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Bekanntmachungen von

Departementen id andeVerwaltungstelledeu äes Eiden Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, 8t. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 23. bis 29. Dezember 1888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der nenn Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen.)

Pocken. -- Masern. Basel 2, St. Gallen 3, Freiburg 5, Locle 1.

Scharlach. -- Diphteritis und Croup. Basel l, Lausanne 2, Winterthur l, Freiburg 1.

Keuchhusten. Bern 1.

Rothlauf. Zürich 2.

Typhus. Zürich l, Genf 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten.

Zürich 1.

Eidg. statistisches BUreau.

Kreisschreiben des

schweizerischen Landwirthschaftsdepartements an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die "Verwendung der für 1889 ausgesetzten Kredite für Rindviehzucht.

(Vom 5. Januar 1889.)

Hochgeachtete Herren !

Nachdem die eidg. Räthe zu Gunsten dei- Rind Viehzucht auch für das Jahr 1889 einen Kredit von Fr. 160,000 bewilligt haben, beehren wir uns, Ihnen über die. Verwendung dieses Kredites folgende Mittheilungen zu machen :

I. Beiprämien für Zuchtstiere.

Die Beiträge, welche für diesen Zweck gewährt werden, sind wie in den frühem Jahren in der Weise berechnet worden, daß für jeden mehr als einjährigen Zuchtstier ein Betrag von acht Franken entfällt. Es stehen daher den einzelnen Kantonen folgende Beträge zur Verfügung: Zürich für 1,380 Zuchtstiere Fr. 11,040 Bern 3,841 30,728 ·n VI TI Luzern 1,492 11,936 ·n Vi T) Uri 182 1,456 ·n fi fi Schwyz 488 3,904 f.

7) 7) 152 Obwalden 1,216 11 Tl fi Nidwaiden 126 1,00» fi ÏI fi Glarus 148 1,184 fi TI fi Zug 242 1,936 n TI fi Frei bürg 1,469 11,752 ·f) ft Solothurn 509 4,072 ·n fi fi Basel-Stadt 63 504 fi f) n Uebertrag

für 10,092 Zuchtstiere

Fr.

80,736

10

Uebertrag für 10,092 Zuchtstiere 319 Basel-Landschaft n n Schaff hausen 105 11 n Appenzell A. Rb. T , 310 ·n Appenzell I. Rh.

129 ·n 11 St. Gallen 11 n 1,332 Graubünden 698 11 n 870 Aargau 1> 17 Thurgau 645 17 n 471 Tessin 11 T> 1,256 Waadt ·n 1,787 Wallis 11 n Neuen bürg 287 ·ti 77 Genf 90 77 ·ii

Fr. 80,736 77 77 77 11 77 17 11 17 77 77 77

71 17

2,552 840 2,480 1,032 10,656 5,584 6,960 5,160 3,768 10,048 14,296 2,296 720

Zusammen für 18,391 Zuchtstiere Fr. 147,128 An die Verabfolgung dieser Subventionen werden folgende Bedingungen geknüpft: 1) Die Kantonsregierungen, welche auf einen eidgenössischen Zuschuß zum kantonalen Prämienbetrag Anspruch machen, haben dem unterzeichneten Departement wenigstens vier Wochen vor Abhaltung der Schauen a. Anzeige zu machen über die Orte und Tage, an welchen die diesjährigen Zuchtstierschauen stattfinden sollen; b. Mittheilungen zu machen über die Anzahl und den Gesammtbetrag der kantonalen Prämien, welche an jenen Schauen voraussichtlich für Zuchtstiere und Stierkälber zur Vertheilung gelangen werden.

2) Die Zusicherung der eidgenössischen Beiprämien darf nur an den gesetzlichen oder bisher üblichen kantonalen Schauen und nicht an hiefür besonders angeordneten Ausstellungen stattfinden. E s i s t i n d e ß g e s t a t t e t , d i e Z a h l deibis h erigen S c h a u e n zu G u n s t e n der B i l d u n g g r ö ß e r e r Sch au k r e i s e zu v e r m i n d e r n .

3) Der Betrag der zur Vertheilung gelangenden kantonalen Prämiensumme für die Zuchtstiere muß mindestens ebenso hoch sein, wie der Betrag der damit verbundenen eidgenössischen Beiprämien.

4) Der G e s a m m t b e t r a g der k a n t o n a l e n P r ä m i e und d e r e i d g e n ö s s i s c h e n B e i p r ä m i e muss f ü r d e n e i n z e l n e n p r a r n i r ten Z u c h t s t i e r m i n d e s t e n s sec h zig Franken ausmachen.

