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Bundesgesetz über den Erwerbsersatz

Entwurf

(Erwerbsersatzgesetz, EOG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 19. August 20221 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19523 wird wie folgt geändert: Art. 16b Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 1

Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: c.

im Zeitpunkt der Niederkunft: 3. im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

Minderheit I (Mettler, Feri Yvonne, Gysi Barbara, Humbel, Mäder, Maillard, Meyer Mattea, Porchet, Prelicz-Huber, Wasserfallen Flavia, Weichelt) Art. 16cbis

Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des andern Elternteils

Stirbt der andere Elternteil während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes, so hat die Mutter Anspruch auf zusätzliche 14 Taggelder für den bezogenen Urlaub.

Diese Taggelder können innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod bezogen werden.

1

2

Für die Ausrichtung der Taggelder gilt Artikel 16k Absätze 3 und 4 sinngemäss.

3

Für das Ende des Anspruchs gilt Artikel 16j Absatz 3 Buchstaben a­d sinngemäss.

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BBl 2022 2515 BBl ...

SR 834.1

2022-2983

BBl 2022 2516

Erwerbsersatzgesetz

BBl 2022 2516

Minderheit II (Wasserfallen Flavia, Feri Yvonne, Gysi Barbara, Maillard, Meyer Mattea, Porchet, Prelicz-Huber, Weichelt) Art. 16cbis

Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des andern Elternteils

Stirbt der andere Elternteil während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes, so hat die Mutter Anspruch auf zusätzliche 42 Taggelder für den bezogenen Urlaub.

Diese Taggelder können innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod bezogen werden.

1

2

Für die Ausrichtung der Taggelder gilt Artikel 16k Absätze 3 und 4 sinngemäss.

3

Für das Ende des Anspruchs gilt Artikel 16j Absatz 3 Buchstaben a­d sinngemäss.

Gliederungstitel vor Art. 16i

IIIb. Die Entschädigung des andern Elternteils Art. 16i Abs. 1 Bst. a, b und d Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 3 1

Anspruchsberechtigt ist die Person, die: a.

im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;

b.

Betrifft nur den französischen Text.

d.

im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: 1. Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG4 ist, 2. selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist; oder

Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.

3

Art. 16j Abs. 1 und 3 Bst. c und e Für den Bezug der Entschädigung des andern Elternteils gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten.

1

3

Der Anspruch endet: c.

wenn der andere Elternteil stirbt;

e.

wenn das Kindesverhältnis zum andern Elternteil aberkannt wird.

Art. 16k

Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder

Die Entschädigung des andern Elternteils für den bezogenen Urlaub wird als Taggeld ausbezahlt.

1

2

4

Der andere Elternteil hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.

SR 830.1

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Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.

3

Wird der Urlaub tageweise bezogen, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.

4

Art. 16kbis

Entschädigung des andern Elternteils im Falle des Todes der Mutter

Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 97 Tage danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf 98 Taggelder; diese Taggelder müssen an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden. Sie umfassen die Taggelder, auf die der andere Elternteil nach Artikel 16k Absatz 2 Anspruch hat.

1

2

Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen gilt Artikel 16c Absatz 3 sinngemäss.

Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 entsteht am Tag nach dem Tod der Mutter und endet aus den Gründen nach Artikel 16j Absatz 3 Buchstaben b­e oder bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit.

3

Minderheit I (Mettler, ...)

Art. 16kbis Sachüberschrift, Abs. 1 und 4 Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 97 Tage danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf zusätzliche 98 Taggelder; diese Taggelder müssen an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.

1

Die Rahmenfrist von sechs Monaten nach Artikel 16j wird während des Bezugs von Taggeldern nach den Absätzen 1 und 2 unterbrochen.

4

Minderheit II (Wasserfallen Flavia, ...)

Art. 16kbis Sachüberschrift, Abs. 1 und 4 Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 97 Tage danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf zusätzliche 126 Taggelder; diese Taggelder müssen an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.

1

Die Rahmenfrist von sechs Monaten nach Artikel 16j wird während des Bezugs von Taggeldern nach den Absätzen 1 und 2 unterbrochen.

4

Art. 16m Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Einleitungssatz Vorrang der Entschädigung des andern Elternteils Die Entschädigung des andern Elternteils schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus: 1

Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung des andern Elternteils Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Entschädigung des andern Elternteils mindestens dem bisher bezogenen Taggeld: 2

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Art. 20 Abs. 1 Bst. c und e In Abweichung von Artikel 24 ATSG5 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen: 1

c.

bei Entschädigung des andern Elternteils fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16j;

e.

bei Entschädigung des andern Elternteils im Falle des Todes der Mutter fünf Jahre nach Ende des Entschädigungsanspruchs nach Artikel 16kbis Absatz 3.

Minderheit I (Mettler, ...)

Art. 20 Abs. 1 Bst. dbis und e dbis. bei Anspruch der Mutter auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des andern Elternteils fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16cbis Absatz 1; e.

bei Anspruch des andern Elternteils auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter fünf Jahre nach Ende des Entschädigungsanspruchs nach Artikel 16kbis Absatz 3.

