137

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Locle, gemeldet vom 6. bis 12. Januar 1889.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen.)

Pocken. -- Masern. Basel l, St. Gallen 2, Freiburg 4.

Scharlach. Lausanne 2.

Diphteritis und Croup. Zürich 3, Basel 3, Bern l, Winterthur l, Biel 1.

Keuchhusten. Freiburg 1.

Rothlauf. Zürich l, Genf l, Basel 1.

Typhus. Bern 2, Biel 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Bern l, Lausanne 1.

Eidg. statistisches BUreau.

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"Verzeichnis« der vom

Bundesrathe zur Betreibung einer Auswanderungsagentur und zum geschäftsmäßigen Verkauf von Passagebillets patentirten Personen und Gesellschaften, sowie der

Unteragenten derselben.

(Jährliche Zusammenstellung, in Gemäßkeit von Art. 8 des Bandesgesetzes vom 22. März 1888.)

A. Answandernngsagentnren.

I. Louis Kaiser in Basel.

(Firmainhaber : Louis Eaiser-Eilchsperger.)

(Angestellte des Hauptbüreau in Basel: Jean Oes; Oskar Schenker; Joh. Adam Thurnheer).

Name.

Neerachei1, Markus Zollinger, Johannes Studer, Adolf Glaus, -Kaspar Aebersold, Johann Knörri, Fried. Emil Oesch, Gottlieb Kupferschmid-Hefti, Rud.

Kühnen-Moor, Jakob Kälin, Eduard Vogel-Röthlin, Karl Walter, Gottfried Theiler, Joh. Joseph Metzger-Keller, Joh.

Mafli,'Karl Alfred Rohr, Johann

Unteragenten : Wohnort.

Zürich Winterthur Interlaken Oberried Ober-Dießbach Bern Thun Burgdorf St. Stephan Einsiedeln Kerns Löhningen Rorschach Goßau St. Gallen Mägen wy l

Kanton.

Zürich.

T)

Bern.

Y> VI 1) TI

·n ti Schwyz.

Unter walden o.d. W» Schaffhausen.

St. Gallen.

T)

Aargau.

139

Louis Kaiser in Basel (Fortsetzung): Name.

Gianatelli, Gaspare Ulrich, Pietro Imsand-Gaillard, Ch.

Court, Arthur Anatole Koch-Isch, F. A.

Wohnort.

Locamo Bellirizona Sion Neuchâtel Genève

Kanton.

Ticino.

T)

Valais.

Neuchâtel.

Genève.

II. Rommel & Cie. in Basel.

(Firmainhalier : Philipp Bommel, J. J. Solliger, Leo Bommel.)

(Zur Geschäftsführung einzig bevollmächtigt: Leo Bommel.)

(Angestellte des Hauptbüreau in Basel: Emil Dändliker; E. Mayer).

Unteragenten : Name.

Wohnort.

Kanton.

Zürich.

Zürich Bolliger, Rudolf Oetiker, Job. Heinrich Bülach T) Schori, Bendieht Dürrenast b. Thun Bern.

Bern Meyer, Julian T) Moser, Vinzenz Langnau Tl Bueche, Emil Ernest Bellelay n Sterchi, Eduard Aarmühle ·n Gogniat, Simon Porrentruy 11 Moor, Johann Innertkirchen n Luzern Luzern.

Widmer, Hans Walker, Anton Altorf Uri.

Einsiedeln Gyr, Conrad Schvvyü.

Röthlin, Niclaus Samen Unterwaiden Oid.W.

Ennenda Oertli, Heinrich Glarus.

Schwanden Stüssi, Jakob ·n Wäber, Eugène Fribourg.

Bulle Baselstadt.

Brodbeck, Jakob Basel Auer, Jakob Unterhallau Schaffhausen.

Brütsch, Ferdinand Schaffhausen Schaffhausen.

Egli, Jakob Rapperswyl St. Gallen.

