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Konkurrenz- & Stellen-Ausschreibungen, sowie

Inserate & litterarische Anzeigen.

Ausschreibung.

Die unterzeichnete Verwaltung eröffnet hiemit Konkurrenz über die Lieferung nachverzeichneten Materials: Lieferanten, welche Angebote zu machen wünschen, sind ersucht, die erforderlichen Formulare von der technischen Abtheilung der eidg. Kriegsmaterial-Verwaltung zu verlangen, unter gleichzeitiger Bezeichnung der Gruppe, für welche sie Eingaben zu machen gedenken.

Ohne gestelltes Verlangen werden von der Verwaltung nur an die gegenwärtig mit der technischen Abtheilung im Vertragsverhältniß stehenden Lieferanten Formulare gesandt.

Die Angebote sind uns verschlossen und mit der Aufschrift ,, A n g e b o t für K r i e g s m a t e r i a l " franko bis zum 14. Juli einzusenden.

Mitteilungen oder Anfragen, welche der Beantwortung bedürfen, sind der Verwaltung getrennt vom Angebot zu übermachen.

Alle Preise sind franko Packung und Transport auf die dem Lieferanten nächstgelegene schweizerische Eisenbahnstation zu stellen.

Bücksendungen von Packmaterial, sowie von Ausschußwaaren, fallen za Lasten des Lieferanten.

Muster können auf unserer Verwaltung eingesehen werden.

Ordonnanzen sind vom e i d g e n . O b e r - K r i e g s k o m m i s s a r i a t (Druckschriften-Verwaltung) zu beziehen.

Zeichnungen und Beschreibungen der mit * bezeichneten Artikel werden von unserer Verwaltung abgegeben.

Die Lieferanten erhalten alle von der Verwaltung zu verabfolgenden Gegenstände (Garnituren, Sattelbäume, Strickwerk etc.) gratis und franko auf die zunächst gelegene Eisenbahnstation geliefert.

Das Nähere besagen die Angebotbogen.

Gruppe.

Bedarf.

I. Grnppe.

14000 19000 2000

1600 13000 1600 13000

500 400 1800 230 400 150 230 100 130 400 120 II. Gruppe.

150

Gegenstand.

Nach Ordonnanz, Zeichnung oder Modell.

Gewehrriemen.

Leibgurten.

Faschinenmessertaschen, einfache.

Faschinenmessertaschen mit zwei Schnallen.

Bajonnetscheidentaschen.

Bajonnetscheiden mit Schlaufen.

Patrontaschen für Infanterie.

Patrontaschen für Kavallerie.

Säbelkuppel für Dragoner und Gniden.

Säbelknppel für Train.

Trommelknppel mit Kniefell.

Trompetertaschen.

Tragriemen für Trompeten.

Tragriemen für Trommeln.

Fouriertaschen für Unherittene.

Fouriertaschen für Berittene.

Karahinerriemen.

Revolverfutterale mit Riemen.

Offiziers-Reitzeuge, 1. Qualität, vollständige, nehst Zäumung und Gebissen, vordem und hintern Packtaschen, Packriemen, Gurt, Steigriemeii mit Bügel, Sattelunterlagdecke.

Hiezu liefert die Verwaltung gratis und franko Ankunftsstation : den Pilz zu den Unterlagdecken.

Ordonnanz vom 24. April 1874, zweite Auflage.

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Gruppe.

Bedarf.

Gegenstand.

Nach Ordonnanz, Zeichnung oder Modell.

II. Gruppe.

360

Vollständige Kavallerie-ßeitzeuge mit Zäumung (ohne Gebisse), Packtaschen, Packriemen, Sattelgurt, Steigriemen (ohne Bügel), Unterlagdecke, Vorrathsmumtionstaschen una Hufnageltäschchen.

Hiezu liefert die Verwaltung gratis und franko: Sattelbaum mit Grundsitz, hänfenes Gurtstück, Filz und Tuch zu Unterlagdecke und Stegpolster, Keile; ferner Gehisse und Steigbügel.

Remontensättel mit Sattelgurt, Steigriemen mit Bügel, Zäumung (ohne Gehisse) und Unterlagdecke.

Hiezu liefert die Verwaltung gratis und franko : den Filz zu den Unterlagdecken.

Offizierskoffer mit Einsatz, n ohne ,, Sattelkisten für Offiziers-JReitzeuge.

Grundsitze, aufgespannt.

Hänfene Gurtstücke zu Kavallerie-Sattelgurten.

KarabinerhoLftern.

Revolvertaschen.

Stallhalftern für Kavallerie.

Stallgurten ,, ,, Kopfsäcke ,, ,, Futtersäcke ,, ,, Paar Heugarne.

Pouragirstricke.

Pferdedecken.

Kopfsäcke aus Segeltuch für Artillerie.

Futtersäcke für Artillerie,

Ordonnanz vom 3. Februar 1875, Zeichnung vom 16. April 1881 und Vorschrift.

10

250 50 150 660 300 290 60 450 450 450 300 300 760 960 740 230

Modell.

Vorschrift, Zeichnung und Modell.

n

Vorschrift und Zeichnung vom 20. Mai 1880.

Ordonnanz vom 3. Februar 1875.

TI

Zeichnung vom 10. September 1888.

Ordonnanz vom 3. Februar 1875.

Modell und Vorschrift.

OrdonnanzOberdas Artilleriepferdepubzeugvon 1876.

Modell,

Gruppe.

Bedarf.

Gegenstand.

Nach Ordonnanz, Zeichnung oder Modell.

