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Richtplan des Kantons Bern Genehmigung Anpassungen 20 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 15. August 2022 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 14. Oktober 2022 werden die Richtplananpassungen des Kantons Bern unter Vorbehalt von Ziffer 2 und mit den Aufträgen gemäss den Ziffern 3­6 genehmigt.

2.

Im Massnahmenblatt «C_14 Abbaustandorte mit übergeordnetem Koordinationsbedarf» wird die Erweiterung des Abbaustandorts Bochte mit Koordinationsstand «Zwischenergebnis» aufgrund des Konflikts mit dem Bundesinventar der Moorlandschaften nicht genehmigt. Der Kanton Bern wird aufgefordert, den Standort aus dem kantonalen Richtplan zu streichen.

3.

Der Kanton Bern wird aufgefordert, im Rahmen der nächsten Anpassung des Massnahmenblatts «B_04 Im öffentlichen Regional-, Agglomerations- und Ortsverkehr Prioritäten setzen» a) die Massnahmen klar nach Massnahmen in Bundeskompetenz und solchen in Kantonskompetenz zu unterscheiden und entsprechend zu deklarieren. Massnahmen in Bundeskompetenz sollten zukünftig je nach Planungsstand im Raumplanungsinstrument des Bundes in Form eines informierenden Hinweises in den kantonalen Richtplan übernommen oder als Interesse des Kantons deklariert werden; b) die Nachführung der Massnahme «Doppelspur Bolligen ­ Deisswil» in den Koordinationsstand «Festsetzung» zu prüfen; c) die Aufnahme der Massnahme «Wiederrichtung Ausweichstelle Thurnen» in den kantonalen Richtplan zu prüfen; d) die Nachführung der Massnahme «Leistungssteigerung Biel AS35: Engpassbeseitigung Westkopf» in den kantonalen Richtplan und die Umbenennung der Massnahme «Entflechtung Pieterlen» in «Entflechtungsbauwerk Biel Bözingenfeld» zu prüfen.

4.

Der Kanton Bern wird aufgefordert, im Rahmen der Weiterentwicklung des kantonalen Richtplans a) zeitnah die Inhalte des kantonalen Landschaftsentwicklungskonzepts (KLEK) und des kantonalen Richtplans abzustimmen, konkrete Zielsetzungen und Anweisungen an Kanton, Regionen und Gemeinden in den Beschlussteil des kantonalen Richtplans aufzunehmen und in den Erläuterungen über die Umsetzung der Inhalte des KLEK im kantonalen Richtplan zu berichten;

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b)

c)

im Massnahmenblatt «C_04: Kantonale Entwicklungsschwerpunkte (ESP) realisieren» im Hinblick auf eine spätere Festsetzung des Entwicklungsschwerpunktes (ESP) / der Strategischen Arbeitszone (SAZ) «Langenthal-Thunstetten Oberhard-Wolfhusenfeld» die Aspekte des Bedarfs, der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr und den motorisierten Individualverkehr sowie der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen in der räumlichen Abstimmung zu vertiefen; bei Festsetzungen von Abbau- oder Deponievorhaben im Massnahmenblatt «C_14 Abbaustandorte mit übergeordnetem Koordinationsbedarf» und «C_15 Abfallentsorgungsanlagen von kantonaler Bedeutung (Sachplan Abfall)» die Bedarfsberechnung nach Regionen für alle Regionen durchzuführen und dem Bund in Form von Erläuterungen möglichst im Rahmen der Vorprüfung der entsprechenden Richtplananpassung einzureichen. Bei der Berechnung soll der Kanton Bern die effektiv im kantonalen Richtplan festgesetzten Mengen berücksichtigen und ausweisen, zu welchen Regionen und Unterregionen die Standorte zugewiesen werden.

5.

Der Kanton Bern wird aufgefordert, im Rahmen der nachgeordneten Planung dafür zu sorgen, dass a) beim Abbaustandort Schwarzentrub den Schutzinteressen des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) auf Grundlage der Stellungnahme der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder bestmöglich Rechnung getragen wird; b) beim Abbaustandort Därliggrat den militärischen Interessen in Bezug auf die Objekte im Kernbestand der Armee Rechnung getragen und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) bei der weiteren Planung miteinbezogen wird; c) beim Deponiestandort Neu-Allmi die Schutzinteressen des Bundesinventars der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) 21.2.1 bei der weiteren Planung berücksichtigt werden; d) beim Deponiestandort Handeggli die Schutzinteressen des BLN berücksichtigt werden; e) beim Windenergiegebiet «Montagne du Droit ­ Mont Crosin ­ Mont Soleil» das Vorkommen von Vögeln (Brutvögel, Thermiksegler, Greifvögel, Kleinvogelzug) und Fledermäusen detailliert untersucht wird, damit allfällige Massnahmen zur Verminderung und Kompensation negativer Auswirkungen der Windenergieanlagen festgelegt werden können und die Festlegung der Mastenstandorte mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) abgestimmt werden.

6.

Der Kanton Bern wird aufgefordert, im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung aufzuzeigen, wie der Stand der Festlegung von geeigneten Windenergiegebieten in den Regionen ist und - falls sich dies als notwendig erweisen sollte ­ welche Massnahmen ergriffen werden müssen, um die Umsetzung des Richtplans zu beschleunigen.

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Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, Tel. 031 633 77 50

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 60

21. Oktober 2022

Bundesamt für Raumentwicklung

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