken mit allen Mitteln verhindert werde. Die betreffenden Kantonsbehörden wurden demnach vom

691 Departemente ersucht, Ueberzeitbewilligungen im Allgemeinen nur in möglichst beschränkter Weise, namentlich auch bezüglich der Zahl der Ueberstunden, zu ertheilen, darauf zu sehen, daß die bewilligten Ueberstunden wenn immer möglich auf die T a g e s z e i t verlegt werden, und zu besonderer Vorsicht denjenigen Etablissementen gegenüber gemahnt, welche weibliche und jüngere Arbeiter beschäftigen, indem empfohlen wurde, solche Geschäfte entweder gar nicht über 8 Uhr Abends hinaus arbeiten, oder aber, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit auf Nachtstunden absolut nöthig sei, um so strenger beaufsichtigen zu lassen.

Eine Regierung, welche einem Etablissemente die Bewilligung zur Arbeits&eitverlängerung sogar auf e i n J a h r ertheilt hatte, wurde eingeladen, dieselbe zurückzunehmen, resp. dem Gesetze entsprechend auf eine verhältnißmäßig viel kürzere Zeitdauer zu reduziren, was denn auch geschah, indem die Bewilligung durch «ine auf 3 Monate lautende ersetzt wurde.

Einer Cellulosefabrik wurde vom Departement gestattet, das Leeren, Füllen und Reinigen, sowie die vorzunehmenden Reparaturen der Holzkochkessel als H ü l f s a r bei t im Sinne von Art. 12 des Gesetzes zu betrachten (17. Mai).

Betreffend die A u f h e b u n g von v i e r U r t h e i l e n des O b e r g e r i c h t s des K a n t o n s A p p e n z e l l A. R h., welche mit Art. 11 des Gesetzes im Widerspruch standen, verweisen wir der Kürze halber auf den Bundesrathsbeschluß vom 31. Juli, abgedruckt im Bundesblatt, Bd. III, Seite 969.

b. Regulirung der Pausen.

Wir mußten mehrfach die Erfahrung machen, daß namentlich Spinnereien und Webereien die Dauer des täglichen Betriebes dadurch zu verlängern suchten, daß sie die Z w i s c h e n p a u s e n Vorund Nachmittags nicht von allen Arbeitern zur gleichen Zeit, sondern a b w e c h s e l n d abhalten ließen, bei welchem Verfahren die effektive Arbeitszeit des einzelnen Arbeiters natürlich nicht kontrolirbar ist.

Noch schlimmer gestaltet sich die Sache, wenn, wie konstatirt worden, die sogenannten Zwischenpausen nur nominell bestehen, indem bei Nichtunterbrechung des Maschinenbetriebs der Arbeiter durch die stetige Beaufsichtigung der Stühle in Anspruch genommen ist und seine Arbeit dann effektiv ebenfalls nicht unterbricht. In fliesein Fall wird die llstündige Arbeitszeit unerlaubter Weise überschritten.

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Nach Analogie seines Kreisschreibens vom 14. April 1887 die Zwischenpausen in den Stickereien betreffend, und des Rekursentscheides des Bundesrathes vom 27. Februar 1885 verfügte daher das Departement den betreffenden Kantonsregierungen gegenüber, daß, wenn Zwischenpausen in einem Fabrikreglement vorgesehen seien, dieselben v o n a l l e n A r b e i t e r n r e g e l m ä ß i g u n d z u g l e i c h e r Z e i t beobachtet werden m ü s s e n , im ändern Fall, wenn die Arbeit nicht unterbrochen werde, sog. Zwischenpausen nicht als Ruhezeit betrachtet, sondern bei der gesetzlichen 11 stündigenArbeitszeitt mit in Berechnung gezogen werden solleu. Der gleiche Standpunkt wurde der von einer kantonalen Behörde begünstigten Einrede einesCigarrenfabrikantenn gegenüber eingenommen, welche dahin ging, daß er gegen die Einhaltung der Pausen durch die Arbeiter nicht ,,Einwand" erhebe.

Eine gegen Ende des Berichtsjahres eingelangte, noch nicht erledigte P e t i t i o n d e s s c h w e i z e r i s c h e n S p i n n e r - , W e b eru n d Z w i r n e r v er e ins an den Bundesrath, welche größere Freiheit im Pausenwesen sowie Ausdehnung der sogenannten Putzhalbstunde zu erlangen sich bemüht, sorgt dafür, daß diese Angelegenheiten noch fernerhin" auf der Tagesordnung verbleiben.

4. Sorge für Gesundheit und Leben der Arbeiter.

(Art.52, 5, litt, d.)

Ueber den Ausgang der in unserm letztjährigen Bericht erwähnten Untersuchung betreffend das W as s er gas verweisen wir auf unser Kreisschreiben an die Kantonsregierungen vom 13. Juli (Bundesblatt Bd. 111, 854). Das in letzterm erwähnte ausführliche Gutachten der Expertenkommission ist im Einverständniss des Departements von Herrn Prof. Dr. Lunge in der ,,Zeitschrift für angewandteChemie"' veröffentlicht, und von ersterm den Kantonsregierungen in Separatabzügen als Wegleitung übermittelt worden.

In einer P il l en f a h r i k entstandene E r k r a n k u n g e n veranlaßten eine kantonale Polizeidirektion zu dem Gesuche, jene unter Art. 5, litt, d, des Gesetzes zu stellen. Die Untersuchung des Fabrikinspektorats und eine Expertise von Herrn Prof. Ed.

Schär in Zürich -ergaben jedoch, daß in den Pillen und im betr.

Etablissemente selbst keine Stoffe zu finden seien, welchen mit Sicherheit die Verursachung der vorgekommenen Erkrankungen (eccema acutum) zugeschrieben werden könnte, so daß die Voraussetzung der erwähnten Gesetzesvorschrift, welche in den Worten ,,erwiesenermaßen und ausschliesslich" ihren Ausdruck findet, nicht

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zutraf. Da zudem eine weitere Voraussetzung derselben (,,bestimmte gefährliche Krankheiten") ebenfalls nicht vorhanden war, so konnte dem erwähnten Gesuche nicht Folge gegeben werden, dagegen war Grund vorhanden, für das fragliche Etablissement einige sanitarische Vorschriften aufzustellen, was auch durch Verfügung des Departements geschehen ist (25. September).

Mit Schreiben vom 1. Mai stellte der V o r s t a n d d e r s c h w e i z e r i s c h e n G e s e l l s c h a f t für c h e m i s c h e In d u st r i e das Gesuch, der Bundesrath wolle seinen Beschluß vom 19. Dezember 1887 (A. S. n. F. X, 397) betreffend Vollziehung von Art, 5, litt, d, des Gesetzes aufheben, eventuell durch andere Bestimmungen ersetzen. Der Bundesrath lehnte dieses Gesuch mit Schlußnahme vom 4. Juli ab; seineu ausführlichen Erwägungen entnehmen wir der Kürze halber nur, daß sie u. A. betonten, der Petent könne sich mit Beruhigung der A n z e i g e p f l i c h t fügen, da die Anzeige selbst nicht die Anerkennung der Haftpflicht in sich zu schließen brauche.

Im Jahre 1889 wird in Berlin eine ,, D e u t s c h e a l l g e m e i n e A u s s t e l l u n g f ü r U n f a l l v e r h ü t u n g " stattfinden. Wir haben durch wiederholte Bekanntmachung hierauf aufmerksam gemacht, und die Fabrikinspektoren werden es sich angelegen sein lassen, in ihren Kreisen die Theilnahme an dieser vielversprechenden Ausstellung zu fördern.

5. Fabrikordnungen.

Nachstehende in den Fabrikordnungen einiger Müller figurirende Bestimmungen wurden vom Fabrikinspektorat beanstandet und veranlaßten die Bundesbehörden zum Entscheide: a. ,,Bei nothwendiger längerer Arbeitszeit, für welche jeweilen, außer in dringenden Nothfällen, die gesetzliche Bewilligung einzuholen ist", etc.

b. ,,An die daherig Prämie (der Versicherung ,,gegen Unfall") bezahlt jeder Arbeiter die Hälfte des Betrages."

Ad a. Es ist unzweifelhaft, daß der Vorbehalt ,, a u ß e r i u d r i n g e n d e n Nothfällen" aus naheliegenden Gründen zu erheblichen Mißbräuchen Anlaß geben k a n n , weßhalb die betr.

Kantonsregierung, welche die Fabrikordnungen bereits genehmigt hatte, auch nicht auf dessen Beibehaltung bestand, sondern un dessen Stelle d i e Worte ,, a u ß e r f ü r d r i n g e n d e H ü l f s a r b e i t e n ( A r t . 12 F a b r i k gesetz)" z u setzen vorschlug.

Das Departement hatte auch diesem Wortlaut gegenüber Bedenken.

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Es darf dem Arbeitgeber nicht in so allgemeiner Weise überlassen werden, zu entscheiden, wann überhauptHülfsarbeiten vorliegen; allerdings enthält das Gesetz hierüber keine spezielle Vorschrift, dagegen nahm von jeher die Bundesbehörde selbst die ihr von Niemanden bestrittene Befugniß in Anspruch, über die Anwendbarkeit des Art. 12 auf gewisse Kategorien accessorischer Arbeiten zu entscheiden. Wäre dies dem Belieben des Arbeitgebers anheimgestellt, so würden jedenfalls sehr sonderbare, willkürliche und dem Sinne des Gesetzes durchaus nicht entsprechende Definitionen für ,,Hülfsarbeit"' die Folge sein. Zuzugeben ist, daß es gewisse Hülfsarbeiten gibt, welche plötzliche, nicht in den Rahmen des llstündigen Arbeitstages fallende Vollziehung erfordern, und für welche es nicht möglich ist, die Bewilligung der Behörde einzuholen, weil sie eben unvorhergesehenes, sofortiges Einschreiten verlangen. Insofern als das Gesetz die Vornahme solcher Arbeiten gestattet, ist es aber gänzlich überflüssig, in der Fabrikordnung eine bezügliche Bestimmung aufzunehmen; der Arbeitgeber darf, dem plötzlich auftretenden Zwange äußerer Verhältnisse sozusagen unwillkürlich folgend, die entsprechenden Maßregeln ergreifen. Findet er aber in seiner FabriUordnung einen Vorbehalt allgemeiner Natur, so wird er versucht, dieses und jenes in denselben einzubeziehen und ihn in willkürlicher Weise zu seinen Gunsten möglichst auszunützen.

Es würden so unzweifelhaft auch direkte Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz entstehen, und damit solchen und auch bloßen Mißverständnissen nicht durch Fabrikordnungsbestimmungen der bezeichneten oder ähnlicher Art Vorschub geleistet werde, entschied das Departement, es seien dieselben aus den betreffenden Reglementen überhaupt zu entfernen (27. Februar).

Ad b. Während der sub a erwähnte Entscheid von der betreffenden Kantonsregierung vollzogen wurde, r e k u r r i r t e sie gegen denjenigen, welchen das Departement in Bezug auf litt, b traf, an den Bundesrath, welcher am 6. Juli in Sachen Beschluß faßte. Beschluß und Erwägungen finden sich im Bundesblatt, Bd. III, Seite 825, worauf wir, um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen.

Bezüglich eines Bundesrathsbeschlusses vom 29. Juni über die Fabrikordnungen von S t i c k e r e i e n verweisen wir auf seinen bisher nicht veröffentlichten Wortlaut,
den wir in Anbetracht der Wichtigkeit der Sache folgen lassen : Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , auf den Antrag seines Industrie- und Landwirthschaftsdepartements, nach Einsicht der Akten, aus welchen sich ergibt:

695 Mit Beschluß vom 24. Dezember 1887 hat der Regierungsrath des Kantons Zürich die Stickereibesitzer der Bezirke Hinweil und Pfäffikon auffordern lassen, die Arbeitszeit und die Zwischenpausen in ihren Etablissementen so einzutheilen, daß sie den gesetzlichen Vorschriften sowohl als den im Kreisschreiben des schweizerischen Handels- und Landwirthschaftsdepartements vom 14. April 1887 enthaltenen Weisungen entsprechen, zu welchem Zweck die Fabrikreglemente dem Wortlaute des Normalreglements des ostschweizerischen Stickereiverbandes anzupassen seien.

Am 9. März a. c. sodann beschloß der Regierungsrath : ,,1) Das von den 10 Stickereibesitzern in Wetzikon vorgelegte Fabrikreglement kann nicht genehmigt werden, weil dasselbe dem Normalreglement des ostschweizerischen Stickereiverbandes nicht entspricht,,2) Den Petenten wird eine letzte Frist bis Ende März 1888 angesetzt, innert welcher sie das erwähnte Normalreglement für ihre Etablissemente einzuführen und dasselbe in je zwei Exemplaren, mit ihren Unterschriften und einer Bescheinigung der Arbeiter versehen, dem Statthalteramte zu Händen des Regierungsrathes einzureichen haben."

Gegen diese beiden Beschlüsse erhoben sechs Stickereibesitzer von Wetzikon, nämlich die Herren Guyer & Hirzel, H. WeberBüeler, H. Graf-Walder, Kasp. Bebie. Albert Ryffel und J. WagnerHürlimann, mit Schreiben vom 3. April a. e. beim Bundesrathe Rekurs, mit folgenden B e g e h r e n : a. Aufhebung der Beschlüsse des Regierungsrathes des Kautons Zürich vom 24. Dezember 1887 und 9. März 1888.

b. Genehmigung des von 10 Stickereibesitzern in Wetzikon, unter welchen sich sämmtliche Rekurrenten befinden, am 20. Januar 1888 aufgestellten Fabrikreglements in seinem ganzen Umfang, oder Ertheilung der Weisung an den Regierungsrath des Kantons Zürich, diese Genehmigung auszusprechen.

Die Rekurrenten weigern sich speziell : aa. in § 4 ihres Fabrikreglements, welcher lautet: ,,Die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt täglich 11 Stunden, an Samstagen 10 Stunden"1, die Bestimmung aufzunehmen, daß die Reinigungsarbeiten in dieser Arbeitszeit Inbegriffen seien ; bb. den 1. Satz des § 6, lautend:

696 ,,Unentschuldigte Verspätungen oder Ausbleiben wird per Stunde mit 10 Rappen und per Va Tag mit Fr. l gebüßt", in der Weise abzuändern, daß die Buße für Ausbleiben nicht mehr als ein Fixum von ,,Fr. l tt erscheine; cc. dem § 8, lautend : ,,Der Sticker hat seine Fädlerin ebenfalls an diesem Tage zu bezahlen und ist der Lohn Sache der Uebereinkunft zwischen Sticker und Fädler", einen Zusatz beizugeben, durch welchen der Fabrikant für die richtige Auszahlung des Lohnes an die Fädlerin haftbar erklärt würde ; dd. den § 10, lautend: ,,Die Kündigung zwischen Arbeiter und Arbeitgeber erfolgt am Zahltag oder Samstag, und es beträgt die gegenseitige Aufkündungsfrist 14 Tage. Wird diese Frist von Seite des Arbeiters nicht eingehalten, so verliert er seinen Anspruch auf den Décompte"1, dahin zu erweitern, daß auch die Entschädiguugspflicht des Arbeitgebers, für den Fall der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, erwähnt werde.

Mit Schreiben vom 19. Mai a. c. beantragt der Regierungsrath des Kantons Zürich und mit Schreiben vom 27. Mai a. c. der Fabrikinspektor des I. Kreises Abweisung sämmtlieher Rekursbegehren.

In Erwägung: Ad a. Art. 7 des Bundesgesetzes vom 23. März 1877 lautet in Absatz l : ,,Der Fabrikbesitzer ist verpflichtet, über die gesammte Arbeitsordnung, die Fabrikpolizei, die Bedingungen des Einund Austritts und die Ausbezahlung des Lohnes eine Fabrikordnung zu erlassen."

Es geht aus diesem Wortlaut deutlich hervor, daß die Fabrikordnung, wie sie das Bundesgesetz vorsieht, durchaus individueller Natur ist; ihrer Entstehung und ihrem Wesen nach mit dem betreffenden Etablissement in charakteristischer Weise verwachsen, ist sie ein getreuer Ausdruck seiner spezifischen Betriebsverhältnisse.

Wohl k a n n allerdings der Fabrikbesitzer von sich aus oder auf Veianlassung von anderer Seite hin eine Fabrikordnung einführen, welche von Betheiligten für ganze Industriezweige (Stickerei, Müllerei, Bierbrauerei etc.) gewissermaßen als Muster- oder N o r m a l -

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r è g l e m e n t aufgestellt wurde, aber es wäre mit der angeführten Gesetzesbestimmung, resp. dem aus ihr sich ergebenden Begriffe der Fabrikordnung, nicht vereinbar, wenn man ihn von Amtes wegen dazu z w i n g e n wol Ite.

Ein Zwang in diesem Sinne ließe sich auch nicht durch die Vorschrift von Art. 8, Abs. 4, des erwähnten Gesetzes: ,,Wenn sich bei der Anwendung der Fabrikordnung Uebelstände herausstellen, so kann die Kantonsregierung die Revision derselben anordnen a , den Fall, von welchem diese Vorschrift ausgeht, als bestehend vorausgesetzt, rechtfertigen. Denn die Revision einer Fabrikordnung vornehmen, bedeutet offenbar nicht gänzliche Beseitigung derselben und formelle Ersetzung durch den gegebenen Wortlaut eines stereotypen Normalreglements, sondern Abänderung in denjenigen Punkten, welche der Revision bedürfen.

Ad b. Wenn aus vorerwähnten formellen Gründen die Rekiirrenten nicht zur Einführung das fraglichen Normalreglements als s o l c h e n verhalten werden können, so bleibt immerhin das Recht
Zu-den diesbezüglich obwaltenden speziellen Differenzen ist zu b.emerken : Ad aa. Die Rekurrenten berufen sich auf den Bundesrathsentscheid vom 23. April 1880, gemäß welchem es nicht nölhig sei, gesetzliche Vorschriften in ein Reglement aufzunehmen.

Einerseits handelt es sich im vorliegenden Falle indeß nicht, wie bei dem genannten Entscheide, um bloße wörtliche Wiedergabe einer Gesetzesvorschrift, andererseits sind gerade in Stickereien vielfache Uebelstände wegen Vornahme der R e i n i g u n g s a r b e i t e n außerhalb der Normalarbeitszeit zu konstatiren, weßhalb es zweckmäßig und sogar geboten ist, das Mittel der Revision der Fabrikordnung zur Richtigstellung dieser Betriebsverhältnisse und zur diesbezüglichen Belehrung von Arbeitgeber und Arbeiter anzuwenden.

Ad bb. Art. 7, Abs. l, des Gesetzes vom 23. März 1877 schreibt vor: ,,Wenn in einer Fabrikordnung Bußen angedroht werden, so dürfen dieselben die Hälfte des Taglohnes des Gebüßten nicht übersteigen."

Wenn daher eine B u ß e von Fr. l vorgesehen ist, die Fädlerin aber weniger als Fr. 2 täglich verdient, so überschreitet jene das

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gesetzliche Maximum. Falls auch in den Geschäften der Rekurrenten der Taglohn der Fädlerinnen sich gegenwärtig auf mindestens Fr. 2 beliefe, so ist doch der Lohn im Allgemeinen eine so veränderliche, unter verschiedenen Umständen, ja bei den einzelnen Arbeitern verschiedene Größe, daß die um das Maximum (Va Taglohn) herum sich bewegenden Bußen in den Fabrikordnungen nicht mit bestimmten Zahlen ausgedrückt werden dürfen, indem letztere im besondern Falle jenes zuläßige Maximum eben leicht übersteigen könnten.

Ad cc. In der Stickerei herrscht allerdings der Brauch, daß der Sticker seine Fädlerin anstellt und bezahlt; § l des Reglementsentwurfs der Rekurrenten bestimmt- diesbezüglich: ,,Für die nöthige Beihülfe zum Fädeln hat jeder Sticker selbst zu sorgen.u Soll nun aber das Gesetz in denjenigen Stickereien, auf welche es sich ausdehnt, in That und Wahrheit vollzogen werden, so muß.

offenbar Jemand für diese Vollziehung v e r a n t w o r t l i c h gemacht werden, und das ist naturgemäß und nach der ganzen Anlage des Gesetzes selbst der Fabrikinhaber. Er, und nicht seine Akkordarbeiter, die Sticker, ist dafür verantwortlich, daß in seiner Stickerei die gesetzliche Arbeitszeit innegehalten, keine Personen, wel'che das, gesetzliche Alter noch nicht erreicht, beschäftigt, die Vorschriften; betreffend Wöchnerinnen beobachtet werden etc. Wäre dem nicht so, so würde die Durchführung des Gesetzes nicht nur in der Stickerei, sondern auch anderwärts, da sich die Betriebe nur in Akkorde und Unterakkorde aufzulösen brauchten, buchstäblich zur Unmöglichkeit. Die Fädlerin muß daher in Bezug auf diejenigen Verhältnisse, welche dieses Gesetz ordnet, unter der direkten Aufsicht und Haftbarkeit des Fabrikanten stehen, -- sie wird von ihm.

übrigens auch auf seiner Arbeiterliste aufgeführt, -- und zu jenen; Verhältnissen gehört eben auch die Lohnzahlung (Art. 10 des Gesetzes). Demgemäß hat also, und es steht diese Auffassung im Einklang mit in Sachen schon ergangenen Gerichtssprüchen, der Fabrikinhaber dafür zu sorgen, daß die Fädlerin regelmäßig ihren Lohn erhalte. Es ist dies um so mehr geboten, als sie sonst der Willkür des Stickers und einem schädlichen Abhängigkeitsverhältniß.

zu demselben preisgegeben wäre.

Ad dd. Die Fabrikordnung ist für Arbeitgeber und Arbeiter verbindlich, und nicht e i n s e i t i g nur
für den Arbeiter maßgebend.

Es widerspricht dem Gesetze nicht und die Billigkeit erfordert es, daß, wenn sie dem Arbeiter für widerrechtlichen Austritt den Verlust des Décompte androht, .auch die E n t s c h ä d i g u n g s p f l i c h t

699 des A r b e i t g e b e r s für den Fall widerrechtlicher Entlassung des Arbeiters stipulirt werde. Da übrigens im Streitfalle der Richter über die dem einen oder ändern Theil zukommende Entschädigung zu entscheiden hat, ist die Aufnahme bezüglicher Bestimmungen in die Fabrikordnungen von geringerm Belang und kann überhaupt vermieden werden; beschließt: 1. Der Rekurs der Herren Guyer & Hirzel, H. Weber-Büeler, H. Graf-Walder, Kasp. Bebie, Albert Ryffel, J. Wagner-Hürlimann, Stickereibesitzer in Wetzikon, wird im Sinne der Erwägungen in Bezug auf litt, a als begründet erklärt, in Bezug auf litt, b (aa -- da') als unbegründet abgewiesen.

2. Von diesem Beschlüsse ist den Rekurrenten, sowie dem Regierungsrath des Kantons Zürich Kenntniß zu geben.

6. Verschiedenes.

Veröffentlicht wurden in üblicher Weise die B e r i c h t e d e r F a b r i k i n s p e k t o r e n ü b e r die F a b r i k i n s p e k t i o n in den Jahren 1886 und 1887. Wir schließen die Bemerkung an, daß auch im Jahre 1888 unsern Wahrnehmungen nach die Vollziehung des Gesetzes eine befriedigende und vielerorts, wo der gute Wille der Behörden vorhanden ist, eine vorzügliche war. Leider ist letzteres noch nicht überall der Fall, so daß wir zu mannigfachen Ermahnungen und auch zu scharfem Tadel genöthigt waren.

Ueber die Erledigung einer E i n g a b e a a r g a u i s c h e r I n d u s t r i e l l e r vom 19. Februar betreffend die aargauische Vollziehungsverordnung vom 28. Dezember 1887, welche sich hauptsächlich gegen die Verpflichtung wandten, sich die Inspektion der Fabriken durch d i e G e m e i n d e r ä t h e u n d d i e F a b r i k a u f s e h e r gefallen lassen zu müssen, verweisen wir auf den abweisenden Beschluß des Bundesrathes vom 4. Mai (Bundesbl. II, 838).

Ebenso verweisen wir bezüglich der Erledigung einer anläßlich der Prüfung des letztjährigen Geschäftsberichts im Nationalrathe (6. Juni) gefallenen Bemerkung über die S i t u a ti on der F a b r i k k r a n k e n k a s s e n auf das Kreisschreiben des Bundesrathes vom 2. Oktober (Bundesblatt IV, 156).

Per in unserer Budgetvorlage gestellte Antrag, auch dem Fabrikinspektor des III. Kreises einen Adj u n k t e n beizugeben.

(Bundesblatt IV, 440), ist von Ihnen genehmigt worden.

700

Bei Verwirklichung der vom Nationalrathe am 27. Juni beschlossenen M o t i o n d e r H e r r e n D e c u r t i n s u n d F a v o n b e t r e f f e n d i n t e r n a t i o n a l e A r b e i t e r g e s e t z g e b u n g gedenken wir möglichst sorgfältig vorzugehen, um für den anzustrebenden Erfolg so viele Chancen, als ' es der gegenwärtige Stand der Dinge irgend erlaubt, zu vereinigen. Zu diesem Zweck schien dem Departement ein die ganze Frage beleuchtendes Memorial ein vorzügliches Mittel zu sein, mit dessen Ausarbeitung es Herrn Nationalrath Dr. Decurtins beauftragte (3. Juli).

Eingaben über den Gegenstand liefen ein: vom Centralkomite des Schweiz. Grütlivereins (18. August), und vom Central verband der Sticker der Ostschweiz und des Vorarlbergs (25. Oktober).

Die weitere Behandlung der Angelegenheit fällt nicht mehr in's Berichtjahr.

III. Zündhölzchen.

Das Departement gab einer Anregung des schweizerischen Zolldepartements , i n B e s c h l a g g e n o m m e n e P h o s p h o r z ü n d h ö l z c h e n in ungesetzlicher Verpackung, welche seit längerer Zeit in großen Massen eingeschmuggelt werden, an eine Armenanstalt oder ein Waisenhaus abzugeben, statt sie zu zerstören, seine Zustimmung (20. Dezember).

In Bezug auf die s a n i t à r isc h en V e r h ä l t n i s s e , speziell das Vorkommen von Nekrose in den Zündhölzchenfabriken, sind keine Klagen eingegangen, womit nicht gesagt sein soll, daß kein Grund zu solchen bestehe.

Wir erinnern daran, daß wir in Vollziehung des Postulats Nr. 366 s. Z. einen ausführlichen Bericht des Fabrikinspektorat {s. Bundesblatt 1886, III, 566) über die Frage der Verhinderung der Phosphornekrose einholten und Ihnen Übermittelten, welchem Bericht wir auch gegenwärtig nichts beizufügen haben.

IV. Bundesgesetze betreffend die Haftpflicht ans Fabrikbetrieb nnd betreffend deren Ausdehnung.

Die im letzten Berichte erwähnten Antworten der Kantonsregierungen betreffend V o l l z i e h u n g v o n A r t . 6 des Gesetzes vom 26. April 1887 sind vollzählig eingegangen und dem eidg.

701

Justiz- und Polizeidepartement zur Begutachtung in der Richtung übermittelt worden, ob die von den einzelnen Kantonen in Aussicht genommene Vollziehung jenes Art. 6 dessen Anforderungen {jrenüge leiste oder nicht. Die Erledigung dieser Angelegenheit fällt nicht mehr in's Berichtjahr.

Die Direktion des Innern des Kantons Bern hatte die Anregung gemacht, e i n einheitliches F o r m u l a r f ü r d i e U n f a l l u n t e r s u c h u n g e n zu entwerfen und behufs Einführung io den Kantonen deren Regierungen zur Begutachtung mitzutheilen. Wir ließen durch das Fabrikinspektorafc einen bezüglichen Entwurf aufstellen ; nach Prüfung der darüber eingegangenen Vernehmlassungen kamen wir indeß zur Ueberzeugung, daß ein einheitliches Schema nicht allen Eventualitäten entsprechen würde; zudem haben manche Kantone ein ähnliches Formular bereits eingeführt und würden auf dasselbe nur ungern verzichten. Dagegen erschien es zweckmäßiger,
D i eA n z e i g e n ü b e r d e n A u s g a n g d e r U n f ä l l e und die bezahlten E n t s c h ä d i g u n g e n (Formular b, s. Bundesblatt 1887, IV, 625) sind ein Hauptmittel zur Ausübung der in Art. 9 des Gesetzes vom 26. April 1887 vorgesehenen Kontrole.

Es liegt daher sehr daran, daß die betreffenden Formulare richtig und vollständig ausgefüllt werden, was nunmehr, Dank der eifrigen Mitwirkung der kantonalen Behörden, der Fall ist. Immerhin ging es nicht ohne anfängliche Renitenz einzelner der letztem ab, welcher, ihre Aufgabe begreiflich gemacht und namentlich betont werden mußte, daß, wenn die vorn Gesetz gewollte Beurtheilung, ob die gesetzlichen Haftpflichtentschädigungen ausgerichtet worden seien, ermöglicht werden soll, einerseits die in Zahlen ausgedrückte Totalsumme der bezahlten Entschädigungen, andrerseits die
ebenfalls in Zahlen ausgedrückten und mit Worten (z. B. Erwerbseinbuße . . . Tage à Fr. . . . = Fr. . . . ) bezeichneten einzelnen Faktoren, aus welchen jene sich zusammensetzt (Art. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 1881), angegeben werden müssen.Eine eingelangte Anregung veranlaßte das Departement, die Ansicht festzuhalten, Art. 5 des G e s e t z e s vom 26. A p r i l 1887 Bnndesblatt. 41. Jahrg. Bd. 1.

47

702

erwähne den Art. 19 desjenigen vom 23. März 1877 unzweifelhaft nur in dem Sinne, daß Zuwiderhandlungen gegen die an gleicher Stelle erwähnten Art. 2 und 4 des letztem Gesetzes sollen gebüßt werden können, nicht aber die mangelhaften Erfüllungen der Haftpflicht.

Die gegenteilige Auffassung würde mit dem System unserer Haftpflichtgesetzgebung, wie es in Art. 11 des Gesetzes vom 25. Juni 1881 und Art. 9 desjenigen vom 26. April 1887 niedergelegt isl,.

nicht harmoniren, und dazu die ganz unhaltbare Folgerung in sich schließen, daß nur diejenigen, welche unter der erweiterten Haftpflicht stehen, nicht aber auch die gemäß Gesetz vom 25. Juni 1881 Haftpflichtigen für mangelhafte Erfüllung der Haftpflicht gebüßt werden könnten, indem Art. 5 des Gesetzes vom 26. April 1H87 die Anwendbarkeit des zitirten Art. 19 nur für die dem letztern Gesetz selbst Unterstellten aasspricht, das Gesetz vom 25. Juni 1881 aber überhaupt keine Bußen vorsieht (1. November).

Eine Fabrik beschwerte sich beim Bundesrath über die Praxis einer kantonalen Behörde, in den Fällen, wo sie ungenügende Leistung von Haftpflichtentschädigungen zu konstatiren glaubt, d e m Arbeitgeber u n d d e m Arbeiter schriftliche Mitt h e i l u n g von dem Resultate ihrer jeweiligen Untersuchung zu machen. Der Bundesrath wies die Beschwerde als nicht begründet ab; Art. 9 des Gesetzes vom 26. Aprii 1887 schreibt diese Mittheilung an die Interessenten, worunter selbstverständlich sowohl der Betriebsunternehmer als der verletzte Arbeiter zu verstehen sind, vor, und die betreffende kantonale Behörde hatte daher nur ihre Pflicht gethan. Der Bundesrath fügte bei, daß diese Mittheilungen keinen verbindlichen Charakter haben, indem im Streitfälle der Richter entscheide. Auch darin könne er nichts Ungehöriges erblicken, daß von der administrativen Behörde dem Verletzten, wie es geschah, jeweilen die Instanz, an welche er im Fall der Klage zunächst zu gelangen habe, bezeichnet werde, immerhin habe dies in der Form zu geschehen, daß der Verletzte nicht zur Klage a u f g e f o r d e r t werde, da ihm in seiner diesbezüglichen Entschließung volle Freiheit zustehe (4. September).

