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Schweizerisches Bundesblatt.

4l. Jahrgang. I.

Nr. 3.

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19. Januar 1889.

Bundesrathsbeschluß betreffend

die Enthebung der im zollfreien landwirtschaftlichen Grenzverkehr zur Einfuhr gelangenden Trauben und Trester von der Monopolgebühr.

(Vom 15. Januar 1889.)

Der schweizerische Bundesrath, in analoger Anwendung des Zollgesetzes vom 27. August 1851, mit Rücksicht auf Art. XIV des Vertrages zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Kanton Genf und Seiner Majestät dem König von Sardinien, d. d. 16. Mai 1816; in Ergänzung seines Beschlusses vom 17. Juli 1888 betreffend die Erhebung von Monopolgebühren auf gewissen zur Branntweinbereitung dienlichen ausländischen Rohstoffen; auf den Antrag seines Finanz- und Zolldepartements und seines Justiz- und Polizeidepartements, beschließt: Art. 1. Trauben und Traubentrester, welche als Erzeugnisse von in der Grenzzone gelegenen Grundstücken nach Maßgabe von Art. 5, litt, b, des Zollgesetzes vom 27. August 1851 und Art. 121 u. ff. der Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz, vom 18. Oktober 1881, von der Entrichtung des Eingangszolles befreit sind, werden»in Bezug auf die Bestimmungen der Bundesverfassung, des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1887 und des Alkoholgesetzes vom 23. DeBundesblatt. 41. Jahrg. Bd. 1.

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130 zember 1886 unter folgenden Voraussetzungen vorläufig wie inländische Produkte derselben Art behandelt: a. Trauben zur Weinbereitung, sofern sie in ungekeltertem Zustande zur Einfuhr gelangen; b. Trester, sofern sie in der Zeit zwischen der Kelterung und dem 30. November gleichzeitig mit dem zugehörigen neuen Wein eingeführt werden. Dabei soll das Gewicht des Tresters 40°/o des Gewichtes des Weins nicht übersteigen.

Art. 2. Für die Durchführung dieses Beschlusses sind die einschlägigen Bestimmungen der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 27. August 1851, d. d. 18. Oktober 1881,.

insbesondere diejenigen des achten Abschnittes maßgebend..

Art. 3. Die Gültigkeit des vorliegenden Beschlusses wird zunächst auf die Jahre 1889 und 1890 beschränkt.

Wenn sich * Mißstände ergeben sollten, kann der Beschluß, indessen schon vor Ablauf des Jahres 1890 modifizirt oder aufgehoben werden.

Art. 4. Monopolgebühren, welche im Jahr 1888 gemäß Art. 3 des oben erwähnten Bundesrathsbeschlusses vom 17. Juli 1888 für frische Trauben zur Weinbereitung entrichtet oder hiaterlegt worden sind, werden nach Prüfung und Richtigbefund der vorzulegenden Ausweise zurückerstattet, sofern und insoweit für die betreffenden Einfuhren die Voraussetzungen von Art. 3! des vorliegenden Beschlusses zutreffen.

Art. 5. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. Das Finanz- und Zolldepartement wird mit dessen Vollziehung beauftragt.

B e r n , den 15. Januar 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,, Der Bundespräsident:

Hammer.

» Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Enthebung der im zollfreien landwirtschaftlichen Grenzverkehr zur Einfuhr gelangenden Trauben und Trester von der Monopolgebühr.

(Vom 15. Januar 1889.)

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Jahr

1889

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03

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.01.1889

Date Data Seite

129-130

Page Pagina Ref. No

10 014 242

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