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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Ueberwachung der Brennereien.

(Vom 5. Februar 1889.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Hiedurch geben wir uns die Ehre, Ihnen im Anhange ein Verzeichniß der bis Ende Januar d. J. auf Grund des Alkoholgesetzes abgeschlossenen Brennverträge zu übermitteln; vorkommende Aenderungen an diesem Verzeichnis werden wir Ihnen in angemessenen Zeiträumen später zur Kenntniß bringen.

Gestützt auf Art. 10, Alinea l, des genannten Gesetzes ersuchen wir Sie zugleich, uns zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes in den gedachten Brennereien durch die Organe Ihrer Verwaltung Ihre Mithülfe zu leisten.

Für die Beurtheilung des Vorhandenseins eines geordneten Betriebes sind neben dem Gesetze selbst hauptsächlich maßgebend die Bestimmungen des Ihnen mit unserm Reglement vom 24. Juli 1888 mitgetheilten Pflichtenheftes vom 23. Mai 1888 betreffend die Vergebung der Brennloose.

Nur für wenige Brennereien ist statt dieses Pflichtenheftes noch dasjenige vom 9. September 1887 bindend. Dio Abweichungen der beiden Pflichtenhefte betreffen indessen in der Hauptsache die rein privatrechtlichen Beziehungen zwischen Brenner und Alkoholverwaltung, nicht aber die Stellung der Erstem gegenüber den im Gesetze niedergelegten öffentlichen Interessen. Für die zum Schütze dieser Interessen dienende Ueberwachung des Betriebes darf deßhalb füglich das Pflichtenheft vom 23. Mai 1888 als allgemeine Richtschnur genommen werden.

279 Ihre Mitwirkung nun in der Ausübung desUeberwachungsdienstos haben wir insbesondere in folgenden Punkten zu beanspruchen: 1) Mit Bezug auf den in Art. 2 des Pflichtenheftes vorgeschriebenen Verzicht der Loosinhaber auf das Brennen monopolfreier Stoffe in denjenigen Apparaten und Räumlichkeiten, die zum Brennen monopolpflichtiger Materialien bestimmt sind.

Was den Umfang dieses Verzichts betrifft, so sei hier ausdrücklich hervorgehoben, daß sich derselbe auch auf die Zeit vom 15. Mai bis 15. September, d. h. auf diejenige Periode des Jahres erstreckt, während welcher in den weitaus meisten Brennereien gemäß Art. 8 des Pflichtenheftes vom 23. Mai 1888 nicht für Rechnung des Bundes gearbeitet wird ; ) Hinsichtlich des im gleichen Artikel enthaltenen Verbots des Ausschanks und Kleinhandels mit gebrannten Wassern in der Brennstätte selbst und (soweit dieselben Eigenthum beim Brennloos betheiligter Personen sind) in den daran anstoßenden Gebäuliebkeiten ; 3) Zur Fürsorge für Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeit, resp. für Ausschluß der Sonntags- und Nachtarbeit (letztes Alinea von Art. l und Art. 7 des Pflichtenhefts) ; 4) Zum Schütze der von der Alkoholverwaltung zu Kontrolzwecken angebrachten Siegel und sonstigen Vorrichtungen (Art. 14, 15 und 17 des Pflichtenhefts).

Alle Uebertretungen von Gesetz und Verordnungen, deren sich die Loosinhaber schuldig machen sollten, mit Ausnahme derjenigen, welche in die kantonale Kompetenz fallende Widerhandlungeu (wie z. B. Nichtbeachtung des Fabrikgesetzes in den demselben unterstellten Brennereien) betreffen, sind gemäß unserem Reglement zur Vollziehung der Strafbestimmungen des Alkoholgeset/.es d. d.

24. Juli 1888- zu behandeln.

Wir ersuchen Sie indessen, diejenigen Uebertretungen, deren Ahndung Sie nach kantonalem Verfahren durchzuführen im Falle sind, nach erfolgter Erledigung unserem Finanzdepartement ebenfalls zur Kenntniß zu bringen, damit dasselbe gegen den fehlbaren Loosinhaber eventuell nach Art. 31 des Pflichtenheftes vorgehen kann.

