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Schweizerisches Bundesblatt.

4l. Jahrgang. I.

Nr. 6.

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9. Februar 1889.

Reglement für

die nationale Kunstausstellung.

(Vorn 2. Februar 1889.)

Der schweizerische Bundesrat h, in Vollziehung des Bundesbeschlusses betreffend die Förderung und Hebung der schweizerischen Kunst, vom 22. Dezember 1887; auf den Antrag seines Departements des Innern, beschließt: Art. 1. Die nationale Kunstausstellung wird in der Kegel alle 2 Jahre und bei Bedürfniss alle Jahre veranstaltet. Auf derselben "können alle Werke der bildenden Kunst, welche künstlerischen Werth haben, ausgestellt werden.

Art. 2. Zur Beschickung der nationalen Kunstausstellung sind berechtigt: Alle Schweizerkünstler des In- und Auslandes, sowie die fremden Künstler, die in der Schweiz ihr Domizil haben.

Es werden in der Regel nur Werke lebender oder nach der letzten Ausstellung verstorbener Künstler angenommen.

Jedes Werk kann nur einmal ausgestellt werden. Ausgenommen sind nach früheren Entwürfen in anderem Material ausgeführte Werke.

In der Regel dürfen von einem Künstler nur drei Werke der gleichen Kunstgattung ausgestellt werden.

Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. I.

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Art. 3. Die eingesandten Arbeiten unterliegen der Prüfung einer von der schweizerischen Kunstkomniission ernannten Jury von 5--7 Mitgliedern, welche endgültig über dio Annahme oder Rückweisung der eingesandten Kunstgegenstände entscheidet und welcher bei Bedarf Fachexperten beigegeben werden können.

Die Jury bestimmt die Aufstellung der Kunstgegenstände im Ausstellungslokal und läßt dieselbe durch eine Delegation überwachen.

Art. 4. Werke, die nach dem in der Ausschreibung bezeichneten Termin einlangen, werden, insofern die Verspätung nicht die Folge höherer Gewalt war, sofort zurückgesandt.

Dasselbe findet statt nach Schluß der Prüfung bezüglich derjenigen Werke, welche zur Ausstellung nicht angenommen worden sind.

Art. 5. Kein ausgestelltes Werk darf ohne besondere Bewilligung vor Schluß der Ausstellung zurückgezogen werden.

Art. 6. Die F r a c h t k o s t e n sowohl für Her- als Rücktransport angenommener Ausstellungsgegenstände werden von der Ausstellung bestritteu. Bei nicht angenommenen Werken geschieht der Rücktransport auf Kosten des Versenders.

Bei zu spät eingesandten und nicht mehr zur Prüfung zugelassenen Ausstellungsgegenständen fallen die Frachtkosten für Her- und Rücksendung dem Versender zur Last.

Art. 7. Die Kosten für die V e r s i c h e r u n g gegen Feuerschaden während der Zeit der Ausstellung und gegen Transportschaden für den Rücktransport auf Schweizergebiet werden von der Ausstellung übernommen, deren leitende Behörde auch die Versicherung selbst besorgt.

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Art. 8. Zum S c h ü t z e der A u s s t e l l u n g s g e g e n s t ä n d e während der Zeit der Ausstellung werden von der Behörde die nothwendigen Maßregeln getroffen, dagegen wird eine weitergehende Verantwortlichkeit für Beschädigungen den Ausstellern gegenüber nicht übernommen.

Art. 9. Die Ausstellung findet in der Regel in den Monaten Mai, Juni und Juli statt und dauert 6 bis 8 Wochen.

Der Ausstellungsort hat derselben ein geeignetes Lokal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Art. 10. Die schweizerische Kunstkommission ist die leitende Behörde der Ausstellung.

