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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend definitive Kreditertheilung für Anschaffung des schweizerischen Repetirgewehres, Modell 1889, und der zudienenden Munition.

(Vom 25. November 1889.)

Tit.

Unterm 24./26. Juni dieses Jahres haben Sie, gestützt auf unsere Botschaft vom 19. gleichen Monats, beschlossen : ,,Art. 1. Für die Infanterie des Auszugs und der Landwehr, sowie für die Kavallerie, den Park und das Genie des Auszugs werden neue Handfeuerwaffen nach dem von der Gewehrkommission vorgelegten Mustergewehr mit der offiziellen Benennung: Schweizerisches Repetirgewehr, Modell 1889, eingeführt.

"Art. 2. Der Bundesrath wird ermächtigt, alle Maßnahmen zu treffen, um die Erstellung der neuen Gewehre und der zudienenden Munition in kürzester Frist durchzuführen.

,,Art. 3. Der Bundesrath wird eingeladen, für die erforderlichen Kredite in der nächsten Session der eidgenössischen Räthe die geeigneten Vorlagen zu machen. Inzwischen ist er ermächtigt, ein Anleihen bis auf den Betrag von höchstens 16 Millionen Franken aufzunehmen.

"Art. 4. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft."

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Diesen Aufträgen nachlebend, hat der Bundesrath seit der Sommersession sein Möglichstes gethan, um die gewehrtragende Mannschaft des Auszuges und der Landwehr in möglichst kurzer Frist mit dem durch die Bundesversammlung adoptirten kleinkalibrigen Repetirgewehr, Modell 1889, auszurüsten und unsere Munitionsfabrik in den Stand zu stellen, die in Aussicht genommene Munitionsdotation rechtzeitig herzustellen.

Wir sind heute auch im Falle, im Sinne von Art. 3 des oben zitirten Bundesbeschlusses den für die Beschaffung von 150,000 Gewehren und einer Munitionsdotation von 45 Millionen Patronen erforderlichen Kredit beziffern zu können, während wir allerdings noch nicht in der Lage sind, die Kosten der zur Umwandlung der Pulverfabrik Worblaufen in eine Neupulverfabrik nothwendigen Neu- und Umbauten und maschinellen Einrichtungen auch nur annähernd richtig /.u berechnen. Wir stehen hier so gänzlich neuen Verhältnissen gegenüber, daß wir es vorziehen, die definitive Kreditforderung für die Installation der Neupulverfabrik erst bei abgeklärter Situation zum Gegenstand einer besondern Vorlage zu machen.

Immerhin sind alle Vorkehrungen getroffen, damit unter Benützung vorhandener Räumlichkeiten ein provisorischer Fabrikationsbetrieb in allernächster Zeit eröffnet werden kann, und gedenken wir, nachdem fortgesetzte Versuche bezüglich Verwendung von P. C. 1889 für Patronen bisheriger Ordonnanz ein sehr günstiges Resultat ergeben haben, die erste Betriebsperiode zur Anfertigung von Neupulver zu benützen, welches zur Laborirung von Patronen bisheriger Ordonnanz bestimmt ist. Wir können das um so eher, ala dank einem foreirten Geschäftsbetrieb unserer Munitionsfabrik, wie er seit letzten Sommer eingeführt wurde, das volle Munitionskontingent alter Ordonnanz bis über Neujahr hinaus vorhanden ist, und es absolut keinen Zweck hätte, die Fabrikation , von kleinkalibriger Munition zu beschleunigen, bevor ein entsprechendes Quantum kleinkalibriger Gewehre zur Abgabe an Truppenkörper bereit steht.

Durch die baulichen Erweiterungen, welche die Munitionsfabrik bereits erfahren hat, und durch die Vermehrung der Maschinensortimente ist die Munitionsfabrik in den Stand gestellt, in der Erstellung von kleinkalibriger Munition mit derjenigen der Gewehre vollständig Schritt zu halten.

Uebergehend zur G e w e h r b e s c h a
f f u n g , heben wir einleitend hervor, daß, wenn auch der Bundesbeschluß vom 24./2G. Juni 1889 über die Art und Weise der Beschaffung dem Bundesrathe völlig freie Hand ließ, eine bestimmte Wegleitung immerhin schon in der bezüglichen Botschaft enthalten war.

