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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Tom 10. Dezember 1889.)

Das schweizerische Konsulat in B a r c e l o n a übermittelte ein Ehrendiplom, welches dem Bundesrath anläßlich der internationalen Ausstellung in Barcelona im Jahr 1888 durch die Ausstellungsbehörde zuerkannt worden ist.

Littera f der Ziffer 2 von Art. 29 der Transportordnung für die schweizerischen Posten, vom 7. Oktober 1884, lautend : ,,bei Preislisten, Inseratofferten, Börsenzedeln und Handelszirkularen die Preise, sowie den Namen des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern", wird abgeändert wie folgt: ,,bei Preislisten, Inseratofferten, Börsenzedeln und Haudelszirkularen die Preise, sowie den Namen des Reisenden und das Besuchsdatum handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern."

Das großherzoglich badische Staatsministerium hat dem Bundesrath davon Kenntniß gegeben, daß die Firmen Escher, Wyß & Comp., Maschinenfabrik Oerlikon und Zschokke & Comp., zu Händen einer Vorbereitungsgesellschaft für Nutzbarmachung der Wasserkräfte des Rheins die dortseitige Genehmigung zur Anlage von Wasserwerken im Rhein bei Rheinfelden behufs Erzeugung und Weiterleitung elektrischer Kraft nachgesucht haben. Zu diesem Behufe ist die Fassung und Ableitung des ganzen Minimalwassers des Rheina mittelst eines über die ganze Breite des Rheinbettes reichenden Stauwehres und eines auf badischer Seite zu erstellenden Kanals beabsichtigt; die gewonnene Kraft soll aber mittelst oberirdischer Kupferdrahtleitung einerseits nach dem badischen Industriegebiete (Wiesenthal und Säckingen), anderseits in die Schweiz nach Basel, Liestal und Ariesheim übertragen werden.

1172 In Rücksicht auf den internationalen Charakter des Rheins auf der betreffenden Strecke findet das badische Staatsministerium, es könne sich zunächst nicht um Einleitung des Genehmigungsverfahrens nach dortigen gesetzlichen Bestimmungen, sondern nur darum handeln, die grundsätzliche Zuläßigkeit der Unternehmung zu untersuchen und besonders auch die Stellung kennen zu lernen, welche schweizerischerseits zu derselben eingenommen werde.

Als die Gesichtspunkte, von denen bei dieser Vorprüfung auszugehen sein werde, bezeichnet es das allgemeine volkswirtschaftliche Interesse, dessen Bestehen es anerkennt, dann die Interessen der Fischerei, des Wasserverkehrs (Schifffahrt und Flößerei), der Wasserbau- und Sicherheilspolizei, letztere zufolge der Gefahren, welche die oberirdischen Leitungen mit sich bringen können.

Als besondere von Baden gestellte Bedingungen werden bezeichnet, daß die,Hälfte der gewonnenen Kraft d a u e r n d für die auf badischem Gebiete ansäßigen Interessenten zur Verfügung gehalten werde, zweitens, diiß auf eventuelles Verlangen gestattet werde, ein Wasserquaatum von ungefähr 30 m 3 in der Sekunde dem Oberwasserkanal von Rheinfelden «u entnehmen und mittelst eines hiezu auf der rechten Seite des Rheins mit Berührung des Gebietes von Baselstadt anzulegenden Kanals bis zur Elz behufs landwirtschaftlicher und gewerblicher Benutzung abzuleiten.

Um festzustellen, ob schweizerischerseits in wesentlicher (Jehereinstimmung mit den badischen Anschauungen zur Genehmigung des beabsichtigten Unternehmens werde mitgewirkt werden, würde dem großherzoglichen Staatsministerium eine mit Ortsbesichtigung verbundene Besprechung beidseitiger administrativer und technischer Regierungskommissäre, unter Beiziehung von Sachverständigen in den verschiedenen in Betracht kommenden Beziehungen, als das Angemessenste erscheinen, und es stellt daher einen dementsprechenden Antrag. Zugleich werden eventuell als großherzoglich badische Delegirte, bezw. Referenten bezeichnet: die Herren Ministerialrath Dr. Schenkel und Baudirektor Honsell, die Festsetzung von Zeit und Ort der Konferenz aber dem schweizerischen Bundesrath überlassen.

