BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 22. Oktober 2023 vom 19. Oktober 2022

Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin Sehr geehrter Herr Regierungspräsident Sehr geehrte Mitglieder der Kantonsregierungen Die 51. Amtsdauer des Nationalrates endet mit der Konstituierung des neugewählten Rates am Montag, dem 4. Dezember 2023 (Art. 57 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, BPR). Die ordentliche Gesamterneuerung für die 52. Amtsdauer findet am 22. Oktober 2023 statt (Art. 19 BPR). Diese neue Amtsdauer erstreckt sich bis zum Montag der Eröffnung der Wintersession 2027. Wir laden Sie ein, zur Durchführung dieser Wahlen in Ihrem Kanton die nötigen Massnahmen zu treffen. Nachstehend finden Sie die Weisungen des Bundesrates zur Durchführung dieser Wahlen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Damen und Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. Oktober 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2022-3398

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Inhaltsverzeichnis 1

Rechtsgrundlagen

5

2

Sitzverteilung

6

3

Repräsentation von Frauen und Männern

7

4

Transparenz bei der Politikfinanzierung bei Wahlkampagnen für den Nationalrat

8

5

Allgemeine Verfahrensbestimmungen 5.1 Bestimmung kantonales Wahlbüro 5.2 Kommunale Wahlbüros ­ Meldung von Abweichungen 5.3 Unvereinbarkeiten 5.4 Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten im Inland und an die Bundeskanzlei 5.4.1 Termine 5.4.2 Abstimmung des Zeitplans mit der Post 5.4.3 Verantwortung bei Auslagerung 5.4.4 Drei Sätze Wahlzettel an die Bundeskanzlei 5.5 Zustellung des Wahlmaterials an Auslandschweizer Stimmberechtigte sowie an Bundesangestellte im Ausland 5.5.1 Versand frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand 5.5.2 Zustellung an die im Ausland eingesetzten Bundesangestellten 5.6 Stimmabgabe 5.7 Der elektronische Stimmkanal 5.8 Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe 5.9 Vorkehren gegen Manipulation und strafbare Praktiken 5.10 Amtlicher Informationsfluss zwischen den Kantonen und der Bundeskanzlei sowie dem Bundesamt für Statistik

9 9 9 9 9 9 10 10 10 10 10 11 11 11 12 12 13

6

Kantone mit Mehrheitswahl 6.1 Betroffene Kantone 6.2 Kantone mit Möglichkeit stiller Wahlen 6.3 Freiwilliges Wahlanmelde- und Publikationsverfahren 6.4 Meldung der Kandidaturen an die gemeinsame Meldestelle 6.5 Relatives Mehr 6.6 Vorgehen bei Stimmengleichheit 6.7 Leere und ungültige Wahlzettel 6.8 Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse

13 13 13 14 14 14 15 15 15

7

Kantone mit Verhältniswahl 7.1 Instruktion der Gemeindewahlbüros

15 15

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7.2 7.3 7.4

7.5 7.6 7.7

7.8

Meldung des kantonalen Wahlanmeldeschlusses und der Bereinigungsfrist Auszählformulare: Formularänderungsgesuch Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge 7.4.1 Eintreffen bei der Kantonsregierung am Stichtag 7.4.2 Bezeichnung des Wahlvorschlags 7.4.3 Anzahl der Vorgeschlagenen und schriftliche Zustimmung der Kandidierenden 7.4.4 Kandidatur nur auf einem Wahlvorschlag und in einem einzigen Kanton 7.4.5 Unterschriftenquoren 7.4.6 Administrative Erleichterungen bei Unterschriftenquoren 7.4.7 Mindestangaben für den Wahlvorschlag 7.4.8 Vertreterin oder Vertreter des Wahlvorschlags für Behördenkontakt 7.4.9 Anmeldung von Listenverbindungen und Bestimmung der Stammliste 7.4.10 Bereinigung der Wahlvorschläge Negativverfügung und rechtliches Gehör Kontrolle der Kandidaturen Meldungen an die Bundeskanzlei 7.7.1 Unverzügliche Meldung an die Bundeskanzlei 7.7.2 Listen nach Bereinigung sofort an die Bundeskanzlei 7.7.3 Amtsblatt mit Kandidaturen an die Bundeskanzlei Gestaltung der Wahlzettel 7.8.1 Jede Liste eine Nummer 7.8.2 Jeder Kandidierende eine Nummer 7.8.3 Listenverbindungen