Maron, Alphons Altstätten ·n Hohl, Eduard St. Gallen T) Luzi, Christian Mayenfeld Graubünden.

Allemann, Peter Klosters Tl Simmen, Martin Ilanz 11 Näf, Johann Chur ·n Attenhofer, Wilh.

Baden Aargau.

Graf, Hans Brugg n Hauenstein, Emil Unterendingen n

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Rommel & Cie. in Basel (Fortsetzung): Name.

Ribi-Labhardt, Reinhard Pasquali, Antonio Bernasconi, Giuseppe Berta, Francesco Lombardi, Angelo Ruffieux, Emile Rouge, Henri Brindlen, Robert Muller, Andr. Valentin Bruel, Jean Alb.

Wohnort.

Kanton.

Kreuzlingen Chiasso Lugano Giubiaseo Airolo Lausaune ,, Sion Neuchâtel Genève

Thurgau.

Ticino.

,, ,, ,, Vaud.

,, Valais.

Neuchâtel.

Genève.

III. Schneebeli & Cie. in Basel.

(Firmainhaber : Schneebeli-Gentner.)

(Angestellter des Hauptbüreau in Basel: Eugen Imhoff).

Unteragenten: Name.

Wohnort.

Kanton.

Hüsli, Johann Glarus Glarus.

Bäschlin, Konrad Schaffhausen Schaffhausen.

Baumann, Otto St. Gallen St. Gallen.

Rudiiger, Balthasar Schmerikon ,, Pola, Erminio Poschiavo Graubünden.

Gredig-Buchli, Lorenz Chur ,, Ursprung, Vinzenz Herznach Aargau.

Nobile, Antonio Lugano Ticino.

Varerina, Giuseppe Locamo ,, Fiori, Giuseppe Minusio ,, Guscetti, Agostino Ambri ,, Gaillard, Maurice Sioa Valais.

IV. Wirth-Herzog in Aarau.

(Angestellter des Haupibüreau in Aarau: Widmer, Felix Jakob).

Unteragenten : Name.

Wohnort.

Kanton.

Jost, Samuel Iselin, Andreas Meyer, Adolf Pfeiffer, Kaspar Brunner, Jos. Franz Karl Schmid, Heinrich Marcionetti, Pietro

Krattigen Glarus Balsthal St. Gallen ,, Reinach Sementina

Bern.

Glarus.

Solothurn.

St. Gallen.

,, Aargau.

Ticino.

141 V. C. Corecco und A. Brivio in Sodio.

Firmainhaber : Carlo Corecco wid Aquilino Brivio.)

(Angestellter des Hauptbüreau in Bodio: Carlo Brivio.

Unteragenten: Name.

Wohnort.

Kanton.

Stoehli-Simon, B. A.

Basel Basel-Stadt.

. Kamelli, Carlo Airolo Ticino.

Biaggini, Antonio Giubiasco ,, Tomasini, Vincenzo Someo ,, Bordelli, Francesco Locamo ,, Corecco, Antonio Biasca ,, Nadig, Cristiano Chiasso ,, Molo, Evaristo Bellinzona ,, Ferrazzini, Matteo Borgnone ,, Foletta, Giovanni Gerra-Verzasca ,, VI. J. Leuenberger & Cie. in Biel.

(Firmainhaber: Isaak Leuenberger, Vater, und Isaak Leuenberger, Sohn.)

(Angestellter des Haupfbüreau in Biel: Joseph Beltrametti).

Unteragenten : Name.

Wohnort.

Kanton.

Schmid, Alexander Bern Bern.

Schär, J. Andreas Langenthal ^ Nägeli, Johannes Innei-tkirchen ,, Bützberger, Johann Burgdorf ,, Jeanneret, Charles Neuchâtel Neuchâtel.

Pfister, Albert Chaux-de-Fonds ,, VII. A. Zwilchenbart in Basel.