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Schon damals wurde betont, daß die im Interesse einer möglichst beschleunigten Wiederherstellung der Munitionseinheit der ganzen Armee in Aussicht zu nehmende große Stückzahl von 150,000 Gewehren auf eine Mitbethätigung der Privatindustrie in weitem Umfange hinweise. Wir kommen auch heute wieder, trotz eindringlicher Verfechtung eines gegentheiligen Standpunktes durch die Direktion der Waffenfabrik, zu demselben Schlüsse. Abgesehen von der Rücksichtnahme auf unsere nationale Industrie, abgesehen davon, daß der Regiebetrieb wahrscheinlich keinen Gewinn an Zeit bedeutet hab^n würde, mußten wir ernstlich erwägen, ob es angezeigt sei, die für die Massenfabrikation von 150,000 Gewehren (bei der in Aussicht genommenen Fabrikationszeit zirka 300 Gewehre per Arbeitstag) erforderlichen, mit den nöthigen Motoren ausgerüsteten Gebäude zu erstellen, viele Hunderte von Maschinen zu installiren, Tausende von Arbeitern zu engagiren, um nach Ablauf von 2 Jahren alle diese Installationen brach liegen zu lassen, die Maschinen zu 9 /io als altes Eisen zu vervverthen und eine so große Anzahl von Arbeitern mit ihren Familien auf die Gasse zu stellen.

Konform den Anträgen der Gewehrkommission, entschieden wir uns deßhalb dafür, daß die eidgenössische Waffenfabrik nur, wie bisher, bei der Erstellung der Gewehre des Rekrutenjahrganges betheiligt werde. Sie übernimmt die Herstellung einiger weniger Gewehrbestandtheile ohne wesentliche 'Vermehrung des MaschinenInventars. Ihr steht dagegen zu die Kontrole über die Erstellung der von der Privatindustrie übernommenen Gewehrbestandtheile; das Montiren und Fertigstellen geschieht ausschließlich durch die eidgenössische Waffenfabrik.

So sehr der Bundesrath bestrebt war, von Neubauten Umgang KU nehmen, so war doch für letztere Aufgabe die Erstellung eines größern Neubaues im gegenwärtigen Areal der Waffenfabrik ein unabweisbares Bedürfniß. Ist aber einmal die Ablieferung der 150,000 fertig montirten Gewehre durch die Waffenfabrik bewerkstelligt, so darf allerdings in ernstliche Erwägung gezogen werden, ob nicht künftig, unter Benutzung dieses Gebäudes und billiger Erwerbung der erforderlichen, der Privatindustrie entbehrlich werdenden Maschinen der Regiebetrieb für die Gewehre des Rekruteajahrganges in ziemlich weitgehendem Umfange eingeführt werden solle.

Nach Erledigung
einiger weiterer Vorfragen wurden durch eine kleinere Kommission (Chef des Militärdepartements, Obersten Feiß und Greßly, als Präsidenten der Gewehrkommission und der technischen Unterkommission, Oberst Schmidt, Direktor der Warfen-

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fabrik) im Laufe des Monats Juli die nähern Bedingungen der Submission aufgestellt und nahezu 100 Firmen, deren Leistungsfähigkeit durch frühere Lieferungen oder Informationen bekannt war, zur Konkurrenzbetheiligung auf dem Zirkulal.ionswege eingeladen.

Gegenüber der Art und Weise, wie frühere Gewehrmodelle zur Ausführung gelangten, besteht der wesentliche Unterschied darin, daß eine unbedingte Wechselbarkeit aller Gewehrbestandtheile unter sich als Grundsatz Hufgestellt wurde.

Es erfordert dieß allerdings kostbare maschinelle Einrichtungen mit entsprechenden Räumlichkeiten und Betriebskräften, deren Amortisation eine erhebliche Preissteigerung mit sich bringen muß.

Deßhalb war auch die Vergebung in Loosen von 150,000 oder 75,000 eine gegebene; eine Vergebung in kleinern Parthieen hätte eine weitere Vertheuerung zur Folge haben müssen.

Allein die materiellen Vortheile dieser unbedingten Wechselbarkeit sind so in die Augen springend, daß die finanzielle Mehrbelastung dagegen nicht in Betracht fallen durfte. Uebrigens finden wir eine gewisse finanzielle Kompensation schon darin, daß die Kosten der Montage und Fertigstellung in der Waffenfabrik bedeutend geringer sein werden, wenn letztere einmal der Ausarbeit von unfertigen Bestandteilen enthoben ist und nicht mehr als Büchsenmaeherwerkstätte erscheint.

Aus den übrigen Bedingungen des Einladungszirkulars zur Konkurrenzbetheiligung heben' wir noch hervor, daß der Beginn der Ablieferung ursprünglich auf 1. Januar 1890, die Beendigung derselben auf 30. September 1891 vorgesehen war.

Ein früherer Beginn der Ablieferungen war ausgeschlossen, weil alle Lieferanten von wichtigen Bestandtheilen von vornherein einen Zeitraum von 6 Monaten zur Beschaffung der erforderlichen Maschinen beanspruchten; bei Begrenzung der letzten Ablieferungen auf Ende September 1891 wäre es noch möglich geworden, auch die letzten Parthieen auf Ende 1891 zu montiren.

