1099

# S T #

Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Begehren um Anordnung der Volksabstimmung über das Bundesgesetz betreffend die Bundesanwaltschaft, vom 28. Juni 1889.

(Vom 10. Dezember 1889.)

Tit.

Wir haben das von Ihnen unter dem 28. Juni dieses Jahres erlassene Bundesgesetz über die Bundesanwaltschaft im Bundesblatt Nr. 28 vom 29. Juni publizirt und gleichzeitig die Dauer der Referendumsfrist in Bezug auf dasselbe, gesetzlicher Vorschrift gemäß, bis 27. September bestimmt.

Bis zu diesem Zeitpunkte sind dann eine Anzahl Begehren uni Anordnung der Volksabstimmung über das Gesetz eingelangt, die im Ganzen mit 25,330 Unterschriften versehen waren. Von diesen hat nach stattgefundener Prüfung ein kleiner Bruchtheil, nämlich 1402, theils aus materiellen, theils aus formellen Gründen, als ungültig außer Betracht fallen müssen, so daß als gültige Unterschriften auf sämmtlichen Gesuchen noch 23,928 blieben.

Demnach wiesen die Begehren um Anordnung der Volksabstimmung Über das Bundesgesetz betreffend die Bundesanwaltschaft nicht die in Art. 89 der Bundesverfassung geforderte Zahl von Unterschriften auf. Ein gleichartiges Gesuch, wie es der nämliche Artikel von Seite der Kantone vorsieht, ist nicht eingelangt.

1100 Wir haben demnach das genannte Bundesgesetz auf 15. Oktober 1889 in Kraft erklärt.

Wir erlauben uns nun, Ihnen den Antrag zu stellen, Sie möchten von diesem Berichte Vormerkung zu Protokoll nehmen.

Gleichzeitig benutzen wir den Anlaß, Sie unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. Dezember 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hammer.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft : Riagier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Begehren um Anordnung der Volksabstimmung über das Bundesgesetz betreffend die Bundesanwaltschaft, vom 28. Juni 1889. (Vom 10. Dezember 1889.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1889

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.12.1889

Date Data Seite

1099-1100

Page Pagina Ref. No

10 014 627

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.