(Firmainhaber: Karl Joli. Imobersteg & Johann Imobersteg.)

(Angestellte des Hauptbüreau in Basel: Oskar Burri; Otto Schär; Christ Moser; Albin Werdenberg; Hermann Arnold; Fritz Schilling).

Unteragenten : Name.

Wohnort.

Kanton.

Plüß, Albert Zürich Zürich.

Abplanalp, Hans Bern Bern.

Nägeli, Kaspar Meiringen ,, Held, Johann Huttwj'l fl Hermann, Theophile St-Irnier ,, Hildtbrand, Johann Zweisirnmen ,, Lanz', Jakob Wiedlisbach ,, Hänni, Adolf Delsberg ^ Mamie, Job. Bapt.

Moutier ,,

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A. Zwilchenbart in Basel (Fortsetzung): Name.

Muri, Kasimir Huber, Andreas Annen, J. Märt.

Lienert, Emil Seiler, Otto Blesi, Samuel Pfluger-Berger, Karl Schallenberg, Christian Grädel, Fritz Eupli, Hans Schöttlin, Konrad Funk, Heinrich Thiemeyer, August Hosang, J. Michael Wüthrich-Lüdi, S.

Meyer, Ulrich Kesselring, J.

Bustelli, Cesare Nessi, Antonio Consolaseio, Giovanni Blanchoud, Henri Théod.

Veuillet, Gabriel Bürcher, Emile Thévenaz, Albert Kunz, Jean Gmehlin, Frédéric

Wohnort.

Luzern Altorf Schwyz Einsiedeln Sarnen Schwanden Solothurn Basel

Kanton.

Luzern.

Uri.

Schwyz.

·n Unterwaiden o.d.WG-larus.

Solothurn.

Basel-Stadt.

Schaffhausen St. Gallen Buchs Ilanz Aarau Kreuzungen Bischofszell Lugano Locamo

Schaffhausen.

St. Gallen.

·n

Lausanne St. Maurice Brigue Neuchâtel Chaux-de-Fonds Genève

·n

Graubünden.

Aargau.

Thurgau.

n Ticino.

11 Vaud.

Valais.

n Neuchâtel.

·n Genève.

B. Passagebillet-Verbiinfer.

Danzas & Cie. in Basel.

(Firmainhaber: Jules Danzas in Paris und Laurent Werzinger in Basel.)

Zur Geschäftsführung in der Schweiz einzig bevollmächtigt: L. Werzinger.

Zweiggeschäfte : Zürich: Vorsteher: Ammano, Gustav, in Enge.

S t. G a 11 e n : ,, Hausmann, Christian, in St. Gallen.

B e r n , den S.Januar 1889.

Schweiz. Departemeut des Auswärtigen : Abtheilung Auswanderungswesen.

143

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen des bezüglichen Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente hiezu vom 16. März und 16. Juni 1885.

Herrn K. Max Siber von Zürich als wählbar für eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet erklärt.

B e r n , den 15. Januar 1889.

Schweizerisches Industrie- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Forstwesen.

B ekanntmachung.

Reproduzirt.

Zufolge einer vom schweizerischen Konsulat in Genua dem Bundesrath gemachten Mittheilung kommt es nicht selten vor, daß schweizerische Auswanderer, welche sich bereits mit Schiffsbillets für die Reise nach Amerika versehen haben, am Vorabend des Einschiffungstages ohne Schriften daselbst anlangen. Nun können sich aber in Genua schriftenlose Personen nicht nach Amerika einschiffen, was zur Folge hat, daß jene Leute meist in große Verlegenheit gerathen. Gelingt es hie und da dem Konsulat, auf telegraphischem oder anderem Wege die Identität der Betreffenden festzustellen, um sie daselbst mit Pässen versehen zu können, so kommen die Leute ohne großen Schaden weg, allein die Möglichkeit der Feststellung der Identität ist nicht immer vorhanden. Die meisten der betreffenden Auswanderer geben vor, in der Schweiz vernommen zu haben, daß man nach Amerika keine Schriften nöthig habe. Das Konsulat wünscht daher, daß das schweizerische Publikum auf diese irrthümliche Ansicht aufmerksam gemacht werde, welchem Wunsche das unterzeichnete Departement durch gegenwärtige Publikation Folge gibt.