Als Garantie für pünktliche Einhaltung der Vertragsbestimmungen hatte jeder Lieferant je nach der Größe und Bedeutung der Lieferungen eine Kaution von 3--6°/o des Betrages der übernommenen Lieferung zu bestellen und für Lieferungsverspätung speziell war noch eine Konventionalstrafe von monatlich 5°/o des Betrages der rückständigen Lieferung ausbedungen.

Leider war es nicht möglich, an diesen Lieferungsfristen festzuhalten.

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Schon die Waffenfabrik bedurfte mehr Zeit, als vorausgesetzt, um die auf Grund der letzten Wallenstadter Versuche von der Gewehrkommission noch verlangten, der Bundesversammlung bereits signalisirten Abänderungen an einigen Mustergewehren anzubringen, so daß der Bndtermin für Lieferungsofferten bis in die zweite Hälfte August hinausgerückt werden mußte.

An der Konkurrenz betheiligten sich im Ganzen 67 Firmen, wovon eine Mehrzahl Eingaben auf mehrere Bestandtheile eingereicht hatte. So erfreulich diese numerisch starke Betheiligung war, so wenig entsprach anfänglich das finanzielle Resultat den gehegten Erwartungen. Sah man von denjenigen Eingaben ab, welche in offenbarer Unkenntniß und Mißrechnung anormal hohe oder niedrige Forderungen gestellt hatten, so ergab die Addition der verbleibenden Uebernahmsofferten für sämmtliche Bestandtheile gegenüber dem in der frühern Botschaft des Bundesrathes als muthmaßlich aufgestellten Preis von Fr. 80 per Gewehr immer noch eine Ueberschreitung von nahezu 20°/o. Die Bestrebungen des Militärdepartements, den Gesammtpreis des neuen Gewehres auf ein annehmbares Maß zurückzuführen, brachten eine neue Verzögerung in den Abschluß der ganzen Angelegenheit.

» Vorerst wurden mehrere Firmen, welche anfänglich keine Eingaben gemacht, aber erklärt hatten, im Bedürfnißfalle ebenfalls sich bewerben zu wollen, in Anfrage gesetzt ; auch die ausländische Konkurrenz, welche man anfänglich gänzlich fernzuhalten beabsichtigte, wurde nunmehr in's Auge gefaßt. Sodann galt es, offenbare Mißverständnisse abzuklären, was bei einer Anzahl von Offerten ohne große Mühe auch gelang; und endlich muß zugegeben werden, daß in der Periode vom 1.--15. August, welche den Bewerbern zur Besichtigung der Modelle und zu Uebernahmsofferten eingeräumt war, über die zuläßigeu Toleranzen genaue und endgültige Vorschriften noch nicht aufgestellt werden konnten. In dieser Ungewißheit haben wohl einzelne Bewerber, um sicher zu gehen, ihre Forderungen etwas höher, als erforderlich, gehalten.

So unangenehm diese Verzögerung war, so gab sie doch gerade mit Bezug auf die Toleranzen die erwünschte Gelegenheit, diese sehr wichtige Seite der Frage näher in's Auge zu fassen, und hiefür ganz bestimmte Normen aufzustellen, welche die allseitige Billigung von Fachmännern fanden. So gelang es ailmälig, und zwar
ohne Inanspruchnahme der ausländischen Industrie, mit 28 schweizerischen Bewerbern annehmbare Preise über sämmtliche Gewehrbestandtheile zu vereinbaren und unterm 15. Oktober vorläufige Vertragsdokumente auszuwechseln. Dabei waren wir aber genöthigt, den Bewerbern die Befugniß einzuräumen, den Beginn

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und die Beendigung der Lieferungen, entsprechend der eingetretenen Verzögerung, um je 3 Monate hinauszuschieben ; machen auch nicht alle Bewerber hie von Gebrauch, so trifft dies jedenfalls zu für die schwierigeren Gewehrbestandtheile und damit wird eben die Fertigstellung des Gewehres überhaupt um ebenso lange hinausgeschoben.

Nach den abgeschlossenen Verträgen ergibt sich nun für sämmtliche Gewehrbestandtheile, inklusive Dolchbajonnet und Scheide, ein auszulegender Preis von Fr. 69. 80 Hiezu kommen noch die Kosten der Waffenfabrik für allgemeine Unkosten, für die Kontrole, für Montage und für das Einschießen der Gewehre, wofür dieselbe einen Kostendevis von ,, 14. 20 aufstellt.

Gesammtkostenpreis Fr. 84. -- per fertig montirtes und eingeschossenes Gewehr.