11 5) Die eidgenössischen Beiprämien sind den Eigentümern der prämirten Zuchtstiere und Stierkälber an den Schauen selbst oder unmittelbar nach denselben in Form von Gutscheinen zuzustellen, weiche nach Verlauf von zehn Monaten, vom Tage der Prämirung an gerechnet, zur Einlösung gelangen, sofern der amtliche Nachweis geleistet wird, daß die prämirten Thiere innert dieser Zeit zur inländischen Zucht verwendet worden sind Die erforderlichen Gutschein-Formulare werden den Kantonsregierungen seiner Zeit zugestellt werden. Die Einlösung der Gutscheine hat zur Zeit der Fälligkeit derselben durch das Mittel der Kantonsregierungen zu erfolgen, welchen die hiefür vorschußweise verausgabten Beträge nach Eingang der bezüglichen Quittungen rückvergütet werden.

Im Interesse der R e c h n u n g s f ü h r u n g muß darauf g e h a l t e n w er d e n , daß die Q u i t t u n g e n ü b e r sä m m tliche z u r Auszahlung gelangende Beiprämien in einer einmaligen Sendung uns zugestellt w e r d e n , d a m i t a u c h d i e Rückvergütuwg d e r v o r schußweise v e r a u s g a b t e n B e t r ä g e in einer einmaligen Zahlung erfolgen kann.

6) Die Kantonsregierungen haben dem unterzeichneten Departemente i n n e r t M o n a t s f r i s t n a c h B e e n d i g u n g d e r S c h a u e n ein Verzeichnis derjenigen prämirten Zuchtstiere und Stierkälber zu übermitteln, welchen eidgenössische Beiprämien zuerkannt worden sind.

In diesem Verzeichniß ist Name und Wohnort der Eigenthümer der prämirten Thiere, Alter und Race der letztem und der Betrag der einzelnen kantonalen Prämien und eidgenössischen Beiprämien anzugeben.

Formulare dieser Verzeichnisse werden den Kantonsregierungen ebenfalls zugestellt werden.

7) V o r S c h l u ß des l a u f e n d e n J a h r e s haben die Kantonsregierungen dem unterzeichneten Departement einen eingehenden Bericht über den Stand der Rindviehzucht zu erstatten.

Derselbe soll enthalten : a. Die Gesammtzahl der an den Schauen aufgeführten Zuchtstiere und Stierkälber; b. ein Verzeichniß sämmtlicher prämirter Zuchtstiere und Stierkälber mit Angabe des Namens und des Wohnortes der Eigenthümer derselben, der Race und des Alters der einzelnen prämirten Thiere und der Beträge der einzelnen kantonalen Prämien ;

12 c. die Anzahl und den Gesammtbetrag der für Kühe und Rinder verabfolgten kantonalen Prämien, Maximum und Minimum derselben; d, die Natur und den Betrag der übrigen kantonalen Leistungen" für Hebung der Rindviehzucht; e. Angaben über die allgemeinen Zuslände und Bedürfnisse der Rindviehzucht.

l

Das unterzeichnete Departement w ü n s c h t ferner: Es m ö c h t e n d i e Stierprämirungen ü b e r a l l i m H e r b s t v o r g e n o m m e n w e r d e n ; denn a. Bei Herbstschauen wird v o r , bei Frühlingsschauen erst n a c h der Züchtungsperiode prämirt. Im ersten Falle weiß der Landwirth rechtzeitig, wo die besten Zuchtstiere sich befinden. Bei Frühjahrsschauen vernimmt er dies erst, wenn seine Kühe und Rinder schon trächtig sind, d. h.

wenn es zu spät ist.

b. Die Herbstschauen bieten eine Kontrole darüber, ob während der kommenden Sprungperiode Zuchtstiere in genügender Menge und Qualität vorhanden sind.

c. Bei Herbstschauen können die besten Jüngern noch nicht zuchtfähigen Stiere und Stierkälber prämirt, d. h. zur Zucht dem Lande erhalten werden, während bei den Frühjahrsschauen jeweilen nur vollständig zuchtreife Thiere berücksichtigt werden dürfen.

d. Bei Herbstschauen läuft die Haltefrist von zehn Monaten vor den Herbstviehmärkten des jeweilen folgenden Jahres ab. Die Gebirgsgegenden haben alsdann Gelegenheit, das beste ältere Zuchtmaterial, welches sich für den Weidgang nicht mehr eignet, in das Flachland zu verkaufen, wo es sofort wieder prämirt, d. h. der schweizerischen Zucht erhalten werden kann. Bei Frühjahrsschauen läuft die Haltefrist im Winter ab, wo sieh zu diesem Handel keine Gelegenheit bietet. Die altern Zuchtstiere müssen deßhalb entweder auf die eidg. Beiprämie verzichten, oder sie werden nach Ablauf der Haltefrist geschlachtet.