Im Einverständniß mit den Regierungen der betheiligten Kantone Aargau, Baselstadt und Baselland hat sich der Bundesrath in Anerkennung der großen wirthschaftlichen Bedeutung des
Unternehmens zur Beschickung einer Konferenz bereit erklärt und als technische Delegirte und Referenten bazeichnet: die Herren v. Morlot, Adjunkt des schweizerischen Oberbauinspektors, und, speziell für die Angelegenheit der Fischerei, Oberforstinspektor Coaz.

1173 Seitens der Kantone werden bezeichnet: für Aargau: die Herren Regierungsräthe Ringier und Riniker; für Baselstadt: Herr Regierungsrath Falkner mit Zuziehung des Herrn Kantonsingenieurs Bringolf; für Baselland: die Herren Regierungsräthe Glaser und Stohler.

Was Zeit und Ort des Zusammentrittes betrifft, so schlägt der Bundesrath den 20. Dezember und Rheinfelden vor.

Ein Initiativkomite von Bäckern und Bäckergesellen in Lausanne hat an den Bundesrath das Gesuch gerichtet um Reduzirung der täglichen Arbeitszeit auf ein Maximum von 14 Stunden und Verbot der Sonntagsarbeit im Bäckereigewerbe.

Vom Bundesrath wird erwidert : Es müsse zugegeben werden, daß die Verhältnisse, wie .sie dermalen im Bäckereigewerbe bestehen, besonderer Natur seien und daß in demselben Anforderungen gestellt werden, welche die Aufmerksamkeit des Staates auf sich zu ziehen geeignet seien. So gern jedoch der Bundesrath hier vermittelnd eintreten möchte, sei doch dem Bunde durch die Bundesverfassung zur Zeit die Befugniß nicht verliehen, Bestimmungen über Sonntags- und Nachtarbeit zu erlassen, außer bei denjenigen Etablissementen, die dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken unterstellt sind, Zu diesen gehören nun bekanntlich die Bäckereien nicht, ausgenommen einige ganz wenige Betriebe, welche mit Motoren versehen seien und eine Mehrzahl von Arbeitern beschäftigen. Bei einer später stattfindenden Revision der Bundesverfassung werde vielleicht dem Bunde die Befugniß ertheilt, über das Gewerbewesen einheitliche Vorschriften aufzustellen, so daß eventuell dann die Möglichkeit geboten sei, die Begehren des Bäckereigewerbes betreffend Arbeitszeit und Arbeitsdauer in Betracht zu ziehen.

Der schweizerische Bundesrath hat in Sachen des Rekurses der Herren G. R o s s i und G. G o b b i in N a d r o , Gemeinde Castaneda (Graubünden), gegen einen Entscheid des Kleinen Rathes von Graubünden, vom 12. August 1889, betreffend Schulgenössigkeit, nach Feststellung folgenden Sachverhalts: I. Die Rekurrenten haben sich durch Eingabe vorn 20. März 1. J. beim Kleinen Rath des Kautons Graubünden darüber beschwert, daß es ihren Kindern wegen zu weiten und im Winter

1174 gefährlichen Schulweges unmöglich sei, die Schule ihrer Gemeinde in Castaneda zu besuchen, daß sich die Gemeindebehörde aber weigere, das Schulgeld für die Kinder an die, Gemeinde Grono, deren Schule sie, weil Nadro viel näher gelegen, besuchen, zu entrichten.

