BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Sammelfrist bis 25. April 2024

Eidgenössische Volksinitiative «Ja zu einer unabhängigen Selbstvorsorge» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 4. Oktober 2022 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Ja zu einer unabhängigen Selbstvorsorge», nachdem das Initiativkomitee sich am 3. Oktober 2022 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 4. Oktober 2022 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Ja zu einer unabhängigen Selbstvorsorge» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2022-3403

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2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Frischknecht Martin, Breite 9, 3636 Forst-Längenbühl 2. Burger Vital, Gerliswilstrasse 69, 6020 Emmenbrücke 3. Benz Andreas, Zürcherstrasse 20, 8852 Altendorf 4. Trappitsch Daniel, Wetti 41, 9470 Buchs 5. Baumann Gabriela, Püntstrasse 26, 8810 Horgen 6. Oesch Christian, Linden 92B, 3619 Eriz 7. Steffen Hans-Peter, Imfangstrasse 25, 6005 Luzern 8. Schöni Roland, Moosweg 2, 3665 Wattenwil

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Ja zu einer unabhängigen Selbstvorsorge» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: RUI, Moosweg 2, 3665 Wattenwil und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 25. Oktober 2022.

11. Oktober 2022

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative «Ja zu einer unabhängigen Selbstvorsorge» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 117c5

Selbstvorsorge durch Wohneigentum

Parallel zu einer Pflichtkrankenversicherung muss ein stabiles Pflichtsparsystem für Wohneigentum eingeführt werden. Monatliche Einzahlungen generieren das Eigenkapital für die Berechtigung von Liegenschaftshypotheken der Bundeskasse oder von Banken für die vorsorgenden Menschen.

1

Nach dem Erwerb von Vorsorge-Wohneigentum sind die monatlichen Einzahlungen für die Amortisation der Hypotheken bestimmt. Das angesparte Kapital wird als finanzielles Polster zu 30 Prozent für die Deckung von Gesundheitskosten im Pensionsalter reserviert.

2

Von der Hypothek und vom einbezahlten Eigenkapital können nach Bedarf bis zu 70 Prozent für die Deckung von Gesundheitskosten bezogen werden.

3

Wer kein Wohneigentum besitzen will, kann in Institutionen und Projekte investieren, die der Menschheit, der Flora und der Fauna zu friedlichen Zwecken dienen. Dazu sind innerhalb eines Jahres nach Annahme dieses Artikels geeignete Massnahmen einzuführen. Die Massnahmen werden vom Initiativkomitee, zusammen mit den Volksvertreterinnen und Volksvertretern und den Behörden, ausgearbeitet und beschlossen.

4

Alle benutzten und überzähligen Liegenschaften der Firma «Schweizerische Eidgenossenschaft» (Nummer nach dem Data Universal Numbering System: D-U-N-S 48-564-2987), des Bundes, der Kantone und der Gemeinden müssen dieser Gesundheitsvorsorge als Kapitalsicherung für Einzahlende ohne Wohneigentum zur Investition zur Verfügung stehen.

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SR 101 Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.

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