Wir setzen voraus, daß die mit diesem Kreisschreiben gewünschte Beaufsichtigung der Brennloosinhaber durch bereits bestehende Organe der kantonalen Administration werde ausgeübt werden können, daß also die Schaffung neuer Amtsstellen für den gedachten Zweck nicht nöthig sei. Wir erwarten demnach auch, daß der gewünschte Aufsichtsdienst in der Regel keine speziellen Kosten verursachen werde, und machen darauf aufmerksam, daß

280

für die allfällig doch erlaufenden besondern Auslagen nach Art. 10 des Alkoholgesetzes die Alkoholverwaltung, d. h. mit ändern Worten, die Gesammtheit der Kantone, aufzukommen hat. Wir sehen größern Ausgaben aber um so weniger entgegen, als den Kantonen, den Gemeinden und den die Strafanzeige vermittelnden Beamten durch die in Art. 16 des mehrerwähnten Gesetzes vorgesehene Beteiligung, an den Bußen und Geldstrafen ohnedies namhafte Beiträge zugesichert sind.

Bei Anlaß der obigen, auf die Brennereien von Loosinhabern bezüglichen Erörterungen halten wir es für angezeigt, unter Berufung auf Art. 9 des Alkoholgesetzes, Ihre besondere Aufmerksamkeit auch auf eine zweckentsprechende Ueberwachung der übrigen Brennereien des Landes zu lenken.

Das Alkoholmo bat hinsichtlich der Preisverhältnisse gebrannter Wasser Veränderungen im Gefolge gehabt, welche es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß vielfache Versuche zur gesetzwidrigen Erzeugung von Spirituosen nicht ausbleiben werden. Die bisherigen Erfahrungen der Alkoholverwaltung sprechen im gleichen Sinne.

Da nun die fraudulöse Fabrikation die Interessen des Fiskus und insbesondere des kantonalen Fiskus erheblich zu beeinträchtigen vermag, ganz abgesehen davon, daß eine solche Fabrikation auch den moralischen Gesichtspunkten und den landwirtschaftlichen Interessen, welche das Alkoholgesetz im Auge hat, zuwiderläuft, so liegt es unzweifelhaft in der Aufgabe sowohl des Bundes als der Kantone, den Widerhandlungen besagter Art thunlichst entgegenzutreten. Wir zweifeln nicht, daß Sie diese Aufgabe, soviel an Ihnen, mit all' dem Ernste an die Hand nehmen, welchen die Wahrung der durch eine Vernachläßigung derselben bedrohten öffentlichen Interessen erheischt.

Als Wegleitung für das Verfahren hat auch in diesen Fällen das Reglement vom 24. Juli 1888 zu gelten. Zur Klarstellung der Sachlage halten wir es aber für augemessen, au dieser Stelle noch folgende Erläuterungen über die Verhältnisse beizufügen, welche durch das Alkoholgesetz für das Brennereigewerbe geschaffen worden sind. Diese Erläuterungen sollen dazu dienen, diejenigen, Uebertretungen zu präzisiren, welche Art. l, litt, a, unseres Reglements vom 24. Juli 1888 im Auge hat.

Neben d e n B r e n n e r e i e n v o n L o o s i n h a b e r n kommen zwei Kategorien von Brennbetrieben in Betracht:

281

1) Brennereien, deren Eigenthümer nach Art. 18 des Alkoholgesetzes für das Aufgeben ihres Gewerbes entschädigt worden sind ( a u f g e h o b e n e B r e n n b e t r i e b e ) ; 2) Brennereien, die von vorneherein auf eine derartige Entschädigung keinen gesetzlichen Anspruch hatten oder auf ihre Ansprüche stillschweigend oder ausdrücklich Verzicht leisteten (freie Brennbetriebe).

