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Verfügung betreffend Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Amriswilerstrasse im Bereich des Halbanschlusses Arbon-West, Nationalstrasse N23 vom 6. Oktober 2022

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis, Art. 3 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie Art. 107 Abs. 1 Bst. a, Art. 108 Abs. 1, 2 Bst. a, 4 und 5 Bst. c und Art.110 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf 60 km/h auf der Amriswilerstrasse (Hauptstrasse) im Bereich des Halbanschlusses Arbon-West (Nationalstrasse N23) in beide Fahrtrichtungen gemäss Geschwindigkeitsgutachten vom 20. September 2022.

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten.

Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

18. Oktober 2022

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger

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SR 741.01 SR 741.21

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BBl 2022 2486

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