Der Kleine Rath hat die Beschwerdeführer indessen nach Anhörung des Gemeiudevorstandes von Castaneda, sowie nach Keuntnißnahme eines Gutachtens des graubündnerischen Erziehungsrathes abgewiesen, gleichzeitig jedoch die Gemeinde Castaneda angewiesen, die Straße von Nadro jederzeit, auch im Winter, in gutem Zustand zu erhalten, so daß sie von den Schülern von Nadro ohne jede Gefahr benutzt werden könne.

II. Hierauf sind die Herren Rossi uud Gobbi durch Eingabe vom 9. Oktober abhin an den Bundesrath gelangt, in dem Sinne, daß er es den Hausvätern von Nadro ermöglichen möchte, ihre schulpflichtigen Kinder unentgeltlich die Gemeindeschule von Grono besuchen zu lassen, in E r w ä g u n g : 1) Der vorliegende Streit dreht sich, vom Gesichtspunkte des Bundesrathes aus, um die Frage, ob für die schulpflichtigen Kinder der Sektion Nadro in der Gemeinde Castaneda im Sinne des Art. 27, Absatz 2 der Bundesverfassung für genügenden und unentgeltlichen Primarunterricht gesorgt sei oder nicht? Art. 59, Ziffer 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 27. Juni 1874, weist Streitigkeiten Ubar die Ausführung der Bestimmung von Art. 27, Säte 2 und 3, betreffend das Schulwesen der Kantone, der Erledigung des Bundesrathes, bezw. der Bundesversammlung zu. Der Bundesrath ist demnach in der Lage, auf die vorliegende Beschwerde einzutreten und über sie zu entscheiden.

2) Für die sachliche Würdigung derselben fällt in Betracht: Nach Art. 27, Absatz 2 der Bundesverfassung, haben die Kantone für genügenden staatlichen Primarunterricht zu sorgen, deiin den öffentlichen Schulen obligatorisch und unentgeltlich sein soll.

Diese Aufgabe überträgt Art. 44 der vom Bunde garantirten Kantonsverfassung von Graubünden vom 23. Mai 1880 den Gemeinden. Die Rekursschrift des Gemeindevorstandes von Castaneda, welcher der Kleine Rath von Graubiinden zuzustimmen erklärt, behauptet nun, daß die Schule jener Gemeinde den gesetzlichen Forderungen entspreche und allen schulpflichtigen Kindern, deren Eltern innerhalb der Gemeindegrenzen wohnen, unentgeltlich zum Besuche offen stehe. Diese Behauptungen werden von den Rekur-

1175 renten nicht in Abrede gestellt. Angesichts dieser Umstände muß der Bundesrath annehmen, daß der Kanton Graubünden den Forderungen von Art. 27 der Bundesverfassung, soweit sie im vorliegenden Streitfalle in Betracht kommen, in Bezug auf die schulpflichligen Kinder von Nadro Genüge leiste, und kann daher das Begehren der Rekurrenten, welche für ihre Kinder Einräumung unentgeltlichen Besuchs der Gemeindeschule von Grono, oder von Castaneda Ersatz des an jene Gemeinde zu bezahlenden Schulgeldes verlangen, als zu weit, d. h. über die Forderungen des Art. 27 ·der Bundesverfassung und über die Entscheidungsbefugniß der Rekursbehörde hinausgehend, nicht in Betracht ziehen ; e r k e n n t:

Die Herren G. Rossi und Gr. Gobbi sind mit ihrem Rekursbegehren abgewiesen.

(Vom 16. Dezember 1889.)

Den zur internationalen Phylloxéra-Union gehörenden Staaten, nämlich : Belgien , Deutschland, Frankreich , Italien , Luxemburg, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Portugal und Serbien, wird mittelst Kreisschreiben angezeigt, daß die unterm 15. April 1889 in Bern unterzeichnete Zusatzerklärung zur internationalen Phylloxerakonvention auf 1. Januar 1890 in sämmtliehen Vertragsstaaten in Kraft treten werde. Fragliche Erklärung wird für die Schweiz auf 1. Januar 1890 in Kraft erklärt und ist in die amtliche Sammlung aufzunehmen.