Die für das Aufgeben ihres Gewerbes entschädigten Brenner haben gemäß Gesetz und Verordnung auf j e d e Fabrikation gebrannter Wasser, also auf das Brennen monopolpflichtiger und monopolfreier Rohstoffe Verzicht zu leisten. Nur in Ausnah insfällen wurde mit Berücksichtigung besonderer Verhältnisse entschädigten Brennern auf ihr ausdrückliches Verlangen und unter entsprechender Reduktion der Entschädigungssumme das Weiterbrennen monopolfreier Stoffe in den früher dazu benützten Gebäulichkeiten und Apparaten freigegeben, in Fällen nämlich, in welchen die besagten Brenner vor Erlaß des Alkoholgesetzes in einem und demselben Lokale, aber in getrennten Apparaten, je für sich monopolfreie und monopolpflichtige Materialien gebrannt hatten und nun darum nachsuchten, gegen Fallenlassen jeden Anspruchs auf Gebäudeentschädigung mit den bisher speziell dazu verwendeten Einrichtungen monopolfreie Stoffe weiter destilliren zu dürfen. (Bundesrathsbeschluß vom 4. Mai 1888.)

Der vollständige Verzicht auf die Ausübung des Brennereigewerbes wurde in denjenigen Fällen, in denen über die Minderwerthsentschädigung (Art. 18 ries Alkoholgesetzes) eine gütliche Verständigung durch Vertrag zu erzielen war, d. h. in der weitaus größten Zahl der Fälle, in folgender Form festgestellt: ,,In allen Fällen, in denen der Brennerei-Eigenthümer für den Minderwerth eines Gebiiudes und der Brennereieinrichtungen entschädigt worden ist, verzichtet derselbe mit Annahme der Entschädigung für sich und seine Rechtsnachfolger auf das Brennen monopolpflichtiger und nicht monopolpflichtiger Stoffe in demselben Gebäude und mit denselben Brennereieinrichtungen, wofür er die Entschädigung erhalten hat. Dieser Verzicht hat hinsichtlich der Gebäude und deren Zubehör dinglichen Charakter. Als Garantie für Aufrechterhaltung desselben werden die nach der kantonalen Gesetzgebung erforderlichen Vorkehren (Eintragung in's Grundbuch, Ausstellung eines Reverses, grundbuchliche Sicherung einer Konventionalstrafe, Errichtung einer Kredit-Hypothek etc.) getroffen."

282 In welcher Weise der besagte Verzicht für Brennereien formulirt werden wird, hinsichtlich welcher die Mindei-werthsentschädigung durch Urtheil der Schätzungskommission, des bundesgerichtlichen Instruktionsrichters oder des Bundesgerichts flxirt wird, ist uns zur Zeit noch nicht bekannt, da bisanhin noch keine Entschädigungsfälle vor den genannten drei Instanzen zur detinitiven Erledigung gekommen sind.

Die Namen der nach Art. 18 des Alkoholgesetzes schadlos gehaltenen Brenner Ihres Kantonsgebietes und die Abmachung, welche in jedem Einzelfall hinsichtlich des vollständigen oder theilweisen Verzichtes auf das Weiterbrennen in den entschädigten Gebäuden und Einrichtungen getroffen worden ist, sind und werden Ihnen jeweils dadurch zur Kenntniß gebracht, daß wir die Auszahlung der Entschädigungssummen und die Regelung der Vertragsbestimmungen überhaupt nach Maßgabe von Art. 10 des Gesetzes und Art. 38 der bundesgerichtlichen Verordnung vom 30. September 1887 durch Ihre Vermittlung geschehen lassen.

Was nun die Inhaber von Brennloosen und die Inhaber von freien Brennbetrieben betrifft, so ist für deren Stellung gegenüber den fiskalischen Anforderungen des Alkoholgesetzes wesentlich entscheidend die Umschreibung, welche den Begriffen ,,monopolpflichtig* und ,,monopolfrei"1 zu geben ist.