Das gleichzeitige Begehren der nämlichen Fabrik um Reformirung eines gegen sie erlassenen G e r i c h t s u r t h e i l s wies der Bundesrath als nicht begründet ab, da letzteres nichts
enthielt, was in Bezug auf die g r u n d s ä t z l i c h e Auffassung der Vorschriften über Anzeige der Unfälle mit der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stände, bezüglich der Beurtheilung des Thatbestandes aber der Bundesrath sich mit dem genannten Urtheil nicht zu befassen habe, da diese ausschließlich in die richterliche Kompetenz falle (4. September).

703

Wir brachten in Erfahrung, daß die Eisenbahngesells c h a f t e n bezüglich der Subsumiru der bei ihrem Personal sieh ereignenden Unfälle unter das Gesetz vom 26. April 1887 Schwierigkeit machen und für jene in mehr oder weniger zweifelhaften Fällen das Gesetz vom 1. Juli 1875 geltend zu machen suchen.

Da letzteres Gesetz weiter geht als ersteres, so kann vermuth werden, daß jene Tendenz den Zweck hat, möglichst viele Unfälle der in Art. 9 des erster Gesetzes vorgesehenen Kontrole zu entziehen, und daß die der Vollziehung des Gesetzes vom 26. April 1887 sehr hinderlichen Kontroversen verschwinden würden, wenn eine analoge Kontrole über die Erledigung der unter das Gesetz vom 1. Juli 1875 gehörenden Unfälle .ebenfalls bestände. Das Departement hat diese Anregung dem Eisenbahndepartement unterbreitet (15. Dezember).

U n t e r s t e l l u n g e n . In Vollziehung von Art. 14 des Gesetzes vom 25. .Juni 1881 und Art. 10 desjenigen vom 26. April 1887 wurde auf Begehren von Interessenten für l Ziegelei, 2 Sägereien und l Entsumpfungsunternehmung die Anwendbarkeit der Haftpflicht auf vorgekommene Unfälle ausgesprochen, ein analoges Bekehren für l mechanische Schreinerei abgewiesen.

Auf bezügliche Anfrage einer Kantonsregierung äußerte das Departement, unter Vorbehalt des dem Bundesrathe zustehenden förmlichen Entscheides, die Ansicht, daß die zum S t r a ß e n u n t e r h a l t u n d S t r a ß e n b a u v e r w e n d e t e n Sträf-l i n g e nicht unter die Bundesgesetze betreffend Haftpflicht fallen, weil sie gegenüber dem Staate nicht in dem freiwilligenVerhältniss) des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber sich befinden, wie es jene Gesetze offenbar voraussetzen, wohl aber die Straßenknechh te und S t r a ß e n m e i s t e r , welche wirklich im Dienst des Staates stehen, resp. nicht selbständige Unternehmer eines Looses sind (10. März).

Eine von Seite einer kantonalen Behörde gestellte Anfrage veranlaßte das Departement, zu erklären, daß die äußerlichen, durch F r o s t verursachten Gesundheitsschädigungen, welche der Haftpflichtgesetzgebung unterstellte Arbeiter b e i d e r E i s g e w i n n u n g erleiden, ebensogut wie die Verbrennungen in Gießereien als Unfälle im Sinne jener Gesetzgebung zu betrachten seien, immerhin unter dem Vorbehalt, daß im Streitfall der Richter zu entscheiden habe. Innerliche
Erkrankungen (wie Bronchitis u. dgl.)

könnten aber jeweilen kaum mit Sicherheit von obiger Ursache abgeleitet werden, weßhalb Art. 5, litt, d, des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken nicht auf sie Anwendung finde (22. September).

704

Von dea Stetsfort an die Bundesbehörde gelangenden Gesuchen um Ausmittlung von Haftpflichtentschädigungen, Prozeßanhebung für Geltendmachung von Forderungen etc. erwähnen wir nur den einen Fall, welcher eine Beschwerde darüber betrifft, daß ein Kantonsgericht einein Petenten das A r m e n r e c h t nicht im ganzen Umfang, sondern nur theilweise gewährte. Der Bundesrath wies die Beschwerde als nicht begründet, ab, indem es nicht Sache der Bundesadministration, sondern der kantonalen Organe, eventuell des Bundesgerichts (Art. 6 und 7 des Gesetzes vom 26. April 1887) sei, im einzelnen Falle zu entscheiden, ob eine Person als bedürftig erscheine und demnach Anspruch auf das Armenrecht habe (21. September).

V. Unfallversicherung.

Als Vorarbeit für die bezügliche Bundesgesetzgebung war unter Ander die Vornahme einer Schweiz. Loh n S t a t i s t i k in Aussicht genommen worden. Für deren Durchführung sind verschiedene Systeme vorgeschlagen, und die Berathungen (4. Mai) einer vom Departement in Sachen konsultirte Expertenkommission, bestehend aus den Herren: Dr. Guillaume, Neuenburg, Arbeitersekretär Greulich, Zürich, Prof. Dr. Kinkelin Basel, Direktor Dr. Kummer, Bern, ,, Millet, Bern, Fabrikinspektor Dr. Schuler, Mollis, haben zürn Resultate geführt, daß Angesichts der «roßen Tragweite der Angelegenheit und der vielen Ungewissen Faktoren, welche mitspielen, zunächst mit dem einen System ein Versuch unternommen werden solle, um dessen Durchführbarkeit zu erproben. Es betraf die vom Schweiz. Arbeitersekretariat vorgeschlagene Erhebungsmethode, und als Versuchsfeld wurde Winterthur und dessen nächste Umgebung bestimmt. Ihre Durchführung nach einer von der Kommission durchberathen individuellen Zählkarte, welche die Arbeitnehmer auszufüllen und direkt dem Arbeitersekretariat verschlossen zurückzusenden haben, ist letzterem, mit Unterstützung des Fabrikinspektorats, übertragen worden. Für die bezüglichen Sendungen und Korrespondenzen statuirte das Postdepartement Portofreiheit (31. Mai). Die Resultate der Erhebungen stehen noch aus.

Ferner wurden die nöthigen Vorbereitungen für eine andere Aufnahme getroffen. Um die im Gang befindliche Unfallstatistik

705

mögliehst ausgiebig verwerth zu können, resp. wenigstens in den haftpflichtigen Betrieben ein genaueres Verhältnis zwischen der Zahl der Unfälle und derjenigen der Arbeiter zu erhalten, sollen während der Dauer der Unfallstatistik je am Anfang eines Jahres die Arbeitgeber vom zuständigen Fabrikinspektor durch Zählblättchen angefragt werden, wie groß M a x i m u m und M i n i m u m der während des verflossenen Jahres b e s c h ä f t i g t e n P e r s o n e n gewesen sei.

Die 1. Aufnahme dieser Art fand im Januar 1889 stat f..

Ferner verweisen wir auf die im Auftrag des Departementes von Herrn Kantonsstatistiker Näf in Aarau verfaßte und veröffent-lichte Broschüre:" Das sArmenwesennimi A a r g a u u n d d i e R e f o r m b e s treb u u g e n . M i t B e r ü c k s i c h t i g u n g d e r A r b e i t o r v e r s i c h e r u ng."a Unsere Vorarbeiten sind indessen noch nicht so weit gediehen, daß wir heute schon im Falle wären, Ihnen bezüglich der dabei in Aussicht genommenen Revision der Bundesverfassung nähere Mittheilungen machen zu können.

VI. Gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

1. Subventionen an Anstalten.

Die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 und des Reglements vom 27. Januar 1885 normirten Bundesbeiträge wurden zum weitaus größten Theil schon in den ersten Monaten des Jahres, d. h. noch während der zu subventionirenden Betriebsperioden, nicht erst nach Schluß derselben, ausgerichtet, um es den betreffenden Anstalten zu ermöglichen, die Heiträge noch wahrend des Zeitraumes, für welchen sie bestimmt, waren, zu verwenden.

Für viele, namentlich die mit nur knappen Mitteln arbeitenden Anstalten, ist es eine große Erleichterung, die laufenden Ausgaben baar und mit eigenem Geld decken zu können; die Anschaffungen werden zweckmäßiger vorgenommen, wenn die dafür aufzuwendenden Summen rechtzeitig bekannt und verfügbar sind; die Comptabilität wird viel einfacher und richtiger, wenn sie mit gegebenen Faktoren rechnen kann.

Behufs Erzielung noch größerer Klarheit und Beseitigung viel fâcher Mißverständnisse und Unzukömmlichkeiten wurden ferner, soweit irgend thunlich, die B e t r i e b s p e r i o d e n (Betriebsjahr, Schuljahr, bei Winterschulen das Winterhalbjahr etc.) der S u b v e n t i o u i r u n g zu G r u nd e g e l e g t , n i c h t das K a l e n d e r j a h r , außer wenn letzteres mit der betreffenden Betriebsperiode

706

identisch war. Konsequenterweise sind auch die jeweilen einzusendenden Betriebsrechnungea, Betriebsbüdgets und Berichterstatlungen in diesem Sinne zu gestalten, um so mehr, als diese Dokumente, wenn sie ein richtiges Bild bieten wollen, naturgemäß und logischerweise denjenigen Zeitraum umfassen müssen, welcher im Betriebe der betreffenden Anstalt die zeitliche Einheit, die ,,Betriebsperiode"', bildet.

Bei solchen Anstalten indelS, welche ihr Rechnungswesen iufolge Zusammenhangs mit kantonalen oder kommunalen Institutionen oder aus sonstigen organischen Gründen lieber nach dem Kalenderjahr richten, kann dieses Verhältnis ungehindert fortbestehen, da wir nur den Zweck verfolgen, die bestehenden Betriebsverhältnisse zu erleichtern, nicht zu erschweren.

Die B e s t i m m u n g unserer Beiträge erfolgte wie gewohnt nach einläßlicher Prüfung der bezüglichen Begehren, der Inspektionsberichte unserer Experten und unter Beifügung der je nach Umständen gebotenen Bedingungen oder Rathschläge. Wir betonen gegenüber gewissen sich geltend machenden Tendenzen organisatorischer und centralisirender Art, duß wir fortwährend einen Hauptwerth auf die Inspektion jeder einzelneu Anstalt durch erfahrene Sachkundige legen, welche os sich angelegen sein lassen, deren Fortschreiten durch richtiges Erkennen der vorhandenen individuellen Bedürfnisse, Beseitigen vorhandener Mängel, weisen Rath und Belehrung zu fördern. Der anregende Kontakt namentlich isolirter, kleinerer Handwerker- und Fortbildungsschulen mit solchen auf der Höhe ihrer Aufgabe und der Zeit sich bewegender Männer ist der Sache jedenfalls vor der Hand forderlicher, als das Aufstellen einheitlicher Organisationen, mit denen alle Nachtheile des Schablonenthums verknüpft sein würden.

Ueber die Beträge und die Zuweisung der ausgerichteten Bundessubventionen gibt wiederum nebenstehende T a b e l l e Auskunft, welche gleichzeitig die Angaben bis auf 1885 zurück enthält.

Wir fügen die letztern nochmals bei, weil sie gegenüber den im letztjährigen Bericht enthaltenen vielfache Richtigstellungen und Vervollständigungen erfahren haben (Grund zu erstem gaben hauptsächlich die oben angedeuteten Komplikationen im Rechnungswesen), deren Veröffentlichung um so gebotener ist, als die letztjährigen, ausdrücklich als unvollständig bezeichneten Zahlen Anlaß zu ganz
übertriebenen und falschen Schlußfolgerungen, namentlich bezüglich eines vermeintlichen Zurückgehens der Leistungen von Kantonen, ·Gemeinden und Privaten, gegeben haben. Die gegenwärtige Tabelle ·zeigt, daß von einem solchen Zurückgehen nicht die Rede sein kann,

Gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

Anzahl der subventionirten Anstalten.

Kanione.

i

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden . . .

Nidwaiden Glarus Zug Freiburg . . .

Solothurn Basel-Stadt Basel-Land . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A. Rh. .

Appenzell I. Rh. .

St. Gallen Graubünden . .

Aargau Thurgau Tessin Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuen bürg . . .

Genf

.

.

.

. .

. .

. .

. .

.

11 19 1 1 2 2 2

2

11

11

20 1 1 2 3 3

23 1 2 2 3 3 5 1 3 3 4 2 1 1

1 1 2 3 2 1

1 2 3 4 2 1 1

3 1 5 2 15 3 1 5

5 1 7 4 15 3 1 6 3

4

3

Ausgerichtete ai derweitige Beiträge.

(Art. 4 des I undesbeschlnsses.)

Gesammtansgaben der Anstalten.

1885. 1886. 1887. 1888.

17 25 1 1 2 3 3 4 1 3 4 4 2 1 1

1885.

1886.

1885.

1888.

1887.

6

6

7

8

9

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

238,439.

115,225.

10,102.

490.

2,224.

431.

1,335.

21 24 71 20 96 20 90

240,656.

132,046.

14,288.

421.

2,702.

3,080.

2,574.

66 82 79 95 29 10 20

667.

709.

15,987.

86,273.

1^949.

3,398.

90 20 60 56 20 04

748.

8,236.

20,805.

88,219.

1,923.

3,094.

1,384.

44 70 90 63 55 40 60

70,208.

1,031.

7,461.

2,501.

38,761.

7,007.

1,180.

64,627.

141,479.

46 85 22 20 23 32 -- 47 50

85,284.

1,490.

13,746.

2,298.

44,713.

7,775.

1,171.

124,700.

158,071.

36 72 20 40 16 33 -- 88 40

Zur Seite 706.

1886.

10

Fr.

1

Ausgerichtete Bundessubventionen.

1885.

1888.

u .

Fr.

12

13

14

15

16

Fr

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

254,538.

143,478.

12,605.

637.

2,690.

2,597.

2,932.

4,615.

701.

17,956.

21,599.

95,937.

2,106.

4,055.

1,777.

14 13 51 97 11 45 34 57 05 78 32 74 70 95 25

276,267.

156,118.

12,548.

210.

2 1,398.

2,606.

2,636.

4,326.

707.

18.586.

22,269.

94,397.

2,826.

4,064.

1,972.

88 35 70 45 15 30 85 68 85 35 41 94 89 -- 50

160,269.

64,712.

6,942.

300.

1,619.

431.

1,614.

06 62 71 20 80 20 10

169,266.

75,072.

10,180.

281.

1,657.

2,550.

1,583.

50 70 2^ 95 20 10 46

307.

459.

6,658.

30,318.

1,338.

2,398.

90 20 60 -- 45 04

472.

5,655.

9,668.

29,707.

1,085.

2,094.

934.

44 30 60 IQ 10 40 60

92,593.

3,779.

28,116.

3,425.

41,424.

9,148.

99 -- 91 21 29 69

120,276 3,036.

8 18,717.

3,789.

41,473.

9,729.

97 80 41 24 -- 81

52,894.

803.

5,848.

1,594.

30,976.

4,110.

855.

40,125.

99,721.

61 85 95 05 23 --- 24 40

63,187.

1,254.

10,078.

1,490.

33,671.

5,246.

' 770.

70,304.

105-Ì887.

61 72 50 45 21 2ß -- 69 9Q

75,105. 95 98,826. 30

64,203. 62 142,608. 90

602,101. 10

638,450. 54

688,524. 13

1

1888.

1887.

1886.

1887.

167,224.

75,300.

8,211.

422.

1,573.

1,747.

1,817.

3,578.

435.

11,877.

11,891.

51,587.

1,181.

2,655.

1,227.

15 10 75 40 61 45 95 77 05 58 32 27 95 95 25

175,420.

78,960.

7,091.

140.

2 475.

1,756.

1,692.

2.975.

443.

9,376.

11,985.

52,364.

1,582.

1,712.

1,329.

45 82 70 45 78 30 40 45 60 85 20 60 69 -- 60

36,325.

26,234.

2,900.

140.

413.

530.

305.

-- 17 -- -- -- -- -

38,653.

32,722.

3,800.

140.

620.

850.

850.

85 50 -- -- -- --

300.

250.

2,850.

13,364.

500.

1,000.

-- -- -- 50 -- --

200.

2,155.

4,600.

17,125.

500.

1,000.

450.

-- -- -- -- --

66,956.

2,779.

15,080.

2,021.

30,872.

6,075.

48 -- 32 80 79 35

79,894.

2,036.

12,160.

2,458.

31,144.

6,708.

86 80 05 85 50 66

10,213.

200.

1,480.

575.

5,000.

3,154.

325 15,808.

30,073.

-- -- -- -- -- 50

13,370.

200.

4,305.

890.

8,049.

2,597.

325.

28,054.

38,918.

-- -- -- -- -- 10 -- 40 40

25,831. 20 44,316. -

26.430. -- 65,400. --

200,375. 25

219,044. 68

284,257. 75

1

42,993.

30,042.

4,095.

215.

314.

850.

850.

900.

200.

3,670.

6,624.

18,600.

25 08 -- -- 15 -- -- -- -- -- -- --

1,400. -- 550. --

60,494.

45,772.

4,150.

140.

600.

850.

825.

950 200.

3,650.

6,000.

25,400.

860.

1,352.

600.

73 52 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

21,881.

1,400.

7.187.

465.

8,000.

1,650.

50 -- -- -- -- --

Q--

3

86

4 1 9 4 15 3

5 1 10 4 15 3

6

6 4

3

100 110 j 120

119,943. 19 158,565. 65

111.569. 42 227,098. 55

811,493. 17 ! 959,435. 48 1,025,226. 94 1,136,629. 50

514,299. 21

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i Fehlen hiebei t ie Angaben pro 1888 für 3 AnsUilten des Kanton s Bern.

i Schwyz.

,, * ,, ,, 1 Anst ilt n 3 Aargau.

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151,940. 22

19,167.

1,000.

5,837.

740.

8,000.

2,850

-- -- -- -- -- --

707

sondern daß im Gegentheil jene Leistungen jährlich um ein Bedeutendes zunehmen uod so Art. 7 des ßundesbesehlusses in Erfüllung geht.

Nach den einzelnen K a t e g o r i e n der verschiedenen Anstalten ergibt sich folgende Verwendung der ßundessubvention pro 1888 : Anstalten.

Anzahl.

Technikum und Kunstgewerbeschulen .

lodustrie- und Gewerbemuseen .

.

Uhrenmacherschulen .

.

.

.

.

Schnitzlerschulen .

.

.

.

.

Webschulen für Seide und Baumwolle .

Lehrwerkstätten für Schuhmacher, Schreiner, Holzarbeiter, Korbflechter .

.

.

Frauenarbeitsschulen .

.

.

.

Gewerbliche Fortbildung-;- und Zeichnungsschulen Handwerkerschulen Total

BundesSubventionen.

7 11 8 3 2

77,444. 73 69,350. -- 56,313. 5 2 4,623. -- 8,500. --

5 3

12,500. -- 6,175. --

59 22

36,223. 50 13,128. --

120

284,257. 75

Eingegangen ist während des Berichtjahres: die Korbflechter schule Winterthur; kein Subventionsbegehren haben gestellt: die permanente Schulausstellung Bern, die Handwerkermeisterschule.

Altdorf (nur pro 1888), die gewerblichen Zeichnungsschulen Betschwanden und Netstal.

Neu kamen auf die Liste der pro 1888 subventionirten Anstalten : die Gewerbeschulen Rüti, Uster, Wetzikon, Wipkingen, die Handwerkerschuleu Unterstraß und Muri, die gewerblichen Fortbildungsschulen Oerlikon und Kriegstetten, die Lehrwerkstätten Bern und Zürich, die Frauenarbeits- und Muschiueustriekschule.

Bern, die Uhrenmacherschule Genf.

Das Gesuch um Subventionirung der Handelsschule Genf wurde, weil nicht in den Rahmen des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 fallend, an das Departement des Auswärtigen verwiesen.

Wir nehmen davon Umgang, in weitere Einzelheiten einzutreten, indem wir bemerken, daß wir den früher gefaßten Plan, «inen ausführlichen B e r i c h t über die Entwicklung der gewerblichen uud industriellen Bildungsanstalten seit Inkrafttreten des be-

708

treffenden Bundesbeschlusses herauszugeben, in dem Maße verwirklichen werden, als die Zeit zu einer solchen umfangreichen Aufgabe verfügbar ist.

Die Eingabe der Subventionsbegehreu pro 1889 verlangte das Departement mit Kreisschreibeu vom 1. Juni bis zum 18. August, indem es ankündigte, daß später eingehende auch diesmal unter keinen Umständen berücksichtigt würden. Es muß hieran festgehalten werden, und wurden nach jenem Termin eingehende Gesuche auch wirklich abgewiesen, weil es sonst nicht möglich ist, ein geordnetes Budget aufzustellen und Nachtragskredite zu vermeiden (s. auch Bundesbl. 1887, IV, 408).

Diejenigen Kantonsregierungen, welche, trotz erhaltener Aufforderung, die durch Art. 11, Abs. 2, des Reglements vom 27. Januar 1886 bedingte formelle E r k l ä r u n g betreffend die Uebernahme der Verpflichtung, die mit Bundessubventiou gemachten Anschaffungen stets öffentlichen Zwecken dienstbar zu erhalten, noch nicht abgegeben hatten, wurden ersucht, das Versäumte baldigst nachzuholen, so daß zur Stunde nur noch eine Regierung im Rückstande ist.

Im Hinblick auf obige Vorschrift wurde für jede einzelne Anstalt ein ausführliches I n v e n t a r der aus Bundesmitteln angeschafften Gegenstände, mit Angabe von Preis und Inventarnummer, angelegt und mit den Betriebsrechnungen verglichen. Da sehr viele rückständige Daten einzuholen waren, wird diese Arbeit, bis Ende 1888 nachgeführt, erst im laufenden Jahre ihren Abschluß finden.

Der am Technikum Winterthur abgehaltene III. I n s t r u k t i o n s k u r s für Z e i c h n u n g s l e h r e r , dessen Subventionirung in der oben angegebenen, dem Kanton Zürich zukommenden Summe Inbegriffen ist, dauerte vom 16. April bis 11. August ; Theilnehmerzahl : 8. Nach dem Urtheil unseres Experten hat auch dieser Kurs dasjenige geleistet, was mit Berücksichtigung aller maßgebenden Faktoren von ihm erwartet werden konnte.

2. Stipendien.

Die auf Grund von Art. 5 des oben erwähnten Reglements ausgerichteten Bundesstipendien sind aus folgender Aufstellung ersichtlich :

Tabelle H

Uebersicht über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Hausthier in der Schweiz im Jahre 1888.

Thiere.

Thlere.

Thiere.

V.

Maul- und Klauenseuche.

Wuth.

Thiere.

Verseucht und ' 2, d. Ansteckung 2.

v«rdachtig. 'u ~

ümder UinUmgestanden Als Seuche gestanden gestanden und als verdächtig und und verseucht abgethan.

abgethan. abgethan. abgethan.

IV.

Umgestanden . ^ und abgethan. " ~

III.

Milzbrand.

Verseucht und S.

d. Ansteckung j 2.

verdächtig. t l "

IMonat.

II.

Rauschbrand.

Umgestanden j, ^ und abgethan.

i ö 0 .' an

I.

Ansteckende Lungenseuche.

VII.

Rothlauf od.

Itotx und Fleckfieber llaiihviirin. d, Schweiner

V [II.

VI.

Rä ude.

UmüinVerseucht ümUmAls gestandon verdächtig gestanden gestauden gestandcn u. der Anund und und und steckung abgethan. abgethan. abgethan. abgethan. abgethan. verdächtig.

' Thiere.

Thlere.

Thlere.

Thlere.

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4

Thlere.

l

Januar

.

.

.

Februar

.

.

.

.

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März

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1

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421;

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5

17

3

14

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.

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-- --

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1

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5

4

371

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--

--

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146

10

--

2

23

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1 288'

12

4

80

76

28

1

1GO

--

7

202

--

2

202

5

203

2

34

-- April

.

.

.

.

--

Mai

--

19

1

Juni Juli

.

August

.

.

.

.

.

--

.

.

September .

.

.

.

Oktober

.

.

.

November

.

.

.

.

Dezember Total

.

--

-- --

--

-- --

-- 1

--

--

--

8

19 27

4

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26

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14

24

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9

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124»

516 -- -- -- -- J

--

1

--

--

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38?; 36 106

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24

3

119

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218

17

4012

-- --

-- -- --

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-- -- 1

34 4

7 1606

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709 Stipendien.

;

Kautone.

FUr Besuch von Schulen.

FUr Reisen.

h(*t"l*ftf?A tJ\jvL ilgC*

Stipendiaten.

Betrag.

Stipendiaten.

Fr.

Zürich . . .

Bern Luzern .

Freiburg Solothurn .

Basel-Stadt .

Sehaffhausen .

Appenzell A.Rh.

St. Gallen . .

Graubünden .

Aargau . .

Thurgau Tessin . . .

Waadt . . .

Neuenburg Genf . . .

Für den IV.

Handfertigkeitskurs. Gesamint-

--1 2 --

-- 150 -- 1,000 --

7 -- -- -- .--

-- 1 --

-- 2 450 5 1,400 8 1,750 -- 1 -- 200 -- -- -- --

-- -- -- -- --

10,850

8

40

Betrag.

Fr.

Fr.

--

--2 2 2 3 l 5

-- 160 160 300 300 75 400

2,950 2,550 1,350 1,470 425 600 150 1,000 320 650 1,560 1,910 '300 500 75 400

750

59

4610

16,210

:

2,950

-- 350

Stipendiaten.

Fr.

9 5 r> -- 1

1,250 1,350

Betrag.

550 -- -- -- -- -- -- 200 -- -- -- -- --

-- 10 750 -- -- 21 1,470 75 1 8 600 -- -- -- -- 4 320

--

Den Theilnehmern des vom 15. Juli bis 11. August in Freiburg unter Oberaufsicht dei: kantonalen Erziehungsdirektion abgehaltenen ,, I V. s c h w e i z e r i s c h e n B i l d u n g s k u r s f ü r La e h r e r a n H a n d f e r t i g k e i t s - u n d F o r t b i l d ungssc u l e n wurden die oben angeführten Stipendien wie früher (s. letztjährigen Geschäftsbericht) in gleicher Höhe, wie solche von den kantonalen Behörden gewährt wurden, bewilligt.

Eine Eingabe des Vereins zur F ö r d e r u n g des K n a b e n a r b e i t s u n t e r r i c h t e s vorn 16. April, übermittelt mit Begleitschreiben vom 27. Juni, betreffend Unterstützung dieses Unterrichts in der Schweiz (Erweiterung von Art. 2 des Bundesbeschlusses), wurde vom Nationalrathe an den Bundesrath zum Bericht überwiesen. Nachdem wir am 3. Juli die zur Begründung der Eingabe erforderlichen Materialien vom Präsidenten jenes Vereins nachver-

710

langt, kamen dieselben mit Schreiben vom 26. August in unsere Hände, und wurden unsern Experten betr. das gewerbliche und industrielle Bildungswesen zur Begutachtung überwiesen, lieber das Weitere werden wir Ihnen einen besondern Bericht erstatten.

Die R e i s e s t i p e n d i e n wurden im gleichen Betrag wie die kantonalen an Lehrer übermittelt, welche sich dem gewerblichen Bildungswesen widmen ; dagegen wurde auf bezügliche Anfrage vom Departement erwidert, daß G e w e r b e t r e i b e n d e selbst in solcher Weise zu unterstützen, Bundesbeschluß und Reglement betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung nicht gestatten (10. Juli).

Ueber die Erfüllung der in Art. 5 des Reglements den Stipendiaten auferlegten Verpflichtungen wird genaue Kontrole geführt.

3. Anderweitige Subventionen.

a. Anschließend an die in unserm letzten Bericht enthaltene Mittheilung betr. das Lehrmittelverzeichniß von Herrn Prof. H. Bendel bemerken wir, daß die Spezial-Kommission für gewerbliches Fortbildungsschulwesen der Schweiz, permanenten Schulausstellung in Zürich den verdienstlichen Beschluß gefaßt hat, das in Bendel's Katalog namhaft gemachte L e h r m i t t e l m a t e r i a l für gewerbliche Fortbildungsschulen annähernd vollständig zu erwerben und zu Händen der Interessentenkreise a u s z u s t e l l e n , denen es selbstredend von großem Nutzen ist, die Vorlagenwerke und Modelle in einer einheitlichen, allgemein zugänglichen Sammlung selbst einzusehen und zu vergleichen, statt nur deren Titel zur Verfügung zu haben, um die Auswahl für ihre Anschaffungen treffen zu können. Da die Verwirklichung jenes Planes, welcher einem längst bestehenden Bedürfniß entspricht, ohne außerordentliche finanzielle Betheiligung des Bundes unmöglich gewesen wäre, bewilligten wir dafür einen außerordentlichen Beitrag von Fr. 3800. Die Sammlung der genannten Lehrmittel wurde im Berichtjahr beinahe vollständig beschafft und ausgestellt, und es wird eine wichtige Aufgabe ihrer Leitung sein, sie nun fortwährend auf der Höhe der Zeit zu erhalten.

b. Vom 22. Juli bis 11. August fand in Biel ein Z e i c h n u n g s k u r s , verbunden mit einer Z e i c h n u n g s a u s s t e l l u n g statt, welcher unter Anderm bezweckte, die Theilnehrner zur Ertheilung des Unterrichts im gewerblichen Zeichnen zu befähigen; die Zahl der Theilnehmer betrug 28. Wir bewilligten einen Bundesbeitrag von Fr. 2046.15; Kanton und Gemeinden leisteten Fr. 2300.

711

c. Einen F a c h k u r s f ü r S c h u h m a c h e r (30 Thei i nehmer), der vom 27. Februar bis 9. April in Zofingen stattfand, subveutionirten wir mit Fr. 125; einen Kurs für Zuschneiden im Kleidermaohen (31 Theilnehmerinuen), welcher von Ende Mai bis Ende August in Außersihl stattfand, mit Fr. 150.

d. In gleicher Weise wie früher (s. Geschäftsbericht pro 1887) abonnirten w i r a u f d i e r B l ä t t e r f ü r d e n Z e i c h e n u n t e r r i c h t " 1 - au Gunsten der von uns subventionirten Anstalten. Ausgabe: Fr. 600.

e. Der Kommission für Einführung der Reichten K a m m g a r n g e w e b e wurde der vou den Käthen bewilligte letzte Beitrag von fr. 2800 ausbezahlt, f. Abgewiesen wurden vom Bundesrathe : das Gesuch des Schweiz, gemeinnützigen Frauenvereins vom 15. September um Subventionirung einer zu errichtenden H a u s h a l t u n g s - u n d D i e n s t b o t e n s c h u l e (21. September) ; das Gesuch des Vorstandes des ökonomisch-gemeinnützigen Vereins des Amtsbezirks Burgdorf vom 3. August um Subventionirung eines K o o h k u r s e s (14. August), in beiden Fällen, weil dermalen weder eine Vorschrift besteht, noch die uöthigen Kredite gewährt sind, welche dem Bundesrathe erlauben würden, solchen Gesuchen zu eotsprecheu.