Diesen Erwägungen gegenüber sind die Gründe, welche zu Gunsten der Frühjahrsschauen angeführt werden, nur von geringer Bedeutung. Uebrigens haben gegenwärtig bereits 15 Kantone die Herbstviehschauen eingeführt und nur 6 Kantone prämiren noch im Frühjahr.

13 2) Es möchten in a l l e n K a n t o n e n die geringen und mit wesentlichen E r b f e h l e r n behafteten Zuchts t i e r e von der ö f f e n t l i ch en Z u ch t a u s g e s c h l o s s e n w erden.

,,Weder Belehrung noch Beispiel, noch selbst die schlimmsten Erfahrungen sind im Stande, manche Leute von der Benutzung geringwerthiger Zuchtstiere abzuhalten, wenn solche für ein kleines Sprunggeld zur Verfügung stehen. Es kann dadurch die Haltung guter Zuchtstiere in mancher Gemeinde verhindert werden und daraus einer großem Anzahl von Züchtern ein bedeutender Sehaden erwachsen.a (Aus dem Bericht der Vorschau-Kommission für die landwirtschaftliche Ausstellung in Neuenburg im Jahre 1887, Abtheilung Braunvieh. Land w. Jahrb. der Schweiz 1888, p. 25.)

3) Es möchte dahin gewirkt w e r d e n , d a d i e Zucht-tstiere nur zur Zucht mit Kühen und Rindern d e r g l e i c h e n F a r b e , b e z i e h u n g s w e i s e d e r gleileichen Race v e r w e n d e t w e r d e n .

Die bessern Zuchtprodukte unserer beiden Landesracen entsprechen nicht nur unseren landwirthschaftlichen Bedürfnissen vollständig, sondern dieselben finden auch guten Absatz in das Ausland. Die Einfuhr von Thieren fremder Rindviehschläge ist deßhalb nicht nur nicht nöthig, sondern für unsere Viehzucht geradezu nachtheilig; denn nach allgemeiner, unwidersprochener Ansicht haben die besten Produkte der Kreuzung unserer beiden Racen unter sich und mit fremden Schlägen einen viel niedrigem Zuchtwerth als die geringsten racenreinen Thiere. Es sollte deßhalb mit allen Mitteln dahin gewirkt werden, daß derartige Kreuzungen unterbleiben. Der Kanton Waadt geht in dieser Beziehung auf sehr anerkennenswerthe Weise vor, indem er bei der Prämirung ·die Zuchtstiere derjenigen Race bedeutend begünstigt, welche sich bereits in der Mehrzahl befindet und welche am besten für seine Bedürfnisse geeignet erscheint. Später können dann die Zuchtstiere der ändern Schläge von der Prämirung und schließlich von der öffentlichen Zucht ganz ausgeschlossen und Kreuzungen verboten werden, ohne berechtigte wirthschaftliche Interessen zu verletzen.

Die Prämien für Zuchtstiere sind -- richtig verwendet -- überhaupt das mächtigste Mittel, die Viehzucht zu heben und derselben die Bahn zu weisen. Wir empfehlen Ihnen deßhalb neuerdings, alle Sorgfalt auf diese Prämirungen
zu verwenden, denn die Viehzucht ist weitaus die wichtigste Erwerbsquelle unserer Landwirthschaft, und was auf diesem Gebiete gefördert wird, kommt allen Viehbesitzern, d. h. allen Landwirthen zu gut.