In dieser Hinsicht ist aber der Hauptsache nach Folgendes anzuführen : I. Monopolfreie

Stoffe.

Als mouopolfrei gelten laut Bundesverfassung, laut Alkoholgesetz und laut Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1887 bloß diejenigen Destillate, welche ausschließlich aus folgenden einheimischen Rohstoffen hergestellt sind: Trauben, Wein, Weiutrestern (Trebern), Weinhefe (Drusen), Kern-, Stein- oder Beerenobst, Obstabfällen, Wachholderbeeren oder Enzianwurzeln.

Wein (Trauben- oder Obstwein), der aus importirten Trauben, Trockenbeeren oder Obstsorten in der Schweiz hergestellt wurde und Trester, die aus importirten Trockenbeeren oder Obstsorten gewonnen wurden, gelten nicht als einheimische Rohstoffe der Brennerei; dagegen werden Hefen (Drusen), die sich aus importirtem Trauben- oder Obstwein oder aus Trauben- oder Obstwein von importirten Trauben, Trockenbeeren oder Obstsorten oder endlich aus Mischungen von solchen Weinen mit inländischen Weinen in

283 der Schweiz selbst gebildet haben, vorläufig den nicht monopolpflichtigen einheimischen Rohstoffen gleichgestellt.

Derselben Gleichstellung sind einstweilen unter den im Bundesrathsbeschluß vom 15. Januar 1889 namhaft gemachten Bedingungen diejenigen ausländischen Trauben und Traubentrester theilhaftig, welche als Erzeugnisse von in der Grenzzone gelegenen Grundstücken nach Maßgabe des Zollgesetzes von der Entrichtung des Eingangszolles befreit sind.

Das Mischen der als monopolfrei bezeichneten Rohstoffe, bei der Destillation, mit nicht denaturirten monopolpflichtigen oder mit monopolfreien gebrannten Wassern und das Vermengen der aus derartigen Rohstoffen gewonnenen Spirituosen mit solchen gebrannten Wassern ist unter den Voraussetzungen von Alinea 2 und 3 des Art. l des Pflichtenhefts vom 23, Mai 1888 gestattet.

Dagegen ist das kombinirte Brennen von monopolfreien und monopolpflichtigen Rohstoffen als monopolpflichtig anzusehen. Es ist also z. B. das Destilliren inländischer Wein- oder Obsttrester mit Zucker oder Melasse als dem Monopol unterstehend zu betrachten, wie es auch als. ein Eingriff in das Monopol anzusehen ist, wenn inländisches Obst mit Bierhefe in Gährung versetzt oder ein aus Obst und Zucker gewonnenes Produkt dein Brenuprozeß unterworfen werden will.

Noch sei ausdrücklich bemerkt, daß für alle monopolfreien Stoffe allfällige kantonale Bestimmungen über die BranntweinFabrikation und Besteuerung vorbehalten bleiben.

II. Monopolpflichtige

Stoffe.

Hier sind drei Kategorien auseinanderzuhalten : A. Stoffe, welche kraft Pflichtenheft und Vertrag ausschliesslich nur von Loosinhaber gebrannt werden dürfen.

Es handelt sich unter dieser Rubrik der Hauptsache nach um Kartoffeln und Körnerfrüchte (Roggen, Mais). Das ganze Erzeugniß an gebrannten Wassern ist unter Verrechnung der kontraktlich normirten Uebernahmspreise an die Alkoholverwaltung abzuliefern.

Die Stellung der Loosinhaber gegenüber dem Fiskus ist im ersten Theil dieses Kreisschreibens, insbesondere aber in dem Eingangs erwähnten Pflichtenheft vom 23. Mai 1888 gekennzeichnet.

2d4 B. Stolle, welche gegen Entrichtung von Monopolgebiihi' durch Inhaber freier Brcnnfoetriebe destillirt werden (gebiihrenbelastcte Rolislofl'e).