Zwischen dem Vorsteher des schweizerischen Departements des Auswärtigen, als Bevollmächtigten des Bundesrathes, und dem belgischen Gesandten in Bern ist am 14. dies eine Erklärung betreffend Mittheilung der Volkszählungsergebnisse ausgewechselt worden.

(Vom 16. Dezember 1889.)

Der Bundesrath hat zu Lieutenants des Genie ernannt : Hrn.

,, ,, ,,

Koch, Heinrich, in St. Moritz, Pionnier; v. Muralt, Leonhard, in Zürich, Pontonnier; Thormann, Ludwig, in Bern, Pionnier; Franel, Henri, in Vi via, Pionnier;

1176 Hrn.

,, ,, ,, ,,

Villiger, Viktor, in Lenzburg, Pontonnier; Zeerleder, Albert, in Born, Sappeur ; Gaseard, Ernst, in Zürich, Pontonnier; Moßdorf, Karl, in Luzern, Sappeur; Ryff, Rudolf, in Bern, Pontonnier.

Der Ziffer 2 von Art. 28 der Posttransportordnung vom 7. Oktober 1884 (A. S. n. F. VII, 641) wird folgende Fassung gegeben : ,,Die Vorderseite der Postkarte ist für die Adresse des Empfängers, die Bezeichnung ,,Postkarte" und die für die Postbehandlung allfällig nöthigen Notizen (Nachnahme, Expreßbestellung, Recommandation, Rückschein) bestimmt. Die Post benutzt für ihre Stempel ausschließlich die Vorderseite.

,,Im Fernern dürfen auf die Vorderseite angebracht werden: ,,Die Angabe des Versenders oder dessen Firma mittelsHandschrift, Druck oder Stempel, sowie auch -- sofern dadurch die deutliche Anbringung der Adresse, der für die Posti behandlung nöthigen Notizen und der Poststempel nicht beeinträchtigt wird -- Waaren Verzeichnisse, Zeichnungen von Ansichten und Vignetten etc."

Vom Bundesrath sind gewählt worden: als Postverwalter in Chiasso: Hr. Gunltiero Gusberti, von Mendrisio (Tessin), Postkommis in Chiasso; ,, Postkommis in Schaffhausen : ,, Theophil Schmid, Postaspirant, von Dießeuhofen (Thurgau), in Zug; ,, ,, ,, Tramelan : Jgfr. Léonie Landry, Postaspirantin> von Verrières (Neuenburg), in Buttes; ,, Gehulfe auf dem Material: bureau der Telegraphendirektion : Hr. Roman Ehrsam, von Bannwyl (Bern).

(Vom 18. Dezember 1889.)

Das hiefür aufgestellte Komite (Präsident Herr Advokat Battaglini) hat dem Bundesrath telegraphisch mitgetheilt, daß eine

1177 Volksversammlung von 500 Mann am 15. Dezember in Lugano einstimmig die Resolution gefaßt habe, es sei an den Bundesralh das Begehren zu richten, daß er die h. Bundesversammlung zu einer außerordentlichen Session auf das Frühjahr 1890 einberufe, um die Tessiner Angelegenheit zu erledigen. Aehnliche Kundgebungen sind von anderer Seite eingelangt.

Der Bundesrath hat hierauf den Petenten durch die Bundeskanzlei folgende Antwort ertheilt : ,,Durch Bundesbeschluß vom 12. April 1889 wurde die vom Bundesrath im März d. J. angeordnete Aufstellung eines eidg. Kommissariates und die bewaffnete Intervention im Kanton Tessin, sowie die Wiederaufhebung dieser Maßnahmen genehmigt und gleichzeitig der Bundesrath eingeladen, der Bundesversammlung in ihrer nächsten Session über die mit der Intervention zusammenhängenden Fragen der Stimmrechtsrekurse und der strafrichterlichen Untersuchungen Bericht zu erstatten.