B e r n , den 5. September 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

144

Bekanntmachung betreffend

Kautionsherausgabe an die Feuerversicherungsgesellschaft ,,The Guardian".

Die Feuerversicherungsgesellschaft ,,The Guardian" in London hat auf die Konzession des Bundesrathes zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz Verzicht geleistet und sucht um die Rückgabe der hinterlegten Kaution von Fr. 50,000 nach. Diese Kaution haftet dem Staate und den Versicherten als Faustpfand für die Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft. Allfällige Einsprachen gegen deren Herausgabe sind bis zum 1. April 1889 der unterzeichneten Amtsstelle einzureichen. Erfolgen keine Einsprachen, so wird nach Ablauf der angeführten Frist die Rückgabe der Kaution ohne Weiteres stattfinden.

B e r n , den 20. September 1888.

3

3

Schweiz. Industrie- & Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung Versicherungsamt.

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Laut einem Berichte des schweizerischen Generalkonsulats in M a d r i d vom 15. dies fähigen angeblich spanische Militärgefangene ungestört fort, leichtgläubige Leute mit Vorgaukelung verborgener Schätze etc. um ihr gutes Geld zu beschwindeln, und es soll auch jetzt noch ihre Thätigkeit nicht selten auf die S c h w e i z sich erstrecken. Herr Lardet beantragt deßhalb, neuerdings*) eine bezügliche Warnung im Bundesblatt zu erlassen.

B e r n , den 19. November 1887.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

*) Es erschien nämlich eine solche im Bundesblatt vom Jahr 1885, Band II, Seite 103, und vom Jahr 1886, Band III, Seite 414.

145

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Seit 1. d. Mts. wird bei der absoluten Denaturation dem Sprit kein Anilinroth mehr zugesetzt. Dem Vernehmen nach sollen, ungeachtet der hierauf bezüglichen, unterm 26. Mai d. J. im Bundesblatt, Band III, Seite 226, sowie im Handelsamtsblatt vom 30. gl.Mts., Nr. 68, erschienenen Bekanntmachung, gegenwärtig noch bei einzelnen Verkäufern Vorräthe von roth gefärbtem Brennsprit existiren.

Mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Zusatz an Anilinroth s. Z. nicht zum Zweck der Denaturation dem Alkohol zugesetzt wurde, sondern lediglich um denselben ira Falle von mißbräuchlicher Verwendung leichter kenntlich zu machen, siebt sich das unterzeichnete Departement veranlaßt, hiedurch aufmerksam zu machen, daß es jedem Handler nunmehr frei steht, die Entfärbung von allfällig noch in seinem Besitze befindlichem absolut denaturirtem Sprit vornehmen zu lassen.

Um diesfalls dem Handel mögliehst an die Hand zu gehen, wird auf folgendes mit unbedeutenden Kosten verbundenes Entfärbungsverfahren hingewiesen : Dem zu entfärbenden Sprit werden per Hektoliter ca. 200 Gramm Zinkstaub und ca. ein Weinglas voll Essig (eventuell Vs Glas Essigsprit) zugesetzt, und mit einem geeigneten Instrumente (hölzernen Stabe oder Haken) wird hierauf das Ganze m e h r m a l s gut u m g e r ü h r t . Kleinere Quantitäten können auch einfach gehörig geschüttelt werden. Diese Manipulation bewirkt schon nach kurzer Zeit eine vollständige Entfärbung des Spiritus, welcher nun -- nach ca. 1/2 Stunde -- z. B. durch einen Filzsack oder ein Flanellfilter abfiltrirt und verwendet werden kann.