Diese Art von Bronnereibetrieb unterscheidet sich von demjenigen der Loosinhaber (II. A. hievor) dadurch, daß die Inhaber freier Betriebe nach Erlegung der Monopolgebühr die Art ihres Betriebes, unter Vorbehalt immerhin der kantonalen Gesetzgebung, nach eigenem Ermessen einrichten können, also nicht wie die Loosinhaber gehalten sind, bestimmte Betriebseinrichtungen zu führen und ihr Destillat der Alkoholverwaltung abzugeben.

Die Gebühren selbst werden einstweilen in zwei Formen erhoben : a. als Monopolgebiihr bei der Einfuhr der Rohstoffe aus dem Auslande; b. als Fabrikationsgebühr auf dem in den inländischen Brennereien gewonnenen fertigen Destillat.

Unter Form a fallen (mit Ausschluß der unter Ziff. I hievor erwähnten Trauben und Traubentrester aus der Grenzzone) : 1) als solche importirte Trester (Treber) von frischen und getrockneten Trauben ; 2) Trester, welche von importirten ,,frischen Trauben zur Weinbereitung"' in der Schweiz gewonnen wurden ; 3) importirte Weinhefe (Drusen); 4) eingestampfte Kirschen; 5) eingestampfte Zwetschgen oder Pflaumen. (Bundesrathsbeschluß vom 17. Juli 1888.)

Alle diese Stoffe sind, nachdem sie einmal legaler Weise, d. h.

nach nachgewiesener Entriahtung der Monopolgebühr in's Inland eingetreten sind, mit Bezug auf das Brennen selbst wie die monopolfreien Stoffe zu behandeln.

Die unter b erwähnte Besteuerungsform beruht jeweilen auf einer speziellen, von Fall zu Fall erfolgenden Abmachung zwischen dem eidgenössischen Finanzdepartement und demjenigen BrennereiEigenthümer, der um eine bezügliche Bewilligung einkommt. Diese Bewilligung wird entweder für einen längere Zeit andauernden fortlaufenden Betrieb oder, was die Regel ist, nur für eine beschränkte Zahl von Betriebsakten ertheilt.

Steuerform b wird vorläufig nur in Ausnahmsfällen angewendet (z. B. für das Brennen von verdorbenen ausländischen Weinen oder von Tresteru, die sich aus der inländischen Trocken beerweinfabrikation ergeben haben).

285

Brenner, die solche Materialien verarbeiten, haben sich den kontrolirenden Beamten gegenüber jeweilen durch Vorlage einer amtlichen Ermächtigung auszuweisen.

G. Stoffe, deren Brennen bis auf Weiteres, für sich «der in Verbindung mit ändern Stollen, Jedermann des Gänzlichen verboten ist.

Hieher gehören Topinambur, Zucker, Melasse, Rüben, Bier, Brauereiabfälle, seien diese Materialien in- oder ausländischer Herkunft, sowie ferner folgende Stoffe, sofern und insoweit dieselben aus dem Auslande stammen : Frische Trauben beeren, Trocken beeren, Wein (Trauben-, Obstoder Kunstwein), Obst (mit Ausnahme eingestampfter Kirschen, Zwetschgen oder Pflaumen), Feigen, Orangen, Beeren, Wurzeln und ähnliche Stoffe.

Die Stoffe dieser Art können durch spätere Beschlüsse des Bundesrathes oder durch Bewilligung des Finanzdepartements allgemein oder nur für spezielle Fälle unier die Kategorien A und B versetzt werden. Sie sind alsdann von demjenigen Gesichtspunkte aus zu behandeln, welcher für die letztern als maßgebend bezeichnet worden ist.

III. Kombinirte Verhältnisse.

Kombinationen ergeben sich nach zwei Richtungen : A. Hinsichtlich der verschiedenen Klassen von Brennern.

a. Brennloosinhaber können außerhalb der Räume und Apparate, welche zum Brennen auf Rechnung des Bundes bestimmt sind, unter den gleichen Voraussetzungen monopolfreie oder gebührenbelastete Stoffe oder beide Sorten von Stoffen zusammmen brennen, unter denen dies den Inhabern freier Brennbetriebe gestattet ist.

b. Dasselbe gilt für die in gütlicher Uebereinkunft entschädigten Brenner hinsichtlich der Gebäude und Einrichtungen, für welche ·eine Entschädigung nicht bezahlt worden ist.