16 16 16 16 16 17 17 17 18 19 20 20 22 22 22 23 23 23 23 23 24 24 24

8

Ermittlung der Wahlergebnisse bei Verhältniswahl 8.1 Einleitung 8.2 Ungültige Wahlzettel 8.3 Streichungsregeln bei mehr Namen als zu vergebende Sitze 8.4 Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse 8.4.1 Protokoll des kantonalen Wahlbüros 8.4.2 Berechnung der Verteilungszahl 8.4.3 Auflistung der Gewählten und Nichtgewählten

24 24 25 25 25 25 25 25

9

Information, Veröffentlichung und Beschwerdewesen 9.1 Sofortige Ermittlung und Meldung der Ergebnisse 9.2 Umgehende Übermittlung des Wahlergebnisses an die gemeinsame Meldestelle und Zustellung einer Protokollkopie an die Bundeskanzlei 9.3 Benachrichtigung der Gewählten

26 26

26 26

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9.4 9.5

Veröffentlichung der Wahlresultate im kantonalen Amtsblatt spätestens am 30. Oktober 2023 Beschwerdewesen 9.5.1 Gesetzliche Grundlagen, Fristen 9.5.2 Rechtsmittelbelehrung 9.5.3 Kopie der Beschwerden an die Bundeskanzlei 9.5.4 Sofortige Eröffnung des Entscheids der Kantonsregierung 9.5.5 Rechtsmittelbelehrung nach dem Entscheid der Kantonsregierung 9.5.6 Behandlungsgrundsätze

27 27 27 27 28 28 28 28

10 Unterschriebene Wahlprotokolle: Inhalt und sofortige Übermittlung 29 11 Zustellung der Ergebnisse zu statistischen Zwecken an das BFS nach Ablauf der Beschwerdefrist

29

12 Aufbewahrung der Wahlzettel und Formulare

30

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Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 22. Oktober 2023 Weisungen des Bundesrates Gestützt auf Artikel 17 der Verordnung vom 24. Mai 19781 über die politischen Rechte (VPR) erlässt der Bundesrat vor jeder Gesamterneuerungswahl in einem Kreisschreiben ergänzende Weisungen zur Durchführung der Nationalratswahlen.

1

1 2 3 4 5 6 7 8

Rechtsgrundlagen ­

Gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Nationalratswahlen sind das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte (BPR) und die VPR.

­

Für die Teilnahme der Auslandschweizerinnen und -schweizer sind ausserdem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. September 20143 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) und der zugehörigen Verordnung vom 7. Oktober 20154 (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) sowie das Kreisschreiben der Bundeskanzlei vom 7. Oktober 2015 betreffend die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer5 zu beachten.

­

Für Kantone, die anlässlich der Gesamterneuerungswahlen vom 22. Oktober 2023 den elektronischen Stimmkanal einsetzen möchten, sind die Artikel 8a BPR und 27a bis 27q VPR zu beachten. Ausserdem ist die Verordnung der BK vom 25. Mai 20226 über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) anzuwenden.

­

Für die Verteilung der Sitze auf die Kantone ist die Verordnung vom 1. September 20217 über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrates massgebend.

­

Für Parteien ist die Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 20028 über das Parteienregister (VPart) wesentlich.

­

Parteien und andere kandidierende Gruppierungen oder Personen müssen zudem die Bestimmungen zur Transparenz in der Politikfinanzierung beachten

SR 161.11 SR 161.1 SR 195.1 SR 195.11 BBl 2015 7501 SR 161.116 SR 161.13 SR 161.15

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(Art. 76b­76k BPR sowie Verordnung vom 24. August 20229 über die Transparenz bei der Politikfinanzierung [VPofi]).

­

Für Beschwerden gilt neben dem BPR auch das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200510 (BGG).

­

Als Teilnehmerstaat der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist die Schweiz zudem bezüglich Wahlen und Wahlbeobachtungen an die Verpflichtungen des Kopenhagener Dokuments von 199011 und der Istanbuler Charta für Europäische Sicherheit von 199912 politisch gebunden. Diese verpflichten alle Teilnehmerstaaten, die OSZE über anstehende Wahlen zu informieren und sie zur Beobachtung der Wahlen einzuladen. Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE (ODIHR) hat 2007 und 2011 eine Wahlbewertungsmission durchgeführt.