4. Inspektion.

Mit Ausnahme der im Kanton Tessin befindlichen wurden särnmtliche vom Bunde subventionirte Anstalten einer Inspektion unterworfen, in welche sich folgende Experten theilteu : Herr Prof. H. Bendel, Schaff hausen ; ,, W. Bubeck, Direktor des Gewerbemuseums und der allgemeinen Gewerbeschule, Basel ; ,, Ndtionalrath Biihler-Honegger, Rapperswyl; ,, Alexis Fa v re, Genf; ,, Architekt Jung, Präsident der Centralkommission der Gewerbemuseen Zürich und Winterthur, Winterthur ; ,, L. Meyer, Direktor der Handwerkersehule, Aarau ; ^ Architekt Tièche, Bern; ,, Nationalrath Tissot, Locle; ,, S. Weingartner, Direktor der Kunstgewerbeschule, Luzeru.

Außerdem wurden die Experten zur Begutiichtung wichtigerer Fragen lierbeigezogen.

712

Tir Ausstellungen im Inlande.

Mit Eingabe vom 28. Mai bewarb sich das Centralkomite der "1re exposition nationale des engins destinés à combattre l'incendie", welche vom 25.--31. Juli in Lausanne stattfand, um einen Bundesbeitrag. Angesichts des Zweckes (Förderung der einheimischen Industrie) und des allgemein schweizerischen Charakters dieser Ausstellung bewilligte der Bundesrath einen Beitrag von Fr. 1000 (4. Juli).

VIII. Maß und Gewicht.

Wie schon im letzten Geschäftsbericht erwähnt, hatte das Departement für das Jahr 1888 die Abhaltung einiger E i c h m e i s t e r k u r s e beabsichtigt, namentlich um die Theilnehmer über die Prüfung und Justirun von Waagen gehörig instruiren zu lassen. Um eine zahlreiche Betheiligung zu ermöglichen, waren ursprünglich drei Kurse in Aussicht genommen worden, je einer in der Ost-, Mittel- und Westschweiz. Diese Kurse fanden im Laufe des Aprils statt, und zwar in Zürich, Ölten und Lausanne. Auf Wunsch der Regierung des Kantons Tessin wurde sodann im Monat Mai noch ein vierter Kurs für die italienisch redenden Eichmeister dieses Kantons und des Kantons Graubünden in Locamo abgehalten. Der Besuch der Kurse war ein recht erfreulicher; 20 Kantone hatten alle ihre Eichmeister abgeordnet, 2 die Mehrzahl derselb ; 2 Kantone waren nicht vertreten, weil die betreffenden Eichmeister (je einer im Kanton) durch Krankheit im einen Fall, durch dringende Geschälte im ändern Fall am Besuch verhindert waren , ein Kanton hatte es seinen Beamten freigestellt, auf eigene Kosten Theil zu nehmen und es verdient alle Anerkennung, daß die Hälfte seiner Eichmeister der Einladung Folge leistete. Am Schlüsse der einzelnen Kurse wurden Prüfungen abgehalten; das Resultat derselben war ein recht günstiges, indem von 128 Geprüften 65 die Note l (gut), 21 die Note 1--2, 34 die Note 2, 6 die Note 2 -- 3 und nur 2 die Note 3 (ungenügend) erhielten.

Die Abendstunden wurden ebenfalls bestmöglich durch Besprechungen von Fragen des Maß- und Gewichtswesens ausgenützt.

Verschiedene der von den Kurstheilnehmer geäußerten Wünsche wurden den Kantonsregierungen zur Berücksichtigung empfohlen, andere einstweilen zu weiterer Prüfung notirt um allfällig bei einer Revision der bestehenden Verordnungen erledigt zu werden. Ein ausführlicher Bericht der Eichstätte-Direktion gibt über diese Kurse noch weitere Aufschlüsse.

Besondere Erwähnung verdienen die Berathungen über die oberschalig W a a g e , S y s t e m R o b e r v a l . Nachdem schon

713

irn Jahr 1883 die Frage, ob diese Waagen für die Zukunft nicht, von der Eichung auszuschließen seien, wegen der bedeutenden Mängel, welche diese Waagen zeigen, ventilirt worden war, glaubte die zur Vorberathung der Instruktion vom 4. Januar 1884, die Prüfung und Stempelung von Waagen betreffend, niedergesetzte Kommission, es sei zuerst durch Aufstellung schärferer Bestimmungen zu versuchen, die Fabrikanten anzuhalten, bessere Waagen herzustellen. Leider waren die Bemühungen vergeblich. Wenn auch einige Verbesserungen konstatirt werden konnten, so wurden die eigentlichen Uebelstände, die der Konstruktion als solcher anhaften, doch nicht gehoben. Mit großer Majorität sprachen sich denn auch die Eichmeister dahin aus, es möchte die Eichung neuer Waagen nach diesem System für die Zukunft untersagt werden, in der Meinung, daß die im Verkehr befindlichen Waagen noch während einiger Jahre geduldet würden. Gestützt auf ein einläßliches Gutachten der Eichstiitte-Direktion beschlossen wir denn auch unterm 6. Juli, die Eichung neuer Waagen nach dem System Roberval zu untersagen, während die schon im Verkehr befindlichen Waagen bis auf Weiteres geduldet werden, so lange sie noch im Allgemeinen den an oberschalige Waagen gestellten Bedingungen entsprechen (Amtl. Samml. X, 648). Es war uns um so leichter, diesen Beschluß zu fassen, als dadurch die Interessen Schweiz. Fabrikanten nicht verletzt wurden, weil derartige Waagen meist vom Ausland importirt worden waren.

Die Eichmeisterkonferenzen hatten sich ebenfalls mit der Frage der E i c h u n g der F ä s s e r beschäftigt und dabei gewünscht, daß die Eichung der Fässer obligatorisch erklärt werden möchte. Nachdem schon im Vorjahr 21 Kantonsregierungen sich für obligatorische Eichung ausgesprochen und nur 2 sich ablehnend verhalten hatten, beschlossen wir unterm 2. Oktober, daß die im Verkehr vorkommenden Fässer, wie alle ändern Verkehrsinaße, der Eichung unterliegen sollen (Amtl. Samml. X, 761). Um den kantonalen Behörden die nöthige Zeit zu geben, die erforderlichen Anordnungen zur Ausführung dieses Beschlusses zu treffen, bestimmten wir den Zeitpunkt des Inkrafttretens auf 1. Januar 1889. Eigenthümlicher Weise wurde diese Fristbestimmung vielfach so aufgefaßt, als ob bis zum genannten Zeitpunkt sämmtliche Fässer geeicht werden sollten, während wir nur bezweckten,
daß die nach dem 1. Januar 1889 ausgehenden Fässer geeicht sein sollten. Da auch noch andere Mißverständnisse sich geltend machten, so beschlossen wir unterm 28. November, das Inkrafttreten des erwähnten Beschlusses zu sistiren (Amtl. Samml. X, 807).

Während in der Ostschweiz nur vereinzelte Stimmen sich gegen den Beschluß vom 2. Oktober erhoben, regten sich dagegen

714

in der Westschweiz die von dem Beschluß hauptsächlich betroffe-nenWeinhändler, welche in demselben eine wesentliche Schädigung ihres Handels befürchteten. Zwei in Auvernier und Biel abgehaltene Versammlungen von Interessenten stellten das Gesuch um gänzliche Aufhebung des Beschlusses.

Wir werden diese beiden Petitionen prüfen und uns daher auch im laufenden Jahr noch weiter mit, dieser Frage zu beschäl-.

tagen haben, um dieselbe einer allen Interessenten möglichst ensprechenden Lösung entgegen führen zu können.

Im Laufe des Berichtjahres sind an schweizerischen Zollstätten 20 Sendungen von t ' h e i l w e i s e g e e i c h t eu G. as wa aren angehalten und nach den bestehenden Vorschriften an die kantonalen Polizeibehörden zur weitern Untersuchung geleitet worden. Wie im Vorjahre bestanden diese Sendungen meist aus Biergläsern, welche beim Richtigbefinden mit den gesetzlichen Eichzeichen versehen wurden. Auch im Berichtjahre machte die Eichstätte-Direktion die Absender auf das Unstatthafte ihres Vorgehens aufmerksam und es ist anzunehmen, daß die Einfuhr theilKreise geeichter Ma/oc nach und nach ganz aufhören werde.

P r o b e m a ß l i ef e r u ngen haben im abgelaufenen Jahr mehrere stattgefunden; eine Eichstätte wurde neu errichtet und vollständig ausgerüstet. Bei der Katastrophe von Zug im Juli r 1887 wurde auch die dortige Eichstätte betroffen; einige Gerätschaften und Probemaße konnten zwar gerettet werden, erforderten aber nicht unbedeutende Reparaturen. Um der bedrängten Stadtgemeinde auch hier entgegen zu kommen, beschloß das Departement, soweit es aus den Inventarvorräth geschehen konnte, die fehlenden Probemaße gratis zu liefern und auch die Reparatur- und Justirungskosten zu übernehmen, während die Kosten für Neubeschaffung von Probemaßen und Gerätschaften von der Stadtgemeinde Zug getragen wurden. Außerdem wurden einige genauere Vergleichungen und Justirungen von Längenmaßen und Gewichten für Behörden ausgeführt.

Im Laufe des Monats Juli wurde eine I n s p e k t i o n im Kauton Graubünden vorgenommen. Der bezügliche Bericht konstatirt eine bessere Ordnung im Maß- und Gewichtswesen als im Jahr 1878, doch wurde die Kantonsregierung noch auf eine Anzahl von Uebelständen aufmerksam gemacht.

D i e A r b e i t e n f ü r d i e A l k o h o l v e r w a l t u n g haben i m Jahr 1888 ihren Abschluß gefunden. Dieselben bestanden hauptsächlich in der Ausarbeitung einer Anzahl von Tabellen, welch©

715

für die Prüfung der Normalinstrumente nothwendig waren, sowie in der genauem Untersuchung dieser Instrumente. Die Eichstätte ist nun im Besitz von 2 Serien genauerer Normalalkoholometer von 0--100 °/o, bestehend aus 5 und 6 Spindeln, und von 2 Serii'ii von 0--100 °/o, bestehend aus je 3 Spindeln, welche sämmtlich von 2 zu 2 °/o untersucht worden sind und nun dazu dienen sollen, die Verkehrsinstrumente zu prüfen. Die Eichstätle hat ferner einen Entwurf zu einem Beschluß betreffend Eichung von Thermualkoholometern aufgestellt und der Alkohol Verwaltung zu näherer Prüfung übermittelt. Für die Alkoholverwaltung wurden im Laufe des .Jahres 20 Alkoholometer, für Private 3 geprüft und gestempelt.

Dem Bericht des Schweiz. Delegirten itn i n t e r n a t i o n a l e n K o m i t e f ü r M a ß u n d G e w i c h t , Herrn Professor D r . Adolf Hirsch in Neuenburg, entnehmen wir mit Befriedigung, daß die Erstellung der Prototype des Meters und des Kilogramms nun ihrem Abschluß entgegen geht, so daß das Komite aller Wahrscheinlichkeit nach in der Lage ist, nach Art. 2, Beilage 2, zu der Meterkonvention vom 20. Mai 1875 die Generalkonferenz, welche den hauptsächlichen Zweck hat, die neuen Prototype zu sanktioniren und unter die betheiligten Staaten zu vertheilen, im laufenden Jahr zusammen zu berufen.

II. Abtheilung: L a n d w i r t h s chaft.

I. Landwirthschat'tliches Unterrichtswesen und Versuchsanstalten.

1. Stipendien.

Im Berichtjahre gelangten 11 Stipendien für Schüler der landwirthschaftlichen Abtheilung des eidgenössischen Polytechnikums, sowie 5 Reisestipendien zur Auszahlung. Für die erstem wurden Fr. 3675, für die letztern Fr. 1450, im Ganzen also Fr. 5125 verausgabt (1887: Fr. 4600). Ueber die Studienreisen wurde unserem Landwirthschaftsdepartemente jeweilen Bericht erstattet. Einer dieser Reiseberichte (,,Der Obstbau Oesterreichs in Vergleichung mit schweizerischen Verhältnissen") ist im II. Bande des vom Departement herausgegebenen landwirtschaftlichen Jahrbuchs veröffentlicht worden.

716 2. Theoretisch-praktische Ackerbauschulen.

Den drei Ackerbauschulen der Kantone Zürich, Bern und Neuenburg sind pro 1888 die nachfolgenden Bundesbeiträge gewährt worden: Beiträge.

Zürich, Bern, Neuen bürg, Schule Strickhof. Schale Rutti. Schule Cernier.

Fr.

Fr.

Fr.

1. Für Lehrkräfte .

2. Für Lehrmittel .

3. Deckung des Ausfalls an Schulgeld .

.

-- 2,167. 37

-- -- 1,922. 40

8,225. --

2,400. --

Zusammen

10,392. 37

4,322. 40

14,214. 45 2,16S. 36 --

--

16,382. 81

Die Gesammtsumrne dieser Beiträge beziffert sich sonach auf Fr. 31,097. 58 gegenüber Fr. 31,279. 97 im Vorjahre.

Die Subventionirung fand uach den gleichen Grundsätzen statt wie im Vorjahre. Während den beiden Schulen Strickhof und Rutti die Mehrauslagen vergütet wurden, welche dieselben im Sinne von Artikel 18 des Bundesbeschlusses betreffend die Förderung der Landwirtschaft, vom 27. Juni 1884, aufzuweisen hatten, betrug der Beitrag für die Schule in Cernier die Hälfte der für Lehrkräfte und Lehrmittel gemachten Auslagen.

Außerdem wurde den beiden Schulen Strickhof und Rutti, wie in den frühern Jahren, auch der Ausfall nn Einnahmen gedeckt, welchen die Reduktion des für kantonsfremde Sehweizerbürger gesetzlich vorgesehenen Schulgeldes auf den Betrag des Schulgeldes für Kantousangehörige zur Folge hatte.

Die Frequenz der subventionirten Anstalten war im Berichtjahre annähernd dieselbe wie im Vorjahre : Strickhof 51, Rutti 46, Cernier 28 Schüler.

Diese Anstalten werden souuch fortwährend stark besucht und namentlich ist die Schülerzahl von Strickhof und Rutti beständig höher, als im Interesse des praktischen Unterrichts zu wünschen wäre.

3. Landwirthschaftliche Winterschulen.

Die Kantone Luzern, Aargau und Waadt haben im Berichtjahre für ihre landwirtschaftlichen Wiuterschulen in Sursee, Brugg und Lausanne die nachfolgenden Beträge verausgabt, an welche

717 ihnen in gleicher Weise wie im .Vorjahre Bundesbeiträge folgt worden sind.

verab-

Ausgaben der Winterschulen Sursee.

Brugg.

Lausanne.

Fr.

Fr.

Fr.

Lehrkräfte .

.

. 5,545. 80 Lehrmittel .

.

.

817. 65 Anderweitige Ausgaben .

816. 60

1,881. 80 2,206. 80 1,098. 15

5,538. -- 4,544. 89 1,122. 80

Kantonale Auslagen Bundesbeitrag .

5,186. 75 2,044. 30

11,205. 69 2,542. 02

Schüler.

18 --

Schüler.

46 --

Frequenz.

1. (unterer) Kurs 2. (oberer) Kurs

. 7,180. 05 . 3,181. 72 Schüler.

25 17

Die Winterschule des Kantons Aargau hat im Winter 1887/88 ihren ersten Kurs abgehalten; sie wird von nun an, wie diejenige des Kantons Luzern, zwei Kurse umfassen.

Die Winterschule in Lausanne ist im Berichtjahre in eine zweikursige Schule umgewandelt worden.

4. Gartenbauschule in Genf.

Die Gartenbauschule in Châtelaine, Genf, am 18. Juli 1887 mit 15 Schülern eröffnet, zählte im a weiten Jahre ihres Bestehens {Juli 1888) 31 Schüler. Der theoretische und praktische Unterricht vertheilt sich auf zwei Jahreskurse. Das Kostgeld beträgt Fr. 700; von externen Schülern, welche die theoretischen Unterrichtsfächer besuchen, wird ein Schulgeld von Fr. 150 bezogen.

Die Anstalt ist bekanntlich ein Privatunternehmen ihres Direktors, Herrn E. Vaucher. Sie steht unter der Aufsicht der Regierung des Kantons Genf.

Die Auslagen, welche die Schule bisher für Lehrkräfte und Lehrmittel gemacht hat, beziffern sich auf Fr. 20,841. 30 und es ist an dieselben ein Bundesbeitrag von der Hälfte dieser Summe, also von Fr. 10,420. 65 gewährt worden. Vom Kanton Neuenburg wurde ein Beitrag von Fr. 150 verabfolgt; außerdem erleichterten die Kantone Genf, Waadt, Freiburg und Neuenburg ihren Kantonsangehörigen den Besuch der Anstalt durch Verabfolgung von Stipendien im Gesammtbetrage von Fr. 6275.

Bundeshlatt. 41. Jahrg. Bd. I.

48

5. Landwirtschaftliche WaTidervorträge und Spezialkurse, von den Kantonen veranstaltet.

Den Kantonen, welche die Abhaltung landwirtschaftlicher W a n d e r v o r t r ä g e und S p e z i a l k u r s e anordneten oder subventionirten, sind an ihre Auslagen die nachfolgend verzeichneten Bundesbeiträge ausgerichtet worden : Zahl der Kurse. Vorträge.

Kantone.

Zürich

. 25 . 7 . 5 . 1 . 1 . 2 -- . 3 . 3 . 1 . 18 . 12 -- -- 1888: 78

Bern .

Luzern Uri .

Schwyz Zug .

.

Freiburg Bnsellandschaft .

Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh.

Graubünden Aargau Waadt Genf .

104 86 -- -- 6 3 26 -- 5 -- 28 61 19 16

Kantonale Auslagen.

Fr.

3,932.

2,567, 1,200.

1,987.

419.

568.

604.

806.

600.

251.

3,999.

2,818.

384.

390.

40 40

-- 51 50 15 30 50 -- 60 95 61 95 -- 20,530. 87

354

Bandesbeitrag.

Fr.

1,966.

1,283.

600.

993.

209.

284.

302.

403.

300.

125.

2,000.

1,409.

192.

195.

20 70 -- 75 75 07 15 25 -- 80 -- 30 50

-- 10,265. 47

1887: 73 269 .16,797. -- 8,400. -- Der Kredit für Kurse und Vorträge wird souach fortwährend in steigendem Maße in Anspruch genommen.

Den nachstehend genannten Kantonen, welche K ä s e r e i I n s p e k t i o n e n angeordnet oder subventionirt haben, wurde, wie im Vorjahre, die Hälfte ihrer bezüglichen Auslagen rückvergütet: Zahl der Un-

K a n t o n e.

Zürich .

Bern Luzern .

Glarus .

Fr ei bürg Waadt .

terS

bezwngen' Expertisen.

Kosten

-

Fr.

Kantonale Auslagen.

Fr?

. 119 . 18 7 . 35 ?

1524.

598.

176.

548.

466.

2190.

1888:

5505. 25

30 90 70 50 25 -- 5034. 65

1887:

5993. 70

5310. 84 '

!

?

30 90 70 50 25 60

1524.

318.

176.

548.

466.

2000.

Bundesbeitrag.

Fr.

762.

159.

88.

· 274.

233.

1000.

15 45 35 25 12

-- 2517. 32

2655. 42

719 Der Regierungsrath des Kanttms Zürich hat neben den fakultativen Untersuchungen, welche jeweilen auf Gesuche hin durch kantonale Experten kostenfrei vorgenommen wurden, die obligatorische Inspektion sämmtlicher Käsereien des Kantons eingefühlt.

Im Berichtjahre wurden 105 Feit- und Halbf'ett-Käsereien untersucht, während die Inspektion der Magerkäsereien einer im Jahr 1889 durchzuführenden obligatorischen Untersuchung vorbehalten bleibt.

Ein interessanter Bericht über diese Untersuchungen, welcher die Wünschbarkeit der periodischen Wiederkehr solcher Inspektionen betont, befindet sich bei den Akten.

Im Einverständniß mit unserem Landwirthschaftsdepartemente veranstaltete der schweizerische Schulrath in der Woche vom 6.

bis 11. Februar 1888 einen zweiten C y k l u s von V o r t r a g en für p r a k t i s c h e L a n d w i r t h e . Derselbe wurde von 76 Landwirthen besucht und umfaßte in 27 Einzelvorträgen 19 verschiedene Themata. Die Kosten dieser Vorträge betragen Fr. 2166. 41.

6. Landwirtschaftliches Versuchswesen.

i. Bern. Moorkulturversuche.

Die Regierung des Kantons Bern hat im Berichtjahre unter Aufsicht und Leitung einer fünfgliedrigen Kommission auf dem ^Großen Moose" Anbauversuche vornehmen lassen. Die bisher ausgeführten Arbeiten sind indessen nur als einleitende zu betrachten, und es sollen dieselben zur Gewinnung sicherer Resultate fortgesetzt werden. Die Fr. 1662. 16 betragenden Kosten sind von Kanton und Bund zu gleichen Theilen übernommen worden.

2. Weinbauversuchsstation Lausanne.

Die Ausgaben des Kantons Waadt für dessen Weinbauversuchsstation in Lausanne betragen pro 1888 Fr. 35,872. 57, an welche Summe ein Bundesbeitrag von Fr. 17,318. 88 verabfolgt wurde. Außerdem gelangte für Auslagen, welche im Juhr 1887 gemacht worden waren, ein Beitrag von Fr. 1018. 02 zur Auszahlung.

Ueber die Thätigkeit der Station gibt ein alljährlich erscheinender Spezialbericht Auskunft.

3. Schweizerische Samenkontroistation.

Die schweizerische Sarnenkontrolstation verwendete den Kredit von Fr. 5000, welchen Sie derselben pro 1888 für Versuche und

720

andere Bestrebungen zur Hebung des Futterbaues zur Verfügung gestellt haben, in folgender Weise: a. Für Versuchsfelder Fr. 1911. 23 b. ,, Pflanzensammlungen .

.

.

. ^ 669. 62 c. T das Futterbauwerk III. Theil ,, 776. -- d . ,, Reiseauslagen .

.

.

.

.

.

. 1643. 1 5 Fr. 5000. -- Auf dem V e r s u c h s f e l d e i n Z ü r i c h kamen zu den früheren Versuchsreihen neue Versuche über die Samenbeständigkeit verschiedener Futterpflanzen. Auch wurden die begonnenen StreueAnbauversuche fortgesetzt. Ueber einige dieser Versuche ist bereits im landwirtschaftlichen Jahrbuche unseres Laudwirthschaftsdepartements berichtet worden.

Auf dem V e r s u c h s f e l d e der F ü r s t e n a l p wurden 406 Arten und Varietäten kultivirt. Ueber die Ergebnisse dieser Versuche wird ein ausführlicher Bericht im Laufe des Jahres 1889 veröffentlicht werden.

Wie in den frühern Jahren befaßte sich die Station in der geschäftsarmen Jahreszeit auch mit der Anfertigung von P f l a n z e n s a m m l u n g e n , und zwar wurden 123 Sammlungen der besten Wiesengräser und Kleearten, 15 Sammlungen der Wiesenunkrftuter und 32 Sammlungen der schweizerischen Gräser (1. Lieferung) zu reduzirtem Preise abgegeben.

Von dem F u t t e r b a u w e r k wurde der III. Band (Alpenfutterpflanzen) zu Ende geführt und theilweise übersetzt.

Die W i e s e n u n t e r s u c h u n g e n sind fortgesetzt worden; sie erstreckten sich im Berichtjahre vorzugsweise auf den Jura, das Eringer- und Eifisohthal und einen Theil des Tessius. Die auf diesen Reisen gesammelten Daten werden zum Theil im Futterbauwerk, zum Theil in den im landwirtschaftlichen Jahrbuch erscheinenden ,,Beiträgen zur Kenntniß der Matten und Weiden der Schweiz"verwerthet.

4. Anderweitigej^Versuche.

Die im Berichtjahre subventionirten Versuche betrafen die Labfermentwirkung und den Reifungsprozeß der Käse, die Buterentzündung des Rindviehs, die Einwirkung der innerlich verabreichten Medikamente (Amara und Aromatica) auf die Milch, die Konservirung von Grünfutter und das Reifen der Gülle. Die bezüglichen Berichte

721 der Herren Dr. Schaffer, Dr. Bondzynski und Prof. Heß in Bern und Dr. Grete in Zürich sind im landwirtschaftlichen Jahrbuche, II. Band, veröffentlicht worden.

5. Errichtung einer oder mehrerer Zentralstellen für Milchwirthschaft (Motion Häni).

Ueber die Frage der Errichtung einer oder mehrerer Zentralstellen für Milchwirthschaft im Sinne der vom Nationalrath in dessen Sitzung vom 17. Dezember 1887 erheblich erklärten Motion der Herren Nationalrath Häni und Mitunterzeichner ist ein Gutachten der Herren Müller, Abtheilungs-Chef unseres Landwirthschaftsdepartements, und Dr. F. Schaffer, bernischer Kantons-Chemiker, eingeholt worden, welches den Kantonsregierungen zur Ausichtsäußerung vorgelegt wurde. Die Vorarbeiten sind irn Berichtjahre nicht zum Abschluß gelangt.

7. Molkereischulen.

Pro 1888 sind Bundesbeiträge für die Molkereischulen der Kantone Bern (Rutti), Freiburg (Trey vaux) und St. Gallen (Sornthal) in folgenden Beträgen zur Auszahlung gelangt : Schule.

Kantonale Auslagen.

Fr.

Rutti Treyvaux Sornthal Zusammen

.

Davon für

Bundes-

beitrag.

4,515. 61 11,183. 76 10,301. 51

Lehrkräfte.

Fr.

1,873. 20 5,825. -- 3,891. 65

Lehrmittel.

Fr.

1,245. 14 3,634. 06 6,409. 86

1,559. 17 , 4,729. 53 5,150. 75

26,000. 88

11,589. 85

11,289. 06

11,439. 45

Fr.

Der Bundesbeitrag war in jedem Falle gleich der Hälfte der für Lehrkräfte und Lehrmittel verausgabten Beträge.

Die Frequenz der Schulen ergibt sich aus folgenden Zahlen : Molkerei-Schule

Rutti Treyvaux .

Sornthal

Schülerzahl.

Wintersemester. Sommersemester.

.

.

.

.

1887/88.

3 --

5

1888.

7 5

4

Die Unterrichtszeit umfaßt bis jetzt an allen diesen Anstalten ein Sernester.

722

II. Förderung der Thierzucht.

A. Hebung der Pferdezucht.

1. Ankauf und Anerkennung von Zuchthengsten.

Es wurden nur fünf Hengste bestellt, und zwar von den Kantonen Bern (3), Baselland (1) und Waadt (1). Der Ankauf in der Normandie wurde durch die Herren Oberst Wille, Oberpferdearzt Potterat und Oberstlieutenant Vigier, Direktor der eidgenössischen Pferderegieanstalt, besorgt. Die Ankaufcsumme betrug Fr. 33,100 oder per Hengst Fr. 6620; die Kosten des Transportes, des Unterhalts und der Wartung bis zur Ahgabe der Hengste an die Uebernehmer Fr. 1924. 25 oder per Hengst Fr. 384. 85. Mit Rücksicht auf die geringe Zahl der bestellten Hengste und urn die Uebernehmer nicht unverhältnißmäßig zu belasten, beschlossen wir, die Kosten des Ankaufes, d. h. die Auslagen und Taggelder der Ankaufskommission, aus dem Kredite für Pferdezucht zu bestreiten.

Der Durchschnittspreis loco Bern stellte sich somit per Pferd auf Fr. 7004. 85 (gegen Fr. 5408. 47 im Jahre 1887, Fr. 4021. 21 im Jahre 1886 und Fr. 3728. 75 im Jahre 1885). Davon trägt der Bund laut Verordnung 40°/o oder im Ganzen Fr. 14,009. 70 bei der Abgabe. Weitere 10% oder Fr. 3500 werden den Uebernehmern nach 6 und 20% oder Fr. 7000 nach 10 Jahren zurüukvergütet, sofern die betreffenden Hengste bis dahin befriedigende Zuchtleistungen aufweisen.

Der diesjährige bedeutend höhere Durchschnittsankaufspreis wurde verursacht durch den Erwerb eines für das Berneroberland bestimmten Rapphengstes, welcher seinen Namen ,,Horslignea mit Recht trägt. Dann erfordern die nach und nach zur Zucht verwendeten Stuten zweiter und dritter Kreuzung edlere Hengste, und endlich ist nicht zu vergessen, dati die Konkurrenz der Käufer in der Normandie zunimmt und die Preise für beste Thiere steigert.

Je edlere Hengste wir einführen und je besseres weibliches Zuchtmaterial verwendet wird, desto eher kommen wir dazu, einen Theil des Hengstenmateriales der einheimischen Zucht entnehmen zu können.

Bis jetzt ist dies nur ausnahmsweise möglich. Im Berichtjahre konnte nur ein aus dem Gestüte des Herrn Schaffroth in Burgdorf stammender Hengst anerkannt und auf Fr. 2500 geschätzt werden.

Fünf andere angemeldete Thiere mußten abgewiesen werden und zwar meistens schon infolge ungenügender Zeugnisse über deren Abstammung.

723

Zwei der in der Normandie angekauften Hengste wurden vor der Absähe an die Uebernehmer von Unfällen betroffen:i der eine o wurde geheilt, während der andere im Berichtjahr nicht abgegeben werden konnte.

Den Berichten der Kantone entnehmen wir, daß im Jahre 1887 3713 Stuten von 92 importirten oder ,,anerkannten" Hengsten gedeckt wurden (1886: 3605 Stuten). Da die Zuchtergebnisse nicht von allen Kantonen genau angegeben sind, rechnen wir, daß von 100 belegten Stuten durchschnittlich 65 trächtig geworden seien (in den preußischen Gestüten regelmäßig 68 °/o) und daß 100 trächtige Stuten durchschnittlich 87 lebende Fohlen bringen. Es wären demnach im Berichtjahr ca. 2100 von ,,anerkannten"1 Hengsten abstammende Fohlen geboren worden.

2. Prämirung von Stutfohlen und Zuchtstuten.

Laut Verordnung vom 23. März 1887, betreffend die Hebung der Pferdezucht, werden bei den Stutfohlenschauen die Prämien nicht mehr ausbezahlt, sondern nur zugesichert. Die Auszahlung erfolgt erst, wenn der Ausweis geleistet ist, daß die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Die einjährigen prämirten Stutfohlen erhalten nämlich Fr. 30 und die zweijährigen Fr. 50, wenn dieselben während des auf die Prämirung folgenden Jahres der inländischen Zucht nicht entzogen worden sind. Für die drei- bis fünfjährigen Stuten muß der Nachweis geleistet werden, daß dieselben innert dieser Altersfrist durch einen vom Bunde ,,anerkannten" Hengst belegt worden sind und innert 12 Monaten vom Tage der Beschälung an gerechnet ein lebendes Fohlen geboren haben.

Es fanden 41 Schauen statt, an welchen von unsern Experten 958 (im Jahre 1887: 997) Stutfohlen auf deren Abstammung geprüft und nachher klassenweise und nach ihrer Qualität geordnet aufgestellt wurden. Diese Aufstellung haben wir verlangt, einerseits zur Belehrung der Züchter und des Publikums, anderseits um später die Abstammungszeugnisse der Fohlen künftiger Kreuzungen besser würdigen zu können, indem die Prämienhummer der Stute zugleich ihren relativen Werth angibt.

724

Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über die im Jahre 1888 zugesicherten Stutfohlenprämien : Im Jahre 1888 prämlrte Stutfohlen.

Kanton.

2-3

3-5

jährig à Fr. 50.

jährig

|

1--2 jährig à Fr. 30.

j

Stück.

Stück.