B. Hinsichtlich der Rohstoffe.

Hierher rechnen wir das gleichzeitige Brennen monopolfreier und gebührenbelasteter Stoffe in einer und derselben Brennerei oder auch in einem und demselben Apparat, sofern und insoweit in der betreffenden Brennerei oder dem betreffenden Apparat nach den obigen Ausführungen monopolfreie Stoffe gebrannt werden

286 dürfen. Diese Art von kombinirtem Brennerei betrieb wird hinsichtlich der Stellung zum Fiskus der Destillation monopolfreier Stoffe gleich geachtet. Unter diesem Gesichtspunkte ist beispielsweise das kombinirte Brennen in- und ausländischer Weintrester zu betrachten.

Das sind im W e s e n t l i c h e n die Verhältnisse, auf welche die zur Beaufsichtigung der Brennereien bestellten Organe des Bundes und der Kantone zu achten haben. In zweifelhaften Fällen wird der Bundesrath weitem Entscheid treffen ; auch wird er Aenderungen, die er an den in Kraft bestehenden Verordnungen zu machen in die Lage kommt, den Kantonsregierungen in angemessenen Fristen zur Kenntniß bringen.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 5. Februar

1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, D e r B u n d e s p r ä s i d e n l, :

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Anhang: Verzeichniss der Brennerei-Verträge.

Anhang zum Kreisschreiben des Bundesrathes vom 5. Februar 1889.

Verzeichnis» der

auf Grund von Art. 2 des Alkoholgesetzes bis Ende Januar 1889 abgeschlossenen Brennerei-Verträge.

1

Kanton

Name

und

des Loosinhabers.

"V

Bezirk.

Wohnort.

Gemeinde.

LlefcrungsRohmaterial (Juantum pro Brennjahr. Einhei- Auslän- ; misches dlsches i Hektoliter absoluten Alkohols.

in °/o des Gesammtquautums.

|

1. Aargau:

1 Kulm

Frey, Jakob

Gontenschwyl

Gontenschwyl

150

100

--

Fiechter, Elisabeth Hartmann, Samuel

Gelterkinden In den Eichen

Gelterkinden Reigoldswyl

400 150

100 100

-- --

350 150 700 200 200 200

100 100 100 50 100

-- -- -- 50

2. Baselland: 2 3

Sissach Walderibwg

8. Bern: 4 Aarberg 5

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1

i l

7 8 9 10 11 12 13 14

Aarwannen *

Bern

'·''

Groß-Affoltern Meikirch Klein-Dietwyl ; Langenthal < Melchnau (iutenburg Bümpliz Kircnlindach Bern 1 Bremgartea i Wohlen Uebeitrag

150 150 1,000

150 700 4,650

100 100 100 100 100

100

--

,

1

' 1

-- --

;

287

1 i

6

Genossenschaft Suberg-Kosthofen \ Brönnemanu, Ulrich i Aetzikot'en Klein-Dietwyl Genossenschaft Langenthal Geiser & Sträub Melchnau ; Heß, Johann : Kleb, Johann j Grutenburg Niederbottigen Burren, C.

Jetzikofen : Etter, Xiklaus Gassner, K.

Bern Kipi'er, Peter , Stuckishaus Genossenschaft Uettligen

' JV»

und Bezirk.

!

(Bern) :

15 Siel

·16

Btvrgdorf

- 17 ; 18

19

i 20

21 Buren ! 22 1 23 24 1 25

26

Delsberg Frawbnmnen

· 27

28 29 i SO 31 32

'33

; 34

Konolfingen Laufen Nidau

135

; 36 37

Pnintntt

Name des Loosinhabers.