II. Gruppe.

460 300 160 80 200 510 230 10000 800 2000 8600 ·" 750 ·» 5200TM 18000 m 100 250 -400 1400 2500 900 100 750 70 100 75 45 50

Uebergurten für Artillerie.

Hänfene Gurtstücke zu Trainsattelgurten.

Gurtstücke zu Packgnrten.

Leitseil-Handstücke.

Äevol verschnüre Staublappen für Kavallerie, als Taschen eingerichtet.

Staublappen für Artillerie.

Braunmelirte wollene Bivonakdecken.

Braunmelirte wollene Lazarethdecken.

Weiße Wolldecken.

ßohe Leinwand, jutefrei, 105 °mcmbreit, für Strohsäcke.

,, ,, gemustert, 50 breit, für Handtücher.

om Matrazenleinwand, 105 breit.

m Rohe Cretonne, 150 ° breit, für Leintücher.

Wollene Schlagband zn Feldweibel-Säbel.

Trompeterschnüre.

Mundstückschnüre.

Säbel für berittene Mannschaft.

Faschinenmesser mit Scheiden. .

PionniersäbeJ.

Säbel für Infanterie-Feldweibel.

Säbelbajonnete mit Scheiden.

Feldbeile.

Cornets.

Bügel, kurze, lange.

Baßtrompeten.

Ordonnanz vom 24. April 1874.

OrdoDnanzvom24. April 1874und Modell.

l Ordonnanz vom 27. März 1876 l und Zeichnung vom Dezember 1880.

Modell.

Ordonnanz vom 3. Februar 1875.

III. Gruppe.

IV. & V. Gruppe.

OrdonnanzliberdasArtilleriepferdeputzzeugvon 1876

Muster und Vorschrift.

n

Muster.

Modell.

Ordonnanz und Muster.

Ordonnanz v. 3. Februar 1875 & Modell.

Modell und Vorschrift v. 10. Deztr. 1877.

Gruppe.

IV. & V.ÌSruppe.

Bedarf.

Gegenstand.

Nach Ordonnanz, Zeichnung oder Modell.

40 25 20 45 230

Althorn.

Barytons B.

Barytons B (Helikon).

Barytons Es.

Trommelschäfte (Zargen) aus 0,6 mm. dickem, gehämmertem Messingblech, Fuge hart gelöthet, Haken und Spanubügel mit Kupferiiieten befestigt, mit Spannnaken.

Paar Trommelschlägel aus schwarzem Ebenholz oder braunem Eisenbolz.

Striegel aus Stahlblech mit Hufräumer, für Kavallerie.

Striegel aus verzinntem Stahlblech, für Artillerie.

Hufräiimer aus Stahl.

Pferdebürsten, Modell 1884 (Borsten versetzt, im Schnitt gewölbt).

Remontenbürsten, Modell 1884 (Borsten versetzt, im Schnitt gewölbt).

Hufsalbbürsten mit Futteral, für Kavallerie-Pferdeputzzeuge.

Hufsalbbürsten mit Futteral, für Artillerie^Pferdeputzzeuge.

Hnfsalbbüchsen.

Scbwämme.

Fouriertaschen-Ausrüstungen.

Feldstecher (mittelst Auszug und Schraube verstellbar), mit Etui, Kiemen und Schnur.

Eisenbahntragbahren.

Ständer aas Tannenholz.

Modell und Vorschrift v. 10. Dezbr. 1877.

230 450 290 290 680 60 510 230 740 740 230 270 500 350

Modell.

Modell und Vorschrift v. 10. Dezbr. 1877.

Modell 1884.

Modell 1886.

Ordonnanz v. 3. Februar 1875 & Modell.

\0rdonnanz über das Artilleriepferde/ putzzeug von 1876 und Modell.

Zeichnung und Modell.

Modell.

Ordonnanz v. 3. Februar 1875 £ Modell.

Ordonnanz über das Artilleriepferdeputzzeng von 1876 und Modell.

n

Muster.

Modell.

Gruppe.

Bedarf.

VI. Gruppe.

300

300 150

Gegenstand.

Nach Ordonnanz, Zeichnung oder Modell.

Trainsättel von braunem Zeugleder, nach Modell der Zeichnung vom August 1882 und Modell.

Kavalleriesättel, mit Sattelgurt, Steigriemen ohne Steigbügel, Strangeuscheiden mit Bauchriemen.

Hiezu liefert die Verwaltung gratis und franko Ankunftsstation: Sattelbaum mit Grundsitz, Gurtstücke zu Sattelgurt, Filz zu Stegpolster, Sattelgurtunterlagen, Steigbügel und Garnituren.

Ordonnanz 1853 und Modell.

Englische Kummte mit Kummtriemen.

Hiezu liefert die Verwaltung die Kuramteisen.

Paar Kummtgeschirre, aus ungeschwärztein Zeugleder Zeichnung vom Dezember 1878 und Supplement vom Januar 1880.

gearbeitet: Lederhalfter mit Halfterstrick, Stangenund Trensenzaum mit Zügeln, Zugstrangen mit Zugriemen und Anstößen; Kückhaltriemen mit Rückhaltkloben, Hintergeschirr mit Hintergeschirrriemen und Strangenträgern.

Hiezu liefert die Verwaltung gratis und franko: Geschirrgarnituren, Zugstrangen, Anstöße u. Gebisse.