77 17 11 1 1 2 12 -- 1 5 1 30 8 2 1 28 6 1

68 18 14 2

56 6 8 2

--1 7 3 2 1 -- 38 1 2 -- 36 12 5

--3 5 2 -- 4 --

' !

!

!

!

Zürich . . .

Bern . . . .

Luzern Sehwyz . . . .

Obwalden .

Glarus i Zug . . . .

j Frei bürg . . .

Solothuru . .

Basel-Stadt . .

Basel-Landschaft Appenzell A.-Rh.

St. Gallen . .

Grraubünden Aargau .

Thurgau . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg . .

-

Prämienbetrag

à

Total

Im Jahre 1887 p rami rie Stutfohlen.

Total.

Fr. 200. j;

Stück. i 1 '

21 8 1 2 26 11 1

Stück.

1

201 41 33 5 1 6 24 5 3 10 1 89 17 5 3 90 29 7

Stück.

6 217 29 30 6 1 4 36 · ' 8

13 -- 88 17 6 4 82 34 8

204

210.

157

Fr.

6,120

Fr.

10,500

Fr.

Fr.

Fr.

31,400

48,020

51,330

571

589

Diese 571 Stutfohlen stammen von 98 vom Bunde importirten oder zur Zucht ,,anerkannten" Hengsten ab.

725 Wie viele von den im Jahre 1887 zugesicherten Stutfohlenprämien im Berichtjahre ausbezahlt werden konnten, zeigt folgende Tabelle :

Kanton.

Im Jahre 1887 zugesicherte Prämien filr Fohlen.

Im Jahre 1888 ausbezahlte Prämien fllr Fohlen.

P 2*

·Stó f« .'S,* fi
"^> tH

Zürich . .

Bern . .

Luzern . .

Schwyz Obwalden .

Glarus . .

Z u g. . .

Freiburg .

Solothurn .

Basel-Landschaft St. Gallen .

Graubünden Aargau . .

Thurgau .

Waadt . .

Wallis . .

Neuenburg Total Noch nicht zur Auszahlung gelangte Prämien für Fohlen . .

:S,t:

CjJßH

COfq

·i-

el-"

3

1? Total.

E

,

fn c5 J=3 CM :cö

03

Total.

CO *w

Stück. Stück. Stück. Stück. Stück. Stück. Stück. Stück,' 3 3 6 3 3 217 76 ll 75 81 61 170 73 7 29 7 14 8 2 23 14 · 12 8 30 8 5 23 , 10 10 2 1 2 3 6 2 5 1 1 10 5 4 32 1 1 28 11 3 196

2 12 2 7 26 8 4 3 35 17 4 221-

1 1 14

è

30 8 1 1 19 6 1 172

1 4 36 8 13 88 17 6 4 82 34 8 589

27 11 3 183

2 11 2 7 17 7 4 3 33 17 3 202

13

19

1 10 5 4 22 1 1

1 1 5 ~ 11

i

; 50 i !

5 1 1 55

117

1 4 26 7 11

« 5 3 65 ' 29 i 7 440

149

Die Totalsumme der ausbezahlten Prämien beziffert sich diese 440 Fohlen auf Fr. 26,590.

Hiezu kommen noch Prämienrestanzen à Fr. 100 für 52 Fohlen, welche in den Jahren 1885 und 1886 mit Fr. 150 prämirt wurden, von welcher Prämie Fr. 50 dem Eigenthümer der Thiere an der Schau eingehändigt wurden, die restirenden Fr. 100 aber erst nach Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen ausbezahlt werden konnten . . ,, 5,200.

Die Totalausgaben des Bundes pro 1888 für Stutfohlenprämirungen betragen somit . . . . Fr. 31,790.

für --

-- ·

726

3. Beiträge für Pferdeausstellungen.

Der Gesellschaft für V e r b e s s e r u n g der P f e r d e z u c h t in der r o m a n i s c h e n S c h w e i z wurden Fr. 2000 zu Gunsten der Pferdeausstellung und der Pferdeproben in Y v e r d o n und dem s c h w e i z e r i s c h e n R e n n v e r e i n Fr. 800 zu Gunsten der Zuchtrennen in B e r n verabfolgt.

4. Beiträge für Fohlenweiden.

Um die Prämirung solcher Weiden, auf welchen wenigstens 10 mehr als einjährige Fohlen gesommert werden, und auf weichen für Nothfälle Ställe und Heuvorräthe vorhanden sind, möglichst gerecht und gleichmäßig durchzuführen, werden dieselben nach der Lage zum Horizont, der Beschaffenheil; von Grund und Boden, dem Zustand der Ställe, dem Wasser, der Zugabe von Hafer und Heu, der Wartung und dem Nährzustund der Fohlen, sowie nach dem Weidewechsel und der Dauer der Weidezeit beurtheilt und das Urtheil für jedes dieser Momente in Zahlen gefaßt. Die höchste Zahl beträgt 40 und entspricht dem höchsten Betrag, welcher laut Vorordnung einer Weide per Fohlen zugesprochen werden darf, nämlich Fr. 20. Jede Notenzahl hat somit einen Werth von 50 Rp.

Nachstehende Tabelle gibt das Resultat der im Jahre 1888 vorgenommeneu Prämirungen.

Höhe des Zi ahi der Zahl der K a n t o B.

augiameldeten gesöm inerten Bundesbeitrages.

beiden.

Fr. Rp.

Fohlen.

\ Zürich . .

. . .

133. -- 19 Bern 101 948. 50 6 6 101 781. 50 Scliwyz 1 125. -- Solothurn 15 \ 11 143. -- Basel-Landschaft 14 · 4360. 50 Waadt 294 Zusammen 1887

29 18

541 315

6491. 50 4311. 80

1888 mehr

11

226

2179. 70

5. Hufschmiedkurse.

Au die Kosten zweier Hufschmiedkurse im Kanton Bern wurden Fr. 1050. 90, an einen Kurs im Kanton Freiburg Fr. 1297. .42 und an einen Kurs im Kanton Waadt Fr. 631. 35, zusammen Fr. 2979. 67 verabfolgt.

727

6. Depot dreijähriger Remonter).

Da uns für das Jahr 1888 ein Kredit von Fr. 27,000 fu;- den Ankauf und den Unterhalt dreijähriger Fohlen zu Gebote stand, gegenüber Fr. 13,500 im Jahre Ì887, so wurde auch die doppelte Anzahl dieser Thiere, nämlich 44 Stüek, angekauft zum Preise von Fr. 47,045 oder durchschnittlich zu Fr. 1069 pro Stück.

Die Fohlen wurden in den Stallungen der Regieanstalt, der Kalberweide, der Scheune im Gwehrti untergebracht und auf den Weidekomplexen der Kalberweide (zirka 12 Ha.) und in Uebeschi (zirka 14 Ha.) gesommert.

Ein Fohlen ist nach zwei Monaten an Lungenentzündung umgestanden. Im Uebrigen darf der Gesundheitszustand der Fohlen während des Jahres als günstig bezeichnet werden. Die Qualität derselben läßt im Allgemeinen auf die Hebung unserer Pferdezucht schließen, obwohl eine Anzuhl die für vierjährige Thiere wünschenswerthe Entwicklung nicht aufzuweisen vermochte.

Die Nettoausgaben für das Depot betrugen inklusive den Arikaufskosten Fr. 65,126. 65 14 Thiere übernahm die Kavallerie zu .

29 ,, ,, ,, eidg. Regieanstalt Aus dem Pferdezuchtkredit wurden bezahlt .

. Fr. 15,050. -- . ,, 25,350. -- . ,, 24,726. 65

somit wie oben Fr. 65,126. 65 Die Unterhaltungskosten beliefen sich auf Fr. 405. 50 per Stück, so da.ß zuzüglich der Ankaufskosten das Pferd auf Fr. 1474. 80 zu stehen kam, gegenüber Fr. 1524. 49 im Jahre 1887.

B. Kindviehzucht.

l. Auszahlung der im Jahre 1887 zuerkannten Beiprämien fllr Zuchtstiere und Stierkälber.

Im Jahre 1887 wurden an 176 kantonalen Schauen 2229 Beiprämien im Betrage von Fr. 129,428. 60 für solche Zuehtstiere zugesichert, welche zehn Monate, vom Tage der Prämirung an gerechnet, der inländischen Zucht nicht entzogen wurden.

Die in nachstehender Tabelle enthaltenen Zahlen geben Auskunft über den Umfang, in welchem die genannte Bedingung erfüllt wurde und demgemäß die Auszahlung erfolgte.

Kantone.

Zürich. . . .

Bern . . . .

Luzeru . .

Uri . . . .

Schwyz . .

Obwalden Nidwaiden .

Grlarus Zug . . . .

Freiburg .

Solothurn Basel- Stadt . .

Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh.

St, Gallen . .

Graubünden Aargau Thurgau .

Tessin . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuen bürg . .

Genf . . . .

Zugesicherte Beiprämien.

Ausbezahlte Beiprämien.

Betrat.

Anzahl, Betrag.

Anza.hl.

Fr.

. Fr.

216 10,965. -- 306 28,340. -- 173 11,980. -- 20 1,456. -- 60 3,904. 20 1,212. 50 25 1,008. -- 22 1,184. -- 20 1,936.

30 -- 100 10,960. -- 104 4,250. -- -- --66 2,525. -- 840.

32 -- 47 2,450. -- 777. 50 .17 250 10,630. -- 5,582. -- 61 102 6,960. -- 155 5,160. -- 17 1,120. -- 8,910. -- 198 5,902. 50 130 65 2,288. 40 437. 50 13

191 295 144 20 60 25 20 20 29 96 97 -- 53 29 45 11 249 61 99 130 17 143 103 56 9

9,850. -- 27,010. -- 10,620. -- 1,456. -- 3,904. 20 1,212. 50 935. -- 1,184. -- 1,856. -- 10,620. -- 3,950. -- -- 2,055. -- 740. -- 2,860. -- 522. 50 10,170.

-- 5,582. -- 6,730. -- 4,280. -- 1,120. -- 6,435. -- 4,595. 50 1,969. 20 312. 50

1887: 2229 130,778. 60 2002 (89.8 °/o)l19,474. 40(9U°/°) 1886: 1736 82,608. -- 1535(88.7» 72,980. 10 (87.i »/o}

2. Prämirung von Zuchtstieren und Stierkälbern im Jahre 1888.

Für diese Prämirung wurde den Kantonen ein Kredit im gleichen Betrage und unter den gleichen Bedingungen wie im Vorjahre zur Verfügung gestellt. Die Art und Weise der Verwendung dieses Kredites ergibt sich aus folgender Zusammenstellung, welche gleichzeitig über die Anzahl und den Betrag der an 166 Schauen vertheilt kantonalen Prämien Aufschluß gibt.

729 Eidgenössische Beiprämien, Kantone.

Zürich Bern .

Luzern Uri .

Schwyz Obwalden .

Nidwaiden .

Glarus .

.

Zug .

.

.

Freiburg Solothurn Basel-Stadt .

Basel-Landschaft .

Sehaffhausen Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh. .

St. Galleu .

Graubünden .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuen bürg .

Genf .

Zugesicherte Verwendeter Quote.

Betrag.

Fr.

Fr.

11,040 30,728 11,936 1,456 3,904 1,216 1,008 1,184 1,936 11,752 4,072 504 2,552 840 2,480 1,032 10,656 5,584 6,960 5,160 3,768 10,048 14,296 2,296 720

Anzahl.

Kantonale Zu cht Stierprämien.

Betrag.

Fr.

11,105 26,950 12,140 1,456 3,904.20 1,216 1,008 1,184 1,936 9,785 4,300

179 11,155 286 26,455 12,085 167 1,640 20 8,100 60 25 1,706 22 1,090 1,620 20 2,000 30 104 9,785 104 4,300 -- -- -- 2,555 65 2,600 840 26 1,620 2,210 46 2,210 675 14 675' 278 12,454 13,426 5,584 91 9,979.io 6,960 96 7,595 5,160 161 5,160 3,755 3,755 59 11,788 244 11,640 9,334 241 9,334 2,293.80 56 3,045 -- -- -- 2394 150,003.io 1888: 147,128 139,565 1887: 146,992 130,778.60 2229 143,482.80

+136

+8,786.40 +165

+6,520.60

Anzahl.

179 312 214 20 60 42 22 20 30 104 104 -- 96 32 46 14 278 186 113 161 59 244 241 82 -- 2659 2566 +93

Von Seiten der Kantone sind für die Prämiruog von Kühen und Rindern Fr. 54,144. 47 verausgabt worden, so daß deren Gesammtauslagen für Hebung der Rindviehzucht, soweit dieselben Prämien betreffen, Fr. 204,147. 57 betragen.

730

3. Prämirung von Zuchtfamilien.

Die Beiträge für Prämirung der besten Zuchtfamilien sind auf Fr. 5 pro 100 Stück des Gesammt-Rindviehstand festgesetzt worden. Im Berichtjahre hatten die vorzugsweise Braunvieh züchtenden Kantone auf dieselben Anspruch. Ueber die Verwendung des Kredites gibt die nachstehende Tabelle Auskunft.

Kanton.

Ausgesetzter Kredit.

Zahl der Zahl der GesammtstUckvorgeführten prämirten Zahl der prämirFamilien. Familien.

tea Familien.

Fr.

Zürich .

Luzern .

U r i . .

Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus .

Zug . .

Appenzell A. ßh.

Appenzell I. Rh.

8t. Gallen .

Graubünden .

Aargau .

Thurgau Tessin .

.

.

.

.

1888: 1886:

Betragder

Prämien.

Fr.

4,432 4,290 610 1,533 518 373 565 522 936 386 4,420 3,887 3,732 2,367 2,524

66 43 15 47 8 7 48 21 8 3 14 37 25 27 .102

56 28 10 35 6 5 32 12 4 3 13 29 19 20 36

232 114 ' 33

31,095 16,979

471 308

308 231

1132

~

124

23 15 110 37 12 12 43 87 72 86 132 855

4,500

4,290 610 1,533 518 373 565 522 410 240 1,650 3,887 3,732 1,880 2,490 27,200 13,911

Der Kanton Graubünden hat im Berichtjahre nur den Betrag von Fr. 1260 verwendet; der Rest (Fr. 2627) ist für die Zuchtfamilienprämirun in denjenigen Bezirken bestimmt, in welchen pro 1889 Prämirungen von Kühen und Rindern stattfinden.

In den Kantonen Glarus und Graubünden wurde die Prämiensumme durch kantonale Beiträge vermehrt.

Im Kanton St. Gallen wurde infolge eines Mißverständnisses ein Theil der für Zuchtfamilienprämirung bestimmten und hiefü nicht verwendeten Summe zur Prämirung solcher preiswürdiger Zuchtstiere verausgabt, · welche an der kantonalen Viehausstellung, in Goßau nicht aufgeführt wurden.

731

III. Verbesserung des Bodens.

An 30 Unternehmuogen zur Verbesserung des Bodens wurden Bundesunterstützungen im Betrag von Fr. 16,812 in Aussicht gestellt, und zwar im Kt. Zürich für 2 Unternehmungen Fr. 286 ,, Bern ,, 3 ,, ,, 8900 ,, Graubündeii ,, 2 4 ,, ,, 7446 n Aargau ,, l ,, ,, 180 Von diesen und von den in frühern Jahren zugesicherten Hundesbeiträgen konnten im Laufe des Jahres ausbezahlt werden : K t. B e r n . G e n o s s e n s c h a f t der O e n z k o r r e k t ion für Entwässerungen und Feldweganlagen. Kosten Fr. 63,383. 91. Bundesbeitrag 10 °/o oder Fr. 6,338. 4& wovon Fr. 1017. 85 schon früher auf Rechnung ausbezahlt wurden.

K t. F r e i b u r g . M u r t e n , U e b e r d e c k e n des P e r e t t e n m o o s e s mit 10 cm. Erde. 3 Ha.

Bundesbeitrag per Ha. Fr. 400 .

.

.

. ,, 1,200. K t. St. G a l l e n . An die Kosten der Güterzusammenlegung und der Erstellung von Feldwegen in Ragaz. 88 Ha. Kosten Fr. 11,444. 94. Bundesbeitrag 25 °/o 'oder ,, 2,860. 23 Abschlagszahlung an die Kosten der Drainage des S e e z g e b i e t e s ,, 7,347. 06 K t. G r a u b ü n d e n . Ausreuten von Alpenrosen auf der Alp N ad eis d a v o n , Gemeinde T r u n s . 6.8e Ha. Bundesbeitrag per Ha. Fr.100 oder ,, 686.-- Ausreuten von Alpenrosen auf der Alp N a u l g r o n d , Gemeinde I l a n z . 8.02 Ha. per Ha. Fr. 50 ,, 151. -- K t. A a r g a u . Gemeinde B i r r e n l a u f . Zusammenlegung des ,,hintern Feldes". 8 Ha. Kosten Fr. 800. 99. Bundesbeitrag ,, 181. -- Gemeinde U e k e n . An die Kosten der Planirung einer Straße auf den Kornberg .

. ,, 80. -- K t. T essi n. V e r s o i o - P e d e m o n t e . Bewässerungsanlage. Kosten Fr. 10,020. 20. Bundesbeitrag ,, 2500. -- K t. N e u e n b u r g für Planirungen .

. ,, 280. -- Zusammen

Fr. 21,623. 6£

732

IV. Viehseuchenpolizei.

A. Allgemeines.

Ueber den Stand dei 1 ansteckenden Thierkrankheiten im Jahre 1888 geben die nachstehend beigefügten, in üblicher Weise auf Grundlage der halbmonatlichen kantonalen Seuchenberichte erstellten zwei Tabellen Aufschluß. Aus einer Vergleichung derselben mit den vorjährigen Ergebnissen geht hervor, daß im Allgemeinen die Seuchenverhältnisse wesentlich ungünstigere als im Jahre 1887 waren.

Es erzeigt sich zwar gegenüber dem letztem eine V e r m i n d e r u n g der Lungenseuche (46 Falle), des Rauschbrands (24 Fälle), des Milzbrands (8 Fälle), der Räude (574 Fälle), dagegen eine V e r ni e h r u n g der Maul- und Klauenseuche (2932 Fälle), des Rotzes und Hautwurms (17 Fälle) und des Rothlaufs der Schweine (509 Fälle); die Anzahl der Wuthfälle ist sich gleichgeblieben. Als gänzlich von Seuchen verschont sind die Kantone Uri, Unterwaiden n. d. W., Basel-Stadt und Wallis zu verzeichnen. Die konstatirten Fälle vertheilen sich auf sämmtliche Monate des Jahres.

Bezüglich des U r s p r u n g s der einzelnen Seuchenfälle haben die angehobenen Untersuchungen zu Tage gefördert, daß die Lungenseuche unter zwei Malen aus Oesterreich-Ungarn eingeschleppt wurde.

Wie in früheren Jahren gelang es auch jetzt wieder, durch rasche und rücksichtslose Abschlachtung der erkrankten Thiere sowohl als der verdächtigen Viehstände die Seuchenverbreitung und den aus ihr resultirenden Schaden auf ein Minimum zu beschränken. Der Ursprung der Maul- und Klauenseuche konnte in sechs Fällen auf Deutschland (Württemberg und Baden) und in neun Fällen auf Oesterreich-Ungarn zurückgeführt werden; in einem Falle wird Verschleppung durch aus Italien ,,eingeschmuggeltes Vieh als wahrscheinlich angenommen. Rotz und Hautwurm wurde bei zwei verschiedenen Anläßen auf je einem aus Frankreich stammenden Pferde und Rothlauf auf einem ebenfalls von daher kommenden Schweinetransporte konstatirt.

Die Maul- und Klauenseuche erreichte den Höhepunkt ihrer Ausdehnung in den Monaten Juli und August. Irn Gegensatz zu den im Vorjahre gemachten Erfahrungen muß die zu dieser Zeit herrschende große Verbreitung wesentlich dem Weidgange beigemessen werden. Mag diese Thatsache auch einigermaßen als Milderungsgrund für die außerordentlich ungünstigen Verhältnisse des Berichtjahres erscheinen, so ist anderseits nicht außer
Acht zu lassen, daß trotz der nicht zu verkennenden Besserung, welche hinsichtlich der Anwendung der vorbeugenden polizeilichen Maßregeln theilweise eingetreten ist, noch mancherorts und wohl oft aus privaten und sogar

Zur Seite 732.

Tabelle I.

Uebersicht über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Hausthier in der Schweiz im Jahre 1888.

Ansteckende Lungenseuche.

Rauschbrand.

.

.

.

.

.

.

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Uri

| ;

Schwyz .

.

Untenvalden o. d. W.

Unterwaldcn n. d. W.

Glai'us .

.

.

Frei bürg .

.

Solothurn .

.

Basel-Stadt .

.

Basel-Landschaft .

Schaffhausun Appenzell A. Rh.

Appenzcll I. Rh. .

S t . Gallen .

.

Graubündeii Aargau .

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1 'NI rga u

Milzbrand.

Maul- und Klauenseuche.

Wuth.

Grossvicli.

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Thiere.

Thiere.

115 1

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3 1 -- -- 1 23 26 -- 20

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V.

Urnder Umgestanden Als Senche gestanden gestanden und als und und verseucht verdächtig abgethan. abgethan. abgethan. abgethan.

Thi ere.

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IV.

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1 Zürich Bern .

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Thi ere.

6 -- -- .-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 5

Vili.

Räude.

liiiilutinn. 1. Schweine.

| UnillniVorso.uchti UmT'mAls gi'i>t;ui
Thi ere.

187 42 16

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VII.

VI.

îothlauf od.

Hol/ und Fleckfieber

Kleinvieh.

Verseucht und der AnsteckUBg verdächtig.

11.

Umgestanden || und abgbthan. 'l

Kanton.

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Verpeucht und der Ansteckung verdächtig- ;

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Umgestanden und abgethan. ;

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733

örtlichen Interessen die rechtzeitige Anordnung und konsequente Durchführung dieser Maßregeln zu wünschen übrig läßt und daß dadurch der Verbreitung von an und für sich wenig Gefahr bietenden Seuchenerscheinungen Vorschub geleistet wird. Einen sprechenden Beweis für die Richtigkeit dieser Annahme bilden die kantonalen Seuchenberichte selbst, welche in der Mehrzahl der Fälle als Ursache neuer Ansteckungen Uebertragung durch infizirtes Vieh von Ort zu Ort und da wieder von Stall zu Stall bezeichnen. Wenn auch angenommen wird, daß sich dieß nicht unter allen Umständen verhüten läßt, so ist doch außer Zweifel durch' die in Kraft bestehenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen die Möglichkeit geboten, derartigen Sèuchenverschleppungen und den daraus entstehenden Schädigungen wenigstens bis zu einem gewissen Grade zu begegnen und erfreulichere ' Resultate zu erzielen, als die diesjährige Statistik solche aufweist.

Einem Gesuche der Regierung des Kantons Tessin entsprechend haben wir seit dem 15. Februar das Bulletin über den Stand der ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der Schweiz auch in italienischer Sprache erscheinen lassen. Die Verbreitung dieser Publikation hat im laufenden Jahre wesentlich zugenommen, indem gegenwärtig die Höhe der deutschen Auflage auf ca. 1000, diejenige der französischen auf ca. 800 und diejenige der italienischen Auflage auf ca. 300 Exemplare sich beläuft.

B. Maßnahmen an der Grenze, tirenztliierärzte -- Vielieinfulir.

1. Angesichts der vorstehend erwähnten Seucheneinschleppungen aus dem Auslande mußte es uns natürlich daran gelegen sein, in Erfahrung zu bringen, ob diese Vorkommnisse in irgend einer Weise durch ein Verschulden der unsrerseits njit der sani tarischen Untersuchung beauftragten Grenzthierärzte ermöglicht worden seien. Durch genaue Feststellung der Versandt-, Reise- und Untersuchungsdaten, sowie der erstmals konstatirten Seuchenerscheinungen auf den infizirten Transporten soll den Ursachen der Verschleppung auf den Grund zu kommen sein und wir erachteten es als unsere Aufgabe, uns in dieser Beziehung durch eingehende Nachforschungen Klarheit zu verschaffen. Zu diesem Zwecke machten wir von dem uns in Art. 2 des Bundesgesetzes über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen, vom 8. Februar 1872, reservirteu Rechte Gebrauch, ernannten amtliche Kommissäre und ließen durch solche in Verbindung mit kantonalen Delegirten jeweilen an Ort und Stelle Erhebungen über die Ursachen und Provenienz der Infektion verauBnndesblatt. 41. Jahrg. Bd. I.

49

1

734

stalten. Die einschlägigen Berichte bestätigten durchwegs den gehegten Verdacht auf Einschleppung und ergaben in zwei Fällen gleichzeitig, daß die grenzthierärztliehe Untersuchung nicht mit der nothwendigen Strenge und Genauigkeit vorgenommen worden war.

Die fahrläßigen Organe wurden unter Androhung sofortiger Entlassung im Wiederholungsfalle gebührend bestraft.

Es ist in die Augen springend, daß eine erfolgreiche Kontrolirung des grenzthierärztlichen Dienstes und die Aufdeckung eventueller Unregelmäßigkeiten, wie die vorerwähnten, nur dann stattfinden kann, wenn die daherigen Erhebungen unmittelbar nach erfolgter Konstatirung von Seuchenausbrüchen auf importirtem Vieh angeordnet werden können. Mangels sofortiger Berichtertattuug seitens der betheiligten Kantonalbehörden war hiezu die Möglichkeit nicht immer geboten; durch gegenseitige Verständigung ist indessen diesem Uebelstande für die Zukunft abgeholfen.

L,OV,

2. In der Organisation des viehsanitätspolizeilichen Grenzdienstes sind während des Beriehtjahres wesentliche Veränderungen nicht vorgekommen. Die Anzahl der Einfuhrstationen hat eine Vermehrung dadurch erfahren, daß auf gestelltes Ansuchen hin in Würdigung der bestehenden Ausnahmsverhältnisse die Zollstätteu Vollandes - Bahnhof, Les Places und Montlingen für die Viehabfertigung geöffnet wurden. Desgleichen ist sich der Stand des thierärztlichen Grenzpersonals ziemlich gleich geblieben.

3. Im Berichtjahre wurden nach erfolgter grenzthierärztlicher Untersuchung über die schweizerische Grenze zur Einfuhr und zum Transit zugelassen: Thiere

des Pferdegeschlechts .

Thiere des Rindviehgeschlechts .

Schweine .

.

Schafe .

.

.

Ziegen .

.

.

11,113 Stück, 93,879 ,, 58,113 ,, 71,349 ,, 3,768 fl

u.

4 ganze Wagenladungen, ,, 1003 ,, ,,

Total 238,222 Stück u. 1007 ganze Wagenladungen sowie 378,553 kg. frisches und geräuchertes Fleisch.

Der Ertrag der hiefür erhobenen Untersuchungs- und Passirscheingebühren beläuft sich auf Fr. 131,611. 66.

735

Es erzeigt sich somit gegenüber dem Vorjahre eine Mindereinfuhr von Thieren des Pferdegeschlechts .

19 Stück, Thieren des Rindviehgeschlechts . 30,876 ,, Schweinen .

. 22,051 ,, u. 17 ganze Wagenladungen, Schafen .

.

. 38,885 ,, ,, 143 ,, ,, Ziegen .

.

.

1,960 ,, im Total 93,791 Stück u. 160 ganze Wagenladungen, eine Mehreinfuhr von 130,119kg. Fleisch, dagegen eine finanzielle Blindereinnahme von Fr. 37,779. 29 Rp., welche Differenz wohl in erster Linie auf die im Jahre 1888 herrschenden Zollverhältnisse, sowie auf die unter Ziff. 4 hiernach behandelte Taxreduktion für die Grenzbehandlung des Sömmerungsviehs zurückzuführen ist.

Nach einer von unsern Grenzthierärzten auf Grund einheitlicher Instruktionen vorgenommenen genauen Schätzung reprüseutiren die eingeführten, zollamtlich abgeferligten Thiere einen Gosammtwerth von Fr. 33,451,558; die Schätzung pro 1887 betrug Fr. 49,142,830. Es ist somit anzunehmen, daß im Berichtjahre für Fr. 15,691,272 weniger Vieh nach der Schweiz importirt worden ist.

Die Auslagen für die Viehseuchenpolizei an der Grenze beziffern sich auf Fr. 123,247. 36 Rp., so daß dem Viehseuchenfond ein weiterer Betrag von Fr. 8364. 30 Rp. einverleibt werden kann.

Derselbe beläuft sich nunmehr auf Fr. 63,213. 89' Rp.

e. Bereits im Jahre 1887, bei Anlaß der Regulirung der Vieheinfuhrverhältnisse an der schweizerisch-italienischen Grenze, halte die Regierung des Kantons Graubünden es als wünschenswerth und nothwendig bezeichnet, daß mit Bezug auf die Höhe der grenzthierärztlichen Untersuchungstaxen für den genannten Kanton ein Unterschied zwischen eigentlichem Handelsvieh und Weidevieh gemacht werde. Mit Rücksicht auf die infolge der neuen Organisation des Grenzdienstes bedrohten Interessen der bündnerischen Alpweidebesitzer wurde eine erhebliche Reduktion der Gebühren für das zur Sommerung aus Italien eingeführte Vieh nachgesucht.

Um namentlich dem speziellen Grenzverkehr jede mögliche, mit den Anforderungen der Viehseuchenpolizei vereinbare Erleichterung angedeihen zu lassen, haben wir schon damals, obwohl Erfahrungen bezüglich des finanziellen Ergebnisses der Grenzunter-

736

suchung fehlten, uns der Regierung des Kantons Graubünden gegenüber bereit erklärt, ihre Wünsche unter gewissen Bedingungen zu berücksichtigen. Die ihr in der Sache unterbreiteten Vorschläge blieben jedoch ohne Ruckäußerung, und es mußte somit von weitern Schritten abgesehen werden.

Ein erneuertes Gesuch der genannten Behörde veranlaßte uns, die Angelegenheit wiederholt in Prüfung zu ziehen. Dabei sind wir zu der Ueberzeugung gelangt, daß im Hinblick auf den allgemeinen Charakter der Frage eine befriedigende Lösung derselben ebenfalls nur durch einen allgemeinen, also für das ganze schweizerische Grenzgebiet maßgebenden, das in- und ausländische Sömmerungsvieh sowohl als das Winterungsvieh umfassenden Entscheid herbeigeführt werden könne. Wir hielten es auch nicht für angemessen, in Abweichung von den gesetzlichen und reglementarischeu Erlassen spezielle Vorschriften für die Untersuchung und den Eintrieb des fraglichen a u s l ä n d i s c h e n Viehs aufzustellen. Im Interesse einer möglichst einfachen und dadurch geordneten Grenzkontrole erschien es uns vielmehr zweckentsprechend: 1) nur für s c h w e i z e r i s c h e s , aus dem Auslande von der Sommerung oder Winterung zurückkehrendes Vieh eine reduzirte Untersuchungstaxe festzusetzen; 2) das a u s l ä n d i s c h e Sömmerungs- und Winterungsvieh, soweit es sich nicht um den im Art. 98 der Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 vorgesehenen eigentlichen Grenzverkehr handelt, in gleicher Weise wie das einzuführende Handelsvieh vorschriftsgemäß untersuchen, mit den üblichen Passirscheinen versehen und den reglementarischen Taxansätzen unterwerfen zu lassen ; 3) beim Rücktrieb des letzteren Viehs dagegen dessen Eigenthümern für jedes Thier, welches sich ausgewiesenermaßen lediglich zum Zwecke der Sommerung oder Winterung in der Schweiz aufgehalten hat, in ähnlicher Weise, wie dies beim Transitverkehr im Zolldienste praktizirt wird, einen bestimmten Theil der entrichteten Gebühren zurückzuvergüten.