Für die Entfärbung von Spritquantitäten unter einem Hektoliter ist der Zusatz an Zinkstaub und Essig selbstredend entsprechend zu reduziren. Der Zinkstaub muß in gut verschlossenen, trockenen und n i c h t h ö l z e r n e n Gefässen aufbewahrt werden, weil er die Feuchtigkeit leicht anzieht und sich infolge dessen bis zur Entzündung erhitzen kann.

B e r n , den 3. August 1888. [7/3] Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. I.

10

146

Bekanntmachung.

Inhaber von zwölfmonatlichen Geleitscheinen, die seit dent 1. Mai 1888 für Mehl, Mineralwasser oder sammetartige Baumwollgewebe ausgestellt worden sind, auf welchen Artikeln vom 1. Januar 1889 an eine Zollermäßigung eintritt (Mehl von Fr. 2. 50 auf Fr. 2, Mineralwasser von Fr. 3 auf Fr. 1. 50, Baumwollsammet von Fr. 50 auf Fr. 40), haben Anspruch auf den ermäßigten Zoll für diejenigen Quantitäten, welche erst vom 1. Januar 1889 an zum Verbleiben in der Schweiz bestimmt werden.

Um dieser Zollermäßigungen theilhaftig zu werden, haben die Inhaber solcher Geleitscheine dieselben bis zum 31. Dezember 1888 der Eintrittszollstätte vorzuweisen, in Begleit eines notarialisch oder behördlich ausgestellten Bücherauszuges, durch welchen nachgewiesen wird, wie viel von der im Geleitschein verzeichneten Waare bis zum 31. Dezember 1888 bereits in der Schweiz verkauft worden ist (Angabe der Anzahl Säcke, beziehungsweise Kisten u. s. w,, Zeichen, Nummern und des Bruttogewichts).

Gegen diesen Nachweis wird ihnen die Zollstätte neue Geleitscheine mit Berechnung des ermäßigten Zolles für den noch nicht verkauften Theil der Waare ausstellen, jedoch mit Endefrist wie im alten Geleitschein.

Für die im Jahre 1888 im Inlande verkauften Waarenquantitäten wird sodann der Einfuhrzoll nach den alten Ansätzen bezogen werden.

Wer vorstehend bedungenen Nachweis zu leisten unterläßt^ hat für das bis zum Ablauf der Gültigkeitsfrist eines Geleitscheines vom Jahre 1888 nicht ausgeführte Waarenquantum den Zoll nach den alten Tarifansätzen zu entrichten.

B e r n , den 19. Dezember 1888.

Eidg. Zolldepartement.

147

Bekanntmachung betreffend

die Deklaration im Stickerei-Veredlungsverkehr.

Da die Bezeichnungen G r o b - und F e i n s t i c k e r e i nicht mehr allgemein als gleichbedeutend mit K e t t e n s t i c h - und P l a t t s t i c h s t i c k e r e i gebraucht werden, und daher zu vielfachen Verwechslungen Anlaß geben, so wird diese Unterscheidung im Veredlungsverkebr fallen gelassen. An ihre Stelle treten vom 1. Januar 1889 ab die beiden Hauptkategorien des statistischen Waarenverzeichnisses : K e t t e n s t i c h - (Nr. 292 und 292 a) und P l a t t s t i c h s t i c k e r e i (Nr. 292 b-d).

Innerhalb jeder dieser beiden Kategorien sind von den Waarenführern vom 1. Januar an bei Abgabe ihrer Deklaration zur Freipaßabfertigung die Stickböden auseinanderzuhalten, so daß sich folgende acht Kombinationen ergeben : A. Kettenstich B. Plattstich 1. auf Tüll ; 5. auf Tüll ; 2. ,, Mousseline ; 6. ,, Mousseline ; 3. ,, andern Geweben, roh 7. " andern Geweben, roh oder weiß ; oder weiß ; 4. ,, andern Geweben, farbig; 8. ,, andern Geweben, farbig.