Wohnort.

] Lenenberger, Fr.

Mühlematt Baumberger, Gottlieb Koppigen Hindelbank Genossenschaft Messer, Gebr.

Schleumen Schmutz, Johann Steinacker Wynigen Genossenschaft Genossenschaft BUren Genossenschaft Dießbach Güder, Johann Delsberg Witschi & Moser Löwenburg ib'lückiger, J. A.

Jegenstorf Häberli, Eudolf J Wiggiswyl Hofer, Friedrich ' ßallmoos Messer, Jakob Zauggenried Messer, Nikiaus If Genossenschaft Uizenstor!

Ruhigen Baumgartner, Job.

Laufen Meyer £ Klipfei Jlnhlheim, Joseph Sobwadernau Briigg Salchli, Fritz Schwadernau Genossenschaft Genossenschaft Werben Genossenschaft Bonfol

Gemeinde.

LleferungsRohmaterial · Quantum pro Brennjahr. Einhei- Auslänmisches disches Hektoliter absoluten Alkohols.

] Uebertrag ! Biel Koppigen Hindelbank Mötschwyl Heimiswyl Wynigen BUren Dießbach

üelsberg Pleigne

' Jegenstorf

Wiggiswyl 1 Jpgenstorf Zanggenried f)

Utzenstorf Eubigen, Laufen Schwadernau Brügg Schwadernau Aegerten Bonfol ' Uebertrag i

4,650

150 150 1,000

in % des Gesammtqnantuias.

100 i 100 i 88

150 150 700 700 700

100 100 100 100 100

150 150

100 100

150 150 150 150 150 1,000 150 1,000

200 200 200 300 200

12,650

100

100 1

100 100 100 100

-- -- -- -- -- --

:

---- , -- -- ' -- 33 -- -- i --

100 67

100 100 100 100 100

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.

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288

Kauton

i

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P"

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K a nt ou und Bezirk.

Same des Loosinhabers.

Wohnort.

Gemeinde.

L1eferung9Rohmaterial Qaantum i pro Brennjahr. Einhei- Auslänmisches disches Hektoliter absoluten Alkohols.

~

!

in ° o des GesammtCLuantnms.

rf*.

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td



38 39 40 41 42

(Bern): Seftigen Schwär zenbwrg Wangen

Genossenschaft Aeberhardt, Jakob Genossenschaft Genossenschaft Mathys, Joseph

Uebertrag Kaufdorf W ah lern Seeberg Niederbipp Seebe.rg

, Kaufdorf Kiedereichi Graßwyl 1 Niederbipp Seeberg

12,650

350 180 700 450 165

100 100 100 100

-- -- --.

100

-- --

1,000

150

100 100

--

200 150

100 100

J-4

4. Freibnrg : 43 44

Saane Sense

45 46

47

5. Lnzern : Wülisau

48 49

Scideitheim Stein

50

Baisthal

Genossenschaft Euprecht, Fr.

Sohnyder, Jakob Schneiter, Chr.

Rosé Fillisdorf Uttewyl z. Steig b. Flamatt

Avry s. Matran Däüingen Bedingen Wünnewyl

Bucher, Hermann

Mehlsecken

Langnau

160

100

Genossenschaft Genossenschaft

Schleltheim Ramsen

Schleifheim Ramsen

700 '

700

100 100

400

100

:

--

--

6. Schaff hausen: 1--t CO

7. Solothnrn:

;

j

·

Neuendorf ;

; Neuendorf i

Uebertrag

17,955

--

289

\ Genossenschaft

t

I Kanton und

J\S

Bezirk.

, 51 i 52 i 53 54 55 56 : 57 1 58

Name des Loosinhabers.

1 (Solothurii): '· Euch eggberg- JSriegst. Genossenschaft Genossenschaft Jaggi, ßenedikt Ingoia, Peter Marti, "Wittwe Strausack, Johann Dorneck- Tliierstein Kaiser, Emil Solotlnmi-Lebern Genossenschaft

' ;

Wohnort.