Diese Grundsätze waren schlaggebend, weil durch die den kann, daß Sömmerungsdes Fiskus durch Verkauf, Zwecke entfremdet wird.

für uns namentlich auch deshalb ausAnwendung derselben verhütet weroder Winterungsvieh zum Nachtheil Tausch etc. seinem ursprünglichen

In diesem Sinne haben wir denn auch unterm 3. April eine Instruktion betreffend die Behandlung des in die genannten Kate-

737

gorien fallenden Viehs erlassen. Dieselbe trägt den an uns gerichteten Begehren betreffend Gebührenreduktion in möglichst weitgehendem Maße Rechnung; bezüglich des Details erlauben wir uns, Sie auf die daherige Veröffentlichung im Bundesblatte (1888, Bd. II, S. 269) zu verweisen.

C. Maßnahmen im Innern.'

1. Aus den wöchentlichen Viehseuchenberichten OesterreichUngarns, sowie aus der Thatsache, daß nach zuverläßigen Mittheilungen in verschiedenen Theilen dieser Länder die Ausübung einer geordneten Viehseuchenpolizei sehr Vieles zu wünschen übrig läßt, mußten wir schließen, daß die Gefahr der Einschleppung der Luugenseuche und der Maul- und Klauenseuche von daher nach der Schweiz eine bedeutende und eine permanente ist. Gegen diese Gefahr gewährt, wie bereits aus dem oben Gesagten erhellt, die grenzthierärztliche Untersuchung des für den Import bestimmten Viehs keinen absoluten Schutz, indem bekanntlich jene Krankheiten im Zustande der Inkubation nicht zu erkennen sind. Es mußte deshalb die Anordnung weiterer Maßnahmen seitens der Kantone dringend nothwendig erscheinen. Aus diesem Grunde haben wir denselben nachdrücklich die Anwendung des Art. 33 der Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 empfohlen, d. h. denselben nahegelegt, über alles aus Oesterreich-Ungarn eingeführte Vieh im Stalle der Eigenthümer der betreffenden Thiere oder, sofern die letztem Fremden augehören, in bosondern, zur Absperrung von Vieh bestimmten Stallungen Quarantäne zu verhängen. Diese Maßnahme ist am ehesten geeignet, allfällige Seuchenausbrüche zu lokalisiren; sie verursacht die verhältnißmäßig geringste Verkehrshemmung und dürfte dennoch die Importeure veranlassen, künftighin nur anerkannt gesundes Vieh über die Grenze zu bringen. Verschiedene Kantone haben es sich angelegen sein lassen, unserer Einladung Folge zu leisten, und es ist anzunehmen, daß im Hinblick auf den fortwährend gleich ungünstigen Viehgesundheitszustand in Oesterreich-Ungarn andere ebenfalls zum empfohlenen Schutzmittel greifen werden.

2. Zufolge Art. 8 der Vollziehungsverordnung zu den Viehseuchengesetzeu, vom 14, Oktober 1887, haben die Kantone für geeignete Instruktion der mit der Ausführung der Viehseuchenpolizeilichen Vorschriften betrauten Organe zu sorgen und denselben namentlich bei Erlaß neuer sach bezüglicher Bestimmungen durch Ertheilung von Kursen etc. die nöthigen Erläuterungen mitzutheilen.

738

Unter Berufung hierauf hat eine Kantonsregierung an uns das Gesuch gerichtet, es möchten behufs einheitlicher Anwendung der in das Gebiet der Viehseuchenpolizei einschlagenden Vorschriften die von den Kantonen bezeichneten Leiter jeuer Kurse zur Entgegennahm von gemeinschaftlichen Instruktionen an eine von der eidgenössischen Behörde geleitete interkantonale Konferenz einberufen werden.

Die Zweckdienlichkeit dieser Anregung mußte mit Rücksicht auf die damals bestehenden verschiedenartigen Verhältnisse anerkannt werden , und wir glaubten um so mehr, derselben thatkräf tige Folge geben zu sollen, als sich unsere Behörde an der interkantonalen Konferenz vom 30./31. März 1887 anerboten hat, die Instruktion von Viehseuchenpolizbeamten durch Zuerkennung von Subventionen zu unterstützen, insofern sich die Kantone an diesen Bestrebungen in entsprechender Weise ebenfalls finanziell bethätigen Außerdem erachteten wir den Anlaß als geboten, die Frage der Anwendung eines einheitlichen Formulars zur Führung der Viehstandskontrol neuerdings zur Besprechung und wenn möglich zur endgültigen Erledigung zu bringen.

Mit Ausnahme einer einzigen erklärten sich sämmtliche Kantonsregierungen mit dem gemachten Vorschlage einverstanden. Wir haben daraufhin drei Konferenzen, und zwar je eine in Bern, Zürich und Yverdon, veranstaltet und mit deren Leitung die HH Oberstlieutenant Potterat, eidgenössischer Viehseuchenkommissär- und Professor Berdez, Direktor der Thierarzneischule in Bern, sowie theilweise auch Hrn. Professor Meyer, Direktor der Thierarzneischule in Zürich, betraut. Die Aufgabe dieser Experten bestand wesenlich darin , den Zweck und die Absichten der neuen Verordnung zu erläutern und dahin zu wirken, daß derselben in allen Kantonen die gewünschte gleichartige Interpretation und Vollziehung zu Theil werde.

Sämmtliche Kantone waren an den Konferenzen durch Delegirte vertreten. Aus den Verhandlungen hat sich ergeben, daß die.

angebahnte gegenseitige Verständigung geradezu ein Bedürfniss war und wesentlich dazu beitragen wird, das ins Auge gefaßte Ziel zu erreichen.

3. Im Jahre 1887 ist im Kanton Schaff hausen die Lungenseuche aufgetreten und es mußte zum Zwecke der Lokalisirung derselben zu dem im Bundesgesetz vom 8. Februar 1872 vorgesehenen Mittel der Abschlachtung sämmtlicher kranker und verdächtiger Thiere
gegriffen werden. Die Kosten der daherigen Maßnahmen stellten sich auf Fr. 4265. 75, die aus dem Verkaufe des Fleisches und der Häute erzielten Einnahmen auf Fr. 1167. 68, so

73!)

«daß sich für den Kanton eine Mehrausgabe von Fr. 3098. 07 erzeigte.

Unter Berufung auf Art. 20 des obzitirten Bundesgesetzes gelangte die Regierung des Kantons Schaffhausen an uns mit dem Gesuche um Bewilligung eines angemessenen Beitrages an die dem Kanton erwachsenen Kosten.

Bekanntlich leistet der Bund nach dem vorerwähnten Art. 20 an den Schaden, welchen Maßregeln gegen die Lungenseuche bedingen, einen Beitrag an die Kantone nur dann, wenn von denselben durch größere Ausbreitung der Seuche oder besondere außerordentliche Umstände unverhältnißmäßig große Opfer gefordert werden.

Diese Voraussetzungen trafen im vorliegenden Falle nicht bis HUT Unbestreitbarkeit zu; die Schadensumme von Fr. 3098. 07 konnte nicht als ein unverhältnißmäßig großes Opfer angesehen werden und es hätte somit nach Analogie früherer Entscheide das ·Gesuch von Schaffhausen abschlägig beschieden werden müssen.

Allein seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1886 betreffend eine Aenderuag desjenigen vom 8. Februar 1872 haben die in Frage stehenden Verhältnisse eine wesentliche Umgestaltung erlitten. Art. 3 des erstgenannten Gesetzes sieht die Gründung eines Viehseuchenfonds aus dem Ueberschuß des Erträgnisses der an der Grenze erhobenen Untersuchungsgebühren vor.

Der Zweck dieses Fonds muß naturgemäß darin bestehen, die Bekämpfung ausleckender Thierkrankheiten finanziell zu unterstüt/.eii.

Wie es nach Maßgabe der neugeschaffenen Verhältnisse dem Bund einerseits obliegt, durch die grerizthierärztliche Untersuchung des zum Import gelangenden Viehes den schweizerischen Viehstand vor jeder Seucheninvasion möglichst zu schützen, ist ihm u. A. die Aufgabe erwachsen, seine Unterstützung in zweiter Linie den alli'älligen Seucheneinschleppungen zumeist ausgesetzten Gronzkantoneu angedeihen zu lassen und dadurch dieselben in ihren Viehseuchenpolizeilichen Bestrebungen zu ermuntern.

Gestutzt auf diese Sachlage haben wir denn auch keinen Anstand genommen, dein Gesuche der Regierung von Schaff hausen grundsätzlich zu entsprechen und derselben an die ihr in dieser Angelegenheit erlaufenen Kosten aus dein eidgenössischen Viehseuchenfond einen Beitrag von 33'/s 0 o = Fr. 1032. 50 auszurichten.

D. Internationale Beziehungen.

1. Wie wir in unserem letztjährigen Geschäftsberichte (litt, c, 2) Gelegenheit hatten mitzutheilen, haben wir seiner Zeit im Anschluß an den Entscheid betreffend die Amtstätigkeit waadtländischtu 1

*

740

Viehinspektoren auf französischem Gebiete bei der französischen Regierung die Anregung gemacht, durch eine gegenseitige Uebereinkunft diejenigen Bedingungen festzusetzen, denen das Sömmerungsvieh beider Länder unterworfen sein solle.

Die daherigen Unterhandlungen haben zwar nicht zu einer formellen Uebereinkunft geführt; dagegen ist die französische Regierung den hierseitigen Wünschen durch Abgabe einer Erklärung entgegengekommen, zufolge welcher dortselbst keine Einwendungen dagegen erhoben werden, daß die waadtländischen Viehinspektoren auch in Zukunft die Ueberwachung der von schweizerischem Vieh bestoßenen französischen Alpweiden ausüben. An diese Vergünstigung hat Frankreich die Bedingung gekaiipft, daß sich jene Organe in ihrer Amtsthätigkeit an die einschlägige französische Gesetzgebung halten und namentlich, daß dieselben den zuständigen französischen Lokalbehörden von den vorkommenden Krankheitsfällen jeweilen Anzeige machen. Im Uebrigen sprach sich die französische Regierung dahin aus, daß mit ihrer Reklamation seiner Zeit nicht beabsichtigt worden sei, den schweizerischen Inspektoren das Betreten der fraglichen Alpweiden zum Zwecke der Untersuchung und selbst zur Besorgung des dort befindlichen schweizerischen Viehes zu verbieten; sie habe vielmehr lediglich verhindern wollen, daß sich die genannten schweizerischen Organe den französischen Beamten substituiren.

Die Angelegenheit hat somit in zufriedenstellender Weise ihre Erledigung gefunden.

2. Weniger günstig lautet das Resultat unserer Bemühungen gegenüber Deutschland, die von den schweizerischen Viehinspektoreii ausgestellten Zeugnisse über den SOtägigen Aufenthalt von Vieh in der Schweiz als gültig anzuerkennen (s. Geschäftsbericht pro 1887, litt, e, 3}.

Die deutsche Reichsregierung hat auf unsere Vorstellungen hin erklärt, daß sie sich zu ihrem Bedauern nicht in der Lage befinde, die schweizerischerseits gewünschte Retnedur eintreten zu lassen.

Die Réglemente betreffend den Nachweis des SOtägigen Aufenthaltes in der Schweiz seien nämlich nicht seitens des Reiches, sondern von den Regierungen der betreffenden Nachbarstaaten erlassen worden und letztere haben allein über die Art der Beibringung des erforderlichen Nachweises zu entscheiden. Die daherigen Verord-, nungen in Baden, Württemberg und Bayern schreiben in dieser Beziehung übereinstimmend vor, daß die gedachten Atteste von einer A m t s s t e l l e des Kreises oder Bezirkes (hiezu seien zweifelsohne

741

auch Gemeindevorstände zu zählen) ausgefertigt, bezw. beglaubigt werden müssen. Die einzig von den Viehinspektoren ausgestellten und nicht weiter beglaubigten Atteste können deshalb von den Zollämtern nicht als von einer Kreis- oder Bezirksamtsstelle herrührend anerkannt werden.

Daß sodann die badische Regierung sich nicht veranlaßt sehe, die Atteste der Viehinspektoren denjenigen der Gemeindevorstände gleichzustellen, sei u. A. wohl auch darauf zurückzuführen, dass nach dortiger Auffassung die Viehinspektoren nicht immer in der Lage sein dürften, die Richtigkeit der zu bekundenden Thatsache aus eigener Anschauung zu bescheinigen. Ueberdies sei der deutschen Behörde bekannt und schweizerischerseits an maßgebender Steiles bestätigt worden, daß wiederholt von schweizerischen Viehinspektoren mißbräuchliche Atteste ausgefertigt worden seien.

Letzteres Motiv scheint bei der Ertheilung des abschlägigen Bescheides in ganz hervorragender Weise mitgewirkt zu haben.

Trotz der thatsächlichen Unrichtigkeit der deutschen Auffassungbezüglich der größeren Zuverläßigkeit der von deu Bezirksbehörden ausgestellten oder beglaubigten Zeugnisse wird man sich unier den obwaltenden Umständen in das von Deutschland gestellte Verlangen lügen müssen. Dabei ist zu bemerken, daß die fraglichen Atteste m a t e r i e l l zu beglaubigen sind, indem die einfache Beglaubigung der U n t e r s c h r i f t des Viehinspektors jedenfalls badischerseit nicht als genügend anerkannt werden dürfte.

3. Die Regierung Oesterreich-Ungarns hat sich bei uns darüber beschwert, daß auf unsere Veranlassung hin seitens einiger Kantone am Bestimmungsorte des aus diesen Ländern importirten Viehes Quarantäne verhängt werde. Sie ersuchte um Aufhebung dieser Maßregel, indem dieselbe nach derzeitiger Auffassung mit den Bestimmungen und Intentionen der zwischen der Schweiz und Oesterreich-Ungarn am 31. März 1883 abgeschlossenen Thierseucbenkonvention nicht im Einklang stehe.

Wir konnten dieser Ansicht nicht beipflichten. Im Gegensatz zu derselben läßt nach unserm Dafürhalten sowohl der Wortlaut als die Interpretation der zitirten Uebereinkunft die Anwendung einer Quarantäne in der schweizerischerseits beobachteten Form zu.

Art. l Alinea 4 der Konvention hält die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten ausdrücklich an, die nöthigen Maßregeln
anzuordnen, um den Verkehr mit den von einer ansteckenden Krankheit irgend welcher Art ergriffenen oder einer solchen verdächtigen Thiere zu verhindern. Angesichts dieser Bestimmung kann es keinem

742

Zweifel unterliegen, daß jedem Vertragsstaate das übrigens selbstverständliche Recht zusteht, im Innern seines Landes alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welch3 zum Schütze gegen Seuchengefahr einerseits und zur Verhinderung der Verschleppung nach dem ändern Vertragsstaate andererseits als den jeweiligen Umständen angepaßt erscheinen. Als zweckmäßigste! Mittel hiefür ist hierorts eben die Anwendung der Quarantäne am Bestimmungsorte der importirten Thiere empfohlen worden, eine Maßregel, welche nicht speziell finden Verkehr mit Oesterreich-Ui garn, sondern allgemein und eventuell selbst für den internen Vishverkehr vorgesehen ist. (Art. 33 der Vollziehungsverordnung betreffend Viehseuchenpolizei vom 14. Oktober 1887.)

Die Berechtigung zur Ausführung dieser Quarantäoe gegenüber Oesterreich-Ungarn ist somit grundsätzlich festgestellt; unter den obwaltenden Umständen konn ;e dieselbe jedoch auch aus dem Wortlaute des Art. II, Alinea 3 der Konvention hergeleitet werden.

Dieser Artikel sieht die Quarav tane für solches Vieh vor, welches an ändern ansteckenden Krankheiten als der Rinderpest und der Lungenseuche leidend befunden wird oder wenn begründeter Verdacht vorhanden ist, daß es ien Keim der Ansteckung in sich trägt.

Die Frage, ob im Berich jähre krankes oder seucheverdächtiges Vieh aus Oesterreich-Ungarn nach der Schweiz zur Einfuhr gelangt sei, oder ob von daher kommendes Vieh nicht ständig als verdächtig betrachtet werden müsse, darf bejaht werden. Durch zahlreiche, auf sachverständige) Gutachten basirende Thatsachen ist konstatirt, daß die dießjähri^e Maul- und Klauenseuche-Invasion und das Auftreten der Lungenseuche in der Schweiz größtentheils dem Viehimport aus den genan iten Ländern zuzuschreiben ist und daß angesichts der mangelhaften Seuchenpolizei in Oesterreich-Ungarn strengere Maßnahmen als die bisher angewendeten zu dringender Notwendigkeit wurden, um weiteren Verschleppungen und damit noch größerer Schädigung des schweizerischen Viehstandes vorzubeugen.

Wir konnten uns deshalb nicht dazu entschließen, dem Begehren der österreichisch-unga-ischen Regierung Folge zu geben und eine Aenderung des der Sachlage angepaßten Zustandes zu veranlassen. Dagegen haben wir der genannten Regierung in Aussieht gestellt, daß wir hierauf Bedacht nehmen werden, sobald durch eine wesentliche Bessern ig der Seuchen Verhältnisse in Oesterreich-Ungarn die Gefahr der Einschleppung aus diesen Ländern entsprechende Reduktion erfahien haben werde.

743

4. Von Seite der italienischen Regierung ist an uns das Gesuch gerichtet worden: a. es möchte die Gültigkeitsdauer der italienischen Viehgesundheitsscheine im Verkehr mit der Schweiz, entgegen der diesbezüglichen Bestimmung in Art. 19 der hierseitigen Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887, auf 10 statt 6 Tage angesetzt werden; b. für die zur Sommerung in der Schweiz bestimmten Thiere möchte die Benutzung von Kollektivgesundheitsscheinen, wie solche für den internen schweizerischen Weideverkehr in Art. 84 der zitirten Verordnung vorgesehen sind, gestattet werden.

Bezüglich des ersten Punktes haben wir erwidert, daß eine Erhöhung des Gültigkeitsdauer der Gesundheitsscheine im Sinne der gemachten Anregung nicht möglich sei.

In der That ist die sechstägige Gültigkeitsdauer durch den zitirten Artikel grundsätzlich als Norm aufgestellt worden; sie besteht sowohl für den Verkehr in der Schweiz als denjenigen mit sämmtlichen Nachbarstaaten zu Recht. Ausnahmen, welche in dieser Beziehung zu Gunsten irgend eines Staates gemacht würden, hätten zur Folge, daß gleichartige Begehren anderer Länder ebenfalls berücksichtigt werden müßten. Infolge der damit geschaffenen ungleichartigen Verhältnisse könnte die hierseitige Kontrole nicht in der wünschbaren Weise geführt werden, abgesehen davon, daß durch die Ausdehnung der Gültigkeitsdauer auf mehr als sechs Tage die Garantie der Seuchenfreiheit der einzuführenden Thiere in erheblichem Maße verringert würde.

Im Uebrigen sind wir der Ansicht, daß die gegenwärtigen Verkehrsverhältnisse die Beschränkung der Gültigkeitsdauer der fraglichen Scheine auf sechs Tage zulassen. Die Transportbedingungen haben seit der Eröffnung der Gotthardbahn eine so durchgreifende Aenderung erfahren, daß der Viehverkehr Italiens mit der Schweiz durch diese Verfügung keine Störung erleidet. Die Aufstellung einer Ausnahme von der allgemein beobachteten Regel läßt sich also auch von diesem Standpunkte aus nicht rechtfertigen.

Dem Ansuchen betreffend die Anerkennung von Kollektivgesundheitsscheine für italienisches Sömmerungsvieh glaubten wir dagegen entsprechen zu sollen, um Italien einen Beweis unseres Entgegenkommens zu geben.

744

F. Interpretationer, Beschwerden, Rekurse.

1. Im Laufe des Berichtj ihres waren wir wiederholt im Falle, uns darüber auszusprechen, was grundsätzlich unter dem in Art. 42 der Vollziehungsverordnung ''om 14. Oktober 1887 erwähnten Hausirhandel mit Vieh zu verstehen sei.

Wir haben uns jeweilen n der Beantwortung dieser Anfragen an die bereits früher dem 'j 4 der eidgenössischen Verordnung vom 3. Weinmonat 1873 gegebene Auslegung gehalten, wie solche im Geschäftsbericht für das Jahr 1880 (B. B. 1881, II. Band, pag. 46 u. ff.J genauer präzisiit ist.

2. Eine Kantonsregieruni; wünschte von uns Aufschluß über die Frage, ob die in Art. 36 des Gesetzes vom 8. Februar 1872 und in Art. 103 der zugehörigen VollziehungsVerordnung vorgesehenen Strafbestimmungen u A. einzeln für jedes ohne Gesundheitsschein zu Markte gebrach ,e Stück Vieh des nämlichen Besitzers oder aber unter einem Mal für den ganzen Transport desselben anzuwenden seien.

Wir haben in letzterem Sinne entschieden und zwar aus folgenden Gründen : Art. 75 der mehrerwährten Vollziehungs Verordnung schreibt in Alinea 3 vor, daß jedes iiuf einen Markt zum Verkauf aufgeführte Thier von einem gülligen Gesundheitsschein oder Passirschein begleitet sein muß. Dieser Schein muß nach Art. 10 der *-& Verordnung für Großvieh individuell, für Kleinvieh kann er kollektiv sein.

Eine Widerhandlung gegîn diese Vorschriften liegt somit in allen denjenigen Fällen vor, in weichen ein Stück Großvieh oder ein Transport Kleinvieh ohn>! regelrechten Gesundheitsschein auf den Markt getrieben wird. Die Widerhandlung vervielfältigt sich konsequenterweise mit der Ar zahl der auf diese Art ohne Gesundheitsschein betroffenen Thiens resp. Transporte, woraus resultirt, daß die Berechtigung zur Bes:rafung in jedem einzelnen Falle besteht, in welchem für das einzelne Stück Großvieh, resp. den einzelnen Transport Kleinvieh, der gesetzliche Gesundheitsschein bei der Aufführung zum Markte nicht vo 'gewiesen werden kann.

3. Die in Sachen verschiedener Rekurseingaben getroffenen Entscheide sind im Bundesbla.t und zum Theil auch im schweizerischen Viehseuchenbulletin zu · Veröffentlichung gelangt. Wir sehen deshalb davon ab, an dieser Stelle näher auf die einzelnen Eingaben einzutreten.

745

V. Maßnahmen gegen die Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion hedrohen.

A. Phylloxéra.

I. Allgemeines.

·1. Im Januar 1888 hat Italien seinen Beitritt zur internationalen Phylloxerakonvention erklärt und es ist infolge dessen der Verkehr in landwirthschaftlichen Produkten mit diesem Lande bedeutend erleichtert worden. Auf Wunsch der Regierungen von Graubünden und Tessin wurde bei der italienischen Regierung ein Abkommen in Vorschlag gebracht, welches für den Verkehr in den Grenzgebieten noch weitere Erleichterungen vorsieht. Die Verhandlungen sind indessen zur Zeit noch nicht zum Abschlüsse gebracht.

2. Die französische Regierung hat die Wirksamkeit des Gesetzes vom 29. März 1885, durch welches dasjenige vom 21. März 1883, betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppuug und Verbreituog der Reblaus in Algerien, auf die freien Zonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex anwendbar erklärt wurde, bis zum 31. Dezember 1890 verlängert.

Wir haben infolge dessen unsern Beschluß vom 21. April 1885 betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues zwischen der Schweiz und obgenannten zollfreien Zonen ebenfalls bis zum 31. Dezember 1890 in Kraft bestehend erklärt.

3. Neuere Forschungen einerseits und die Stimmung der.Bevölkerung in einigen von der Reblaus angegriffeneu Weinbaubezirken anderseits ließen es wünschbar erscheinen, daß die Art und Weise, in welcher dieser Schädling bekämpft werden soll, neuerdings gründlich beratlien und geprüft werde. Am 7. und 8. März fand zu diesem Zwecke eine in te r k an t ou a le P h y l l o x e r a k o n f e r e n z in Bern statt, an welcher außer den Mitgliedern der eidgeu.

Phylloxera-Kommission Delegirte sämmtlicher Weinbau treibenden Kantone sich beiheiligten, und welcher eine Reihe vou Fragen zur Beantwortung vorgelegt wurden. Die Verhandlungen ergaben folgende Schlußfolgerungen : a. Im Kampfe gegen die Reblaus soll am bisherigen Verfahren, welches die möglichst vollständige Vernichtung des Schädlings und der Rebe, an welcher derselbe gefunden oder vermuthet wird, zum Ziele hat (Extinktiv-Verfahren), grundsätzlich auch fernerhin feslgehalten werden.

746

b. Abänderungen an diesem Verfahren sind nur in dem Maße zu gestatten, wie sie bereits in den Kantoneu Genf und Waadt unter Zustimmung der Bundesbehörde vorgenommen worden sind (Bespritzung der Bodenoberfläche mit Petrol, Weglassung der Weiterarbeiten).

e. Die Erlaubniß zur Anpflanzung amerikanischer Reben ist nur den Kantonen zu ertheilen, unter den Bedingungen, welche seiner /eit Genf gestellt wurden.

4. Dr. C. Keller, Privatdozent der Zoologie am eidgen. Polytechnikum, hat bereits im Jahr 1887 über die Frage der Bekämpfung der Phylloxéra Laboratoriumsversuche ausgeführt, deren Ergebnisse im 1. Bande des ,,Landwirtschaftlichen Jahrbuches11 veröffentlicht wurden. Da diese Vorversuche der Hoffnung Raum gaben, es möchte der Wissenschaft schließlich gelingen, die Phylloxéra zu beseitigen, ohne den Reben Schaden zuzufügen, so unterstützte unser Landwirthschaftsdepartement deren Fortsetzung. Im Laufe des Jahres 1888 wurden Versuche in größerem Maßstabe in der Umgegend von Annecy (Hochsavoyen) ausgeführt. Der bezügliche Bericht weist interessante Resultate auf; immerhin sind die Versuche noch nicht endgültig abgeschlossen.

II. Ausrichtung der den im Jahre 1887 von der Reblaus heimgesuchten Kantonen zugesicherten Bundessubvention.

Die von der Reblaus betroffenen Kantone Zürich, Waadt, Neuenburg und Genf haben zur Bekämpfung des Schädlings pro 1887 folgende Summen verausgabt : Zürich Fr. 71,082. 64 (Fr. 122,980. 15 pro 1886} Waadt ,, 11,814.41 ( ,, 6,897.25 ,, ,, ) Neuenburg. . . . ,, 43,104.60 ( ,, 38,122.90 ,, ,, ) Genf 48,905.60 ( ,, 45,227. 20 ,, ,, ) fl Total Fr. 174,907. 25 (Fr. 213,227. 50 pro 1886) Wie in den frühern Jahren wurde an die Auslagen, welche jene Kantone für Untersuchungen in unmittelbarer Nähe der Rebiausherde, für Vertilgungsarbeiten und für Vertilgungsmittel gemacht haben, die im Bundesbeschluß betreffend die Förderung der Landwirthschaft durch den Bund vorgesehene Maximalsubvention von 40% bewilligt.

Im Fernern wurden infolge Ihres Beschlusses vom 24. Dezember 1886 bei der Berechnung des Bundesbeitrages die für die Zer-

747

Störung der hängenden Ernte ausgerichteten Entschädigungen berücksichtigt, für welche ebenfalls ein Beitrag von 40 °/o gewährt wurde.

Die subventionii'baren Auslagen, sowie die Bundesbeitriige bezifferten sich auf folgende Summen: Kanton

Zürich Waadt Neuenbürg Genf

Untersuchungs-und Vertilgungsarbeiten.

Vr.

Vertilgungsmitte).

Fr.

Entschädigungen für Zerstörung von Ernteu.

Fr.

49,069. 49 8,271. 46 5,460. 24 4,401.50 3,582.35 1,075.46

Total Fr.

Bundesbeitrag (4ü°/o).

Fr.

62,801.19 25,120. 48 9,059.31 3,623.72

28,171.-- 8,376.15 4,019.70 40,566.8516,226.74 32,047.60 6,150.85 1,080.75 39,279.2015,711.68

Zusammen 113,689. 59 26,380.81 11,636.15 151,706.55 60,682.62 1886:

165,450.81 66,180.32

III. Auftreten der Reblaus im Jahre 1888.

Die nachstehende Tabelle gibt über das Auftreten der Reblaus im Berichtjahre Auskunft. Vergleichsweise sind die pro 1887 erhaltenen Zahlen beigesetzt worden.

Kanton

Zürich 1887 ,, 1888 Verminderung Waadt 1887 ,, 1888 Verminderung Vermehrung Neuenburg 1887 ,, 1888 Verminderung Vermehrung

Infizirte InfektionsGemeinden, punkte.

11 10 1 2 3

Umgegrabene bezw. mit Inflzirte Schwefelkohlenstoff Stöcke, behandelte Fläche.

ma

492 268 224 12 10 2

2149 927

27,567 14,253

1222 522 128 391

13,314

626 438 188

6983 3855 3128

17,395 16,024 1,371

2239 1703

536

1

10 11 1

748

Kanton

Infizirte InfektionsGemeinden. punkte.

Genf 1887 ,, 1888 Verminderung VermehrungTotal 1887 ,, 1888 Verminderung Vermehrung

14 19

5 37 43

6

111 99

Infizirte Stöcke.

Umgegrabene bezw. mit Schwefelkohlenstoff behandelte Fläche. ' mä

2,947 13,279

18,740 27,300

10,332 12,601 18,189

8,560

12 1241 815 426

65,941 59,280

6,661 5,588

Es ist sonach in den Kantonen Zürich, Waadt und Neuenburg ein erheblicher Rückgang der Reblaus-Infektio zu verzeichnen, während dieselbe im Kanton Genf in ganz bedeutendem Maße zugenommen hat.

Im Kanton Z ü r i e b wurden die bisher infizirt gewesenen Gemeinden Boppelsen und Buchs im Berichtjahre reblausfrei befunden, dagegen ist das Insekt zum ersten Male in der Gemeinde Kloten konstatirt worden.

Mit Ausnahme der Gemeinden Boppelsen, Buchs, Kloten und Oberglatt ist bis heute die Reblauskrankheit in keinen ändern als den bereits im Jahre 1886 infizirt befundenen Gemeinden aufgetreten. Sie beschränkte sich in den infizirten Gemeinden fast ausschließlich auf Punkte mit l -- 3 Stöcken. Die Zahl der infizirten Stöcke, welche im Jahr 1886 sich auf 22,530 bezifferte, ging im Berichtjahre auf 927 zurück.

In der im Jahre 1887 phylloxerirt befundenen Gemeinde Vieh des Kantons W a a d t sind keine neuen Erkrankungen konstatirt worden, wohl aber in der Gemeinde Myes, die bereits im Jahre 1886 infizirt war. Außerdem wurde je ein neuer Herd in den Gemeinden Bugnaux und Founex entdeckt.

Im Kanton N e u e n b u r g wurde das Vorhandensein eines neuen Herdes in dem bisher reblausfreien Rebberge von Cortaillod konstatirt. Derselbe zählt l Punkt mit 514 Stöcken, bei welchem die Infektion · altern Datums ist, und 5 Punkte mit 34 Stöcken.

Im Uebrigen war das Resultat der Untersuchungen ein sehr erfreuliches, indem, wie sich aus den Tabellen ergibt, gegenüber dem Vorjahre die Zahl der infizirten Punkte eine Verminderung

749 von 30 °/o und diejenige der infizirten Stöcke sogar eine Abnahme von 45 % aufweist. Die kantonale Behörde konstatirt den unbestrittenen Vorzug großer Sicherheitszonen gegenüber zu eng begrenzten Zonen.