2015 hat es ein dreiköpfiges Team bestehend aus Wahl- und E-Voting-Fachleuten in die Schweiz entsendet, um die eidgenössischen Wahlen in Bezug auf die elektronische Stimmabgabe zu bewerten. 2019 hat es auf eine Wahlbewertungsmission verzichtet. Es ist möglich, dass bei den Nationalratswahlen 2023 wieder eine Wahlbewertungsmission durchgeführt wird. Der Bundesrat bittet die Kantone, den internationalen Wahlbeobachterinnen und -beobachtern ungehinderten Zugang zu gewähren.

2

Sitzverteilung

Artikel 149 der Bundesverfassung13 (BV) bestimmt, dass der Nationalrat aus 200 Abgeordneten des Schweizervolkes gebildet wird. Die Sitze werden unter die Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jeder Kanton Anspruch auf mindestens einen Sitz hat. Aufgrund der Artikel 16 und 17 BPR und der Verordnung über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrates wurden die Sitze gemäss Tabelle 1 auf die Kantone verteilt.

9 10 11 12 13

AS 2022 490, SR 161.18 SR 173.110 www.osce.org > Resources > Document of the Copenhagen Meeting of the Conference on the Human Dimension of the CSCE (de) www.osce.org > Resources > Istanbul Document 1999 (de) SR 101

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Tabelle 1 Sitzverteilung nach Kantonen 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

3

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft

36 24 9 1 4 1 1 1 3 7 6 4 7

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

Schaffhausen Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura

2 1 1 12 5 16 6 8 19 8 4 12 2

Repräsentation von Frauen und Männern

Auch über 40 Jahre nach Annahme des sogenannten Gleichstellungsartikels in der Bundesverfassung (heute: Art. 8 Abs. 3 BV)14 sind Bund und Kantone bemüht, rechtliche und tatsächliche Diskriminierungen zu beseitigen, von denen die Frauen im familiären, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Umfeld betroffen sind. Der Anteil Frauen im Nationalrat ist zwar 2019 erheblich angestiegen (2019: 42 Prozent; gewählt wurden 84 Frauen und 116 Männer; 2015: 32 Prozent; gewählt wurden 64 Frauen und 136 Männer). Die Vertretung ist jedoch immer noch nicht ausgeglichen. Der Bundesrat bittet die Kantone, die Wahlberechtigten auf das allfällige Missverhältnis in der Repräsentation von Frauen und Männern aufmerksam zu machen und die kandidierenden Gruppierungen auf die im «Leitfaden für kandidierende Gruppierungen»15 der Bundeskanzlei (BK) aufgeführten Massnahmen zur Förderung von Frauen hinzuweisen.

14 15

Annahme in der Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 von Art. 4 Abs. 2 der Bundesverfassung von 1874.

www.bk.admin.ch > Politische Rechte > Nationalratswahlen > Nationalratswahlen 2023 > Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

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Grafik 1 Anteil gewählte Frauen bei den Nationalratswahlen 2019 nach Kantonen 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30%

Männer

20%

Frauen

10%

ZH (F 16 / M 19 / G 35) BE (F 13 / M 11 / G 24) LU (F 4 / M 5 / G 9) UR (F 0 / M 1 / G 1) SZ (F 1 / M 3 / G 4) OW (F 1 / M 0 / G 1) NW (F 0 / M 1 / G 1) GL (F 0 / M 1 / G 1) ZG (F 1 / M 2 / G 3) FR (F 4 / M 3 / G 7) SO (F 1 / M 5 / G 6) BS (F 3 / M 2 / G 5) BL (F 5 / M 2 / G 7) SH (F 1 / M 1 / G 2) AR (F 0 / M 1 / G 1) AI (F 0 / M 1 / G 1) SG (F 5 / M 7 / G 12) GR (F 3 / M 2 / G 5) AG (F 7 / M 9 / G 16) TG (F 3 / M 3 / G 6) TI (F 2 / M 6 / G 8) VD (F 8 / M 11 / G 19) VS (F 0 / M 8 / G 8) NE (F 0 / M 4 / G 4) GE (F 6 / M 6 / G 12) JU (F 0 / M 2 / G 2)