Ordonnanz vom 27. März 1876 und Paar Brustblattgeschirre (zum Fahren vom Bock aus), Zeichnung vom Dezember 1880.

aus angeschwärztem Zeugleder, bestehend aus : Zäumung (linke und rechte' Halfter mit Halfterzügel), 9Brustblatt, Tragriemen, Packgurt, Kückhaltriemen mit Rücknaltkloben, Kreuzblatt, Hinterblatt, Zugstrangen und Anstößen, Strangenträgern, Kreuzzügeln etc.

Hiezu liefert die Verwaltung gratis und franko: Gcschirrgarnituren, Zugstrangen, Anstöße, Packgurtstücke, Leitseil-Handstücke und Gebisse.

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03

Gruppe.

Bedarf.

VI. Gruppe.

230 700 500 530 150 80

Gegenstand Pferdetornister ans schwarzem Verdeckleder.

Paar Zugstrangen.

Paar Anstöße.

Paar Packriemen.

Trainpeitschen.

Lange Peitschen.

Nach Ordonnanz, Zeichnung oder Modell.

Ordonnanz vom 24. April 1874 u. Modell.

\ ZeichnunÄvom Dezember 1878 und / Supplement vom Januar 1880.

Ordonnanz vom 24. April 1874 u. Modell.

Ordonnanz vom 27. März 1876 und Zeichnung vom Dezember 1880.

B o r n , den 29. Juni 1889.

Tech.nisclie .AJtrtheilu.rLg'

der eidg. Kriegsmaterialverwaltung.

927 Ausschreibung.

Die Lieferungen von i n l ä n d i s c h e m S c h l a c h t v i e h , M e h l , H o l z , " W e i n und K ä s e für die Uebungen der III. Armeedivision auf dem WafFenplatz B e r n werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für S c h l a c h t v i e h , M e h l , H o l z , W e i n oder K ä s e " bis 20. Juli nächsthin dem Unterzeichneten franko einzusenden.

Die Bewerber bleiben nach Ablauf dieses Termins für weitere 14 Tage für ihre Eingaben behaftet. Den Angeboten für Mehl, Wein und Käse sind entsprechende Muster beizulegen.

Bezeichnung der Bürgen und gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinignng sind in üblicher Weise den Angeboten beizulegen. Letztere Requisite sind unerläßlich. ' Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Kantons-Kriegskommissariat in B e r n und beim Unterzeichneten aufgelegt.

B i e l , den 24. Juni 1889.

Der Kriegskommissär der III. Division: Walker, Oberstlieut.

Ausschreibung.

Die Lieferungen von B r o d und F l e i s c h für den Vorkurs des Geniebataillons Nr. 3 und der Genieabtheilung des Trainbataillons III auf dem Waffenplatz W a n g e n a. A. werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für B r o d oder F l e i s c h " bis 20. Juli nächsthin dem Ober-Kriegskommissariat franko einzusenden.

Die Bewerber bleiben nach Ablauf dieses Termins auf weitere 14 Tage für ihre Eingaben behaftet.

Bezeichnung der Bürgen und gemeinderäthliche Habbaftigkeitsbescheinigung sind in üblicher Weise den Angeboten beizulegen. Letztere Requisite sind unerläßlich.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Regierungsstatthalteramt in W a n g e n a. A. und bei Unterzeichnetem aufgelegt.

B e r n , den 24. Juni 1889.

Der Kriegskommissär der III. Division: "Walker, Oberstlieut.

Bundesblatt.

41. Jahrg. Bd. III.

62

928

Ausschreibung.

Die Lieferungen von S c h l a c h t v i e h , M e h l , H o l z und W e i n für die Brigade-Wiederholungskurse der V. Division auf dem Waffenplatz Ö l t e n werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift ,, Angebot für Schlachtv i e h , M e h l , H o l z oder Wein" bis 20. Juli nächsthin dem DivisionsKriegskommissariat Y franko einzusenden.

Die Offerten von Mehl und Weis sind mit Mustern zu begleiten.

Bezeichnung der Bürgen und gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung sind in üblicher Weise den Angeboten beizulegen. Letztere Requisite sind unerläßlich.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Kantons-Kriegskommissariat in S o l o t h u r n und beim Unterzeichneten aufgelegt.

Die Bewerber bleiben vom 20. Juli an für ihre Eingaben auf weitere 14 Tage behaftet.

L e n z b u r g , den 28. Juni 1889.

Der Dvoisions-Kriegskommissär F .E. Rohr, Oberstl.

Ausschreibung.

Die Lieferungen von F l e i s c h und B r o d für den Wiederholungskurs der Artillerie-Brigade T in G r e n c h e n nnd L e n g n a n werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für F l e i s c h oder B r o d " bis 20. Juli nächsthin dem Divisions - Kriegskommissariat V franko einzusenden.

Bezeichnung der Bürgen und gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung sind in üblicher Weise den Angeboten beizulegen. Letztere Requisite sind unerläßlich.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Kantons-Kriegskommissariat in S o l o t h u r n und beim Unterzeichneten aufgelegt.

Die Bewerber bleiben vom 20. Juli an für ihre Eingaben auf weitere 14 Tage behaftet.

L e n z b ü r g , den 28. Juni 1889.

Der Divisions-Kriegskommissär V: E. Bohr, Oberstl.

929

Ausschreibung von Schlosserarbeiten.

Es Werden hiemit 63 eiserne Etagen-Betten zur öffentlichen Konkurrenz ausgeschrieben; ungefähres Eisen-Gewicht per Stück 146 kg.

Pläne und Bedingungen können auf dem eidg. Geniebüreau in Bernoder auf dem eidg. Baubüreau in Airolo eingesehen werden.

Modell in Bern. Termin der Eingaben bis 15. Juli nächsthin.

B e r n , den 29. Juni 1889.