Tüllstickereien mit Mousseline-Applikation sind als Tüll- und nicht als Mousseline-Stickereien zu deklariren.

Gemäß diesem neuen Verfahren muß also vom 1. Januar 1889 an bei der Deklaration zur Freipaßabfertigung im Stickerei-Veredlungsverkehr außer dem Stoff (Tüll, Mousseline etc.) auch angegeben werden, ob derselbe zur Kettenstich- oder zur Plattstichstickerei bestimmt ist, also z. B. Tüll zur Kettenstichstickerei, Mousseline zur Plattstichstickerei; die Bezeichnung Tüll zur Grob- oder Feinstickerei ist unzuläßig. Dieser Vorschrift widersprechende Deklarationen werden von den Zollstätten zur Vervollständigung zurückgewiesen.

B e r n , den 21. Dezember 1888.

Schweiz. Zolldepartement.

148

Bekanntmachung.

Den Exporteuren und Spediteuren b a u m w o l l e n e r P l a t t s t i c h g e w e b e wird hiemit zur Kenntniß gebracht, daß die betreifenden N u m m e r n d e s s t a t i s t i s c h e n W a a r e n V e r z e i c h n i s s e s infolge des Zusatzvertrags mit Deutschland vorn I.Januar 1889 an abgeändert werden wie folgt: Alte Nummern.

Neue Nummern.

287 bis 2 Besatzartikel (bandes et entredeux) 287 bisl 287 bis 8 Andere Artikel .

.

.

. 2 8 7 bis 2 B e r n , den 20. Dezember 1888.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

In Ergänzung unserer Verfügung vom 14. November d. J.

wird den Exporteuren und Spediteuren von Stickereien und Platlstichgeweben Folgendes bekannt gegeben : 1. Vom 1. Januar 1889 an werden auch leinene, seidene und wollene Stickereien in den neuen Deklarationsmodus einbezogen.

Zu diesem Zwecke werden von den stat. Nummern 305 und 339 die Spitzen als Nr. 305 a und 339 a ausgeschieden, wie dies bei den seidenen bereits der Fall ist (Nr. 322 seidene Stickereien, Nr. 322 a seidene Spitzen).

2. Die mit der Bezeichnung amtlich (portofrei) versehenen Briefumschläge sollen den Firmastempel, resp. den aufgedruckten Namen der Firma enthalten.

B e r n , den 26. Dezember 1888.

Eidg. Zolldepartement.

149 Bekanntmachung.

Eeproduzirt.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die Bundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliche Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Regel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen.

Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe refilsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantonsregierungen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Recht nicht zu, deren Annahme au verweigern. Da indessen die Kantonsregierungen, nach Art. 64 des citirten Reglements, zum Ersatz der daherigen Portoauslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Sehreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Eeproduzirt.

Es kommt sehr oft vor, daß schweizerische Civilstaodsbeamte versäumen oder sich weigern, ihre Unterschriften auf Civilstandsakten, die sie anläßlich von Eheschließungen schweizerischer Bürger in Italien auszustellen haben, durch die Staatskanzlei ihres Kantons beglaubigen zu lassen, so daß die schweizerische Gesandtschaft in Rom sich genöthigt sieht, dieselben zurückzusenden. Daher unnütze Zögerungen und Kosten.

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Die unterzeichnete Amtsstelle sieht sich infolge dessen veranlaßt, unter Hinweis auf die schon früher gegebenen Weisungen (Geschäftsbericht 1881 : Bundesblatt 1882, II, 744) und auf die Uebereinkunft mit Italien vom 11. Mai 1886 (Amtl. Samml. n. F. IX, S. 32) daran zu erinnern, daß sämmtliche nach Italien bestimmte civilstandsamtliche Urkunden von den Staatskanzleien legalisirt sein müssen.