0%

4

Transparenz bei der Politikfinanzierung bei Wahlkampagnen für den Nationalrat

Am 23. Oktober 2022 werden die neuen Bestimmungen betreffend Transparenz bei der Politikfinanzierung in Kraft treten (Art. 76b­76k BPR sowie die VPofi). Demnach müssen die politischen Akteurinnen und Akteure die Finanzierung von eidgenössischen Wahlkampagnen offenlegen, wenn sie voraussichtlich mehr als 50 000 Franken aufwenden. Die kandidierenden Gruppierungen oder Personen müssen die erforderlichen Angaben und Dokumente der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) melden.

Der Bundesrat bittet die Kantone, die Kandidierenden auf die entsprechenden Ausführungen im «Leitfaden für kandidierende Gruppierungen» der BK aufmerksam zu machen.

Auf Anfrage der EFK geben die kantonalen und die kommunalen Behörden, die nach kantonalem Recht für die Transparenz bei der Politikfinanzierung zuständig sind, ihr die Informationen wie namentlich Personendaten bekannt, die für die Durchführung der Kontrolle und für die Veröffentlichung erforderlich sind (Art. 76i Abs. 3 BPR).

Die Kantone sind zudem für die Strafverfolgung im Zusammenhang mit den eidgenössischen Transparenzregeln zuständig (Art. 76j BPR).

Der Bundesrat bittet die Kantone, welche weitergehende Vorschriften über die Offenlegung der Finanzierung von kantonalen politischen Akteurinnen und Akteuren für die Nationalratswahlen vorsehen (Art. 76k BPR), die kandidierenden Gruppierungen rechtzeitig darüber zu informieren.

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5

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

5.1

Bestimmung kantonales Wahlbüro

Die Kantonsregierungen bezeichnen die Amtsstelle (kantonales Wahlbüro), die das Wahlgeschäft leitet und beaufsichtigt, die Wahlvorschläge entgegennimmt und bereinigt und die Wahlergebnisse zusammenstellt (Art. 7a VPR).

5.2

Kommunale Wahlbüros ­ Meldung von Abweichungen

Die Ergebnisse der Nationalratswahlen werden nach Artikel 8 VPR in den Gemeindewahlbüros ermittelt. In der Regel weist jede politische Gemeinde ein Wahlbüro auf.

In einigen Kantonen bestehen Abweichungen, wonach eine Gemeinde kein eigenes Wahlbüro oder mehrere Wahlbüros unterhält. Der Bundesrat bittet um Meldung der Abweichungen an die gemeinsame Meldestelle der BK und des BFS. Die technischen Dispositionen geben Auskunft über die Modalitäten.

5.3

Unvereinbarkeiten

Die Kandidatinnen und Kandidaten sind bereits bei der Wahlanmeldung auf die Unvereinbarkeiten gemäss Artikel 144 BV, Artikel 14 und 15 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200216 (ParlG) und auf die Auslegungsgrundsätze der Büros von National- und Ständerat zu Artikel 14 Buchstaben e und f ParlG hinzuweisen17. Der Bundesrat bittet die Kantone, die Kandidierenden auf die entsprechenden Ausführungen im «Leitfaden für kandidierende Gruppierungen» der BK aufmerksam zu machen.

5.4

Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten im Inland und an die Bundeskanzlei

5.4.1

Termine

Mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Wahltag, also zwischen dem 24. September und 1. Oktober 2023, lassen die Kantone mit Mehrheitswahlverfahren einen Wahlzettel, jene mit Verhältniswahlverfahren einen vollständigen Satz aller Wahlzettel samt Wahlanleitung des Bundes allen Stimmberechtigten zustellen (Art. 33 Abs. 2 bzw. Art. 48 BPR). Der Bundesrat empfiehlt den Kantonen, durch Festsetzung des Wahlanmeldeschlusses auf einen frühen Termin sowie durch organisatorische Massnahmen einen rechtzeitigen Versand des Wahlmaterials zu ermöglichen.