Die Untersuchungen im Kanton G e n i ' haben das Vorhandensein von Phylloxeraherden in neun bisher noch nicht infizirten Gemeinden ergeben : Avusy, Aire-la-vii le, Laconnex, Céligny, Gollonge-Bellerive, Plan-les-Ouates, Bardonnex, Chone-Bougeries und Bellevue. Zur Zeit sind einzig die Gemeinden Meinier, Presinge, Gy und Jussy von der Reblaus verschont geblieben. In den bisher infizirten Gemeinden Petit-Sacconnex, Cologny und Thonex sind keine neueu Erkrankungen konstatirt worden. Die übrigen bisher infizirten Gemeinden ergaben 87 neue Herde mit 2468 Stöcken, während die neuen Erkrankungen in den obgenannten neun Gemeinden 12 Herde mit 10,811 Stöcken umfassen.

Die enorme Zunahme der Infektion wird der Einwanderung des Insekts aus der französischen zollfreien Zone zugeschriehen, wo die Rebberge vielerorts vorn Schädling stark angegriffen sind.

B. Hagelversicherung, Die Frage der Unterstützung der Hagelversicherung durch don Bund ist von unserer Seite im Berichtjahre erledigt worden und wir haben Ihnen unterm 23. November die bezügliche Botschaft mit Beschlusses-Entwurf unterbreitet.

VI. Landwirtschaftliche Vereine und Genossenschaften.

Den landwirthschaftlichen Vereinen sind pro 1888 die folgenden Beiträge bewilligt worden : a. Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein . Fr. 25,101) b. Schweizerischer alpwirthschaftlicher Verein . ,, 3,000 c. Verband der landwirthschaftlichen Vereine der romanischen Schweiz .

.

.

.

. w 14,600 d. Landwirthschaftlicher Verein der italienischen Schweiz ,, 3,000 e. Schweizerischer Gartenbauverein ,, 5,200 Zusammen Bnndesblatt. 41. Jahrg. Bd. I.

Fr. 50,900 50

750 A. Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein.

Die dem Vereine zugesicherten, die von demselben verlangten und die demselben bewilligten Beträge sind folgender Zusammenstellung zu entnehmen: Gegenstand.

1. Kurse und Wandervorträge 2. Verbreitung landwirtschaftlicher Fachschriften .

.

3. Beitrag an die Druckkosten des Geschäftsberichts p. 1887 4. Nachträglicher Kredit für Düngungsversuche .

.

5. Druckkosten des Berichts über die Diingungsversuche.

6. Beitrag an die Verwaltungskosten .

.

.

.

7. Schweizerischer milchwirthachaftlicher Verein .

.

8. Schweizerischer Bienenzuchtverein .

.

.

.

9. Schweizerischer Obst- und Weinbauverein .

.

.

Zusammen

Büdgetirter Verlangter Kredit.

Beitrag.

Fr.

Fr.

Verabfolgter Beitrag.

Fr.

12,000

9,344. 75

8,852. S&

1,200

894. 50

894. 50

--

305.50

305.50

2,618. 40

2,618. 40

100. --

100. --

3,500

3,500. --

3,500. --

2,700

988. 30

988. 30

1,500

500. --

500. --

1,200

1,200. --

1,200. --

3,000 --

25,100 19,451. 45 18,959. 55-

Es sind sonach einzig die für Verwaltungskosten und für den schweizerischen Obst- und Weinbauverein bewilligten Kredite vollständig verwendet worden.

Zu den einzelnen Ausgaben ist Folgendes zu bemerken : Ad 4. Mit dem Betrage von Fr. 8852. 85 sind die Kosten von 211 Wandervortragen und 63 Spezialkursen bestritten worden.

Mit Ausnahme eines einzigen Vortrages wurden sämmtliche Vorträge und Kurse nicht vom Centralverein, sondern von den Zweigvereinen veranstaltet.

Ad 2. Während früher der für Fachschriften ausgesetzte Kredit zur Gratisabgabe solcher verwendet wurde, wobei oft Schriften zur Vertheilung gelangten, deren Anschaffung von Seite der Beschenkten nicht gewünscht worden war und welche daher, und weil sie nichts kosteten, ungelesen blieben, wurde der Bundes-

751

beitrag im Berichtjahre dazu verwendet, die Anschaffungskosten von Fachschriften auf die Hälfte zu reduziren, wobei die Interessenten die andere, Hälfte zu übernehmen hatten. Es bietet dieses Verfahren offenbar mehr Garantie für eine zweckmäßige Verwendung des Bundesbeitrages, als dies bei der Gratisvertheilung der Fall war; auch ist der Erfolg bereits ein befriedigender gewesen, indem von 53 Vereinen und Einzelpersonen im Ganzen 2450 Exemplare nachstehender, ihnen von der Vereinsdirektion zu halben Preisen angebotenen Schriften bezogen worden sind: Dr. Stutzer, Stallmist und Kunstdünger (1400 Exemplare).

Kraft und Boßhard, Kultur der Zwergobstbäume und des Beereuobstes (239 Exemplare).

Anderegg, das Dürren von Obst und Gemüse (300 Exemplare).

Morgenthaler, der falsche Mehlthau (113 Exemplare).

Hirzel-Gysi, Verwendung von Rückständen der Weinbereitung (242 Exemplare).

Graf, das süße Grünfutter (156 Exemplare).

Ad 3. Dem Gesuche, es möchte ein letztmaliger Beitrag an die Kosten für den Druck des Geschäftsberichtes bewilligt werden, ist entsprochen worden.

Ad 4. Ein Bericht über die Ergebnisse der vom Verein in den Jahren 1885 und 1886 veranstalteten Düngungsversuche ist endlich eingelaugt, so daß der an die Kosten dieser Versuche bewilligte Beitrag zur Auszahlung gelangen konnte. Die Veröffentlichung des Berichts wird zum Theil im landwirtschaftlichen Jahrbuch, zum Theil in der schweizerischen landwidrthschaftlichen Zeitschrift erfolgen.

Ad "1. Der bewilligte Kredit a. Prämirung 6.

,, c.

,,

dem schweizerischen milchwirthschaftlichen Verein von Fr. 2700 war für folgende Zwecke bestimmt: guter Buchführung in Käsereien .

. Fr. 700 von Käsereiplänen ,, 500 von guten Hütteneinrichtungen .

. ,, 1500

Hievon ist bl gekommen.

der sub a genannte Betrag zur Verwendung

Ad 8. Dem schweizerischen Bienenzuchtvereine standen zur Verfügung : «. Für apistische Beobachtungsstationen .

.

. Fr. 500 b. ,, Herausgabe einer Schrift über Bienenzucht . ,, 1000

752 Der letztere Betrag ist nicht zur Verwendung gelangt. Für die apistischen Stationen, deren der Verein 17 besitzt, wurden über Fr. 800 verausgabt, so daß der Verein aus eigenen Mitteln hiefür über Fr. 300 ausgelegt hat, ein Umstand, der deswegen Erwähnung verdient, weil sonst kein zweiter Verein für dieselben Zwecke, für welche er Bundesbeiträge verlangte, auch eigene Mittel aufgewandt hat. Der bezügliche Bericht wird im Vereinsorgan (Schweizerische Bienenzeitung) veröffentlicht.

Ad 9. Im Berichtjahre wurden 69,791 Edelreiser gratis abgegeben. Die Kosten derselben, von den 8 Abgabestationen zu circa 2 Rp. per Stück berechnet, wurden aus dem Bundesbeitrage bestritten.

B. Schweizerischer alpwirthschaftlicher Verein.

Der Verein verausgabte: 1. Für Prämirung von Alp wiesen und Juugviehalpen Fr. 1945. -- 2. Für Alpinspektionen und -Prämirungen.

. ,, 1501. -- 3. ,, Wandervorträge und Alpenwanderkurse ,, 450. -- 4. ,, Verwaltungskosten .

.

.

,, 81. 35 Zusammen Fr. 3,977. 35 An diese Auslagen ist demselben ein Beitrag von Fr. 3450 bewilligt worden.

Die Berichte über die subventionirten Unternehmungen sind in der Vereinszeitschrift (Alpen- und Jura-Chronik) zur Veröffentlichung gelangt.

Die Prämirung von Alp wiesen und Jungviehalpen erstreckte sich im Berichtjahre über die Kantone Freiburg und Wallis, die Alpinspektionen und -Prämirungen über die Kantone Solothurn, Basel-Landschaft, St. Gallen und Wallis. Die Alpenwanderkurse, welche zum ersten Male abgehalten wurden, zählten zusammen 54 Theil nehmer.

C. Verband der landwirtschaftlichen Vereine der romanischen Schweiz.

Dem Vereine sind die nachfolgenden Beträge zugesichert, bezw.

verabfolgt worden:

753 Büdgetirter Kredit.

Fr.

1. Für Kurse und Wandervorträge .

2. ,, Prämirung gut geführter Wirthsehaften 3. ,, ßebenpfropfkurse .

.

.

4 . , , Tabakbauversuche .

.

.

5. ,, Kleinviehausstellung in Martigny 6. ,, Hebung der Milchwirtschaft .

7. ,, Verwaltungskosten .

.

.

Zusammen

Verabfolgter Beitrag.

Fr.

3,500

3,343. 85

5,000 1,000 300 800 3,000 1,000

5,000. -- 641. -- 285. -- 600. ·-- 2,775. -- 1,000. --

14,600

13,644. 86

Ad i. Die Zahl der abgehaltenen Vorträge beziffert sich auf 133 (1887: 126). Davon entfielen auf die Kantone Waadt 40, Wallis 30, Neuenburg 21, Freiburg 18, Genf 13 und Bern Ora) 11. Die große Mehrzahl dieser Vorträge betraf Gegenstände der Bienenzucht, des Obstbaues, der Viehzucht und des Weinbaues. An 128 Vorträgen nahmen 8582 Zuhörer Theil.

An einem Weinbaukurse betheiligten sich 55 Landwirthe.

Ad 2. Von 46 zur Prämirung angemeldeten Gutsbetrieben konnten 30 prämirt werden. Die Summe der Prämien betrug Fr. 4350.

Ad 3. Es wurden 10 Rebenpfropfkurse abgehalten, mit 598Theilnehmern.

Ad 4. An den Tabakbauversuchen haben sich 11) Pflanzer betheiligt. Es wurden 12 verschiedene Sorten auf ihre Ertragfähigkeit geprüft. Ein Bericht über die Versuchsergebuisse befindet sich bei den Akten.

Ad 5. Für die Kleinviehausstellung in Martiguy wurde, obschon dieselbe nicht, wie es projektirt war, vom Vereine, sondern vom Kanton organisirt worden war, ein Beitrag von Fr. 600 gewährt. Die Gesammtsumme der zur Vertheilung gelangten Prämien, von welchen 24 auf Schweine, 21 auf Schafe und 12 auf Ziegen entfielen, beträgt Fr. 1600.

Ad 6. Für Prämirung von 16 Käsereien wurden Fr. 985, für 38 Vorträge und l Kurs über Milchwirthschaft Fr. 1790 verausgabt

754 D. Landwirthschaftlicher Verein der italienischen Schweiz.

Der Verein hat folgende Beträge verausgabt, welche demselben von unserm Landwirthschaftsdeparteraent rückvergütet wurden : 1) Für Wandervorträge .

.

. F r . 1016. 50 2) ,, Maulbeerbaumpflanzungen . ,, 515. 97 3) ,, Hebung der Alpwirthschaft . ,, 1000. -- Zusammen Fr. 2532. 47 Ad 4. Es sind 41 Vorträge gehalten worden, davon 17 über Milchwirtschaft und '11 über Obstbau, bei welchen im Ganzen über 1947 Personen sich betheiligten.

Ad 2. Der Verein hat Maulbeerbaumwürzlinge aus Japan bezogen und zwei Pflanzschulen mit Prämien bedacht.

Ad 3. Für Alp Verbesserungen wurden 12 Prämien im Gresammtbetrage von Fr. 1000 vertheilt.

1) 2) 3) 4) 5)

E. Schweizerischer Gartenbauverein.

Dem Vereine wurden folgende Beiträge gewährt : Für Vorträge und Kurse ,, Bibliotheken ,, Anlage von Mustergärten .

.

.

.

,, Hebung des Gehülfen- und Lehrliugswesens .

.

.

n Gartenbauausstellungen

Fr. 1950 ,,630 ,, 930 ,, 680 ,, 1510

Zusammen

Fr. 5700

Aus dem für die landwirtschaftlichen Vereine ausgesetzten Kredite sind außerdem noch verabfolgt worden: 1) ein Beitrag von Fr. 500 an die G e s e l l s c h a f t s c h w e i z e r i s c h e r L a n d w i r t h e , in Anerkennung der Thätigkeit, welche dieselbe seit mehreren Jahren auf verschiedenen und wichtigen Gebieten der Landwirthsehaft entwickelt hat, namentlich auch mit Rücksicht auf mehrere von der Gesellschaft gelieferte und für die Bundesverwaltung wichtige Gutachten, so über die eidgenössischen Viehzählungen, über Zoll- und Handelsverträge, über Viehzuchtgenossenschaften u. s. w. ; 2) ein Beitrag von Fr. 500 an eine in Truns (Graubiinden) abgehaltene Z i e g e n a u s s t e l l u n g , welcher Betrag ausschließlich zum Zwecke der Prämirung verwendet wurde.

755

III, Abtheilung: Forstwesen, Jagd und Fischerei.

I. Forstwesen (im eidgenössischen Forstgebiet).

In der B u n d e s g e s e t z g e b u n g traten keine Verände Tungen ein.

Unterm \. Juni 1888 hatten wir die Ehre, Ihrer h. Behörde eine Botschaft sammt Antrag zu unterbreiten betreffend Ertweite-rung der eidgenössischen Oberaufsicht über die Forstpolizei auf den Jura, resp. die ganze Schweiz, worauf Sie eine Kommission mit der Prüfung dieser Angelegenheit betraut haben.

Auch i n d e r forstlichen G e s e t z g e b u n g d e r K a n t o n e fanden keine Veränderungen statt. Die Kreisforstellen im Kanton Tessin sind nunmehr ohne Ausnahme definitiv besetzt, dagegen ist die Oberförsterstelle des Kantons Zug und diejenige von Appenzell Innerrhoden vakant geworden und noch nicht wiederbesetzt.

Der Etat der wissenschaftlich gebildeten zeigt :

Forstbeamten er-

1) in der ganzen Schweiz : a. kantonale Beamte .

.

.

.

.

b. Beamte von Gemeinden und Korporationen

.114 .

42

zusammen 150 Ci m Jahr 1887: 154) 2) im eidgenössischen Forstgebiet: a . kantonale Beamte .

.

.

.

.

b. Beamte von Gemeinden und Korporationen

. (50 .

5

zusammen (im Jahr 1887:

65 66

756 Sämmtliche Kantone des eidgenössischen Forstgebiets besitzen: jetzt wenigstens das von uns verlangte Minimum der wissenschaftlich gebildeten Forstbeamten, mit Ausnahme des Kantons Graubünden , der noch zwei, und des Kantons Wallis, der noch einen Förster anzustellen hat. Es ist indeß zu bemerken, daß Graubünden für Verwendung von Forstpraktikanten bei den Forsteinrichtungsarbeiten Fr. 2000 ausgesetzt hat.

Ueber W ä h 11) a r k e i t a u h ö h e r e ka a t o n a l e Forststell e n wurden 8 Zeugnisse ausgestellt und zwar an 4 Bewerber auf hinreichenden Ausweis über ihre wissenschaftliche und praktische Bildung und au 4 nach bestandener Prüfung.

Zur H e r a n b i l d u n g v o n U n t e r f o r s t e r u fand e i n interkantonaler Kurs statt, dessen Frühlingshälfte (15. April bis 16. Mai) in St. Gallen, die Herbsthälfte in Chur (16. September bis 17. Oktober) abgehalten wurde. Es betheiligten sich an demselben die Kantone Graubünden mit 17 Zöglingen, St. Gallen mit 6, Obwalden mit 3, Schwyz mit 2 und Glarus und Appenzell A. Rh.

mit je einem. Im Ganzen wurde der Kurs somit von 30 Schülern besucht. Nach abgelegter Schlußprüfling konnten 28 Schüler den Kantonen unbedingt und 2 bedingt zur Patentirung empfohlen werden.

B a n n wartenkurs fanden 3 statt, 2 im Kanton Bern (Wimmis und Riggisberg), mit zusammen 42, und einer im Kanton Uri (Altdorf) mit 29 Theilnehmern.

Ueber die Centralanstalt tür das f o r s t l i c h e V e r s u c h s w e s e n wird das Departement des Innern Bericht erstatten, indem dieselbe organisch mit dem eidgenössischen Polytechnikum verbunden ist.

I n Vervollständigung d e r frühern S c h u t z w a l d a u s s c h e i d u 11 g hat der Kanton Bern eine Waldung der Gemeinde Rüeggisberg als Schutzwald erklärt, welcher Beschlussnahme wir unterm 14. Juli unsere Genehmigung ertheilten.

R e u t u n g e n von unbedeutenden Beständen von Schutzwaldungen fanden 4 im Kanton Bern statt in einer Gesammtfläche von 3.51 ha., wofür 3.84 ha. neue Schutewaldungen angelegt wurden.

Wegen Benutzung des Waldes ob der Kräbelwand, K a n t o n S c h w y z , Eigenthum der Unterallmend - Korporation, gab uns die Betriebsdirektion der Arth-Rigibahn Veranlassung einen Augenschein durch unser Forstinspektorat vornehmen zu lassen, infolge dessen wir die Regierung von Schwyz einluden, vor-

757

läufig, bis zur Einführung eines definitiven Wirthschaftsplanes Wirthschaftsvorschriften für den genannten Wald festzusetzen und ferner die Verbauung und Aufforstung einer Brdbewegung ausführen zu lassen.

Auf Veranlassung der Gotthardbahndirektio haben wir den Kanton Tessin eingeladen, zum Schutze des Verkehrs im M o n t e B r e n a , G e m e i n d e S i g i r i n o , Anpflanzungen vorzunehmen und den Weidgang daselbst aufzuheben.

Von obiger Verwaltung gingen uns ferner zahlreiche Anzeigen über hirtenlos Ziegentrie im Gebiete der Bahnlinie im Kanton Tessin und über verschiedene Ueberfahrungen von Weidvieh zu, wovon auch der dortigen Regierung Kenntniß gegeben wurde.

Die im Berichtjahr, gemäß Art. 14 des Bundesgesetzes über das Forstwesen im eidg. Forstgebiet, zur A b l ö s u n g gekommenen, auf Waldungen lastenden D i e n s t b a r k e i t e n sind in nebenstehender Tabelle l zusammengestellt. Die Leistungen einiger Kantone in diesem höchst wichtigen Geschäft sind noch sehr gering und es wird denselben daher kaum möglich werden, dasselbe innert der, mit unserem Kreisschreiben vom 1. Mai 1886 angesetzten dreijährigen Frist, vom 1. Januar 1887 an gerechnet, zum Abschluß zu bringen.

Tab. 1.

Zusammenstellung der Servitut-Ablösungen im Jahr 1888 und der gesammten abgelösten Dienstbarkeiten.

Von 1881 bis 1888 abgelöste Servitute.

Anzahl der im Jahre 1888 abgelösten Servitute.

Kanton.

Zürich (vollständig frei) Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus ZuoFreiburg(vollständig frei) Appenzell A. Rh. (vollständig frei) . .

Appenzell I. Rh. . .

St. Gallen Graubünden . . . .

Tessin Waadt Wallis Total

Beholzungs- Weide- Gras- Streue- Boden- ]!

, . j Total.

reohte.

rechte. rechte. rechte. rechte,

Ablösungssumme.

Total.

Fr.

Fr.

4

21

4

7

3

5 2

159 1

2 16

154 3

57

17

1

1

3 174

2U3

1

63

29

97,200

41 4

189,290

7

17,000 1,163

19 11 1 82 19

29,207 2,896 6,000 67,311 1,520

_^ 5 16

1

17

1 Ablösungs! summe.

387 5

8,419 780

j

63,573 3,496 3,248 12,500

; 458

207,379

165 6,039 1 5,000 1174 140,432 32 18,316 3 8,248 3 12,500 9,520 3 155b jj 496,279

:

759

Die vorgeschriebenen Ablösungen haben die Kau tone Zürich, Freiburg und Appenzell A. Rh. zu Ende geführt. Keine Dienstbarkeiten wurden im Berichtjahre abgelöst in den Kantonen Luzern, Uri, Nidwaiden, Appenzell I. Rh. und Wallis. Vom letztem Kanton war ein Verzeichniß der gesetzlich zur Ablösung zu bringenden Dienstbarkeiten, ungeachtet wiederholter Einladungen, nicht erhältlich. Die im Jahr 1888 abgelösten Servituten betreffen: 174 Beholzungsrechte, 203 Weidrechte, l Grasrecht, 63 Streurechte, 17 Bodenrechte.

Im Ganzen 458 Rechte.

Die Ablösungssumme belauft sich im Gesammten auf Fr. 207,379.

V e r m e s s u n g s w e s e n . Es muß auch in diesem Bericht wiederholt werden, daß die Triangulation, L, II. und III. Ordnung in den Kantonen Luzern, Uri, den beiden Unterwaiden, Glavus und Tessin noeh nicht HO weit vorgerückt ist, um darauf gestützt weitere geometrische Arbeiten vornehmen zu können.

Von uns genehmigt wurden im vorigen Jahr die Triangulationen IV. Ordnung über die Waldungen der Herrschaft, Kantons Graubüuden, mit 73 Punkten und über die Korporationswaldungcu von Biiar, Kantons Zug, mit 30 Funkten. An orstere wurde ein Hundesboitrag von Fr. 1460, an letztere von Fr. 600 ausgerichtet.

Ferner wurde an die Triangulation im Unteren Buchberg, Kautons üehwyz, eine Abschlagszahlung von Fr. 300 bewilligt und der Entwurf eines Dreiecknetzes über die Gemeinden Teufen, Bühler, Gais, Kantons Appenzell A. Rh., genehmigt.

Auf eingegangen« Berichte, daß die Versicherung verschiedener trigonometrischer Punkte zerstört oder beschädigt worden sei, machten wir säinintliehe Kantone des eidgenössischen Forstgeluetes hierauf aufmerksam mit der Kiultuhuig, Maßnahmen zu erjireii'en, damit fragliche Versicherungen intakt erhalte« bleiben, slaUgd'undeue Beschädigungen aber uns unverzüglich zur Anzeige y,u bringen.

Laut anliegender Zusammenstellung /Tabelle II/ haben sieh an der Triangulation IV. Ordnung bisher nur die Kantone Bern, Zug, Appenzell A. Rh. und Graubündon beHiätigt. Dieselbe enthält gegenwärtig im Ganzen 1541 Punkte. Die bisherigen Buudesbeiträgo an die Kosten der durchgeführten Triangulationen belaufen sieh auf Fr. 17,420; außerdem wurden an nur theilwuise ausgeführte Arbeiten in den Kantonen Graubünden und Schwyz Abschlagszahlungen ini Betrage von Fr. 2100 gemacht, zusammen Fr. 19,520.

760

Noch ganz im Rückstände sind damit die Kantone Appen zell I. Rh., St. Gallen und Wallis und ferner diejenigen Kantone, in welchen die Triangulation höherer Ordnung noch nicht ausgeführt ist.

Tabelle U.

Uebersicht der bisher ausgeführten Triangulationen IV. Ordnung im eidgenössischen Forstgebiet.

Zeit der Aus-

Triangulationsgebiet.

führung.

Anzahl der Punkte IV.

Bundesbeitrag.

Ordnung.

Fr.

Bern.

Aemter Konolfingen , Heftigen und Trachselwald.

1883/88 ca. 670

--

Zug.

Korporationswaldungen von Baar.

1887/88

30

600

1882/84

140 13

2,800 260

223

4,460

210

4,200

44

880

114 24 73

2,280 480 1,460

1541

17,420

Appenzell A. Rh.

Vorderland und Gemeinde Teufen.

Gemeinde Speicher.

1887

Graubünden.

Kreisamt Oberengadin.

1877/79 Rheinthal (Chur bis Landquart; Ems bis St. Gallergrenze).

188283 Domleschg (Gemeinden Sils, Scharans 1886 und Fürstenau).

Prättigau (Gemeinden Klosters, Ser1886 neus, Conters, Saas und Küblis).

Gemeinde Rhäzüns.

1886 Herrschaft.

1887,88 Total

761

Zur Detailvermessung (Tabelle Hl/ kamen 1888 1986.34 ha.

Wald, wobei die Kantone Bern, Nidwaiden, Zug, Freiburg (Neuvermessung) betheiligt sind. Geprüft wurde auf Bundeskosten die Vermessung der Korporationswaldungen von Baai1.

Vermessen sind im eidgenössischen Forstgebiet gegenwärtig im Ganzen 54,144.09 ha. oder 12 °/o der Gesammtwaldungen.

Der Kanton Wallis ist der Einladung zum Beginne der Vermessungsarbeiten immer noch nicht nachgekommen.

W i r t h s c h a f t s p l ä n e . Die Thätigkeit des kantonalen Forstpersonals war im letzten Berichtjahr in dieser Richtung geringer als im vorausgegangenen, indem nur über 12,405 ha. Waldfläche provisorische (1887: 14,838 ha.) und nur Über 272 ha. definitive Wirthschaftspläne (1887 : 2,466 ha.) zu Stande kamen. Der Grund dieser geringen Leistung liegt bezüglich der definitiven Wirthschaftspläne zum Theil im Mangel an vermessenen Waldungen, hauptsächlich aber darin, daß in verschiedenen Kantonen die Dienstkreise des höheren Forstpersonals viel zu ausgedehnt sind. Es ist deshalb geringe Aussicht vorhanden, daß es mit dem Entwurf von Wirthsehaftsplanen künftighin erheblich rascher vorwärts gehen werde als bis ariliin. Im Ganzen wurde im eidgenössischen Forstgebiet bisher für 82,890 ha. provisorische und für 33,681 ha. definitive Wirthschaftspläne eingeführt.

Dem Reglement des Kantons Zug zur Aufstellung und Revision von Wirthsehaftsplanen haben wir unterm 13. Februar 1888 unsere Genehmigung ertheilt.

K u l t u r w es en. Das Flächenmaß der Pflanzgärten hat sich im Berichtjahr erheblich vergrößert, nämlich um 11.74 ha. Der gegenwärtige Bestand derselben beläuft sich auf 85.54, gegenüber 73.80 ha. im Vorjahr. Der Kanton Tessin ist der in unserem vorigen Bericht erwähnten Einladung zur Vermehrung seiner Pflanxgärten in befriedigender Weise nachgekommen /Tabelle IV).

Zur Seite 76-

Tabelle III.

Wald Vermessungen.

Vor Inkrafttreten der Instruk! ion für Detailvcrmessiing.'

Kanton.

Seit Inkrafttreten der last rnklion bis Ende 1887.

(29. Dezember 1882.) ' Staatswaldung.

ha.

Zürich vollständig vermessen 88 Bern .

.

.

.

.

. 1,138 Luzern .

.

.

.

.

uri Schwjz .

.

.

.

.

Obwalden .

.

.

.

.

Nidwulden .

.

.

.

.

-- Glarus .

.

.

.

Zug Freiburg vollständig vermessen 525 Appenzell A . Kh. .

.

.

.

Appenzell I . Rh. .

.

.

.

St. Gallen Graubünden .

.

.

.

.

-- Tessin .

.

.

.

.

.

Waadt vollständig vermessen 2,287 Wallis

a. | 39

Gemeinde- u.

Korporationswaldung.

ha.

a.

132 32 6,233 41 803 66

Total

4,039

ha.

a.

ha.

a.

963

39

2 1,689 308 568

75» 27 58 50

e,, .

Staatswaldung.

ha.

a.

, Gemeinde- n.

.1 Kürporations.

j wahlung.

M.

,

--

(f (Sili l ' i II (1(1-

k ttl s

" waldung.

a.

ha.

a.

64

88 2,101

31)

826

75

-- 850 5,020 77

--

14,611 62

50

6,755 32

--

--

98

20

--

743 402 221

14 65 3 13

z --

963

304

70

--

287 568 8

E

--

--

--

--

--

-- 3,924

--

--

39

7,958

--

64 39,196 10

--

--

40 -- 62

--

1,986

--

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U.

KoriiorntioiiHwalduiig.

ha.

4,789

1

!

1

Gemeinde- u.

Korporationswalduiig.

Staatewaldung.

Total.

Im Jahr 1888.

uaufnahn ie we gen Wal d- um Weideausscheidung.

: :l

i

Xeu vwimisst'ii.

Stand der Saat- und Pflanzschulen in den Kantonen des eidg. Forstgebietes im Jahr 1888. Tab. IV.

Staatswaldungen.

Kanton.

Zürich Bern Luzern uri Schwyz . . . . . .

Obwalden . . .

Nidwaiden Gtlarus i Zug i Freiburg Appenzell A. Rh St. Gallen i Tessin : Waadt Wallis Total Stand des Jahres 1887 . .

t mehr "j 1888 5 als 1887 l weniger J

Flächenausdehnung.

Verwendeter Same.

Aren.

kg.

1062.34 18.00

714.50

70.00

20.00

166.00 60.00 52.85 229.00 3.00 267.34 118.00

80.00 11.00 13.50 66.00 0.20 634.15 45.00

2046.53 1398.43 648.10

1584.35 1368.20 216.15

Gemeinde- und Korp. -Waldungen.

Flächenausdehnung.

Verwendeter Same.

Aren.

15.20 346.38 166.00 37.70 793.40 200.75 45.00 181.47 456.30 424.00 189.00 19.30 1503.00 646.38

kg.

5.00 152.00 52.00 20.00 212.00 75.50 12.00 45.50 87.00 122.00 32.50 5.50 343.00 283.50

218.00 202.00

155.00 125.00

5443.88 i 4997.18 i 446.70 |

1727.50 1723.50 4.00

Privatwaldungen.

Flächen- ' Verauswendeter dehnnng. · Same.

Aren.

72.00 46.71 107.00 33.20 6.80 3.15 14.00 9.00 145.50 10.50 541.00 14.80

1063.60 984.41 79.25

Total.

Flächenausdehnung.

kg.

Hektaren.

8.50 0.8720 43.00 14.5543 3.5100 44.00 0.7090 22.00 8.0020 1.00 2.0390 3.00 1.2900 1.8147 4.5630 5.9900 17.50 3.9450 7.50 0.8265 22.7300 107.00 6.00 6.6418 2.6734 24.00 3.3600 2.0200

283.50 204.25 79.25

85.5407 73.8002 11.7405

Verwendeter Same.

kgj 13.50 ' 909.50 i 96.0042.00 213.00 78.50 32.00 45.50 87.00 202.00 61.00 26.50 516.00 289.70 634.15 224.00 125.00 ;

3595.35 : 3295.95 ; 299.40 ;

703

Auch in den Kulturen erzeigt sich im Bevichtjahr eine größere Leistung als im Vorjahr, indem 6,289,233 Pflanzen versetzt wurden (1887 : 5,654,443). Unter den Holzarten ist die Fichte weitaus am stärksten (mit 4,791,773 Stück) vertreten, dann folgt die Lärche, die Weißtanne etc. Viel zu wenig wird noch für die Kultur der Arve, dieser für das eigentliche Hochgebirge vorzüglichsten Holzart, gethan, indem nur 14,610 Stück versetzt wurden. Laubhölzer kamen 453,886 Stück zur Verpflanzung. Die verwendeten verschulten Pflanzen betrugen circa 90.3 °/o der Gesammtzahl. Zur Aussaat im Freien kamen 845 kg. Samen /Tabelle V/.

Die mit Beiträgen aus der Bundeskasse und aus der Hülfsmillion a u s g e f ü h r t e n A u f f o r s t u n g e n und Verbaue finden sich in nebenstehender Tabelle VI nach Kantonen zusammengestellt.