14

II. Prämirung von Zuchtfamilien.

Nachdem im abgelaufenen Jahre 15 Kantonen der Ostschweiz ein Betrag von je Fr. 5 pro 100 Stück des Gresammt-Rindviehstandes für die Prämirung der besten Zuchtfamilie zugesichert wurde, haben in diesem Jahre die übrigen Kantone auf nachfolgende Beiträge Anspruch : Bern für 258,153 Stück Rindvieh Fr. 12,908 Freiburg ,, 77,604 3,880 n ·n TI Solothurn ,, 33,835 il ·n ·n 1,692 2,211 Basel-Stadt ,, 111 u 7) n Basel-Landschaft ,, 17,670 883 n 7l n Schaffhausen ,, 10,505 525 n ·n ·n Waadt ,, 91,141 n ·n ·n 4,557 Wallis ,, 70,089 3,504 ·n ·n fi Neuenburg ,, 22,230 ·n 1,112 n n 7,187 Genf ,, 359 ·n ·n ·n Zusammen für 590,625 Stück Rindvieh

Fr. 29,531

Wir sind zur Zeit noch nicht im Falle, für diese Prämirung ein einheitliches Programm aufzustellen. Nachdem im verflossenen Jahre über diesen Gegenstand, sowie über andere, die Hebung der Rindviehzucht betreffende Fragen eine Konferenz von Abgeordneten der Braunvieh züchtenden Kantone sieh ausgesprochen hat, gedenken wir, imLaufe dieses Jahres die nämlichen Fragen den Abgeordneten der oben genannten, hauptsächlich Fleckvieh züchtenden Kantone vorzulegen. Wir laden daher die bctheiligten Kantonsregieruugen ein, mit der Anordnung dei1 Schauen für die Kuchtfamilion bis nach der Abhaltung dieser Konferenz, in welcher die Grundzüge des Schauprogramms festgestellt werden sollen, noch zuzuwarten.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herreo, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 5. Januar 1889.

Schweizerisches Landwirthschaftsdepartement r Deucher.

15

Begann tmach virig-.

Nachdem die h. Bundesversammlung den neuen Handelsvertrag mit Oesterreich-Ungarn und den Zusatzvertrag mit Deutschland ratifizirt, hat, werden unter Vorbehalt des gegenseitigen Austausches der Ratifikationen auf 1. Januar 1889 nachstehende Aenderungen des schweizerischen Zolltarifs in Wirksamkeit treten : ' i

TarifNummer.

Benennung der Gegenstände.

Zollaiisat/

alt.

| neu.

Fr. | t'r.

per q. per
. aus 9/10 1

1

aus 49 ! aus 50 l

53

i i i i j j i

54a 55

62

Mineralwasser, natürliches und künstliches ; Quell- und Badesalze und Moor - Extrakte in Kistchen oder Gläsern . . . .

1

(»;;} i.*!

2

IH. -- 14. - Spiegel, unbelegtes, unter 18 dm .

UÎ. .. ' 14. __ Spiegelglas, belegtes, unter 18dm 2 .

Bau- und Nutzholz, gemeines: !

roh oder bloß mit der Axt beschlagen: Flechtweiden, roh, nicht l geschält; Faßholz, rohes; Reifholz; . .. 20 ' -- . 15 ' Rebstecken in der Längenrichtung gesägt oder i gespalten (Schnittwaaren , Schindeln, etc.): anderes als eichenes 1. -- i -- .70 '" i

1.50 Holzwaaren : vorgearbeitete, gehobelte, nicht zusammengesetzte; Holzdraht zur Zündhölzi'henfabriktition ; Riemen oder unverleimte Bodentheile für Paroueterie

1.20;

ii l

Ì

4. -- Ì 3. -- 1

16

TarifNummer.

Benennung der Gegenstände.

/olUnsatz alt.

!

! neu.

Fr.

t Fr. \ per q. per q.

1 !

Holzwaareu : i fertige oder rohe Möbel und Möbel'aus 65 66 theile, nicht gepolstert, aus gemt'inem gebogenen Holze*) Iß. - 1 2 . -- i Schuh waaren aus zugeschnittenen Geweben mit Ledersohle : aus ändern Geweben als Halbseide, ; 88 50. _ ' 45. -- i Seide oder Samtnet Portland-Cement -- . 80 ! -- . 70 «us 170 1 Butter, frisch, gesotten, gesalzen 8. -- ' 7 . -- !

188 · ' au» 194 Früchte in Zucker eingemacht oder kandirt, auch in Flaschen, Gläsern, 5(). -- 4(). - · Büchsen, etc t'leich, frisch geschlachtetes . . . . 4 . - ' ,1.-' 198 1 aus 216 Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, in geschrotenen , geschälten oder gespalleneu Körnern, Graupe, Gries i (Ilartweizeugries ausgenommen), Grütze; Mehl von Getreide, Mais, Reis oder Uülseufrüchten . . . . 2. 50 2. -- ' l i (Reis in geschälten Körnern bleibt zu Fr. 2. 50 verzollbar.)

i Kaffeesurrogate aller Art : in trockener 223 Form 8. --- 1 6. -- 1.20 1.--- , Malz .