Eidg. Geniebüreau.

Abtheilung für Befestigungsbauten.

Stelle-Ausschreibung.

Die infolge Todesfall frei gewordene Stelle eines Trompeter-Instruktors Im VI. Divisionskreise wird hiermit zur Wiederbesetzung ausgeschrieben.

Bewerber um diese Stelle haben ihre Anmeldung dem unterzeichneten.

Departement bis längstens den lé. Juli nächsthin einzureichen.

B e r n , den 29. Juni 1889.

Schweiz. Militärdepartement.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Postkommis in Genf. Anmeldung bis zum 26. Juli 1889 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Briefträger in Fraubrunnen (Bern).] ,Anmeldung bis zum Juli & ? 1889 bei der Kreispostdirektion 3) Postkommis in Bern.

in Bern.

930 4) Kondukteur für den Postkreis Basel.

Anmeldung bis zum 26. Juli > 1889 bei der Kreispostdirektion 5) Briefträger in Basel.

,n Basel.

6) Postkommis in Winterthnr. Anmeldung bis zum 26. Jnli 1889 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

7) Postablagehalter, Briefträger und Bote in Molino-Nuovo bei Lugano.

Anmeldung bis zum 26. Juli 1889 bei der Kreispostdirektion in Bellinzona.

8) Ausläufer des Telegraphenbürean Genf. Jahresgehalt Fr. 480, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 24. Jnli 1889 beim Chef des Telegraphenbürean in Genf.

1) Unter-Briefträgerchef in Genf.

,,.,,.,._ . ,, ,, 2) Briefträger m Genf.

l Anmeldung bis zum 19. Juli { 1889 bei der Kreispostdirektion m l (jenf.

3) Briefträger in Freiburg.

j Anmeldung bis zum 19. Juli 4) Postablagehalter, Briefträger und > 1889 bei der Kreispostdirektion Bote in St. Livres (Waadt).

J in Lausanne.

5) Postkommis in Basel Ì Anmeldung bis zum 19. Juli ,, ,,. .

. ,, ,, > 1889 bei der Kreispoatdirektion in 6) Briefträger m Grenchen (Solothurn). Basel.

7) Postablagehalter und Briefträger in Effingen (Aargau). Anmeldung bis zum 19. Juli 1889 bei der Kreispostdirektion in Aarau.

8) Postkommis in Zürich.

j Anmeldung bis zum 19. Juli 9) ,, ,, Frauenfeld.

> 1889 bei der Ärelspostdirektion in 10) ,, ,, Romanshorn.

} Zürich11) Briefträger und Bote in Eschenbach (St. Gallen). Anmeldung bis zum 19. Jnli 1889 bei der Kreispostdireition in St. Gallen.

12) Postahlagehalter nnd Briefträger in Parpan (Graubünden). Anmeldung bis zum 19. Juli 1889 bei der Kreispostdirektion in Chur.

Gehalt Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 26. Jnli 1889 bei der Telegrapheninspektion in Chnr.

1

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Publikationsorgan für das

Transport- und Tarifwesen der

Eisenbahnen und Dampfschiff-Unternehmungen auf dem

Gebiete der Schweiz, Eidgenossenschaft, Herausgegeben vom Schweiz. Eisenbahndepartement.

Nio 28.

Bern, den 13. Juli 1889.

I. Allgemeines.

28/89)

263. (

Umrechnung der österreichischen Gulden- in Frankenwährung.

Laut Mittheilung der Verwaltung der Vereinigten Schweizerbahnen ist das Werthverhältniß der österreichischen G u l d e n w ä h r u n g z u r F r a n k en währung für die österreichisch-schweizerischen Grenzstationen ah 2. Juli 1889 bis auf Weiteres festgesetzt worden zu: l Gulden = 2,1110 Franken.

n. Réglemente und Tariftorschriften.

B. Verkehr mit dem Auslande.

264. (28/8») Theil I der Tarife für den deutsch-schweizerischen Güterverkehr.

Abtheilung A, Reglement, vom i. Juli 1887. Nachtrag I.

Abtheilung B, Tarifvorschriften und Güterklassifikation, vom i. Mai 1885. Neuausgabe.

Mit 1. August 1889 treten zum Theil I der Tarife für den deutschschweizerischen Güterverkehr in Kraft:

136

1) eia Nachtrag I zar Abtheilung A, gältig seit 1. Juli 1887, enthaltend das Reglement; 2) eine Neuauflage der Abtheilung B, gültig seit 1. Mai 1885, enthaltend die allgemeinen Tarifvorschriften nebst Güterklassifikation.

Diese Drucksachen enthalten eine Beine von A e n d e r n n g e n und E r g ä n z u n g e n d e r r è g l e m e n t a r i s c h e n B e s t i m m u n g e n bezw.

der T a r i f V o r s c h r i f t e n und Gü t e r k l a s s i f ik a t i o n , welche den seit 1. Juli 1887 bezw. 1. Mai 1885 im internen deutschen und im internen schweizerischen Verkehre eingetretenen Aenderungen nnd Ergänzungen entsprechen, Exemplare derselben können bei den kommerziellen Bureaux der betheiligten Verwaltungen eingesehen und vom 22. Juli 1889 an bei diesen direkt oder durch Vermittlung der Stationen bezogen werden.

Z ü r i c h , den 11. Juli 1889.

Körnens der beheiligten Verwaltungen : Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

265. (28/89) Heft l der belgisch-schweizerischen Gütertarife, vom 4. November 4884. Aenderung.