Minderheit II (Wasserfallen Flavia, ...)

Art. 20 Abs. 1 Bst. dbis und e dbis. bei Anspruch der Mutter auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des andern Elternteils fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16cbis Absatz 1; e.

bei Anspruch des andern Elternteils auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter fünf Jahre nach Ende des Entschädigungsanspruchs nach Artikel 16kbis Absatz 3.

Schlussbestimmung der Änderung vom ...

Artikel 16kbis gilt nur für Todesfälle, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung eingetreten sind.

Minderheit I (Mettler, ...)

Schlussbestimmung der Änderung vom ...

Die Artikel 16cbis und 16kbis gelten nur für Todesfälle, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung eingetreten sind.

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SR 830.1

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Minderheit II (Wasserfallen Flavia, ...)

Schlussbestimmung der Änderung vom ...

Die Artikel 16cbis und 16kbis gelten nur für Todesfälle, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung eingetreten sind.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht6 Art. 329b Abs. 3 Bst. c 3

Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn: c.

eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g oder den Urlaub im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 329gbis bezogen hat;

Minderheit I (Mettler, ...)

Art. 329f Abs. 3 Im Falle des Todes des andern Elternteils innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf zwei Wochen zusätzlichen Urlaub; sie kann diesen Urlaub innert einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod wochenoder tageweise beziehen.

3

Minderheit II (Wasserfallen Flavia, ...)

Art. 329f Abs. 3 Im Falle des Todes des andern Elternteils innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf sechs Wochen zusätzlichen Urlaub; sie kann diesen Urlaub innert einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod wochenoder tageweise beziehen.

3

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SR 220

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Art. 329g Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 1 5. Urlaub des andern Elternteils a. Im Allgemeinen

Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils von zwei Wochen hat: a.

der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;

b.

die Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist.

Der Urlaub muss innert der sechs Monate nach der Geburt des Kindes bezogen werden.

2

Minderheit I (Mettler, ...)

Art. 329g Abs. 2 zweiter Satz und 3 2

... Diese Frist steht während des Urlaubs nach Artikel 329gbis still.

3

Der Urlaub kann wochen- oder tageweise bezogen werden.

Minderheit II (Wasserfallen Flavia, ...)

Art. 329g Abs. 2 zweiter Satz und 3 2

... Diese Frist steht während des Urlaubs nach Artikel 329gbis still.

3

Der Urlaub kann wochen- oder tageweise bezogen werden.

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Art. 329gbis Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 14 Wochen danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf einen Urlaub von 14 Wochen; dieser Urlaub muss ab dem Tag nach dem Tod an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden. Dieser Urlaub umfasst die Urlaubstage, auf die der andere Elternteil nach Artikel 329g Anspruch hat.

1 b. Im Falle des Todes der Mutter

Der andere Elternteil hat Anspruch auf den Urlaub, wenn das Kindesverhältnis am Todestag begründet ist oder während der 14 Wochen danach begründet wird.

2

Bei Hospitalisierung des Neugeborenen nach Artikel 329f Absatz 2 verlängert sich der Urlaub nach Absatz 1 um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens jedoch um acht Wochen.

3

Minderheit I (Mettler, ...)

Art. 329gbis Abs. 1 Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 14 Wochen danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf einen Urlaub von 14 Wochen; dieser Urlaub muss ab dem Tag nach dem Tod an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.

1

Minderheit II (Wasserfallen Flavia, ...)

Art. 329gbis Abs. 1 Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 14 Wochen danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf einen Urlaub von 18 Wochen; dieser Urlaub muss ab dem Tag nach dem Tod an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.

1

Art. 335c Abs. 3 Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g, so wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert.

3

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Art. 336c Abs. 1 Bst. cquater Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: 1

cquater. während des Urlaubs nach Artikel 329gbis; Minderheit I (Mettler, ...)

Art. 336c Abs. 1 Bst. cbisa und cquater cbisa. zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c; cquater. während des Urlaubs nach Artikel 329gbis; Minderheit II (Wasserfallen Flavia, ...)

Art. 336c Abs. 1 Bst. cbisa und cquater cbisa. zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c; cquater. während des Urlaubs nach Artikel 329gbis; Art. 362 Abs. 1 Aufzählungselement Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden: 1

Artikel 329g:

(Urlaub des andern Elternteils)

Artikel 329gbis:

(Urlaub im Falle des Todes der Mutter)

2. Bundesgesetz vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 8 Abs. 3 erster Satz Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR)8 bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR oder ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR dauert. ...

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SR 831.40 SR 220

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Erwerbsersatzgesetz

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3. Bundesgesetz vom 20. März 19819 über die Unfallversicherung Art. 16 Abs. 3 Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutterschaftsentschädigung, eine Entschädigung des andern Elternteils oder eine Betreuungsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195210 besteht.

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4. Bundesgesetz vom 20. Juni 195211 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft Art. 10 Abs. 4 Während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f des Obligationenrechts (OR)12, des Urlaubs des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR und des Betreuungsurlaubs nach Artikel 329i OR besteht weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen.

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SR 832.20 SR 834.1 SR 836.1 SR 220

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