. .

. . .

226 5.-- 4. -- , aus 247 Bier in Fässern l aus 271 Briefpapiere und Couverts (auch mit l l Verzierungen) in einfachen oder veri | zierten Cartons, sofern nicht getrennte Gewichtsangaben für die einzeln niedriger zu verzollenden Theile vorliefen 30. -- 20. -- 1 i *) D ese Möbel können auch zum geringern Theile aus gemeinem nicht geb ogenen Holz bestehen, sowie Verbindungen mi , Flechtarbeiten aus Stroh , Stnhlrohr n. dgl. aut'weisen.

17 TarifNummer.

271M.

äug 287 351

357

358 360

362 373 373 bi8 376 411 a

Benennung der Gegenstände.

/ollansatz

alt. ! neu.

Fr.

Fr.

per q. per q.

50.-- 40.Papiervväsche Sammetartige Gewebe aus Baumwolle 50.-- 40.-- Elastische Gewebe aller Art aus Kautschuk in Verbindung mit Baumwolle, Wolle, Seide, etc 50.

40. -- i Feine Waaren, nicht ausgerüstete Hüte, aus den sub Nr. 353 uud 354 genannten Stoffen, 1 sowie alle Waaren ans diesen Stoffen, in Verbindung mit Pferdehaaren, Garnen, Geweben, soweit sie nicht unter Nr. 361 fallen . 70. -- ' 60.

Kleidungsstücke, Leibwäsche und andere fertige Waaren mit Näharbeit: aus Baumwolle 70. -- 60. -- aus Halbseide und Seide, sowie solche aus Stoffen jeder Art mit Pelzbesatz; Pelzwerk, fertig oder zugeschnitten und abgepaßt, Besatzstreifen, elf.

200. -- ;150. -- Herrenhüte aller Art, ausgerüstet, garnirt 150.-Ì125.-- p. Stück, p. Stück, Ochsen und Stiere, geschaufelt .

25. -- ! 15. Kühe und Rinder, geschaufelt .

20. -- ! 12. --· Schweine mit oder über 25 kg. Gewicht 8 Lampen, fertige, ganz oder theilweise per (1. per q.

zusammengesetzt 30. - 25. --

Außerdem hat durch die beiden Verträge die Bindung einer großem Anzahl von Tarifpositionen, theils zu den gegenwärtig in Kraft bestehenden Ausätzen des Genera!tarifs, theils /,u den Konventionalausätzen mit andern Vertragsstaaten stattgefunden.

Den Besitzern der Tarifausgabe von 1888 (deutseh und französisch) wird auf Verlangen eine gedruckte Zusammenstellung sämintüundesblatt. 41. Jahrg. Bd. I.

2

18

lieber Tarifpositioueu. welche durch die Verträge mit OesterreiehUngarn und Deutschland berührt werden, und die dementsprechend abgeändert worden sind, durch die /Ollgebietsdirektionen in Basel.

Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf gratis verabfolgt.

Durch Zerschneiden dieses Imprimats in die entsprechenden Streifen erhält man die uöthigen Tekturen /um Einkleben in diese Tarifausgabe.

« In den Tariferläuterungen sind folgende Aendenmgeu vorzumerken : Bei TaiifNummer.

9 10

170 170ii 194

216 216bi. i 269a/271

zu streichen: .^QueHsalze, natürliche und künstliche.

·/.. B. von Krankenheil, Karlsbad, etc., in Gläsern".

ÄU streichen: ,,Quellsalze, natürliche und kiinsfliehe.

'/,. B. von Krimkeiiheil, Karl-sond, etc.: offen in Kisten, oder in Paketen, etc., nicht in Gläsern". (QuellSrtlze etc. sind nunmehr in (1er Tarifposition 10 selhst aufgeführt.)

ÄU streichen: T) Sclila<-.kenkalk' it .

als neue Nummer: ,,Schlackenkalk a .

Die Erläuterung ,,Frucht- und Beerensäfte, eingemachte Fruchte* 1 etc. ist wie folgt abzuändern: ,,Frucht- und Beerensäfte mit Zucker (knudirt) oder Alkohol, mit Ausnahme der Beerensäfte, die unter Nr. 256 hieuudi aufgeführt sind ; mit Alkohol eingetnuehte Früchte".