Vom 1. August 1889 an wird im belgisch-schweizerischen Güterverkehr B o h z i n k in S t a n g e n und S t ä b e n zu den Taxen der Spezialt a r i f e la nnd b beziehungsweise der S t ü c k g u t k l a s s e 2 abgefertigt.

Z ü r i c h , den 8. Juli 1889.

Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

E Personen- M Gepäckverkehr.

A. Schweizerischer Verkehr.

28/89)

266. (

Tarif für die Beförderung von Personen und Gepäck im internen Verkehr der J B L, vom 4. Mai 4886.

Nachtrag IV.

Mit Wirkung vom 1. August 1889 tritt zum Tarif für die Beförderung von Personen nnd Gepäck im internen Verkehr der J B L, vom 1. Mai 1886, ein Nachtrag IV, enthaltend theilweise n e u e T a x e n von und nach C h a u x - d e - F o n d s , wodurch diejenigen im Nachtrag III aufgehoben nnd ersetzt werden, sowie eine B e r i c h t i g u n g des Nachtrages II. in Kraft.

B e r n , den 9. Juli 1889.

Direktion der Jnra-Bern-Luzern-Bahn.

137

267.. (28/89) Personen- und Gepäcktarif für den internen Verkehr der E B, vom 4. Juni 1888. Nachtrag II.

Mit 1. August 1889 bringen wir einen Nachtrag II zu unserem internen Personen- und Gepäcktarif vom 1. Juni 1888 zur Einführung, enthaltend e r m ä ß i g t e T a x e n für den G e p ä c k t r a n s p o r t .

B u r g d o r f , den 10. Juli 1889.

Direktion der Emmenthalbahn.

268. (28/89) Personen- und Gepäcktarif S C B -- SOS, B R, vom 4. August 4880.

Personen- und Gepäcktarif A S B, W B -- E B, S 0 S, B R, vom 4. Dezember 4884.

Neuausgabe.

Für den Personen- und Gepäckverkehr zwischen Stationen der schweizerischen Centralbahn und aargauischen Südbahn, sowie der Station Bremgarten einerseits nnd solchen der Westschweizerischen Bahnen und der Simplonbahn anderseits tritt mit 1. August 1889 ein neuer Tarif in Kraft, welcher auf den Verbandstationen eingesehen werden kann.

Durch diesen Tarif wird der Personen- und Gepäcktarif S C B -- S 0 S und Bulle-Romontbahn vom 1. August 1880 inklusive Nachträgen l -- XII, sowie der Personen- und Gepäektarif A S B und Bremgarten -- E B, S 0 S und Bulle-Romontbahn vom 1. Dezember 1881 bezw. vom Zeitpunkt der Eröffnung der Linie Muri-Rothkreuz inklusive der noch in Kraft bestehenden Nachträge l -- IV aufgehoben nnd ersetzt.

B a s e l , den 5. Juli 1889.

Direktorium der Schweiz. Centralbahn.

269. (28/89) Personen- und Gepäcktarif GB -- Vierwaldstättersee und Rigibahn, vom 4. September 4886. Nachtrag I.

Zum Tarif für die direkte Beförderung von Personen und Gepäck im Verkehr zwischen Stationen des Vierwaldstättersees und der Vitznau-Rigibahn einerseits und Stationen der Gotthardbahn anderseits vom 1. September 1886 tritt mit 1. August 1889 ein Nachtrag l in Kraft, enthaltend Taxen für den Verkehr mit Locarno.

L u z e r n, den 10. Juli 1889.

Direktion der Gotthardbahn.

270. (28/89) Tarif für Marktbillets nach Bellinzona und Lugano.

Mit 1. August 1889 tritt ein Tarif für die Beförderung von Besuchern der Wochenmärkte in Bellinzona und Lugano in Kraft.

Gemäß den darin enthaltenen Transportbestimmungen ist die A u s g a b e der entsprechenden Hin- und Rückfahrtsbillete zu ermäßigten Taxen an den 138

Wochenmarktstagen auf die ersten in Bellinzona und Lugano eintreffenden M o r g e n z ü g e Nr. 9 bezw. 16 b e s c h r ä n k t , wogegen diese Billete zur Rückfahrt am gleichen Tage mit allen fahrplanmäßigen Zügen, welche Wagen der entsprechenden Elasse führen, berechtigen.

L n x ejr n, den 6. Juli 1889.

Direktion der Gotthardbahn.

B. Verkehr mit dem Auslande.

28

271. ( /89) Tarif der kombinirbaren Rundreisebillete des Verbandes deutscher Eisenbahnverwaltungen, vom i. Mai 1889. Nachträge l und H.

Zum Verzeichniß der Fahrscheine für zusammenstellbare Rnndreisehefte des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltangen vom 1. Mai 1889 sind zwei Nachträge erschienen, welche verschiedene Ergänzungen und Aenderungen betreffen. Der Nachtrag I enthält namentlich ein Verzeichniß der in den Verkehr einbezogenen Fahrscheine der dänischen, schwedischen und norwegischen Eisenbahnen.

Zürich, den 9. Juli 1889.

Direktion der Schweiz. Nordastbahn.

272. (88/89) Tarif commun G V Nr. 108 für Auswanderer, vom 11. Januar 1887. Aenderung.

Ab 15. Jnli 1889 können diejenigen Reisenden, welche Inhaber von im Tarif commun G V Nr. 108 vorgesenenen Answanderer-Billeten sind und die II. Wagen kl asse zu benützen wünschen, bei der Abgangsstation ein K l a s s e n w e c h s e l b i l l e t für die ganze Strecke lösen.

