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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die vom Bunde an die Kantone für- Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 1890, sowie die Kleiderreserven, zu leistenden Entschädigungen.

(Vom 28. Mai 1889.)

A. Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten.

Wir beantragen, wie dies in den Vorjahren geschehen ist, dem Entschädigungstarif für das Jahr 1890 auch wieder die Ansätze von 1882 in der Hauptsache zu Grunde zu legen (vide Tabelle).

Im Jahre 1890 werden in der Regel nur Käppi der neuen Ordonnanz (1888) zur Ausgabe an die Rekruten gelangen. Entsprechend der Differenz im Anschaffungspreis sehen wir eine Erhöhung der Entschädigung um 80 Cts. per Käppi der Ordonnanz 1888 vor.

Die Aermelwesten für die Spezialwaffen (ausgenommen Cavallerie) werden mit 1890 von anderem Stoff und in verändertem Schnitt zur Ausgabe gelangen. Die Confektionsarbeit ist etwas kostspieliger, der Stoff aber wesentlich niedriger im Preise, so daß eine Reduktion von Fr. 1. 05 Cts. eintreten kann.

Die erhöhten Ansätze für Stiefelhosen der Cavallerie und das Einzelkochgeschirr für Infanterie und Cavallerie wünschen wir beizubehalten.

Zur Seite 108.

Tarif; Gr e g - e n s t a n d . «

FUsiliere. Schlitzen.

Käppi nach Ordonnanz von 1888 mit Garnitur, für Cavallerie nach Ordonnanz von 1883 Feldmütze mit Quaste Achselschuppen für Cavallerie, 1 Paar .

Waffenrock mit Achselnummern Aermelweste mit Achselnummern .

Tuchhosen, hellblaumelirt, für Fußtruppen .

dunkelblaumelirt, ,, ,, w Stiefelhosen f ü r Cavallerie .

.

.

.

Tuchhosen ^ ,, .

Beitrag an die Reitstiefel J) .

Reithosen mit Lederbesatz für Train Tuchbesatz für ein Paar Reithosen sammt Aufnähen desselben .

.

.

.

.

Kaput m i t Achselnummern .

.

.

.

Reiterniantel mit Achselnummern .

c Halsbinde Tornister, inkl. Ring für Schanzwerkzeug der Infanterie .

.

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.

Gamelle (Einzelkochgeschirr für Infanterie und Cavallerie) .

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.

Brodsack .

.

.

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.

Feldflasche .

.

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.

Putzzeug für den Mann 2) .

.

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.

Handschuhe, 1 Paar Ì ^ &1,e Berittenen .

Sporren, i ,, J Munitionssäckcheu .

.

.

.

.

.

Kontrole der kleinen Ausrüstung Entschädigung für das Jahr 1890

.

Dragoner und Guiden.

Fr.

Fr.

Fr.

8.50 1.85 -- 28.35 -- 26.50 -- -- -- -- --

8.55 1,85 -- 29.70

-- -- -- -- --

17.-- 1.85 5.50 27.70 19.60 -- -- 41.45 20.25 15.-- --

-- 31.95 -- --.60

-- 31.95 -- -.60

-- -- 39.70 --.60

17.--

17.--

2.90 4.50 2.50 4.25

2.90 4.50 2.50 4.25 --

--.20 --.10 129.20

-- 26.50

Kanoniere der Feldund Positionsartillerie.

ParkSoldaten.

Feuerwerker.

Fr.

Fr.

Fr.

8.65

8.65 1.85

1.85 · -- 26. 65 17.50 -- 28.90 -- -- -- -- -- 32.20 -- --.60

-- 26.65 17.50 -- 28.90 -- -- -- --

Train der Berittene ArmeeBatterien Trompeter und und Parkder .inlentrain.

kolonnen.

Artillerie.

Fr.

8. 45 ' 8.65 1.85 1.85 -- -- 26.65 26.65 17.50 17.50 -- -- -- 28.90 -- -- -- -- -- -- 77.20 --

Fr.

8.40

1.85 -- 26.65 17.50 -- -- -- -- -- 77.20

-- --.60

-- . 32.20 -- --.60

6. -- 39.95 --.60

6.-- -- 39.95 -.60

17.--

17.--

17.--

20.--

20.-- 1.10 4.50 2.50 g Ì. 20 1.50

-- 32.20

1.10 4.50 2.50 4.50

1.10 4.50 2.50 4.65

1.10 4.50 2.50 4.50

-- .20 --.10

2.90 4.50 -- 4.85 2.20 1.50 -- --.10

-- -- --.10

-- . 20 --.10

-- -- --.10

1.10 4.50 2.50 5. -- 2.20 1.50 -- --.10

130. 60

204. 70

146. 05

146. 40

145. 85

215. 30

Genie.

Sanität.

Verwaltung.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

8.65 1.85 -- 26.65 17.50

8.65 1.85 -- 28.30 17.50 26.50

-- -- -- -- -- 77.20 6.-- -- 39.95 --.60

-- -- -- -- -- ' -- 32.20

8.40 1.85 -- 28.05 17.50 26.50 -- -- -- -- --

8.35 1.85 -- 28.05 17.50 26.50 -- -- -- -- --

-- --.60

-- 31.95 -- --.60

-- 31.95 -- --.60

17.--

17.--

17.--

1.10 4.50 2.50 4.85

1.10 4.50 2.50 4.10

1.10 4.50 2.50 4.10

-

--

-- --.10

1.10 4.50 2.50 5.15 2.20 1.50 -- --.10

f\f\ -- . 20 ·--.10

-- .10

----.10

215.05

195.45

.145. 85

144. 15

144. 10

') Diese Entschädigung wird gemäß dem Kreissehreiben des schweizerischen Militärdepartements Nr. 8/8 V0ln 14- August 1879 denjenigen Kavallerierekruten geleistet, welche sich über den Besitz eines ordonnanzmäßigen Paares Keitstiefel ausweisen, fällt dagegen bei Berechnung der Entschädigung für Unterhalt außer Betracht.