16 17

SR 171.10 BBl 2022 767

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5.4.2

Abstimmung des Zeitplans mit der Post

Insbesondere für sehr bevölkerungsreiche Gemeinden müssen die Kantone die Lieferund Zustellfristen mit der Post koordinieren.

5.4.3

Verantwortung bei Auslagerung

Falls Aufgaben wie namentlich Druck, Verpackung oder Versand der Wahlunterlagen oder im Bereich der elektronischen Stimmabgabe delegiert oder ausgelagert werden, müssen die Kantone sicherstellen, dass sie selber und die Gemeinden ihre Verantwortung wahrnehmen. Sie müssen wirksame Kontrollen einrichten, damit die Wahlen korrekt abgewickelt und die Anordnungen aus dem Kreisschreiben befolgt werden.

5.4.4

Drei Sätze Wahlzettel an die Bundeskanzlei

Der BK sind drei vollständige Sätze aller Wahlzettel zuzustellen.

5.5

Zustellung des Wahlmaterials an Auslandschweizer Stimmberechtigte sowie an Bundesangestellte im Ausland

5.5.1

Versand frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand

Der Bundesrat bittet die Kantone, dafür zu sorgen, dass die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden den Auslandschweizerinnen und -schweizern die Wahlunterlagen eine Woche vor dem offiziellen Versand, also in der Kalenderwoche 37, verschicken (Art. 2b VPR und Art. 12 Abs. 3 V-ASG). Dies gilt auch für Kantone, die anlässlich der Gesamterneuerungswahlen vom 22. Oktober 2023 den elektronischen Stimmkanal einsetzen werden.

Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre Stimme persönlich an der Urne abgeben möchten, teilen dies der Stimmgemeinde schriftlich oder durch persönliche Vorsprache mit. Die Mitteilung muss mindestens sechs Wochen vor dem Urnengang bei der Stimmgemeinde eingehen. Die Stimmgemeinde hält das Wahlmaterial dieser Auslandschweizer Stimmberechtigten zurück, damit diese ihre Dokumente abholen können (Art. 13 V-ASG).

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5.5.2

Zustellung an die im Ausland eingesetzten Bundesangestellten

Die Gemeinden stellen das Wahlmaterial den Bundesangestellten, welche im Ausland arbeiten, an ihre Schweizer Korrespondenzadresse zu. Der Dienst Kurier des EDA leitet diesen Mitarbeitenden die private Post wöchentlich per diplomatische Kuriersendung an die zuständige Vertretung weiter. Für Rückfragen steht die Direktion für Ressourcen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung: kurier@eda.admin.ch (Tel. 058 462 32 57).

5.6

Stimmabgabe

Die Regierungen erlassen die notwendigen Vorschriften über die Stimmabgabe (vgl.

die Art. 83 und 91 Abs. 2 BPR).

5.7

Der elektronische Stimmkanal

Die VPR sowie die VEleS definieren den rechtlichen Rahmen für den Einsatz des elektronischen Stimmkanals.

Nach Artikel 27a Absatz 4 VPR muss der Bundesrat den Einsatz der elektronischen Stimmabgabe bei den Nationalratswahlen bewilligen und zwar aufgrund eines entsprechenden Gesuchs gemäss Artikel 27c VPR. Zudem erteilt die BK die Zulassung für den Einsatz der elektronischen Stimmabgabe beim Urnengang vom 22. Oktober 2023 gestützt auf Artikel 27e VPR sowie die Bestimmungen der VEleS. Die Erteilung der Grundbewilligung durch den Bundesrat resp. der Zulassung durch die BK ist an die Erfüllung der bundesrechtlichen Anforderungen namentlich mit Blick auf die Sicherheit geknüpft. Der elektronische Stimmkanal unterliegt somit strengen Kontrollen. Die E-Voting-Systeme sowie die kantonalen Prozesse werden von unabhängigen Expertinnen und Experten im Auftrag der BK geprüft. Gemäss Artikel 27f VPR werden zudem höchstens 30 Prozent des kantonalen Elektorats und höchstens 10 Prozent des gesamtschweizerischen Elektorats zu E-Voting zugelassen, wobei stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Menschen mit Behinderungen von der Berechnung der Limiten ausgenommen werden. Im Rahmen des Zulassungs- und Bewilligungsverfahrens liefern die Kantone der BK alle nötigen Unterlagen und beziehen die BK in einen Testurnengang ein. Die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens sind im Leitfaden der BK zum Bewilligungsverfahren18 geregelt.

