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Kreisschreiben des

Bundesrathes au sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Mittheilung der Scheidungsurtheile nach Art. 57 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe.

(Vom 13. April 1889.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe vom 24. Dezember 1874 enthält folgende Vorschrift: Art. 57. Alle Urtheile betreffend Ehescheidungen oder die Nichtigkeit einer Ehe sind von den Gerichten, welche dieselben ausgesprochen haben, den Civilstandsbeamten des Wohnortes und der Heimatgemeinde sofort mitzutheilen und von diesen am Bande des entsprechenden Traueintrags im Eheregister vorzumerken.

Behufs der richtigen Anwendung dieser Vorschrift Bind bis jetzt die zwei Kreisschreiben vom 15. Juli 1884 (Bundesblatt 1884.

III, 461) und vom 14. Juli 1885 (Bundesbl. 1885, III, 728) nöthig geworden.

In dem letzteren Kreisschreiben ist auch auf die Nummer 226, Seite 337, der im Hand buche für die Schweiz. Civilstandsbeamten, herausgegeben von dem Schweiz. Departement des Innern, enthaltenen ,,Anleitung für die Führung der Civilstandsregister" mit der Empfehlung zur genaueren Nachachtung hingewiesen worden.

Wir sind jedoch in neuerer Zeit darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Gerichte einzelner Kantone und wohl auch viele, Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. II.

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130 Civilstandsbeamte die Vorschrift von Art. 57 des erwähnten Bundesgesetzes nicht vollständig ausführen, indem sie nicht Vorsorgen, daß die Urtheile jedenfalls auch dem Civilstandsbeamten desjenigen Ortes, wo die Ehe geschlossen wurde, und wo somit allein der Vormerk der Auflösung der Ehe am richtigen Orte ist, mitgetheilt werden.

Es wird dieses praktisch am besten dadurch geschehen, daß das Gericht den Ort feststellt, wo die Ehe vollzogen wurde, und sodann verfügt, es aolle der Auszug des Urtheils, versehen mit dem Zeugnisse der Rechtskraft, dem Civilstandsamte der Eleimat und dem Civilstandsamte des Wohnortes zur Zeit der Eheschließung mitgetheilt werden. Wäre die Ehe au einem anderen als dem damaligen Wohnorte vollzogen worden, so hätte der Civilstandsbeamte des letzteren Ortes die weitere Vermittlung zu besorgen.

Es scheint uns billig, daß die diesfälligen Expeditionsgebühren von dem Theile zu tragen sind, welcher zur Bezahlung der Gerichtskosten verurtheilt wurde.

Wir ersuchen Sie, den obersten Gerichtshof Ihres Kantons zum Erlasse entsprechender Instruktionen an sämmtliche Gerichte zu veranlaßen, welche nach Ihrer Gerichtsorganisation in Ehescheidungssachen zu handeln berufen sind.

Wir benutzen auch diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 13. April

1889.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Mittheilung der Scheidungsurtheile nach Art. 57 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe. (Vom 13. April 1889.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1889

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.04.1889

Date Data Seite

129-130

Page Pagina Ref. No

10 014 345

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