,,Mit Bericht vom 7. Juni 1889 zeigte der Bundesrath der Bundesversammlung an, daß der Staatsrath des Kantons Tessiu mittelst Memorial, welches dem Bundesgericht am 26. April zugekommen, den Kompetenzkonflikt gegen den Bundesrath erhoben hat, und zwar sowohl in Hinsieht auf die bei ihm eingelaufenen Stimmreehtsrekurse als bezüglich der eidg. Stral'untersuehung im Kanton Tesein.

,,Wir fügten unserer Mittheilung die Bemerkung bei, daß wir vor dem Entscheid des Bundesgerichls in der Konfliktsache keine Rekursentscheidungen (reffen werden.

^Was die Strafuntersuchungen anbelangt, so ist vom Kundesgerichtspräsidenten bekanntlich dem Suspensionsgesuche des Staatsraths nicht entsprochen worden und es hat infolge dessen die Voruntersuchung ihren Fortgang genommen.

,,Der Kompetenzkonflikt ist jedoch auch in Bezug auf die Strafuntersuchungen beim Bundesgericht pendent.

,,Seit unserem Berichte vom 7. Juni d. J. hat der Schriftenwechsel der Parteien vor dem Bundesgericht seinen Abschluß gefunden. Am 7. September ist unsere Duplik dem Gerichte eingereicht worden. Es steht nun zu gewärtigen, wann das Bundesgericht seinen Entscheid fällen wird. Bevor derselbe gefällt ist, kann die Bundesversammlung nicht wohl neuerdings mit der Tessinerangelegenheit behelligt werden. Denn vorher wissen wir nicht, in welchem Sinne wir die Sache vor das Forum der eidg. Kärntnern ziehen sollen.

1178 ,,Fällt der Entscheid des Bundesgerichtes in der Frage der Stimmrechtsrekurse nach unserem Begehren aus, so werden wir innerhalb der uns zustehenden Kompetenz über die einzelnen Rekurse Beschluß zu fassen haben. Die Bundesversammlung aber wird nur dann berufen sein, über die Rekurse zu entscheiden, wenn sie von der einen oder der andern Rekurspartei durch Weiterziehung unseres Beschlusses als Oberinstauz angerufen wird. Sollte eine solche Weilerziehung nicht erfolgen, so würden wir der Bundesversammlung nur behufs ihrer Orientirung über die Art und Weise, wie wir entschieden haben, Bericht erstatten.

,,Für den Fall, daß das Bundesgericht, entgegen unserem Anspruch, die Kompetenz, über die Stimmrechtsrekurse zu entscheiden, für sich selbst in Anspruch nähme, würden wir die Frage zu erwägen haben, ob nicht der alsdann vorhandene Kompetenzkonflikt zwischen zwei Bundesbehörden der Bundesversammlung zum Austrag unterbreitet werden soll.

"O ,,Bezüglich der Strafuntersuchungen geht unser Begehren an das Bundesgericht dahin, es möge zur Zeit auf den Kompetenzkouflikt nicht eintreten, sondern die Kompetenzfrage nach dem ordentlichen Gange des eidgenössischen Strafverfahrens durch die eidgenössische Anklagekammer beurtheilen lassen, wenn und insoweit letztere mit der Sache behelligt werden sollte, in der Meinung, daß gegen den Entscheid der Anklagekammer eventuell ein Rekurs an das Gesammtbundesgericht zuläßig sei gemäß Art. 56, Abs. 2 des Organisationsgesetzes über die Bundesreehtspflege.

,,In dieser Beziehung werden wir der Bundesversammlung auf alle Fälle blos einen Bericht zu erstatten haben. a

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