B e r n , den 31. März 1888.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur Christ-Simmener in Genf ist infolge Ablebens der Firmainhaberin erloschen. Es wird deshalb die von derselben geleistete Kaution von Fr. 4 0 , 0 0 0 dem Eigenthümer der letztern auf A n f a n g N o v e m b e r 1889 z u r ü c k g e s t e l l t w e r d e n , sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die obengenannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 8, November 1888.

Schweiz. Departement des Auswärtigen:

Auswanderungswesen (Administrative Sektion).

Warnung.

Reproduzirt.

Zufolge neuester Mittheilungen sind nach Frankreich große Mengen chilenischer und peruanischer silberner Fünffrankenstücke eingeführt worden, deren Verbreitung auch in der Schweiz versucht werden dürfte.

Das Publikum wird vor Annahme o h g e n a n n t e r M ü n z en, sowie überhaupt vor Annahme der mittel- und südamerikanischen, der spanischen und rumänischen Fünffrankenstücke wiederholt dringend gewarnt, da dieselben in der Schweiz und in den übrigen

151

Staaten der lateinischen Münzkonvention keinen gesetzlichen Kurswerth und nach dem jetzigen Preis des Silbers höchstens einen Metallwerth von Fr. 3. 70 haben.

Bern, den 2. Februar 1888.

Eidg. Finanzdepartement.

Bekanntmachung betreffend Anstellungsgesuche.

Reproduzirt.

Veranlaßt durch fortwährend bei ihr anlangende Anstellungsgesuche macht die Oberzolldirektion neuerdings aufmerksam, daß von der zuständigen Behörde keine neuen Stellen ohne dienstliche Nothwendigkeit kreirt werden, und daß somit Anstellungsgesuche nur in diesen Fällen, oder bei Erledigung bereits bestehender Seilen, sofern solche zur Wiederbesetzung gelangen, Berückschtigung finden können.

Da ferner den Zollgebietsdirektionen das Vorschlagsrecht bei Fesetzung von Stellen in den Zollgebieten zusteht, so sind bezügliche Bewerbungsschreiben an die betreffende Zollgebietsdirektion a richten, wobei d e r Ausweis über Kenntniß wenigstens ct, sowie die bisherige Beschäftigung des Postulanten anzugeben öd ein amtliches Zeugniß übe» Ehrenfähigkeit und guten Leumund bizufügen ist.

B e r n , den 1. August 1884.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl «gesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, s o wird 50 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text

152

existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates fürDrucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes, No 5, vom 12. Januar 1889.

Assekuranzen. Handelsregistereinträge.

Bekanntmachungen Einfuhr in den freien Verkehr im Dezember 1888 und 1887. Bunderathsverhandlungen. Konsularbericht 1888 Über Rumänien u n d Eselausstellung i n Paris 1889. Geistiges Eigenthum.

auf den Bodenseedampfern. Situation einer ausländischen Bank.

No 6, vom 15. Januar 1889.

Handelsregistereinträge. Fabrik-und Handelsmarken. Bekanntmachungen. Emissionsbanken: Wochensituation ; Notenzirkulation und gesetzliehe Baarschaft in den Jahren 1881 bis 1888. Türkisch-italienischer Handelsvertrag. Handelsreisende in Schweden.Frei-häfen von Triest und Fiume. Situation ausländischer Banken.

As 7, vom 17. Januar 1889.

Handelsregistereinträge.. Fabrik-und Handelsmarken. Bekannt-machungen Zolltarifentscheide vom Dezember 1888. BundesrathsVerhandlungen. Pariser Weltausstellung 1889. Verzollung von Uh werken in Spanien. Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Must?

und Modelle. Strohausfuhr aus Oesterreich-Ungarn. Produzentenkartelle.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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03

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.01.1889

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137-152

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