Die Auswanderer können auch nur einen Theil der Strecke in II. Klasse befahren. In der Schweiz werden ihnen dann gewöhnliche Klassenwechselbillete ausgefertigt, während die französischen Bahnen Supplementscheine für die ganze Strecke jedes einzelnen Netzes verausgaben. Klassenwechselbillete für einzelne Strecken eines Netzes werden von den französischen Bahnen nicht verabfolgt.

L a u s a n n e , den 6. Juli 1889.

Direktion der Westsckweizerischen Bahnen und der Simplonbahn.

C. Transitverkehr.

88

273. ( /89) Tarif für Anschlu/Srundreisebülete aus Süddeutschland nach der Schweiz, vom 10. Juli 1884. Nachtrag III.

Zum Tarif für Anschlußrnndreisehillete ab Stationen der hessischen liudwigshahn, der Main-Neckar-Bahn, der pfälzischen Bahnen, der Eisen139

bahnen in Elsaß-Lothringen, der badischen und württembergischen Staatseisenbahnen nach Stationen der schweizerischen Grenze, vom 10. Jnli 1884r ist am 1. Juli 1889 der Kachtrag III erschienen.

B a s e l , den 8. Jnli 1889.

Direktorium der Schweiz. Centralbahn.

17. ßntemrMr.

A. Schweizerischer Verkehr.

28

274. ( /89) Tarif für den internen Güterverkehr der N 0 B, vom i. Dezember Ì887. Nachtrag IV.

Zum Tarif für den internen Güterverkehr der Nordostbahn vom 1. Dezember 1887 tritt mit 1. August 1889 ein Nachtrag IV in Kraft. Derselbe enthält eine N e u a n s g a b e des A n s n a h m e t a r i f e s Kr. 22 für S t e i n e etc., in welche neben den bisherigen Taxen für rohe Steine noch eine Serie ermäßigter Taxen für b e a r b e i t e t e Steine aufgenommen ist.

Exemplare dieses Nachtrags können bei unsero Stationen, sowie bei unserm Tarifbüreau unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 9. Juli 1889.

Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

275. (28/89) Tarif für den internen Güterverkehr der E B, vom i. Juli 4884. Neuausgabe.

Mit dem 1. August 1889 tritt für den internen Verkehr der Emmenthal' bahn ein n e n e r Gütertarif in Kraft, durch welchen eine allgemeine Taxermäßigung zur Durchführung gebracht wird. Derselbe kann auf nnsern Stationen eingesehen und zum Preise von 50 Cts. per Exemplar gekauft werden.

B u r g d o r f , den 8. Jnli 1889.

Direktion der Emmenthalbahn.

276. (28/89) Heft I der Gütertarife der Bötzbergbahnf vom i. Oktober Ì883. Nachtrag VI.

Zum Tarif für den Güterverkehr der Stationen der Bötzbergbahn unter sich und mit denen der Nordostbahn vom 1. Oktober 1883 tritt mit '1. August 1889 ein Nachtrag VI in Kraft. Derselbe enthält eine N e u a u s g a b e des A u s n a h m e t a r i f s Nr. 22 für S t e i n e etc., in welcher neben den bisherigen Taxen für rohe Steine eine zweite Serie ermäßigter Taxen für b e a r b e i t e t e S t e i n e aufgenommen ist.

140

Exemplare des Nachtrags können bei den betheiligten Stationen, sowie bei nnserm Tarifbüreau unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 11. Juli 1889.

Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

277. (28/89) Heft II der Gütertarife der Bötzbergbahn, vom i. September 1884. Verschiebung der Ausgabe des Nachtrags III.

Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung, Ziffer 253 im Publikationsorgan Nr. 26 vom 29. Juni 1889, bringen wir znr Kenntniß, daß die auf den 15. Juli 1889 pnblizirte Einführung des Nachtrags 111 zum Tarif für den Güterverkehr der Stationen der Bötzbergbahn, Heft II (Verkehr mit V S B), auf 1. August 1889 verschoben ist.

St. G a l l e n , den 11. Juli 1889.

Direktion der Vereiuiglen Schweizerbalmen.

278. (28/89) Tarife für den Güterverkehr der rechtsufrigen Zürichsee-Dampfbootstationen.

Heft I, interner Verkehr, vom i. Dezember 1883.

Nachtrag IV.

Heft II, Verkehr mit der N 0 B, vom 1. Dezember ·1883. Nachtrag V.

Heft III, Verkehr mit der B B, vom 1. Januar 4884.

Nachtrag IV.

Mit 1. August 1889 tritt zum Heft I und HI der Zürichsee-Gütertarife je ein Nachtrag IV und zum Heft II derselben ein Nachtrag V in Kraft.

Diese Nachträge enthalten eine N e u a u s g a b e des A u s n a n m e t a r i f s für S t e i n e etc., in welcher nehen den oisherigen Taxen für rohe Steine eine zweite Serie ermäßigter Taxen für b e a r b e i t e t e S t e i n e aufgenommen ist. Exemplare der Nachträge können hei den betheiligten Stationen, sowie bei unserm Tarifbüreau unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 11. Juli 1889.

Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

B. Verkehr mit dem Anslande.

Z8

279. C /8») Gütertarif Sachsen -- Basel und Schaffhausen, vom i. November 1886. Ergänzung.

Die Bestimmungen des A u s n a h m e t a r i f s Nr. 7 für b e s t i m m t e S t ü c k g ü t e r im Nachtrag III zum Tarif Sachsen -- Basel und Schaffhansen vom 1. November 1886 werden mit Gültigkeit vom 15. Oktober 1889 an durch folgende Zusätze ergänzt: 141

,,Dieser Ausnahmetarif findet keine Anwendung: a. auf G e g e n s t ä n d e , welche wegen ihres a u ß e r g e w ö h n l i c h e n U m f a n g e s in gedeckt gebaute Wagen durch die Seitenthüren nicht verladen werden können, wozu jedocn lange Gegenstände von Eisen oder Stahl, wie Schienen, Stangen, Träger nnd dergleichen, für welche der Ausnahmetarif Platz greift, nicht gerechnet werden; ib. auf die dem Sp e r r i gkei ts Z u s c h l a g e unterliegenden G ü t e r .

,,Die Frachtberechnnng für die hiernach dem Ausnahmetarif nicht angehörigen Güter erfolgt nach den Bestimmungen unter BI 4 b, c u. d des deutschen Eisenbahn-Gütertarifes, Theil L" Z ü r i c h , den 8. Juli 1889.

Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

D. Verkehr ausländischer Bahnen auf Schweizergebiet.

(28/89) Theil II, Abtheüung i, des Tarifes für den internen Güterverkehr der badischen Staatsbahnen, vom i. Dezember 4887. Nachtrag HI.

Theil II, Abtheilung 2, des Tarifes für den internen Güterverkehr der badischen Staatsbahnen, vom i. Dezember 4887. Nachtrag IV.

Am 7. Juli 1889 treten zur Abtheilung l des internen badischen Gütertarifs der III. und zur Abtheilnng 2 der rV". Nachtrag in Kraft.

Dieselben enthalten neben bereits früher eingeführten Aenderungen insbesondere geänderte Entfernungen und Frachtsätze für die Stationen Fahrnau, Hausen-Raitbach und Zeli i. WÏ, sowie die n a c h r i c h t l i c h e Mittheilung ·der für den Verkehr der badischen Stationen mit den Stationen der schmalspurigen Lokalbahn Zeli i. W. -- Todtnau auf der letzteren zur Berechnung ^kommenden Frachtsätze. Die Nachträge sind 'durch Vermittelung unserer Güterstationen unentgeltlich zu beziehen.

280.

K a r l s r u h e , den 6. Juli 1889.

tJeneraldlrektlon der grossherzoglich badischen Staatseisenbahnen.

281. (28/89) Theil II der Tarife für den mitteldeutschen Verband.

Heft 3, Verkehr mit den badischen Bahnen, vom i. November Ì886. Nachtrag XII.

Heft 7, Ausnahmetarife, vom i, November 4886.

Nachtrag XIII.

Zu den mitteldeutschen Verbands-Gütertarif heften Nr. 3 nnd 7 gelangen ;am 1. Juli 1889 die Nachträge XII bezw. XIII zur Einführung. Dieselben enthalten B e r i c h t i g u n g e n , Aendernng der V o r b e m e r k u n g e n

jznm K i l o m e t e r z e i g e r , anderweite E n t f e r n u n g e n bezw. F r a c n t .-sätze für eine- Anzahl -norddeutscher Stationen, sowie für Konstanz, ander-

142

weite Bestimmungen für die Anwendung und Frachtberechnung dea Ausnahmetarifes für bestimmte Stückgüter und einen n e n e n Auanahmetarif für K a l i r o h s a l z e zum Düngen.

K a r l s r u h e , den 29. Juni 1889.

Generaldirektion der grossherzoglich badischen Staatseisenbahnen.

Mittheilungen aus ausländischen Anzeigeblättern.

Tarif für den internen Güterverkehr der österreichischen Staatebahnen, vom, 1. Juli 1883. Am 1. Juli 89 ist eine sechste Neuauflage des Nachtrages II zum vorstehend genannten Gütertarif erschienen, enthaltend ermäßigte Frachtsätze für spezielle Artikel in einzelnen Relationen. Sofern ermäßigte Frachtsätze der fünften Auflage des Nachtrages in der Neuausgabe keine Aufnahme mehr gefunden bähen, bleiben dieselben noch bis 15. August 89 in Kraft. Oesterr. Verordnungsbl. f. Eisenb. n. Schiffahrt. Nr. 75 v.

29. Juni 89.

Tarife für die Beförderung von gewöhnlichem Frachtgut auf der P L M, vom 20. September 1885, Ausgabe vom 15. Dezember 1886. Für die auf Grand der Spezialtarife verfrachteten Güter sollen besondere gemeinschaftliche Bestimmungen aufgestellt werden, welche für alle Spezialtarife neben den speziellen Tarif bestimmungen derselben Gültigkeit haben werden.

Der genaue Wortlaut dieser Vorschriften findet sich im Bulletin d. propos, d. tarifs, Nr. 465 v. 1. Juli 89.

Rückvergütung auf Petroleumtransporte Venedig - Chiasso. Für den Transport von russischem Petroleum in gewöhnlicher Fracht, bei Verwendung von Cisternen wagen, wird auf dem Rückvergntungswege folgende ermäßigte Taxe bewilligt: von Venedig Marittima nach Chiasso Fr. 11.12 pro Tonne.

Die nähern Bedingungen sind enthalten im Bollettino dei trasporti dei viaggi in ferrovia. Nr. 12 v. 16. Juni 89.

Mittheilungen des Eisenbahndepartementes.

Der schweizerische Bundesrath hat dem von der Präsidialverwaltung des schweizerischen Eisenbahnverbandes dem Eisenbahndepartement vorgelegten Nachtrag IX zum Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen vom 143

1. Juli 1876, enthaltend die Transportvorschriften für den Explosivstoff ,,Favier", in nachstehender Fassang die Genehmigung ertheilt und den Einführnngstermin auf den 1. August 1889 angesetzt : Unter die bedingungsweise zum Transport zugelassenen Gegenstände wird der Explosivstoff ,,Fayier" eingereiht.