18

www.bk.admin.ch > Politische Rechte > E-Voting > Bundesrechtliche Anforderungen

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5.8

Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe

Die Ungültigkeits- und die Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmkuvert oder -stempel usw.) zusammenhängen (Art. 12 Abs. 2 BPR), gelten auch für die Nationalratswahlen (Art. 38 und 49 BPR).

Sämtliche Wahlzettel sind im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 BPR durch die Kantonsverwaltung erstellen zu lassen. Wahlzettel, die nicht amtlich sind, sind ungültig.

Ausserdem ungültig sind Wahlzettel, wenn sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind und ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten.

Für den Einsatz des elektronischen Stimmkanals umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe (Art. 38 Abs. 5 und Art. 49 Abs. 3 BPR).

5.9

Vorkehren gegen Manipulation und strafbare Praktiken

Die Kantone erlassen die Bestimmungen, die zur Kontrolle der Stimmberechtigung, zur Wahrung des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbrauch erforderlich sind. Der Bundesrat bittet die Kantone, die nötigen Sicherheitsmassnahmen bei der brieflichen Stimmabgabe, der Abgabe bei einer Amtsstelle oder im Gemeindebriefkasten, dem Urnengang sowie der Abgabe über den elektronischen Stimmkanal zu ergreifen. Die Voraussetzungen für die elektronische Stimmabgabe sind in der VEleS geregelt.

Die Kantone und Gemeinden müssen dafür sorgen, dass von keiner und keinem Stimmberechtigten mehr als ein einziger Wahlzettel in die Urne gelegt werden kann.

Sie müssen sicherstellen, dass mindestens zwei Personen die Urnen beaufsichtigen, um Unregelmässigkeiten vorzubeugen.

Von Gemeinden ist zu verlangen, dass die Wahlzettel aller kandidierenden Gruppierungen gleich gut sichtbar aufliegen.

Ebenso ist den Artikeln 5­8 BPR Nachachtung zu verschaffen und sicherzustellen, dass die Gemeindebriefkästen für die vorzeitige Stimmabgabe gross genug konzipiert sind und ihre Leerung in genügender Frequenz sichergestellt wird. Die Leerung muss unter Kontrolle einer namentlich bezeichneten Zweitperson erfolgen.

Für diejenigen Kantone, die den elektronischen Stimmkanal einsetzen, gelten die unter Ziffer 5.7 erwähnten speziellen Vorkehrungen.

Um strafbare Praktiken zu verhindern, ruft der Bundesrat Artikel 279 ff. des Strafgesetzbuchs19 in Erinnerung.

19

SR 311.0; vgl. Zweites Buch, Vierzehnter Titel des StGB: Vergehen gegen den Volkswillen.

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5.10

Amtlicher Informationsfluss zwischen den Kantonen und der Bundeskanzlei sowie dem Bundesamt für Statistik

Sowohl die BK als auch das BFS benötigen ­ entsprechend ihren spezifischen gesetzlichen Aufgaben ­ Informationen, Daten und Dokumente zu den eidgenössischen Wahlen. Das BFS veröffentlicht die provisorischen Ergebnisse am Wahltag und benötigt die definitiven Daten für längerfristige statistische Analysen. Die BK hat innert weniger Tage den Wahlbericht zu erstellen und damit die Grundlage für die Erwahrung aller Wahlresultate durch den neugewählten Nationalrat zu Beginn der Legislatur aufzubereiten. Um den amtlichen Informationsfluss zu erleichtern, wird die Meldepflicht an den Bund soweit möglich und sinnvoll zentralisiert. Zu diesem Zweck haben die BK und das BFS für die eidgenössischen Wahlen 2023 wiederum eine gemeinsame Meldestelle eingerichtet. Diese gemeinsame Meldestelle dient sowohl zur Übermittlung der Daten zu den Nationalrats- als auch zu den Ständeratswahlen. In den technischen Dispositionen des BFS und der BK sind die genauen Modalitäten zur Datenübermittlung aufgeführt.