Hier ist zu streichen und als neue Nummer aufzuführen: ,,Bruchreis; Reis, enthülst (in geschälten Körnern, wie er gewöhnlich in den Haudei kommt und zum sofortigen Gebrauch geeignet ist)".

zu streichen: ,,Cartonscliaehteln mit Couverts uod Papier f'alleo, sofern nicht getrennte Gewichtsangaben vorliegen, unter Nr. 271 ; andernfalls y,ahlt das Papier nach Beschaffenheit. u (Nunmehr als neue Tarifnummer 271 b aufgenommen.)

B e r n , den 19. Dezember 1888.

Eidg. Zolldepartement.

19

Bekanntmachung.

Inhaber von zwölfmonatlichen Geleitscheinen, die seit dem 1. Mai 1888 für Mehl, Mineralwasser oder sammetartige Baumwollgewebe ausgestellt worden sind, auf welchen Artikeln vom 1. Januar 1889 an eine Zollermäßigung eintritt (Mehl von Fr. 2. 50 auf Fr. 2, Mineralwasser von Fr. 3 auf Fr. 1. 50, Baumwollsammet von Fr. 50 auf B'r. 40), haben Anspruch auf den ermäßigten Zoll für diejenigen Quantitäten, welche erst vom 1. Januar 1889 an zum Verbleiben in der Schweiz bestimmt werden.

Um dieser Zollermäßigungen theilhaftig zu werden, haben die Inhaber solcher Geleitscheine dieselben bis zum 31. Dezember 1888 der Eintrittszollstätte vorzuweisen, in Begleit eines notarialisch oder behördlich ausgestellten Bücherauszuges, durch welchen nachgewiesen wird, wie viel von der im Geleitschein verzeichneten Waare bis zum 31. Dezember 1888 bereits in der Schweiz verkauft worden ist (Angabe der Anzahl Säcke, beziehungsweise Kisten u. s. w., Zeichen, Nummern und des Bruttogewichts).

Gegen diesen Nachweis wird ihnen die Zollstätte neue Geleito scheine mit Berechnung des ermäßigten Zolles für den noch nicht verkauften Theil der Waare ausstellen, jedoch mit Endefrist wie im alten Geleitschein.

Für die im Jahre 1888 im Inlande verkauften Waaronquantitäten wird sodann der Einfuhrzoll nach den alten Ansätzen bezogen werden.

Wer vorstehend bedungenen Nachweis zu leisten unterläßt, hat für das bis zum Ablauf der Gültigkeitsfrist eines Geleitacheines vom Jahre 1888 nicht ausgeführte Waarenquantum den Zoll nach den alten Tarifansätzen zu entrichten.

B e r n , den 19. Dezember 1888.

Eidg. Zolldepartement.

20

Bekanntmachung betreffend

die Deklaration im Stickerei-Veredlungsverkehr.

Da die Bezeichnungen G r o b - und F e i n s t i c k e r e i nicht mehr allgemein als gleichbedeutend mit K e t t e n s t i c h - und P l a t t s t i c h s t i c k e r e i gebraucht werden, und daher zu vielfachen Verwechslungen Anlaß geben, so wird diese Unterscheidung im Veredlungsverkehr fallen gelassen. An ihre Stelle treten vom 1. Januar 1889 ab die beiden Hauptkategorien des statistischen Waarenverzeichnisses : K e t t e n s t i c h - (Nr. 292 und 292 a) und P l a t t s t i c h s t i c k e r e i (Nr. 292 ö - d).

Innerhalb jeder dieser beiden Kategorien sind von den Waarenführern vom 1. Januar an bei Abgabe ihrer Deklaration zur Freipaßabfertigung die Stickböden auseinanderzuhalten, so daß sich folgende acht Kombinationen ergeben : A. Kettenstich B. Plattstich 1. auf Tüll; 5. auf Tüll; 2. ,, Mousseline; 6. ,, Mousseline; 3. ,, ändern Geweben, roh 7. ,, ändern Geweben, roh oder weiß; oder weiß; 4. ,, ändern Geweben, farbig; 8. ,, ändern Geweben, farbig.

Tüllstickereien mit Mousseline-Applikation sind als Tüll- und nicht alsMousseline-Stickereienn zu deklariren.