Hinsichtlich der Verpackung, Verladung und des Transportes desselben gelten folgende Vorschriften: 1. Patronen aus genanntem Stoff dürfen nur in hölzernen, haltbaren und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starken Eisten, welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern gebunden sind und ein Bruttogewicht von 35 Kilogramm nicht übersteigen, in durch Papier getrennten Schichten verpackt werden.

Loser Sprengsatz ist in starke Papierpakete oder in Säcke zu fassen, welche in Holzkisten oder dichte Holzfässer fest zu verpacken sind ; das Bruttogewicht eines Collo darf 35 Kilogramm nicht übersteigen.

2. Die Sendungen müssen mit der deutlichen gedruckten oder schablonirten Aufschrift ,,Favier-Patronena oder ,,Favier-Sprengsatz" versehen sein.

3. Die Beipackung oder Beimengung aller und jeder Zündmitlel, sowie die Ladung der Patronen Favier mit Schießbaumwolle oder ähnlichen, die Explosion derselben einleitenden Stoffen, ebenso das Aufsetzen solcher Stoffe auf dieselben ist strengstens untersagt.

Es ist auch untersagt, in denselben Wagen mit Sprengstoff Favier Zündmittel oder andere explodirbare Stoffe zu verladen.

4. Auf dem Frachtbrief muß vom Versender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung des zu versendenden Sprengstoffes Favier den Vorschriften ad l, 2 und 3 entspricht.

Jede Sendung muß von einem unter amtlicher Beglaubigung von dem Fabrikanten ausgestellten Ursprungszeugniß begleitet sein.

Außerdem muß jeder derartigen Sendung die Bescheinigung eines vereideten Chemikers über die Beschaffenheit und ordnungsmäßige Verpackung beigegeben werden.

5. Der Versender hat durch Speziai- oder Generalrevers die volle Haftpflicht für allen Schaden, welcher aus der Manipulation oder dem Transport der von ihm aufgegebenen ,,Favier-Sendungentt ohne nachweisbares Verschulden der Bahn entsteht, zu übernehmen.

144

Dabei hat es die Meinung, daß seiue Haftpflicht auch dann eintritt, wenn die Beschaffenheit und Verpackung der Patronen allen regleinentarischen Erfordernissen entspricht (siehe Anlage B zum Transportreglement).

Der Aussteller eines Reverses muß eine ausreichende Garantie bietende Persönlichkeit sein und sein Domizil in der Schweiz haben.

6. Die Verladung darf niemals von Güterböden oder Güterrarapen aus geschehen, muß vielmehr auf möglichst abgelegenen Seitengeleisen und thunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung erfolgen soll, bewirkt werden.

Jeder Wagen darf im Ganzen nur bis zu zwei Dritteln seiner angeschriebenen Tragfähigkeit beladen werden.

Die beladenen Wagen sind mit Affichen ,,Vorsicht" ,,Sprengstoff Favier" zu versehen, welche vom Versender zu liefern sind.

Die Wagen sollen von der Lokomotive entfernt in die Züge eingestellt und deren Bremsen nicht benützt werden.

7. Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen.

Die Beförderung muß mit Güterzügen stattfinden; wo keine solchen verkehren, kann sie mit gemischten Zügen erfolgen.

8. Die Sendungen sind sofort nach Ankunft zu avisiren. Die Uebernahme hat innert dreier Tagesstunden, die Entladung innerhalb weiterer neun Tagesstunden nach Ankunft und Avisirung zu erfolgen.

Ist das Gut zwölf Tagesstunden nach Ankunft nicht abgeführt, so ist dasselbe der Ortspolizeibehörde zur weitern Verfügung zu übergeben, unter Mittheilung an die Versandtstation zu Händen des Versenders.

Lehnt die Behörde die Uebernahme ab oder wird von derselben die Abfuhr nicht binnen sechs Tagesstunden bewerkstelligt, so ist die Versandtstation hievon telegraphisch zu benachrichtigen und die Waare dem Absender auf dessen Kosten mit thunlichster Beschleunigung zurückzusenden.

9. Eine etwaige Lagerung auf den Stationen hat an möglichst abgelegener Stelle zu erfolgen.

10. Die Frachtgebühren sind ausnahmslos bei der Aufgabe zu entrichten. Nachnahmen des Versenders sind ausgeschlossen.

145

Anlage B zum Transportreglement.

Revers für

Spreng-stofRransporte.

Die unterzeichnete Fabrik, welche der Güterexpedition in heute Colli (Wagenladungen) im Gewicht von Kilogramm zur Beförderung nach übergeben hat, erklärt an m i t der Versandtbahn für sich und zu Händen sämmtlicher am Transporte betheiligter Verwaltungen, daß sie die volle Haftpflicht für allen aus der Manipulation oder aus dem Transporte jener Faviersendungen ohne nachweisbares Verschulden der Bahn entstehenden Schaden Übernimmt, mag dieser Schaden sich auf andere Transportgüter, Fahrzeuge, Personen, Bahnanlagen, überhaupt auf was immer sich erstrecken. Dabei hat es die Meinung, daß diese Haftpflicht -auch dann bestehen soll, wenn die Beschaffenheit und Verpackung der Sendungen allen reglementarischen Erfordernissen entsprochen hat.

, den 18 Die Versenderin:

146

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13.07.1889

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