Gemeinde.

LleferungsRohmaterial ji Quantum pro BrenDjahr. Elnhel- AuslänHektoliter atBoluton Alkohols.

mischcs 1, dlschcs

i

in ·/» a«s Gesammtgjlantums.

'

Ì

Hessigkofen Lüßlingen-Nennigkofen Bibern Subingen Bleichenberg Lohn Bättwyl Selzach

Uebertrag Hessigkofen LUßlingen Bibern Subingen Biberist Lohn Bättwyl Selzach

Hahn, Emil

Utznaeh

Utznaeh

Genossenschaft Genossenschaft Feh r, Viktor Genossenschaft Genossenschaft Genossenschaft

Hemmerswei!

Dießenhofen Karthaus b. Ittingen Stettfurt Eschenz Berg

Hemmersweil Dießenhofen Warth Stettfurt Eschen; Berg

Maybach, Marie

Donatyre

Donatyre Uebertrag

17,955 400 600 150 200 150 385 700 400

100 100 100 100 100

-- -- --

!

-- --

loo i -- :

33 100

67

200

100

--

400 600 350 350 400 400

33 100 50 100 i 50 i 100

67 -- 50 -- 50 --

100

-

i

8. St. «allen: 59

See

9. Thurgan : i 60 Arbon i 61 Diessenhofen 62 Fraucnfeld !1 63 64 Steckborn 65 Weinfelden

i

10. Waadt: 66 ,

Avenches

180 23,820

i ;

·

i J\2

Kanton und Bezirk.

Käme des Loosinhabers.

' Wohnort.

Gemeinde.

1 Hinweil Meilen Pfäffikon

-E [enßer G enossenschaft Fiertschiuger, H.

.1 Rothenstein Feld-Meilen Oberweil

.

mlschcs

Hektoliter absoluten Alkohols.

11. Zürich: 167 i 68 69

LlcferungsRohmaterial Quantum pro lirennjahr. Elnbel- i Aasliin-

Hinweil Meilen Pfaffikou

Uebertras

23,820 175 600 200 24,795

dlsches

in % des Geäammtquantums.

!

100 100 100

| -- · -

l i

Von obigen 24,795 Hektolitern gehea für dio erste Brenu-Campagne 1888/89 a u : Bei der Genossenschaft : 65) Berg \ t 400 200 63) St'tffu < (leren Brennerei-Vertrag crst mit der Campagne 1889/90 beginnt .

350 300 36) Warben j 60 61) Diessenhofen 60 Ì 68) Feld- Meilen 35 '· 38) Kaufdorf 60 52) Lüsslmgen-Nennigkof en deren Lieferucgs- Quantum pro 1888/89 reduzirt wurde 45 41) Niederhipp , 58) Seizach 40 4; Suberg-Eosthofen 150 300 14) Uettligen Somit wirkliches Koutraktquantnm pro 1888/89

--

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Z ' Z -- -- -- ' --· -- .-- -- . --

2000 "·1****** 22,795

--

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cc

292 Rekapitulation

der Resultate der Brennjahre 1888/89 und 1889/90.

Kantone.

1. Aargau 2. Baselland 3. Bern 4. Freiburg 5. Luzern 6. Schaffhausen 7. Solothurn 8. St. Gallen 9. Thurgau 10. Waadt 11. Zürich

l 2 37 4 l 2 9 l 4 l 3

l 2 39 4 l 2 9 l 6 l 3

Quantum.

Hektoliter abs. Alkohols.

1888/89.

1889/80.

150 150 550 550 12,765 13,795 1,500 1,500 160 160 1,400 1,400 3,385 3,285 200 200 1,690 2,500 180 180 915 975

65

69

22,795

Zahl der Brennloose.

1888/89.

1889/90.

24,795

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Ueberwachung der Brennereien. (Vom 5. Februar 1889.)

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Jahr

1889

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.02.1889

Date Data Seite

278-292

Page Pagina Ref. No

10 014 262

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