Die Differenz von Fr. 4 per Gewehr gegenüber der approximativen Berechnung der Botschaft vom 19. Juni erklärt sich aus folgenden Ursachen : Die erste von der eidgenössischen Waffenfabrik aufgestellte Preisberechnung, welche unserer Botschaft vom Juni 1889 zu Grunde gelegt ist, fußt auf der Voraussetzung eines vollständigen Regiebetriebes für die Waffenfabrikation. In Folge Annahme eines Fabrikationsmodus unter Herbeiziehung der Privatindustrie, eines wesentlich verkürzten Liefertermines und wegen der inzwischen gestiegenen Rohmaterial- und Maschinenpreise mußte jedoch eine Preiserhöhung für die fertige "Waffe eintreten.

M u n i t i o n s b e s c h a f f u n g . In unserer Botschaft vom 19. Juni 1889 veranschlagten wir den Preis der Patronen zu 10 Rappen per Stück.

Seit jenem Zeitpunkte sind keine weiteren Erfahrungen über die wirklichen Erstellungskosten gemacht worden, weil bekanntlich die Massenfabrikation ihren Anfang noch nicht genommen hat. Aus diesem Grunde sind wir auch zur Zeit nicht in der Lage, andere Preise als die in genannter Botschaft eingesetzten zu bestimmen, und legen daher unserem Kostenvoranschlag für Munition die gleiche Summe zu Grunde.

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Wir beantragen somit, für die vorgesehene Gewehr- und Munitionsanschaffung dem Bundesrathe folgenden Kredit zu eröffnen : 1. 150,000 Stück 7V2 mm -Gewehre, Modell 1889, per Stück à Fr. 84 .

.

.

Fr. 12,600,000 2. 300 Patronen à 10 Rappen, per Gewehr = Fr. 30, 150,000 X 30 = .

,, 4,500,000 3. für allgemeine Unkosien uad Unvorhergesehenes ,, 400,000 Total

Fr 17,500,000

Ueber die Beträge ad l und 2 gibt das bisher Gesagte Aufschluß und erübrigt uns nur noch, die ad 3 verlangte Summe näher zu begründen.

Sowohl die Munition als die Waffen werden eine ununterbrochene Fortsetzung einläßlicher Versuche bedingen, welche sich einerseits auf qualitative Verbesserungen beziehen, anderseits das unbeachtete Einschieichen von Fehlern verhüten sollen.

Die persönliche Ausrüstung (wir haben dabei vorzugsweise die Patrontaschen im Auge) wird sich der neuen Bewaffnung anzuschmiegen haben, ebenso die Mittel zum Munitionsnachschübe, und sind die hierauf bezüglichen Verbesserungsvorschläge auf ihre Zweckdienlichkeit zu prüfen.

Zur Durchführung derartiger Prüfungen und Versuche, sowie für Expertisen, wird das Militärdepartement öfter in den Fall kommen, Kommissionen einzuberufen.

An Erfinder sind Gratifikationen oder Entschädigungen für Ausnützung ihres geistigen Eigenthums zu verabfolgen.

Endlich ist anzunehmen, daß ein Geschäft vom Umfange der Gewehr- und Munitionsumänderung auch unvorhergesehene Kosten herbeiführen wird ; wir erinnern nur an etwa entstehende Streitigkeiten mit Lieferanten, welche eine schiedsgerichtliche Erledigung zu Ungünsten des Bundes herbeiführen könnten u. A. m.

Der Bundesrath glaubt, es sei zweckmäßig, ihm schon jetzt einen Betrag zur Disposition zu stellea zur Begleichung von Ausgaben, wie sie oben andeutungsweise aufgeführt sind.

Die Höhe dieses Betrages ist mit zirka 21/8°/o dei1 berechneten Ausgaben nicht hoch beziffert, wir hoffen aber, bei haushälterischem Vorgehen damit auszureichen.

Der Bundesrath empfiehlt Ihnen deßhalb den nachstehenden Bundesbeschluß zur Annahme.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 25. November 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

definitive Kreditertheilung für Anschaffung des schweizerischen Repetirgewehres, Modell 1889, und der zudienenden Munition.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 25. November 1889; in weiterer Ausführung des Bundesbeschlusses vom 24./26. Juni 1889, beschließt: Art. 1. Zum Zwecke der Erstellung von 150,000 Repetirgewehren, Modell 1889, sowie einer Munitionsdotation von 300 Patronen per Gewehr wird dem Bundesrath ein Kredit von 17 1/2 Millionen Franken ertheilt.

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Art. 2. Diese Erstellungskosten sind aus dem vom Bundesrath mit Vollmacht der Bundesversammlung erhobenen Gesammtanleihen von 25 Millionen Franken zu bestreilen.

Art. 3. Der Bundesrath wird eingeladen, jeweilen bei Stellung der Staatsrechnung einen speziellen Nachweis über die Verwendung dieser Kredite beizufügen.

Art. 4. Dieser Beschluß tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend definitive Kreditertheilung für Anschaffung des schweizerischen Repetirgewehres, Modell 1889, und der zudienenden Munition. (Vom 25. November 1889.)

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1889

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30.11.1889

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