Gemäß diesem neuen Verfahren muß also vom 1. Januar 1889 an bei der Deklaration zur Freipaßabfertigung im Stickerei-Veredlungsverkehr außer dem Stoff (Tüll, Mousseline etc.) auch angegeben werden, ob derselbe zur Kettenstich- oder zur Plattstichstickerei bestimmt; ist, also z. B. Tüll nur Kettenstichstickerei, Mousseline zur Plattstichstickerei ; die Bezeichnung Tüll zur Grob- oder Feinstickerei ist unzuläßig. Dieser Vorschrift widersprechende Deklarationen werden von den Zollstätten zur Vervollständigung zurückgewiesen.

B e r n , den 21. Dezember 1888.

Schweiz. Zolldepartement.

21

Bekanntmachung.

Den Exporteuren und Spediteuren b a u m w o l l e n e r P l a t t s t i c h g e w e b e wird hiemit zur Kenntniß gebracht, daß die be treffenden N u m m e r n d e s s t a t i s t i s c h e n Waarenverzeichn i s s e s infolge des Zusatzvertrags mit Deutschland vom 1.Januar 1889 an abgeändert werden wie folgt: Alte Nummern.

Neue Nummern.

287 bis 2 Besatzartikel (bandes et entredeux) 287 bisl 3 2 8 7 bis Andere Artikel .

.

.

. 2 8 7 bisa B e r n , den 20. Dezember 1888.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

In Ergänzung unserer Verfügung vom 14. November d. J.

wird den Exporteuren und Spediteuren von Stickereien und Plattstichgeweben Folgendes bekannt gegeben : 1. Vom 1. Januar 1889 an werden auch leinene, seidene und wollene Stickereien in den neuen Deklarationsmodus einbezogen.

Zu diesem Zwecke werden von den stat. Nummern 305 und 339 die Spitzen als Nr. 305 a und 339 a ausgeschieden, wie dies bei den seidenen bereits der Fall ist (Nr. 322 seidene Stickereien, Nr. 322 a seidene Spitzen).

2. Die mit der Bezeichnung amtlich (portofrei) versehenen Briefumschläge sollen den Firmastempel, resp. den aufgedruckten Namen der Firma enthalten.

B e r n , den 26. Dezember 1888.

Eidg. Zolldepartement.

22

Bekanntmachung.

Laut Mittheilung der königlich italienischen Gesandtschaft in Bern wird am 22. Januar 1889 auf der Finanzintendantur zu B e i l u no zur öffentlichen Versteigerungder Kupfermine in Agordo und der dazu gehörigen Grundstücke geschritten werden.

Von dem Bedingnißheft kann auf dem Drucksachenbüreau der ßundeskanzlci Einsicht genommen werden.

B e r n , den 22. Dezember 1888.

Schweizerische Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat ans eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die Bundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliche Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsulat règlements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Regel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt, werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe refüsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantonsregierungen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Recht nicht zu, deren Annahme zu verweigern. Da indessen die Kantonsregierungen, nach Art. 64 des citirten Reglements, zum Ersatz der daherigen Portoauslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Schreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

23 Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Seit 1. d. Mts. wird bei der absoluten Denaturation dem Sprit kein Anilinroth mehr zugesetzt. Dem Vernehmen nach sollen, ungeachtet der hierauf bezüglichen, unterm 26. Mai d. J. im Bundesblatt, Band III, Seite 226, sowie im Handelsamtsblatt vom 30. gl.Mts., Nr. 68, erschienenen Bekanntmachung, gegenwärtig noch bei einzelnen Verkäufern Vorräthe von roth gefärbtem Brennsprit existiren.

Mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Zusatz an Anilinroth s. Z. nicht zum Zweck der Denaturation dem Alkohol zugesetzt wurde, sondern lediglich um denselben im Falle von mißbräuchlicher Verwendung leichter kenntlich zu machen, sieht sich das unterzeichnete Departement veranlaßt, hiedurch aufmerksam zu inachen, daß es jedem Händler nunmehr frei steht, die Entfärbung von allfällig noch in seinem Besitze befindlichem absolut denaturirtem Sprit vornehmen zu lassen.