2 ) An die Stelle der bisherigen Gewehrfettflasche, Ordonnanz 1875, im Putzzenge und des Oelfläschchens in der Patrontasche treten zwei Waffenfettbüchsen, Modell 1882. Bezugsquelle: eidgenössische Waffenfabrik; die Waffenfettbüchsen sind gefüllt, die Sohnhfettbüchse leer zu liefern.

109 Die Schuhfettbüchsen der Putzzeuge für den Mann wurden bisher zum Theil leer, zum Theil mit unzweckmäßigen Fettarten gefüllt, den Rekruten geliefert. Um einerseits eine Norm festzustellen, anderseits vergleichende Versuche zur Auffindung geeigneter Schuhfettarten fortsetzen zu könuen, wünschen wir die Abgabe leerer Schuhfettbüchsen an die Rekruten und die Beschaffung des Fettes durch die eidg. Militärbehörde. Die Preis-Reduktion, die die NichtLieferung des Schuhfettes für die Kantone zur Folge hat, beträgt per Putzzeug 10 Cts.

B. Reserve an neuen Bekleidnngs- und Ausrüstungsgegenständen.

In den Vorjahren wurden jeweilen zwei Reserven an neuen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen von den Kantonen beschafft, nämlich: Die I. Reserve, nach Verordnung vom 6. Februar 1883, auf Lager Ende Januar des betreffenden Jahres. Die Entschädigung für diese Reserve geschieht gemäß Verordnung zu 4 % der Werthsumme pro 8 Monate; ferner: Die II. Reserve, in der Zahl annähernd gleich der ersten, auf Ende der ersten Jahreshälfte. Für diese II. Reserve wurde mit Rücksicht auf die großem Magazinirungskosten 5 °/o der Werthsumme pro 12 Monate ausgerichtet.

Wir beantragen, diese beiden Reserven (die erste auf Ende Januar, die zweite auf Ende Mai 1890) ebenfalls beschaffen zu lassen, da die Verhältnisse der Kleiderreserve, für welche diese neuen Kleider theilweise Ersatz bieten sollen, nicht wesentlich andere geworden sind, auch ein Vorrath von solchem Belang wohl kaum ausreichen würde, bei gewissen Eventualitäten nur die dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen.

C. Unterhalt der g e b r a u c h t e n Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände in Händen der Mannschaft und in den Magazinen.

Den Entschädigungsansätzen für den Unterhalt der Bekleidung und Ausrüstung in Händen der Mannschaft an die Kantone haben Sie seit dem Jahr 1883 jeweilen die Genehmigung ertheilt, und wir beantragen bis auf Weiteres deren unveränderte Beibehaltung nach Maßgabe der Verordnung vom 2. Februar 1883 (7 °/o der Werthsumme der Rekrutenausrüstung des betreffenden Jahres). Die Aus-

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richtung der Entschädigung wird an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft, deren Feststellung durch das schweizerische Militärdepartement auf Grund der Verordnung erfolgen wird.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 28. Mai 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die vom Bunde an die Kantone fUr die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1890, sowie die Reserven, zu leistenden Entschädigungen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 28. Mai

1889, beschli eßt: 1. Die vom Bunde an die Kantone auszurichtenden Entschädigungen für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1890 werden festgesetzt wie folgt:

Ili F ü r einen ,, ,, ,, ,, ,, ,, ^ ,, ,, ,, ,, ,, ,, .n ,, fl

,, ,, ,,

,, ,, ,, ,, ,,

Füsilier .

.

.

.

.

.

. F r . 129. 2 0 Schützen ,, 130. 60 Dragoner (inklusive Beitrag für Reitstiefel) ,, 204. 70 Guiden (inklusive Beitrag für Reitstiefel) . ,, 204 70 Kanonier der Feld- und Positionsartillerie ,, 146. 05 Parksoldaten ,, 146. 40 Feuerwerker ,, 145. 85 Trainsoldaten der Batterien und Parkkolonnen .

.

.

.

.

. ,, 215. 30 Trainsoldaten des Armee-und Linientrains . ,, 215. 05 berittenen Trompeter der Artillerie .

. ,, 195. 45 Geniesoldaten .

.

.

.

.

. ,, 145. 8 5 Sanitätssoldaten ,, 144. 15 Verwaltungssoldaten .

.

.

. fl 144. 10

2. Die durch die Bundesbeschlüsse vom 10. Juni 1882 und 30. Juni 1883 festgesetzte Entschädigung für den Unterhalt der gesammten Bekleidung und für die Erhaltung einer kompleten ersten Jahresausrüstung als Reserve wird bis auf Weiteres unverändert beibehalten.

3. Für die Forterhaltung der in den Vorjahren von den Kantonen erstellten zweiten Jahresreserve-Ausrüstung auch im Jahr 1890 in einem vom Militärdepartement näher zu bestimmenden Bestände wird denselben eine Entschädigung von 5 °/o des Geldwerthes derselben gewährt.

4. Die Entschädigung von 7 °/o der Werthsumme der Rekrutenausrüstung pro 1890 wird vom Bunde geleistet und deren Ausrichtung an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft, deren Feststellung durch das schweizerische Militärdepartement auf Grund der bezüglichen Verordnung vom 2. Februar 1883 erfolgt.

5. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 1890, sowie die Kleiderreserven, zu leistenden Entschädigungen. (Vom 28. Mai 1889.)

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Jahr

1889

Année Anno Band

3

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24

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.06.1889

Date Data Seite

108-111

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