6

Kantone mit Mehrheitswahl

6.1

Betroffene Kantone

In den Kantonen, die nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen haben (Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden), findet die Wahl nach dem Mehrheitswahlverfahren statt.

6.2

Kantone mit Möglichkeit stiller Wahlen

Will ein Kanton mit Mehrheitswahlverfahren stille Wahlen ermöglichen, so benötigt er dazu entsprechende Verfahrensvorschriften in einem formellen kantonalen Rechtserlass (Art. 47 Abs. 2 BPR).

Kennt das kantonale Recht die Möglichkeit stiller Wahlen, müssen die Kandidaturen bis zum 4. September 2023 um 12 Uhr bei der zuständigen kantonalen Behörde eingetroffen sein (Art. 47 Abs. 2 BPR).

Falls bis zum 4. September 2023 um 12 Uhr nur eine einzige gültige Kandidatur eingetroffen ist, kommt es zu einer stillen Wahl. Falls mehrere gültige Kandidaturen fristgerecht eingetroffen sind, sind die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Wahlzettel vorgedruckt aufzuführen (Art. 50 Abs. 1 BPR). Für die Stimmabgabe kreuzt der Wähler oder die Wählerin das Feld neben der Kandidatin oder dem Kandidaten an (Art. 50 Abs. 2 BPR).

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6.3

Freiwilliges Wahlanmeldeund Publikationsverfahren

Majorzkantone ohne die Möglichkeit stiller Wahl können alle Kandidaturen, die der kantonalen Wahlbehörde bis zum 48. Tag vor dem Wahltag (4. September 2023) gemeldet worden sind, elektronisch und im kantonalen Amtsblatt veröffentlichen (Art. 47 Abs. 1bis BPR). Dabei müssen sie mindestens folgende Angaben machen: ­

amtliche Namen und Vornamen,

­

Namen und Vornamen, unter denen die Person politisch oder im Alltag bekannt ist,

­

Geschlecht,

­

Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl,

­

Heimatorte einschliesslich Kantonszugehörigkeit,

­

Zugehörigkeit zu einer Partei beziehungsweise zu einer politischen Gruppierung,

­

Beruf.

6.4

Meldung der Kandidaturen an die gemeinsame Meldestelle

Sowohl die Kantone mit der Möglichkeit stiller Wahl als auch die Kantone, welche ein freiwilliges Wahlanmelde- und Publikationsverfahren (Art. 47 Abs. 1bis BPR) vorsehen, sind gebeten, die Kandidaturen der gemeinsamen Meldestelle umgehend in elektronischer Form gemäss den technischen Dispositionen zuzustellen.

Der Bundesrat bittet die Kantone zudem, der BK auch die zugehörige Amtsblattpublikation zuzustellen (Bundeskanzlei, Sektion Politische Rechte, Bundeshaus West, 3003 Bern). Falls in einem Kanton die elektronische Fassung des Amtsblatts rechtsverbindlich gilt, kann dieses der BK auch elektronisch statt postalisch zugestellt werden.

6.5

Relatives Mehr

Es gilt das relative Mehr: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat (Art. 47 Abs. 1 BPR).

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6.6

Vorgehen bei Stimmengleichheit

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 47 Abs. 1 dritter Satz BPR). Im Falle eines Losentscheids ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten (BGE 138 II 13).

6.7

Leere und ungültige Wahlzettel

Leere und ungültige Wahlzettel werden vor der Ermittlung des Wahlergebnisses ausgeschieden. Zusätzlich zu den unter Ziffer 5.8 aufgeführten Gründen sind bei Mehrheitswahlen Wahlzettel ungültig, die Namen verschiedener Personen enthalten (Art. 49 Abs. 1 Bst. a BPR).

In Kantonen mit der Möglichkeit stiller Wahl sind zudem Stimmen ungültig, die auf nicht vorgedruckte Kandidaturen lauten, und Stimmzettel, auf denen mehr als eine Kandidatur angekreuzt ist (Art. 50 Abs. 3 BPR).

6.8

Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse

Die Wahlergebnisse des oder der Gewählten sowie jener nichtgewählten Kandidatinnen und Kandidaten, die wenigstens 100 Stimmen erzielt haben, werden vom kantonalen Wahlbüro im Wahlprotokoll (vgl. Ziff. 10) in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen unter Angabe der Personalien (Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Heimat- und Wohnort) aufgeführt, gegebenenfalls unter Hinzufügung der Parteizugehörigkeit.