Die Beitrage aus der Bundeskasse belaufen sich auf Fr. 44,651. 76 Diejenigen aus der Hülfsmillion auf ^ 2,582. 32 Zusammen

Fr 47,234. 08

Bern steht mit seinen diesfälligeu Leistungen wieder weitaus oben an, dann folgt St. Gallen, Graubüriden, Appenzell A. Rii., Glarus und Schwyz. Alle anderen Kantone sind hiebei gar nicht betheiligt, und so auch nicht die großen Gebirgskantone Tessin und Wallis. Letzterer Kanton ist überhaupt im forstlichen Kulturwesen noch sehr zurück, wie wir dies leider bereits in früheren Geschäftsberichten bemerken mußten. Der Gesammtkostenbetrag der Aufforstungen erreicht die Summe von Fr. 94,440. 91.

Zu Aufforstungen mit Bundesbeiträgen haben sich voriges Jahr 8 Kantone angemeldet (Tabelle VII/. Die Kosten derselben, samint einigen Terrain- und Lauinenverbauungen, sind auf Fr. 267,368. 22 veranschlagt, diejenigen Berns allein auf Fr. 144,420. 45. Der Kanton Wallis ist auffallenderweise auch hier wieder nicht vertreten.

Zur Seile 763.

Aufforstungen im eidgenössischen Porstgebiet während des Jahres 1888.

Tabelle V.

üVatlelhölzor.

Kanton.

Fichten.

Weißtannen.

Lärchen.

Kiefern.

Exotische , Verschulte Nadelhölzer. ' Pflanzen.

Arven.

ILautoliölzer.

]

Unverscliulte Pflanzen.

Total.

Verschulte Pflanzen.

Unverschulte Pflanzen.

Total.

Total.

Verschulte Pflanzen.

ï Unverschulte j T>O Pflanzen.

!

, , Total.

1

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz . . .

Obwaldeti Nidwaiden Glarus . . .

Zug Freiburg . .

Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh St. Gallen . .

Graubünden Tessin i Waadt Wallis

. . .

. . .

. . .

. . .

. . .

Total

62,270 1,086,550 307,770 37,950 528,095 67,330 61,630 92,885 237,650 608,880 196,210 47,300 966,540 174,625 44,765 245,690 25,633

1,700 131,092 48,680

4,791,773

17,790 15,300 18,700 1,500 58,070 1,050 40 2,000 ~

200 119,772 6,390 17,700 16,960 8580 1^100 7,980 3,500 13,200 7,580 900 46,370 158.584 13^515 14,350 . 18,760

53,400 1,580 3,000 19,370 1,540 1.700 1,320 5,700 8,500 7,876 1,000 75,410 24,197 59,515

303,922

455,441

266,288

2,700 3,500 1,800

2,180

-- 3,313 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

5,050

700

8,860 -

14,610 | 1

i

,| 64,170 i| 1,373,027 l, 336,050 ., 58,650 ,, 547,475 ', 80,950 1 66,930 94^205 ,, 248,240 596,380 219,666 1' 50,700 1,116,400 !

! 344,116 " 56,040 1 258,540 H 46,573

3,313 :! 5,558,112 .

l

!1

Same.

m

kg-

64,170 26,150 , ' 1,399,177 364,420 28,370 !

600 66,159 30,680 26,55Q 323 2,312' 550

58,650 567,125 80,950 !

66,930 ' 102,185 264,640 ' 645,880 ' 230,366 !1 50,700 ' 1,146,390 !

367,316 117,835 262,040 !

46,573

89,050 8,265 36,858 32,250 3,180

277,235 15,835,347

316,327

19,650 7,980 16,400 49,500 10,700 _

29.990 23,200 61,795 3,500

;

;l

5,700 13,850

j 18,400 '| 1,100 1 -- 7,200 1,470 -- " 7,3GO " 6,400 ·' 'l 1,000 ''

600 84,559 31,780 26,550 7,523 3,782 550 7,360 6,400 5,700 14,850

69,150 ; 1,700 " 23,779 -- "

158.200 9,965 60,637 32,250

_

--

137,559

|!

ir

_

3,180

453,886

64,770 1,439,186 366,730 85,200 547,798 83,262 67,480 94,205 248,240 602,080 233,516 50,700 1,205,450 352,381 92,898 290,790 49,753

64,770 44,550 1,483,736 396,200 29,470 85,200 26,850 574,648 1,470 84,732 67,480 15,340 109,545 271,040 22,800 651,580 49,500 245,216 11,700 50,700 99,140 i 1,304,590 24,900 377,281 85,574 178,472 3,500 i 294,290 -- 49,753

5,874,439

414,794 ii 6,289,233

!

ri

2.50 59.00 177.00 30.00 90.00 38.00 30.00

23.00 1.00 208.50 177.00 9.00 |

845.00 i i

Ausgerichtete Beiträge an ausgeführte Aufforstungs- und Verbauungsarbeiten pro 1888.

Kostenbetrag.

Fr.

1) Bern: 20 Projekte: Kirchet(Abschlagszahlung), Tripflischleif, Ballengrinde, Hausenrieseten (Abschlagszahlung), Windfallflächen Nessenthal Bottigen und Geißholz, Sumpfschleif, Hännislehen, Allmenthubel, Sagislauenenzug Matten, Sagislauenenzug Gsteigwyler, Sytirieseten (Abschlagszahlung), Risbachrieseten (Abschlagszahlung), Kieselauenen (Abschlagszahlung), Mürremvald(Abschlagszahlung), Ebnitgraben (Abschlagszahlung), Helleplattengraben (Abschlagszahlung), Allmentgraben (Abschlagszahlung) , Windfallflächen Grindelwald (Abschlagszahlung), Bleichen an der Frutigen-Adelboden-Straße, Seeligrabengebiet (Abschlagszahlung) .

.

.

. 69,751.19 2) Schwyz: l Projekt (Kuhbodenweide) .

.

.

. 1,053.70 3 ) Glarus: l Projekt (Waldplanke) .

.

.

. 1,871.72 4) Appenzell A. Rh.: l Projekt (Sturmtanne) .

.

.

3,307.15 5) St. Gallen : 9 Projekte (Sehluhbord, Hinter-Nord, Rotherdplanke, Roßmenrieslaui, Hottlersteinrüfe, Serrisrüti, Runsenvvald, Köbelsberg, Rheinau) .

.

.

. 14,102.36 6) Graubünden: 2 Projekte: Blutta da Pardella, Aeußere Rheinau (Abschlagszahlung) 4,354. 79 Total : 34 Projekte

94,440. 91

Beiträge aus der Bundeskasse. Hülfsmillion.

Fr.

Fr.

34,110. 3 6 526.85 1,080.-- 1,157.50

-- -- -- --

Tab. VI.

Total.

Fr.

34,110. 3 6 526.85 1,080.-- 1,157.50

6,085.18 1,711.36

7,796.54

1,691.87

870.96

2,562.83

44,651. 76

2,582. 32

47,234. 08

Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. I.

Angemeldete und vom Bundesrath genehmigte Aufforstungsund Verbauungsprojekte pro 1888. Tab. VII.

** i ** i t Kostenbetrag.

Fr.

1) Bern: 16 Projekte: Bockblatten, Fahnersgademvald (Nachprojekt), Lochwald, Hinter der Egg, Rioggenberger Wildbäche (Aufforstungen"), Risbachrieseten C Nachprojekt), Hauetenbach, Sagislauenenzug (Nachprojekt), Sy tirieseten (Nachprojekt), Hornwald, Linksufrige Marchgrabenbleike (Nachprojekt) , Ghack, Pletschenrutsch, Seh wand weidli, Schindeleggliweide u n d Goldbach) .

.

.

.

.

.

. 144,420. 45 2) Uri : 1 Projekt (Schattige Brechen im Gitscheuthal) 7,500. -- 3) Schwyz: 5 Projekte (Zytrain-Staffelloch , Schild, Dossen , Saurückenbach (Ergänzungsprojekt) und Kessi bachgebiet) .

.

.

.

.

.

. 17,078. -- 4) Glarus: 1 Projekt (Dunkelzug im Laueliwald) 4,450. -- 5) St. Gallen: 4 Projekte (Obergampeu, Burst, PederiTiefeuboden u n d Trübbachbord) .

.

.

. 8,350. -- 6) Graubüuden : 7 Projekte (Suot Caste, la Rosta, Hohe Brücke, Brandvvald, Brentsch Nairs, Putschiis und Cresta inora) .

.

.

.

.

.

. 31,819.-- 7) Tessiu : 8 Projekte: Alp Pesciora, Gaggio Taura (Bedretto), Moët Cot, Anzonico, Rivoi S. Pellegrino, Ronco, Vaiasela, Gaggio Taura (Quinto) 47,605. 77 8) Waadt: 2Projekte(auFolly,ReversduPlandeChatel) 6,145. -- Totììl: 44 Projekte

Beiträge aus der Bundeskasse. Hülfsmillion.

Fr.

Fr.

Total.

Fr.

74,601.65 -- 4,000. -- 1,500.--

74,601. 65 5,500. --

8,669. 2,303. --

-- --

8,669. -- 2,303. --

4,087. 22

990. 76

5,077. 98

16,383. --

992. 40

17,375. 40

22,376. 72 3,072. 50

4,631.58 --

27,008. 30 3,072. 50

267,368. 22 135,493. 09

8,114. 74

143,607. 83

766

Der in unserm letzten Bericht erwähnten Einladung zur Einsendung eines Verzeichnisses derjenigen Neubewaldung, welche laut Art. 21 des Bundesgesetzes über das Porstwesen auszuführen sind, kamen sämmtliche Kantone nach, nur Freiburg ist noch im Rückstand.

Bezüglich des in unserm vorigen Bericht erwähnten S c h u t z w a l d e s von S o g l i o (Bergell) hat die Regierung Graubündens noch keine Maßnahmen getroffen und ebenso wenig ist die Regieru von Luzern über die ebenfalls im letztjährigen Bericht besprochene künftige Behandlung von W a l d u n g e n in der Gegend von E s c h o l z m a t t zu einer Beschlussnahme gelangt.

Die G e m e i n d e O r s i è r e haben wir mit ihrer Beschwerde über eine von der Regierung von Wallis angeordnete Holzanzeichnung zu Gunsten des Hospizes des Großen St. Bernhard, weil es eine Angelegenheit civilrechtliche Natur betrifft, unterm 6. August 1888 abgewiesen.

Der Regierung von Obwalden theilt wir unterm 27. Mär» vorigen Jahres einen Bericht unseres Forstinspektorats über die bedauerlichen forstlichen Zustände in der G e m e i n d e G i s w y l , sammt Vorschlägen über die zunächst vorzunehmenden Maßnahmen zur Kenntniß mit. Noch ist uns kein diesfällig regierungsräthlicher Entscheid zugekommen.

Im Winter 1887/88 hat der außerordentliche S c h n e e f a l l d u r c h L a u i n e n an Waldungen, Straßen, Gebäulichkeiten und Vieh großen Schaden angerichtet und leider haben auch mehrere Personen hiebei ihr Leben verloren. Wir haben unterm 17. März 1888 ein Kreisschreiben an die Kantone erlassen mit der Einladung um Berichterstattung über diejenigen Lauinen, welche bemerkenswerthen Schaden gebracht. Diese Berichte sind uns nunmehr eingegangen und eine Zusammenstellung und Veröffentlichung derselben wird nächstens erfolgen.

Der g r a u e L ä r c h e n w i k l e r (Steganoptycha pinicolana ZU.)

ist auch 1888 wieder im Engadin und Münsterthal sehr verbreitet aufgetreten und läßt befürchten, daß eine größere Anzahl, besonders älterer Lärchen, die 1887 und letztes Jahr vom Insekt befallen wurden, eingehen werden. Es sind glücklicherweise Anzeichen vorhanden, daß die Periode großer Verbreitung dieses Schädlin für dies Mal wieder abgeschlossen sei.

767

2. Jagd und Vogelschutz, a. Jagd.

In theilweis Abänderung unserer V e r o r d n u n g ü b e r d i e J a g d b a n n b e z i r k e für die H o c h w i l d j a g d ,vom 16. Juli 1886*3, haben wir, auf Gesuche der betreffenden Kantone?

durch Verordnung vom 4. Mai 1888: a. das Gebiet des Bezirks Faulhorn-Jungfrau, Kanton Bern, nach Osten hin, über die Engelhörner und das Urbachthal, und b. den Bezirk Fiz Beverin, Kanton Graubünden, am Fuße dieses Berges und auf dem Grate des Heinzenberges erweitert, dagegen e. die Grenze des Bezirks Diablerets, Westseite, in der Gegend von Bex, vom Fuß des Berges über die landwirtschaftlich benutzte Zone hinaus um etwas hinaufgerückt **).

Unterm 10. Dezember 1888 wurde auf Gesuch Graubündens das Wildasyl Erzhorn aufgehoben.

Infolge des von uns im letzten Geschäftsbericht erwähnten, grundsätzlich gefaßten Beschlusses vom 25. Februar 1887, betreffend Bildung von neuen Jagdbannbezirken, hat der Kanton Bern den Bezirk Mont Moron in den Amtsbezirken Delsberg und Münster neu begrenzt, worauf wir, unterm 11. Juni 1888, auch an die Kosten dieses Bezirkes einen Bundesbeitrag zugesagt.

Da 1887 fast sämmtliche Jagd bannbezirke einer I n s p e k t i o n unterworfen wurden, so glaubten wir 1888 damit aussetzen zu sollen, mit Ausnahme der., im vorausgegangenen Jahre nicht inspizirten Bezirke in Graubünden und Tessin. Leider war der, für erstgenannten Kanton bezeichnete Experte abgehalten, seinem Auftrage nachzukommen, und mußte die Inspektion daher auf nächsten Sommer verschoben werden.

Es bestunden 1888 in 15 Kantonen 19 J a g d b a n n b e z i r k e und, mit Inbegriff des aufgehobenen Asyls Erzhorn, 3 W i l d a s y l e , welche zusammen 3837 km. 2 maßen. Die ausgedehntesten Bezirke sind der Bezirk Weißhorn und Grand Combin, Kanton Wallis, mit 538 und 344 km.2, der Bezirk Faulhorn-Jungfrau mit 362 km. 2 und der Graubündner Doppelbezirk Piz d'En- mit 342 km.2 Der kleinste ist der Bezirk Säntis mit nur 34 km. 2 Die Aufsicht über diese Jagd bannbezirke besorgten 48 Wildhüter mit einer Besoldung, resp. mit Taggeldern, von zusammen *) Eidg. Gesetzessamml n. F., Bd. IX, S. 77.

**) Eidg. Gesetzessamml. n. F., Bd. X, S. 589.

768

Fr. 33,717. 55. Dieselben haben 1888 75 Frevelfälle zur Anzeige gebracht und an Raubzeug 563 Stück Haarwild und 918 Stück Federwild abgeschossen. Hiefür erhielten sie Fr. 632. 30 Schußgelder von den Kantonen Bern, Luzern, Uri, Ob- und Nidwaiden, Freiburg, Appenzell A. Rh., St. Gallen und Graubünden.

Die Kosten der Aushülfe beim Wildschütz durch beigezogene Jäger belief sich auf Fr. 703. 30. Für einige der größten Bezirke ist die gegenwärtige Aufsicht nicht ausreichend, so daß eine Vermehrung der Wildhütcr oder eine engere Begrenzung der Hutbezirke nothwendig erscheint.

Die Gesammtkosten der Wildhut beliefen sich auf Fr. 37,819. 85 und der Bundesbeitrag an dieselben auf Fr. 12,606. 62. (TabeMeVHI./ Laut den kantonalen Berichten über die Jagdbannbezirke hat der W i l d s t a n d im Allgemeinen im Berichtjahre zugenommen, namentlich derjenige der Gemsen und Murmelthiere, ungeachtet das Wild unter dem sehr schneereichen Winter 1887/88 an Futtermangel gelitten und eine ziemliche Anzahl Gemsen und auch anderes Wild in Lauinen zu Grunde gegangen. Da in den höhern Gegenden an Sonnseiten weniger Schnee als in den tiefern lag, zog sich das Hochwild großenteils in erstere zurück.

Es wurden wieder zahlreiche Gemsrudel von 15 bis 70 Stück bemerkt, so im Bezirk Piz Beverin (Kanton Graubünden) bis 40, in den Churfirsten bis 50 Stück, im Faulhorn-Jungfr.au-Bezirk (Sonnseite) den 26. Dezember im Iseltenberg 57, in der Plankcnalp (Engelberg) bis 60 und im Kanton Freiburg bis 70 Stück, Auch die Vermehrung der Murmelthiere war zum Theil eine sehr bedeutende, und die neuangelegte Kolonie im Bannbezirk Churfirsten gedeiht vorzüglich.

Auf Gesuch des Kantons Glarus haben wir denn auch, unter Bedingungen, die Bewilligung zum Abschuß einer mäßigen Anzahl Gemsen und Murmelthiere im Kärpfenstock ertheilt, und ebenso dem Kanton Graubünden zum Abschuß von Murmelthieren im Bezirk Piz d'Err (Nordseite), Gemeiudegebiet von Bergün.

Der Rehstand hebt sich allmälig (Bezirke Säntis, Piz Beverin) ; im Bezirk Piz d'Err, Erz- und Rothhorn und Mont Moron haben sich 1888 Rehe angesiedelt.

Die Hasen haben unter dem schneereichen Winter und vom Raubzeug stark gelitten, und doch geben verschiedene Berichte Mehrung dieses Wildes an (Ob- und Nidwaiden, im Bezirk Roth-

Wildhut in den Jagdbannbezirken im Jahre 1888.

Tabelle Vili.

Bannbezirke (nach Verordnung vom 16. Juli 1886).

Größe.

Kanton.

hUter, Frevelderen an1 per per Anzahl, zeigen.

Bezirk. Kanton

Name.

km2.

1.

2.

3.

4.

Bern

Luzern . · .

Uri ....

Thätigkeit der Wildhllter, Wild-

Faulhorn-Jungfrau . . . .

Gifferhorn (Wildasyl) . . .

Hohgant (Gems- und Reh bann) Mont Moron (seit 1. Juni 1888)

Schratten-ßothhora

BeFixe Besoldungen waffnung und Feder- oder Betrag Auswild. der Taggelder. rüstung.

km2.

362 57 152 145

716

62

62 83

Kosten der Wildhut.

Erlegtes Raubwild.

Haarwild.

38 79 14 14 14 16 15 12 4 31

130 194 39 15 9 15 15 15 3 13

Fr.

Fr.

5,498. 25

280. 60

300.

400.

400.

384.

288.

Schwyz . . .

Grieselstock-Bisithal .

118

118

Glarus . . .

Kärpfstock . . . .

129

129

Brenleire (alter Bezirk).

Schopfenspitze

102 128

230

13

70

--

3

3

20 13 45 31 15

18 768.

2 650.

11 2,400.

233. 35 7 8 55780. -- 5 5 19 32 | 4,392. --

Freiburg.

. .

Appenzell A. Rh.

Appenzell l. Rh.

St. Gallen . .

GraubUnden .

48 24

Säntis Churfirsten . . . .

1. u. 2. Piz d'Eri- .

3. Piz Beverin . .

4. Erzhorn (Wildasyl) 5. Bernina (Wildasyl)

Tessin

1. Gotthard . . .

2. Verzasca-Leventina

Waadt

Diablerets 1. Weißhorn . .

2. Haut de Cry .

3. Grand Combin.

Wal lis

155

Rothstöcke

i

}"

31

189 342 168 17 40 94 233 236 538 192 344

189

Total 3.837

11 5 2

567

327 236

1074 3,837

48

-- l -- 14 -- ! 10 5 60 6 2b 8 9 3 10

249 60 i 4,805. 10 50

75 . 563

918

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

!

28. 35 50. -

75. --

120. --

750.

Bundesbeitrag.

Total.

Fr.

Fr.

6,303. 85

365.

585.

440.

429.

288.

50 65 -- 55 --

1,863. --

44.

3,246. 20

45.

813. -- 710. --

60.

315.

2,101. 28'

121. 83; 195. 22; i 146. 67 143. 18 96. 621. -- 1,082. 07

271. -- ' 236. 67

3,303. 10

1,101. 03

6. --, 5,884. 80

1,961. 60

240.

_

4,632. --

1,544. --

-

--

3,611. --

1,203. 67

5,344. 20

1,781. 40

200. :-- i 17. 80|

--

--

125. 75 | 29.

i i _

j gì. _ i '

--

50. ·--'

15. 50 7. 60 15. -- 2. 20

3. --

11. --' 86. 90

ÌOO. -

760. 90 133. 70

,640. --

31. 90

Schuß- Zeitweilige prämien. Aushülfe. .

393. -- 132. --

--

3,600. --

33,717. 55

Fr.

18. --

1,600.

2,452. 20 l

Ent EntZulage schädig .mg Schädigung Verfür für für schiedenes Munition.

Kleidvnsr. Wohnung.

175. 05 25. -- 15. --

l 2 6 3

Obwalden . .

Nidwaiden . .

Zur Seite 768.

Ì

20. 30

232. 10 632. 30 703. 30 37.819. 85 12,606. 62

1

769

stocke; Glarus, im Kärpfenstock; Waadt, in den Dinblerets). Sehr schädlich ist den Hasen die Verwendung großer Laufhunde auf der Jagd und namentlich das noch oft vorkommende Alleinjagen derselben zu jeder Zeit des Jahres.

In den letzten Jahren lauteten die Berichte über die Brüten und den Stand der Hühner immer sehr ungünstig. Letztes Jahr war der Mai den Brüten günstig, nachtheilig dagegen der regnerischkalte Juni.

Eine Mehrung des Hühnerwildes hat stattgefunden in den Bezirken Faulhorn-Jungfrau (Urbachthal), Rothstock (Schneehühner), Säntis (Birkwild), Churflrsten (Auerwild), Piz Beverin und Bernina (Schneehühner).

Das Raubzeug hat in verschiedeuen Bezirken mehr oder weniger abgenommen ; am meisten Schwierigkeiten bietet die Erlegung der Füchse, und ziemlich allgemein macht sich die Ansicht geltend, daß denselben nur mit Gift gehörig wirksam beizukommen sei. Im Wallis wird gegen diese Räuber das Ausräuchern angewendet.

In verschiedenen Berichten wird der Marder als ebenso schädliches Raubwild wie der Fuchs angegeben, namentlich gegenüber den Brüten. Im Bezirk Diablerets haben die Dachse zugenommen.

Von Krankheiten wurde das Wild nicht befallen, mit Ausnahme der Gemsen im Bezirk Piz d'Err, welche von der Maulund Klauenseuche angegriffen wurden , die in dortigen Alpen herrschte.

Der Kanton L u z e r n hat unterm 29. Mai 1888 die R e v i s i o n s e i n e r V o l l z i e h u n g s v e r O r d n u n g z u m Bundesgesetz über Jagd un'd Vogelschutz beschlossen, welcher wir deu 29. Juni unsere Genehmigung ertheilten.

Der Staatsrath von W a a d t hat durch B e k a n n t m a c h u n g an seinen Beschluß vom 25. Januar 1884 erinnert, laut welchem, namentlich zur Schonung der Rehe, unbekannte Hunde, welche während geschlossener Jagd jagend (errant) getroffen werden, von den betreffenden Polizeibeamten abzuschießen sind.

Eine B e s c h w e r d e d e s Hrn. R o m a i n d e W e c k i n Rosières bei Freiburg, Präsident des freiburgischen Jägervereins, über eine Verfügung des Staatsrathes von Waadt, wonach für Angehörige des Kantons Freiburg, die nicht Grundbesitzer im Kanton sind, im Jahre 1888 seitens des Kantons Waadt Jagdpatente ausgestellt wurden, welche nur bis zum 25. November Gültigkeit

770

hatten, während den Angehörigen des Kantons Waadt die Jagd bis zum 15. Dezember gestattet wurde, haben wir mit Beschluß vom 24. November 1888 als begründet erklärt und den Staatsra von Waadt eingeladen, die betreffende Verfügung aufzuheben.

b. Vogelschutz.

Die Verhältnisse mit Bezug auf die Schonung der unter dem Schutz des Bundes stehenden nützlichen Vögel sind die gleichen geblieben wie im Vorjahre, indem diesseits der Alpen diesen Vögeln nicht nur nicht nachgestellt, sondern zu ihrer Erhaltung und Mehrung beigetragen wird. Dagegen wird das betreffende Bundesgesetz irn Kanton Tessin nach wie vor vom Volk unbeachtet gelassen und von der Regierung nicht gehörig gehandhabt Es dürfte daher ernstlich zur Frage kommen, welche Mittel und Wege anzuwenden seien, um Tessin zur Erfüllung seiner diesfälligen Pflicht anzuhalten.

Vom aargauischen zoologischen Verein wurden, unterstützt von der dortigen Regierung, junge N a c h t i g a l l e n aus Oesterreich e i n g e f ü h r t , zum Zwecke der Wiederbesiedelung der Gegend um Aarau mit diesem nützlichen Sänger.

Vom großen Vogelbilderwer L e b e t ' s wurden von Genf 60 Exemplare, vom kleineren Werk seitens der Kantone Bern, Wallis, Neuenburg, Thurgau, St. Gallen und Tessin 874 Exemplare, zusammen 934 Exemplare, angekauft. An diese Auslagen leistete der Bund einen Beitrago von Fr. 1612.

3. Fischerei.

Nachdem Ihre h. Räthe unterm 21. Dezember 1888 den mit unserer Botschaft vom 3. Juni 1887 eingereichten Entwurf einer R e v i s i o n des B u n d e s g e s e t z e s über die Fischerei zum Beschluß erhoben, haben wir die Bekanntmachung des Gesetzes im Bundesblatte unter Ansetzung der gesetzlichen Referendumsfrist verfügt.

Zwischen der S c h w e i z und F r a n k r e i c h kam unterm 14. April 1888 eine D e k l a r a t i o n z u r U e b e r e i n k u n f t zwischen beiden Staaten ü b e r die F i s c h e r e i in den Grenzgewässern, betreffend die Art. 3 und 8 der Konvention, zu Stande.

Auf B e s c h w e r d e n de r Fi s e h e r von G o t t l i e b e n und E r m a t i n g e n über Fischerei Vorschriften des Großherzogthu Baden mit Bezug auf die Fischerei im Untersee, wo Baden

771

auch auf schweizerischem Gebiete die Fischereipolizei ausübt, fand den 19. Dezember 1887 in genannten Ortschaften eine Besprechung fraglicher Verhältnisse zwischen Bevollmächtigten der Schweiz und Badens und erwähnten Fischern statt. Dieselbe führte infolge freundnachbarlichen Entgegenkommens Badens zu einem die Beschwerdeführer zufriedenstellenden Resultate.

Auf Veranlassung des Präsidenten des deutschen Fischereivereins, Hrn. v. Behr, fand den 1. Juli eine Ve r s a in m l u n g v o n F i s c h e r n u n d Fischfreunden i n K o n s t a n z statt, a u welche auch einige der betheiligten Staaten Abgeordnete sandten.

Wir beauftragten Hrn. Prof. Dr Asper, an der Konferenz Theil zu nehmen. Zur Besprechung kam hauptsächlich die Frage: ,,Was könnte zur Mehrung der werthvolleren Fischarten im Bodensee geschehen ?tt Den von Herrn Asper uns hierüber erstatteten Bericht stellen wir zu Ihrer Verfügung.

Der eidg. Fischereikommissär für den Doubs hat im Monat Oktober seine Entlassung eingereicht; die Stelle konnte bisher noch nicht wieder besetzt werden.

Das seit Mai 1883 für den Genfersee gewählte Kommissariat hat gleich von Anfang an eine große Thätigkeit entwickelt und bereits zu wichtigen Verbesserungen im dortigen Fischereiwesen Veranlassung gegeben.

Auch das für die schweizerischen Grenzgewässer im Tessin 1887 gewählte Kommissariat ist mit dem italienischen Kommisariat in lebhaften Verkehr getreten; es bieten aber die dortigen bestehenden Verhältnisse große Schwierigkeiten zur Hebung der Fischerei.

S c h o n r e v i e re. Einem von der Regierung Graubündens unterstützten Gesuche der Gemeinde Arosa um gänzliches Verbot des Fischfanges im Scliwellisee und im Landwasser, auf dortigem Gemeindegebiet, für fünf Jahre haben wir unterm 7. April 1888 entsprochen.

Nach beistehender Tabelle IX bestunden 1888 14 Schonreviere, welche sich auf die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Appeuzell A.-Rh., St. Gallen, Graubünden und Waadt vertheilen und zusammen eine Wasserfläche von 530.67 ha. einnehmen (Ende 1887 883.79 ha.).

lab. IX.

Uferlänge. Fläche.

Flusslänge,

Fläche.

Totalfläche per Kanton.

km.

ha.

km.

ha.

ha.

-- -- _

-- -- _

Seen.

Kanton.

! Zürich.

Bern.

Luzern.

Appenzell \ A. Rh. J i St. Gallen. ) Graubünden.

772

Waadt.

Flüsse.

1

Bezeichnung des Schongebietes.

1) Limmat. Von der Bahnhofbrücke abwärts bis zum Nadelwehr und jenseits desselben außerhalb d.Wasserwerkkanals bis zu dessen Ende 2) Sihlkanal 3) Schanzengraben. Von der Badanstalt bis zum Eintritt in die Sihl 4) Sihl. Obere Sihlbrücke bis Einmündung in die Liffltnat .

5) Lütschine im Amtsbezirk Interlaken 6) Kander im Amtsbezirk Prutigen und Nebenflüsse im Kander-, Engstligen- und Kienthal

--

--

7) Sempachersee und Suhre 17.oo 14.28 i Goldach -- 8) 1 Goldach. Von der AppenzellerV Grenze bis Blumenegg .

-- ,, j Oberengadin (Gemeinden :Sils,Sil£ 1 vaplana, Celerina, ferner PonÌQ} | tresina, Samaden, Bevers, Ponte ' J u n d Madulein) .

.

.

. -- 5.50 86.00 11) Lago bianco und Lago della crocetta 12) Unterengadin (Gemdn.: Zernez u. Sus) -- 13) Landwasser, vom Schwellisee bis Langwieser-Grenze und Schwelli3.00 see (Gemeinde Arosa) .

0.50 1 4 ) Orbe b e i Vallorbes .

.

.

.-- -- Total

23.00

103.as

1.70 1.80 "

0,65 1.25

286.00 260.00 12.50

26.00 6.00

171.60

--

110.00

12.00 3.00

892.30

Bemerkungen.

10.60

0.36 ·

Absolute Schonung.

18.64

0.23

7.M 131.00

Absolute Schonung.

1

> 213.oo 82.00 J Bewilligungen zum Fang 10.00

24.28

7.00

7.00

1.80

1.80

Das Fischen m. d. Euthe ist im Juli u. Aug. gestattet.

67.85

104.00

(

zum Zwecke der künstl.

Fischzucht vorbehalten.

Absolute Schonung.

264.45

Absolute Schonung.

3.60 1.50

427.39

1.50

530.67

Absolute Schonung.

773

Weggefallen sind im Vergleich zur Zusammenstellung von 1887 die Schonrevier im Kanton Zug, dagegen hinzugekommen dasjenige im Sempachersee und dei- Suhre, Kautons Luzern, über das wir bereits 1887 berichtet, das aber erst mit dem 1. Januar 1888 in Kraft getreten, und das oberwähnte in Arosa.

Dem Kanton Zürich wurde, wie im vorausgegangenen Jahr, ausnahmsweise und unter beschränkenden Bedingungen die Bewilligung zum F a n g v o n B l a u l i n g e n im Zürchersee während der Frühlingsschonzeit ertheilt.