Sie erläßt auf Grundlage dieses Reglements die Ausschreibung der Kunstausstellung, trifft die ihr vorbehaltenc Wahl der Prüfungsjury, setzt Beginn und Ende der Ausstellung, sowie des Anmeldungs- und Ablieferungstermins fest und trifft überhaupt alle zur Veranstaltung und Durchführung der Ausstellung nothwendigen Anordnungen.

Sie ist berechtigt, behufs Besorgung besonderer Ausslellungsgeschäfte aus ihrer Mitte oder auch außerhalb derselben Delegirte oder Komitees aufzustellen..

Bezüglich der Geldverwendung und des Rechnungswesens ist sie an die besondern, vom Departement des Innern im Einverständniß mit dem Finanzdepartement zu erlassenden Vorschriften gebunden.

Art. 11. In geeignetem Zeitpunkt versammelt sich die Gesammtkommission in der Ausstellungsstadt zur Berathung und Antragstellung über die Erwerbung von Kunstgegenständen für Rechnung der Eidgenossenschaft (Art. l und 2 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1887).

Bei der Auswahl sollen nur hervorragende Kunstwerke berücksichtigt werden.

Die Berathung und Abstimmung geschieht offen. Der Entscheid wird mit Mehrheit der Stimmen gefällt.

276 Die Zahl der Stimmen für und gegen die Erwerbung ist jeweilen im Protokoll anzugeben.

Die Empfehlung zum Ankauf geschieht ohne Angabe von Motiven.

Der Kommission steht es frei, im Sinne des Artikel 5 der Vollziehungsverordnung noch weitere Sachverständige in die Kommission zur Berathung zu berufen, so z. B. im Falle es sich um die Beurtheilung eines Werkes aus einer Kunstgattung handelt, für welche sich in der Kommission Fachexperten in nicht genügender Zahl befinden.

Bei der Berathung über diejenigen verkäuflichen Kunstgegenstände, welche von Mitgliedern der schweizerischen Kunstkommission ausgestellt sind, haben sämmtliche betreffende Aussteller den Austritt zu nehmen und werden durch die Mitglieder der Aufnahmsjury ersetzt.

Art. 12. Mit dem Antrag auf Erwerbung ist der weitere Antrag zu verbinden, wo der angekaufte Gegenstand , bis zur Erstellung einer Nationalgalerie , aufzubewahren ist.

Vor der Aufstellung am Bestimmungsorte können die angekauften Werke dem schweizerischen Kunstverein oder anderen Genossenschaften, welche sieh dafür bewerben, zur Ausstellung in Städten der Schweiz überlassen werden.

Art. 13. Auf die Zeit der nationalen Ausstellung kann die Kunatkommission zur Hebung der Kunst Konkurrenzaufgaben stellen. Die eingelangten Arbeiten werden der Beurtheilung einer besondern, von der Kunstkommission gewählten Jury unterstellt. Die drei besten Lösungen werden mit entsprechenden Preisen aus dem Kunstfond bedacht.

Art. 14. Die Verhandlungen der Kommission, .sowie der Jury, und die Stimmgabe der Mitglieder sind geheim zu halten.

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Art. 15. Als Ausstellungsort wird Bern bezeichnet.

Die kompetente bernische Behörde hat in nützlicher Zeit über die Erfüllung der in Artikel 9 dem Ausstellungsort gestellten Bedingung bindende Erklärung und genügenden Nachweis zu geben.

Wenn dies nicht geschieht, so wird die Ausstellung in ändern schweizerischen Städten abgehalten, welche der gedachten Bedingung in ausreichender Weise Genüge leisten.

Der bezügliche Entscheid steht auf Antrag der Kommission und des Departements des Innern dem Bundesrathe zu.

Art. 16. Das Departement des Innern ist mit der Vollziehung vorstehenden Reglements beauftragt. Dasselbe tritt sofort in Kraft.

B e r n , den 2. Februar 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hammer.

Der Kanaler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Reglement für die nationale Kunstausstellung. (Vom 2. Februar 1889.)

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Jahr

1889

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06

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.02.1889

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273-277

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