Um diesfalls dem Handel möglichst au die Hand zu gehen, wird auf folgendes mit unbedeutenden Kosten verbundenes Entfärbungsverfahren hingewiesen : Dem zu entfärbenden Sprit werden per Hektoliter ca. 200 Gramm Zinkstaub und ca. ein Weinglas voll Essig (eventuell Va Glas Essigsprit) zugesetzt, und mit einem geeigneten Instrumente (hölzernen Stabe oder Haken) wird hierauf das Ganze m e h r m a l s gut u m g e r ü h r t . Kleinere Quantitäten können auch einfach gehörig geschüttelt werden. Diese Manipulation bewirkt schon nach kurzer Zeit eine vollständige Entfärbung des Spiritus, welcher nun -- nach «a. Va Stunde -- z. B. durch einen Filzsack oder ein Flanellfilter abfiltrirt und verwendet werden kann.

Für die Entfärbung von Spritquantitäten unter einem Hektoliter ist der Zusatz an Zinkstaub und Essig selbstredend entsprechend zu reduziren. Der Zinkstaub muß in gut verschlossenen, trockenen und n i c h t h ö l z e r n e n Gefässen aufbewahrt werden, weil er die Feuchtigkeit leicht anzieht und sich infolge dessen bis zur Entzündung erhitzen kann.

B e r n , den 3. August 1888. [7 2] Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

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Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

Reproduzirt.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundesblatt 1875 Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. I, S. 343, 1885, Bd. II, S. 193, etc. und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendnngen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Aus tritte ans der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelaasen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn dei' Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Fällig bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wann das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die EinfuhrVerzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbege.hren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Mit Note vom 27. vor. Mts. übermittelt die belgische Gesandtschaft in Bern eine Bekanntmachung folgenden Inhalts: Mit Beschluß vom 14. Dezember 1874 hat der König der Belgier einen Jahrespreis von 25,000 Franken gestiftet, welcher dazu bestimmt ist, Geisteswerke zu unterstützen.

Im Jahr 1893 wird der zum Gegenstande eines internationalen oder gemischten Konkurses gemachte Preis ausgesetzt für das beste Werk über die Art und Weise, den großen Städten und insbesondere der Brüsseler Bevölkerung bestes Trinkwasser in reichlicher Menge und zu den geringsten Kosten zu verschaffen, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Zunahme jener Bevölkerung.

Es werden sowohl handschriftliche als gedruckte Werke zum Konkur.se zugelassen Eine neue Ausgabe eines bereits gedruckten Werkes kann mudann Theil daran nehmen, wenn sie bedeutende Aenderungen und Neubestandtheile enthält, welche, wie die ändern Werke, innerhalb der Konkursperiode, d. h. während eines der Jahre 1889, 1890, 1891 oder 1892, erschienen sind.

Die Werke können in französischer, flamändischer, englischer, deutscher, italienischer oder spanischer Sprache abgefaßt sein.

Ausländer, welche an dem Konkurse Theil nehmen wollen, haben ihre -- gedruckten oder manuskriptlichen -- Werke vor dem 1. Januar 1893 einzusenden: au Ministère de l'Agriculture, de l'Industrie et des Travaux publics à Bruxelles.

Wenn ein manuskriptliches Werk den Preis erlangt, so ist dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf dasjenige der Preisertheilung folgt, zu veröffentlichen.

Mit dem Urtheile über den eröffneten Konkurs wird eine vom König der Belgier zu ernennende Jury von sieben Mitgliedern, drei belgischer und vier ausländischer verschiedener Nationalität, betraut.

B e r n , den 2. März 1888.

Schweizerische Bundeskanzlei.

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Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes, No HO, vom 29. Dezember 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregister. Fabrik- und Handelsmarken. Zugsverkehr und Eisenbahnunfälle. Transporteinnahmen der schweizerischen Eisenbahnen.

Bekanntmachungen.

Handelsverträge: Schweiz - Deutschland; Schweiz-Oesterreich-Ungarn ; Rumänien-Oesterreich-Ungarn. Ausstellungen : Buenos-Aires. Bundesversammlung. Korinthen. Einwanderung in die Vereinigten Staaten von Nordamerika. Amerikanischer Kongreß. Telegramme. Situation ausländischer Banken.

.Y» l, vom 3. Januar 1889.

Handelsregister. Gesetzliche Baarschaft der Emissionsbanken.

Wochensituation der Emissionsbanken. Verzeichniss der Erfindungsklassen. Bekanntmachungen.Spezialberichtt des schweizerischen Generalkonsuliniu Bukarest über den Uhren- und Bijouteriewaarenhandel im Jahre 1888. Schweizerisch-italienischer Handelsvertrag.

Pariser Weltausstellung. Situation ausländischer Hanken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1889

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.01.1889

Date Data Seite

8-26

Page Pagina Ref. No

10 014 226

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