Auf Mittheilung des Landwirthschafts- und Handelsdepartements des Kantons Waadt, daß in der R h o n e b e i l ' A b b a y e , in der Nähe von Lavey ob St. Maurice, auf Wallisergebie s t ä n d i g e F i s c h e r e i v o r r i c h t u n g e n erstellt worden seien, welche mit Art. 2 des Bundesgesetzes über die Fischerei in Widerspruch stehen, haben wir uns veranlaßt gesehen, die Vorrichtung durch unseren Fischereikommissä für den Genfersee prüfen zu lassen.

Da es sich aus dem Berichte des Kommissärs ergeben, daß fragliche Vorrichtung in der That mehr als auf die Hälfte der Flußbreite in die Rhone hineinragt, luden wir die Regierung von Waliis ein, das Werk bis auf die gesetzlich vorgeschriebene Länge abtragen zu lassen, was uns denn auch zugesagt wurde.

Im K a n t o n T e s s i n wurden seit mehreren Jahren schon F i s c h e r e i v o r r i h t u n g e n (sog. peschiere) erstellt, welche ganze Flüsse absperrten, um die vom Laichgeschäft aus den höhereu Flußgebieten zum See zurückkehrenden Seeforellen zu fangen. Jedes Jahr haben wir die Regierung von Tessin einladen müssen, diese gesetzwidrigen Bauten entfernen zu lassen, en wurde aber unserm Verlangen immer nur mit Zögern entsprochen, so daß die Fischer so ziemlich die volle Zeit des Fischzuges benutzen konnten.

Die Regierung theilte uns diesbezüglich mit, daß einige Besitzer solcher Fischfänge Klage auf Schadenersatz erhoben, und sprach zugleich ihre Ansicht dahin aus, daß der Bund den Schadenersatz, resp. die Ablösung der Fischereirechte zu übernehmen habe und daß der Kanton nöthigenfalls den Bund ins Recht rufen werde.

Wir haben das Ansinnen des Kantons Tessin abschlägig beantwortet.

In G e n f wurden auch im Berichtjahr wieder, wie früher, während der Frühlingsschonzeit massenhaft k l e i n e j u n g e F i s c h c h e u (fretin) g e f a n
g e n und auf den Markt gebracht, wogegen wir wiederholt Einsprache erhoben. Die Regierung schritt endlich gegen diesen verderblichen Fischfang ein. Noch immer werden von Fischern auf

774

genferischera Seegebiet, ungeachtet stattgöfuudener Anzeige seitens unseres Fischereikommissärs boi der betreffenden Behörde, einzelne größere N e t z e gebraucht, welche eine g e r i n g e r e a l s d i e v o r g e s c h r i e b e n e M a s c h e n w e i t e besitzen. W i r worden darauf dringen, daß dieselben endlich außer Gebrauch gesetzt werden.

Auf w a a d t l ä n d i s c h e m G e b i e t des Genfersee's wurde von einer größeren Anzahl Fischern während der Schonzeit der F a n g auf F e i e h e n (fera) betrieben, wogegen die betreffende Behörde energisch eingeschritten.

Sehr mangelhaft wird d i e F i s c h e r e i p o l i z e i a u f W a l I i s e r g e b i e t des G-enfersee's gehandhabt, worüber wir uns wiederholt beschwerend an die dortige Regierung gewandt; bisher leider ohne Erfolg.

Ein sehr erfreulicher Fortschritt hat sich 1888 wieder in der k ü n s t l i c h e n F i s c h z u c h t gezeigt, worüber beistehende Tabelle X nähere angaben enthält. Es sind gegenwärtig 71 Brutanstalten im Betrieb (1886/87 : 66), von awei derselben liegen aber keine Berichte vor. Es wurden in 69 Anstalten 12 verschiedene Fischarten in einer Anzahl von 12,207,987 Fischcheu (1886/87: 9,607.738) erbrütet, nämlich: Lachse 2,079,985 La dis bastarde .

.

.

.

119,000 Seeforellen 1,041,597 Fluß- und Bachforellen .

. 1,713,940 Amerikanische Regenbogenforellen 15,000 Loohleventraut .

.

.

.

22,135 Röthel 1,254,700 Amerikanische Baehröthel .

.

12,000 Aeschen 626,630 Kelchen 5,253,000 Hechte 65,000 Zander 5,000 12.207,987 Laut amtlicher Bescheinigung wurden in öffentliche schweizerische Gewässer ausgesetzt 10,956,317 Stück, wofür der Bund einen Beitrag von Fr. 11,035 leistete.

Die Brutfläche der 69 Anstalten beläuft sich auf 415.66 m 2 und die Anzahl der Brutgläser auf 44. Leider besitzen noch einige größere Kantone eine viel zu geringe Anzahl und zu kleine Brutanstalten, und in 3 Kantonen hat maa sich mit der künstlichen Fischzucht noch nicht befaßt.

Zur Seite 774.

Leistungen der schweizerischen Fischbrutanstalten während der Brutperiode 1887/88.

1

Tabelle X.

Ausgesetzte Fisoheheii.

Anzahl der Anstalten.

Eingesetzte Eiei-.

Kanton.

Lachs.

(Trutta salar L.)

Lachsbastarci.

!

Fluß- und Seeforelle. Bachforelle.

(Tratta (Trutta lacustris L.) fario L.)

!

Zürich Luzem Uri Obwaldeti . .

Nidwaiden . .

Glarus Zu» Freiburg Solothurn . .

Basel Stadt . .

Basel Landschaft Scliaffhauseu .

S t . Gallen . .

Ani'gau

. .

. .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

4 1,583,450 H i 314,962 5 1 1 1 1 1 4 2 4 1 2 i 1 ; 671,225

Total

329,247 129,800

28,000

225,500 140,000

140,000 165,000 2,570,000 120,000 120,000

22,000 225,000 69,000 23,000 1,000

82,900 50,000 327,400 143,600

69 ! 2,652,537 161,400 i

115,300 697,569 293,200 10,000 33,000

62,000

2;

13 4 1 6 1

Tessiti Waadt Genf . .

65.200 4,200

Regen- LochZander Bach- Aesclie.

bogen- levenHecht. (LucioKöthel.

röthel.

forelle. traut.

(Thymallus Felchen.

(Salmo (Salmo vulgaris (Coregonus.' (Esox perca (Salmo (Trutta luciusL.) sandra irideus leve- salvelinusL.' fontiNils.)

Cuv.)

Dalia.)

Gibb.) nensis.)

10,000 20,000 10,000 1,443,500 2,000,000 15,000 60,000 15,000 2,000 240,900 80,000 27,000 15,000 102,500 11,000 170,000 30,000 1,000 43,000 31,000 232,200 123,000 1,309,000 38,000 25,000 95,000 50,000 6,000 62,200

5,000

Total.

Lachs.

(Trutta salar L.)

2,129,450 1,193,950 225,150 1,678,978 3,008,000 83,000 62,000 120,000 120,000 32,000 3,698,500 90,000 242,900 176,000, 151,500 594,225 871,225 45,000 66,660 346,100 1.590,000 100,000 395,600 143,600

Fluß- und Lachs- Seeforelle. Bachforelle.

(Trutta bastard. lacustris L.) (Trutta fario L.)

57,500 3,500

Total.

1,601,100 1,321,077 2566,900 ' 30,000 31,500 105,000 70,000

41.51

2,099,500 71,000 155,900 88,000 52.000 779,225 39,050 292..350 1,147,515 45.000 320,500 140,700

52.44

47.04 40.00

1,041,597 1,713,940 15,000 22,135 1,254,700 12,000 626,630 5,253,000 65,000 5,000 12,207,987 ; 10,956,317

415.66

281,997 85,000

99,350 623,000 207,900 30,000

175,300 125,000

26,500 9,000

75,000 85,000 2,260,000

5,000

31,500 105,000 70,000 20,000 203,000 38,000 20,000

1,228,047 2,066,869 31,000 25,000 1,539,500 15,000 787,500 6,424,000 98,000 5,000 15,033,853 2,079,985 119,000 i

Regen- LochZander.

Bach- Aesche.

bogen- leveuRöthel.

röthel.

Felchen. Hecht. (Lucioforelle. traut.

(Thymallus (Salmo (Salmo vnlgaris (Coregonus.) (Esox perca (Salmo (Trutta luciusL.; Sandra irideus leve- salvelinusL. fontiNils.)

Cuv.)

nalis.)

Gibb.) neusis.)

BrutSumma fläche.

der unter Brutamtlicher Kontrole gläser.

In öffentliche EierGewässer unterausgesetzten lagen m2 Stück.

Fischchen.

900 20,000 290,000 140,700

9,000 20,000 14,000 210,700 21,000 76,000 25,000 37,200 205,690 84,600 25,000 25,500

3,000

1,191,700

1,730,000 14,000 1,600 32,000

50,000

12,000

3,000

22,135

-

5,000

160,000 950 20,000 97,780

928,000 15,000

1,601,100 1,370,147 !

2,566,900 30,000 i 31,500 ! i 105,000 Ì 70,000 i 29,000 ; 3,147,700 Ì 78,000 : 212,300 91,000 ; 111.000 779,225 39,050 292,350 1,147,515 45,000; 320,500 140,700

3

49.27 26.69

7

5.00 1.12

1 0.55 2.40

30

i

20.40 7.41 7.27

1

32.04 36.00 2.25

23.02 14.S5

6.30

3

44

775

Die in unserem letzten Geschäftsbericht aufgeführten Uebelstände bei der Fischbrut suchten wir möglichst zu beseitigen und werden künftighin auch über die Aussetzung der Brut strengere Kontrole fuhren und die Beiträge nur an solche Anstalten verabfolgen, bei welchen wir uns eines günstigen Erfolges mit Bezug auf Hebung des Fischstandes versichert.

Von den V e r e i n i g t e n S t a a t e n N o r d a m e r i k a ' s haben wir eine Sendung Eier der werthvollen R e g e n b o g e n f o r e l l e erhalten, welche wir an 3 der besten Brutanstalten abgegeben.

Herr Legationsrath v. C l a p a r è d e in Berlin sandte uns eine Anzahl lebender, in Norddeutschland erbrüteter a m e r i k a n i s c h e r S c h w a r z b a r s c h e , mit, welchen, unter Leitung der betreffenden waadtländischen Behörde, im See von Bret Versuche angestellt werden.

Die E r s t e l l u n g -von F i s c h w e g e n für den freien Zug der Fische hat uns vielfach beschäftigt. An die Kosten des Fischweges bei der Turbine Roy in dei' Rhone haben wir einen Beitras; von einem Drittel oder Fr. 1500 bewilligt und ein beweglicher hölzerner Steg ist am Schlüsse des Jahres noch fertig geworden, sodaß Genf in der Rhone und Arve jetzt 4 Stege besitzt. Der Kanton Waadt hat sich bereit erklärt, in der Venoge einen Steg zu erstellen, und ist wegen Anbringung schützender Vorrichtungen für die Fische in der Prornenthouse, bei der Fabrik Moisy in Frangins, mit dem Fabrikbesitzer in Unterhandlungen getreten. Graubünden bat Pläne über die Erstellung von Fischstegen in der Landquart bei Felsenbach und im Farsch bei Reiehenau zur Prüfung eingesandt, ebenso Zug über Anlegung eines Steges in der Lorze.

Ueber V e r u n r e i n i g u n g der FischgewässerJ| haben'pwir zu berichten, daß die Unterhandlungen mit Frankreich betreffend Maßnahmen gegen Verunreinigung der Jougnenaz durch das Eisenwerk La Ferrière bisher noch nicht zu dem gewünschten Resultat geführt, daß aber seitens der französischen Regierung neuerdings befriedigende Maßnahmen in Aussicht gestellt wurden.

Auf Anfrage der Herren Künzli und Gugelmann in Brunnmatt bei Langenthal, betreffend eine dem Fischbestande in den dortigen Bächen unschädliche Ableitung der Abgänge aus einer zu erstellenden Färberei und Bleicherei, haben wir unsere Experten in Sachen mit einem Untersuch der fraglichen Verhältnisse beauftragt und den uns hierauf eingegangenen Bericht ungenannter Firma zur Benutzung Übermacht.

776

IV. Abtheilung.

Ver sicherungs wes en.

Wie wir im vorjährigen Bericht mittheilten war auf Ende 1887 das Konzessionsgesuch einer Lebensversicherungsgesellschaft unerledigt geblieben, weil dieselbe die geforderten Ausweise und Aktenstücke nicht eingesandt hatte. Nachdem verschiedene Mahnungen zur Einreichung des Fehlenden fruchtlos geblieben waren, mußte, das Gesuch als dahingefallen erklärt werden.

Neu eingelangt sind drei B e w e r b u n g e n u m die K o n z e s s i o n . Dieselbe konnte ertheilt werden an: 1) D i e N a t i o n a l - P r o v i n z i a l - S p i e g e l g l a s - V e r s i c h e r u n g s s e s e l l s c h a f t L i m i t e d , i n London.

2 The Union Marine I n s u r a n c e Company Limited, Transportversicherungsgesellschaft in Liverpool.

O

'

A b g e w i e s e n wurde mit ihrem Konzessionsbegehren eine amerikanische Assessment-Gesellschaft. Die Gesellschaften dieser Art suchen au die Stelle der nach rationellen Grundsätzen betriebenen Lebensversicherung ein Umlagesystem zu setzen. Die Prämien sind für die Jüngern Altersstufen sehr niedrig, steigen aber mit zunehmendem Alter und müssen schließlich so bedeutend werden, daß die altern Versicherten wohl ausnahmslos die Versicherung in einem Zeitpunkte aufgeben, in welchem sie sich bei einer ändern Gesellschaft nicht mehr oder ebenfalls nur noch gegen sehr hohe Prämien versichern können. Es ist bezeichnend, daß die abgewiesene Gesellschaft ihre Tarife nur bis zum 60. Altersjahre veröffentlicht hat.

Mit großsprecherischen Reklamen arbeitend, würde diese Gesellschaft Verwirrung in die erprobte Lebensversicherung gebracht haben, ohne irgend welche Vortheile zu bieten.

Vier Konzessionen, welche im Jahre 1886 nur auf zwei Jahre ertheilt worden waren, konnten e r n e u e r t werden, nachdem sich ergeben hatte, daß die verlangten Aenderungen und Verbesserungen von den betreffenden Gesellschaften begonnen oder durchgeführt worden waren.

777

Auf die Fortsetzung des Geschäftsbet riebes hat v e r z i c h t e t : L a F o n c i è r e , Lebensversicherungsgesellschaft iii Paris.

Diese Gesellschaft verbleibt bis zur Abwicklung der bestehenden Versicherungsverträge unter der Aufsicht der Bundesbehörden.

In Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 ist vorgeschrieben, daß alljährlich ein B e r i c h t ü b e r den S t a n d der k o n z e s s i o n i r t e n V e r s i e h e r u n g s u n t ernehmungen veröffentlicht werden soll. Der erste Bericht ist im Mai zum Abschluß und sodann zur Vertheilung gelangt. Wir verweisen auf denselben.

Auf die vielen Mittheilungen und Urtheile, welche über diesen Bericht erschienen sind und den Eindruck, welchen er hervorgerufen hat, können wir hier nicht näher eintreten. Nur e i n e n Erfolg der Publikation wollen wir kurz hervorheben. Anläßlich der ersten Konzessioniru wurde uns vielfach im Ausland protektionistische Tendenz vorgeworfen. Seit der vollständigen Darlegung der beobachteten Grundsätze ist nun dieser Vorwurf von der Versicherungspresse ausdrücklich zurückgenommen worden.

Die im letztjährigen Bericht erwähnten, vom Versicherungsamt aufgestellten F r a g e b o g e n (Berichtformulare) haben sich bewährt.

Es mußten nur wenige Abänderungen und Ergänzungen derselben vorgenommen werden. Weniger hat noch immer deren Ausfüllung und Einsendung durch die Gesellschaften befriedigt. Obschon die Versendung der Formulare an die letzteren bereits im Januar stattfand, waren beim Ablauf der gesetzlichen Frist (Ende Juui) verschiedene Berichte noch ausstehend. Auch wurden wieder zahlreiche und zeitraubende Korrespondenzen erforderlich, um Lücken und Unklarheiten in den eingesandten Berichten zu beseitigen, so daß sich auch diesmal die Bereinigung des Materials bis über den Jahresschluß hinaus verzögerte. Zwei Gesellschaften mußten durch besondere Verfügung und Bussandrohung zur Erfüllung ihrer Pflicht angehalten werden.

A e n d e r u n g e n an S t a t u t e n , T a r i f e n , P r o s p e k te u, Versicherungsbedingungen etc. kamen bei den konzesisonirten Gesellschaften wieder häufig vor. Es wurden uns solche in 31 Fällen zur Kenntnisnahme und Genehmigung vorgelegt. Eine bedeutende Stelle nehmen unter diesen Reformen und Neuerungen die auf die Kriegsversic h e r uug bezüglichen ein. Das Vorgehen der
Lebensversicherungsbank zu Gotha, welche im Beginne des Jahres beschloß, die Kriegsgefahr ohne besondere Prämie in die gewöhnliche Versicherung einzuschließen, hat auf die übrigen

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in der Schweiz thätigen Gesellschaften großen Eindruck gemacht und ihre Bestrebungen zur Lösung der Frage nicht zur Ruhe kommen lassen; so haben seither alle deutschen Gesellschaften die Kriegsversicherung neu geregelt. Sie übernehmen dieselbe entweder unentgeltlich oder haben die Prämien so niedrig gestellt oder ihre Zahlung in einer Weise geordnet, daß es jedem kriegs Pflichtigen Versicherten möglich gemacht ist, an der Wohlthat der Kriegsversicherung theilzunehmen. Der zweite Jahresbericht des Versicherungsamtes wird über diesen Gegenstand ausführlichere Miltheilung enthalten.

Verschiedene Gesellschaften haben aus diesem oder jenem Grunde andere G e n e r a l b e v o l l m ä c h t i g t e ernannt und damit auch ihr s c h w e i z e r i s c h e s H a u p t d o m i z i l geändert. Sehr zahlreich waren sodann die Mutationen im Bestände der k a n t o n a l e n R e c h t s d o m i z i l e . Alle diese Aenderungen müssen von den Gesellschaften im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden, ehe sie für das Publikum verbindlich sind. Den jährlichen Berichten des Versicherungsamtes wird jeweilen eine auf den Zeitpunkt der Herausgabe derselben bereinigte Uebersicht aller Generalbevollmächtigten und verzeigten Domizile, unter Angabe des Namena der Domizilträger, beigefügt.

Ebenso einfach und sicher wie die erste Hinterlegung der K a u t i o n e n vollziehen sich die vorkommenden Neubestellungen und die Auswechslungen von hinterlegten Werthschriften Die Gesellschaft The G u a r d i a n Pire a n d L i f e A s s u r a n c e C o m p a n y , in L o n d o n , welche 1887 auf die Konzession verzichtete, hat nun auch die geleistete Kaution zurückverlangt. IQ den nach Mitgabe von Gesetz und Verordnung erlassenen Publikationen ist Frist für die Einreichung von Oppositionen gegen die Rückgabe bis zum 1. April 1889 anberaumt.

D i e S t r a f b e s t i m m u n g e n i n A r t . 11 d e s B u n d e s g e s e t z e s vom 25. Juni 1885 gelangten in drei Fällen zur Anwendung durch die Gerichte. Der im vorjährigen Bericht erwähnte Fall betreffend Vorlage einer unrichtigen Bilanz bei der Konzessionirung erwies sich als ein nicht gravirender und endigte mit Verurtheilung zu einer Buße.

Wegen unbefugten Betriebes von Versicherungsgeschäften wurden verurtheilt : 1) ein Agent aus Ulm, welcher für die
Lebensversicherungsgesellschaft The Mutual in New York mit Versicherungslusligen in St. Gallen in Verkehr getreten war und den Abschluß von Versicherungsverträgen mit denselben vorbereitet

hatte, durch das Kantonsgericht St. Gallen zu Fr. 200 Buße.

Seine Einwendung, daß ein Konzessionsgesuch seiner Gesellschaft anhängig sei und er die Versicherungen nur im Hinblick auf die künftige Konzessionirung vereinbart hübe, w urd ti nicht als hinreichend erfunden, um die Strafbarkeit zu beseitigen. Erst die erlangte Konzession berechtige zum Geschäftsbetrieb. Das Konzessionsgesuch der genannten Gesellschaft scheint übrigens nicht ernstlich gemeint gewesen zu sein; 2) zwei Agenten des ,,Avenir des familles", société mutuelle d'assurance pour la reconstitution des capitaux, à Lyon, durch dasPolizeigericht zu Nyon und zwar: der Eine zu Fr. 200 Buße, der Andere zu Fr. 500 Buße und sechs Monaten Gefängniß.

Für die Aufsichtsbehörden des Bundes ist es aus verschiedenen Gründen werthvoll, von allen Civilurtheilen welche in Versicherungsstreitsachen ergehen, Kenntniß zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, haben wir der Bundesversammlung mit Botschaft vom 24. November (Bundesbl.1888, IV, S. 764 u. ff.) den Entwurf zu einem ,, Bun des besch luß betreffend die Z u s a m m e n s t e l l u n g d e r i n Versicherungsstreitsach i n d e r S c h w e i z e r g e h e n d e n Civilurtheile vorgelegt. Die Vorlage ist von beiden Räthen unverändert angenommen worden und es ist der bezügliche Beschluß auf den 1. Januar 1889 in Kraft getreten. Den kantonalen Civilgerichten wurden durch Circula die erforderlichen Weisungen ertheilt.

Wenig haben uns im laufenden Jahre die Versicherunga g e n t e n beschäftigt. Die geringe Zahl der Beschwerden, welche gegen solche eingelangt, sind, beweist, dass die Aufhebung der Patentirung bis jetzt keine üblen Folgen gehabt hat. Wir konnten wahrnehmen, daß die Versicherungsgesellschaften seihst größere Sorgfalt auf die Auswahl ihrer Zwischenpersonen verwenden und stets bereit sind, gegen Mißbräuche derselben einzuschreiten. Angesichts dieser Sachlage haben wir von einer Regelung des AgentenWesens einstweilen Umgang genommen. Wir werden dessenungeachtet diese Seite des Geschäftsbetriebes im Auge behalten. Etwas weniger als dieselbe befriedigt das R e k l a m e n w e s e n der Gesellschaften und ihrer Vertreter. Uebertreibungen und irreführende Phrasen, welche zwar in der Regel mit Geschick so gefaßt sind, daß sie nicht direkt gegen die Wahrheit verstoßen , finden sich sehr oft
in Inseraten und Zeitungsmittheilungen Ob es Mittel und Wege gibt, diesem Uebel wirksam beizukommen und auch in dieser Richtung den Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmungen möglichst reell zu gestalten, werden wir noch untersuchen.

780 Noch immer gibt d i e S t e l l u n g d e r K a n t o n e z u d e n p r i v a t e n "Ver s i c h e r u n g s u nie r n e h m u n g e n u n d i h r e n V e r t r e t e r n u n d M i t t e l s p e r s o n e n z u Rekursen Anlaß. A u f Beschwerde der Feuerversicherungsbank für Deutschland zu Gotha mußten, in Anwendung der in einem frühem Entscheide (Bundesblatt 1887, III, 702) niedergelegten Grundsätze, verschiedene Bestimmungen einer Verordnung des Regier u ngsrathes von Luzern betreffend die polizeiliche Ueberwachung der Feuerversicherung als bundesgesetzwidrig aufgehoben werden (Bundesblatt 1888, I, 195).

Ebenso wurde begründet erklärt ein Rekurs der Schweizerischen Rentenanstalt in Zürich gegen Art. 11, Abs. l, des genfer'schen Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuer, vom 6. November 1886, welches den Lebensversicherungsgesellschaften in exzeptioneller Weise die Verpflichtung auterlegen wollte, dem Fiskus Verzeichnisse der ausbezahlten Lebensversichevungssummen einzureichen (Bundesblatt 1888, I, 193).

Mehrere Rekurse hatten wieder das Besteuerungsrecht der Kantone gegenüber den Versicherungsunternehmungen zum Gegenstande. Ein Entscheid in der Beschwerdesache der Lebensversicherungsgesellschaft New York gegen die taxe industrielle des Kantons Wallis ist im Bundesblatt (1888, III, 697) veröffentlicht. Die einschlägigen Hauptfragen sind noch nicht erledigt und können offenbar nur auf gesetzgeberischem Wege richtig gelöst werden. Auf den einläßlichen Bericht des Industrie- und Landwirthschaftsdepartementes haben wir Weisung ertheilt, dieselben bei der Aufstellung eines neuen Entwurfes zu einem Gesetz wider die Doppelbesteuerung in Berücksichtigung zu ziehen.

In Art. l, Abs. 3, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 ist den Kwntonen die Befugniß vorbehalten, den Feuerversicherungsgesellschaften mäßige Beiträge zu Zwecken der Feuerpolizei und des Feuerlöschwesens aufzuerlegen. Beschwerden gegen bezügliche Verfügungen sind unserm Entscheide unterstellt.

Während vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes nur 6 Kantone solche Beiträge erhoben, haben seither weitere 9 Kantone den Bezug derselben vorgeschrieben. Beschwerden gegen diese Belastung sind ebenfalls nicht ausgeblieben. Eine solojie der Feuerversk-herungsgesellschaft La France in Paris gegen das bezügliche Gesetz des Kantons Genf wurde abgewiesen,
weil sie nicht das Maß der Beiträge betraf, sondern das zweifellose Recht des Kantons zur Erhebung und geeigneten Verwendung derselben. Dagegen wurde eine Beschwerde der schweizerischen Mobiliarversicherungsgesellschaft in Bern gegen die Höhe der von Schaffhause.n geforderten Beiträge insoweit begründet erfunden, als dieselben 2 Rappen von Fr. 1000 Versicherungssumme überstiegen (Bundesblatt 1888, I, 162). Die

Regierung von Schaffhausen hat der Bundesversammlung einen Rekurs gegen diese Entscheidung eingereicht, welcher noch nicht erledigt ist. Eine weitere Beschwerde der Feuerversicherungsgesellschaft Union in Paris gegen das von Schaffhausen festgesetzte Minimum der Gebühr von Fr. 50 wurde abgewiesen, womit eine solche der Feuerversicherungsbank für Deutschland zu Gotha gegen den Kanton Thurgau betreffend die nämliche Frage hinfällig wurde.

Endlich ist eine Beschwerde gegen das Maß der von Uri bezogenen Beiträge durch Reduktion der letzteren gegenstandslos geworden.

Wiederholt sind die. Bundesbehörden um ihre Intervention in Füllen folgender Art angegangen worden. Der französische Fiskus beansprucht die Erbschaftssteuer (droit de mutation) von LebensVersicherungssummen, welche durch französische Gesellschaften in der Schweiz ausbezahlt werden. Nachdem mehrere Vorstellungen hei den französischen Behörden nicht zur Aufgabe dieser unbilligen Ste uerpraxis geführt haben, wurde die Frage aufgeworfen, ob nieht durch eine Konzessionsbedingung die erhobenen Erbschaftssteuern auf die französischen Gesellschaften überwälzt werden sollten.

Wir haben jedoch hievon Umgang genommen. Fälle, in welchen der französische Fiskus die Steuer wirklich erheben konnte, sind uns im Laufe mehrerer Jahre nur drei bekannt geworden. Die Durchführbarkeit des Steueranspruches beschränkt sich auf diejenigen Fällein welchen der Steuerpflichtige mit Wissen der französischen Fiskal, behörden ein Domizil oder Vermögen in Frankreich hat. Denn nach dein Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 müssen die ausländischen Gesellschaften ihre Verpflichtungen in der Schweiz erfüllen. Es ist mit, Sicherheit, anzunehmen, daß von den in den Jahren 1880 und 1887 durch französischen Gesellschaften in der Schweiz zur Auszahlun gelangten Lebensversicherungssummen, welche Fr. 4,629,000 betragen haben, Frankreich die Steuer nicht erhielt. Durch die Aufnahme der angeregten Bedingungnin die Konzessionen der französischen Gesellschaften wäre ein fremdes Element in die schweizerische Staatsaufsicht über die Privatversicherung hineingetragen und ein Akt willkürlicher Wiedervergeltuug ausgeübt worden, was wir bei der verhältnissmässig geringen praktischen Bedeutung der Sache vermeiden wollten und zwarumsomher, als die französischen Gesellschaften selbst den gegenwärtigen
Zustand der Dingeverurtheilen.

Wir waren auch im Berichtjahre wieder im Falle, dem Versicherungsamt and insbesondere seinem Direktor A u f g a b e n zuzuweisen, w e l c h e m i t d e r A u f s i c h t ü b e r d i e Versicherung u n t r n e h m u n g e n n i c h t i m Zusammenhange s t e h e n . So wurden von denselben G u t a c h t e n abgegeben und theilweise das Material gesammelt zu den Postulaten Nr. 356 (FreiBundesblatt 41. Jahrg. Bd. I.

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zügigkeit der Krankenkassen, Freizügigkeit der Eisenbahn-Hülfskassen und Stellung derselben im Fall eines Verkaufs der Bahn).

Nr. 389 (Errichtung einer Alterskasse für dienstunfähig gewordene Bundesbeamte und Angestellte), Nr. 380 (Haftpflicht der Postverwaltung gegenüber den Postreisenden und Postillonen im Falle von Verletzungen und Tödtungen). Die Berichterstattung über ein weiteres Postulat (Nr. 379) fällt in das neue Jahr. Den übrigen Departementen mußte das Versicherungsamt vielfach als Expertenbehörde in Versicherungsangelegenheiten an die Hand gehen. Die täglich vorkommenden E i n g a b e n von P r i v a t e n um Auskunft über Versicherungsangelegenheiten werden von demselben bereitwillig beantwortet, soweit es dazu befugt ist. Dagegen wird die Uebernahme der Stelle eines Vermittlers, Experten, Schiedsrichters u. dgl. in Versicherungsprozessen von Seite des Versicherungsamtes und seiner Beamten stets konsequent abgelehnt.

Der Betrag der von den Gesellschaften zu entrichtenden Staatsgebühr ist im verflossenen Jahre auf Fr. 25,838. 70 (1887 Fr. 23,282. 85) gestiegen. Für die subskribirten Exemplare des Jahresberichtes wurden Fr. 666 eingenommen, wozu noch der Eros der in Kommission verkauften kommen wird.

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# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Fürsorge für Beamte, Angestellte und Arbeiter des Bundes, welche in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen körperlich verletzt oder getödte werden.

(Vom 22. März

1889.

Tit.

Bei Anlaß der Berathung des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht wurde im Nationalrath folgendes Postulat eingebracht und von ihm sowie später (29. April 1887) auch vom Ständerath angenommen : ,,Der Bundesrath wird beauftragt, Bericht darüber zu erstatten, in welcher Weise für die Bundesangestellten, welche in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen körperlich verletzt oder getödtet werden, bereits gesorgt ist, und eventuell Antrag zu stellen, auf welche Weise noch gesorgt werden soll.

Das Postulat spricht nur von Bundesangestellten. Wir glauben jedoch dem Sinne desselben zu entsprechen, wenn wir es auf alle Personen beziehen, die im Dienste des Bundes thäti sind, also auf alle Beamten und Angestellten und auf die Arbeiter, welche der Bund in Regie-Anstalten oder in anderer Weise beschäftigt.

Die uns zur Berichterstattung überwiesene Angelegenheit hat bis jetzt noch nicht den Gegenstand einer speziellen Regelung und ebenso wenig denjenigen einer allseitigen Erörterung gebildet. Ver-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1888.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1889

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.03.1889

Date Data Seite

685-783

Page Pagina Ref. No

10 014 310

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