Kandidatinnen und Kandidaten, die weniger als 100 Stimmen erhalten haben und nicht gewählt worden sind, brauchen nicht namentlich aufgeführt zu werden; ihre Stimmen werden addiert, und die Summe wird unter der Rubrik «Vereinzelte» aufgeführt.

7

Kantone mit Verhältniswahl

Wo das Verhältniswahlverfahren angewendet wird, haben die Kantonsregierungen hauptsächlich folgende Aufgaben:

7.1

Instruktion der Gemeindewahlbüros

Die Kantonsregierungen regeln Zusammensetzung und Instruktion der Gemeindewahlbüros.

15 / 30

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7.2

Meldung des kantonalen Wahlanmeldeschlusses und der Bereinigungsfrist

Die Kantonsregierungen melden der BK bis zum 1. März 2023, welchen Montag ihr kantonales Recht als Termin für den Wahlanmeldeschluss festgelegt hat und ob die Bereinigungsfrist 14 oder 7 Tage beträgt (Art. 8a VPR; Art. 21 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 4 BPR).

7.3

Auszählformulare: Formularänderungsgesuch

Will ein Kanton Auszählformulare verwenden, die von den Mustern im Anhang 2 VPR abweichen, so reicht die Kantonsregierung dem Bundesrat vor dem 1. Januar 2023 ein begründetes Begehren ein (Art. 8 Abs. 3 VPR). Kein neues Gesuch braucht eingereicht zu werden für vom Bundesrat bereits für frühere Nationalratswahlen bewilligte Änderungen. Die technischen Dispositionen geben Auskunft über die genauen Modalitäten.

7.4

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

Die Regierungen fordern die Stimmberechtigten rechtzeitig zur Einreichung der Wahlvorschläge auf. Die Stimmberechtigten sind dabei namentlich auf folgende Vorschriften aufmerksam zu machen:

7.4.1

Eintreffen bei der Kantonsregierung am Stichtag

Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Stichtag, d. h. an jenem Montag zwischen dem 1. und dem 31. August 2023, den das kantonale Recht bestimmt hat, bis zum Ende der Bürozeit bei der Kantonsregierung eintreffen. Das Datum des Poststempels des Einreichungstages genügt somit nicht für die Wahrung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (Art. 21 Abs. 1 und 2 BPR).

7.4.2

Bezeichnung des Wahlvorschlags

Jeder Wahlvorschlag muss am Kopf zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen eine Bezeichnung tragen (Art. 23 BPR). Gruppierungen, die Wahlvorschläge mit identischen Elementen in der Hauptbezeichnung einreichen und diese miteinander verbinden wollen, müssen ausser im Fall rein regional unterschiedener Listen einen Wahlvorschlag als Stammliste bezeichnen (Art. 23 zweiter Satz BPR, Art. 8c Abs. 3 VPR).

Die Bezeichnung des Wahlvorschlags kann nach der Einreichung beim Kanton nicht mehr geändert werden, es sei denn, sie gibt zu Verwechslungen Anlass. In diesem Fall setzt der Kanton der Vertreterin oder dem Vertreter des Wahlvorschlags eine Frist an, 16 / 30

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innert welcher die Bezeichnung geändert werden muss (Art. 29 Abs. 1 BPR; vgl.

Ziff. 7.4.10).

7.4.3

Anzahl der Vorgeschlagenen und schriftliche Zustimmung der Kandidierenden

Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreterinnen oder Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal (Art. 22 Abs. 1 BPR). Jede Kandidatur bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der kandidierenden Person (Art. 22 Abs. 3 BPR). Dies kann durch blosse Unterzeichnung des Wahlvorschlages geschehen (Art. 8b Abs. 2 VPR).

7.4.4

Kandidatur nur auf einem Wahlvorschlag und in einem einzigen Kanton

Keine kandidierende Person darf auf mehr als einem Wahlvorschlag des Wahlkreises oder auf Wahlvorschlägen aus mehr als einem Kanton mit Verhältniswahl stehen (Art. 27 Abs. 1 und 2 BPR); wird eine Person auf mehr als einem Wahlvorschlag des Kantons aufgeführt, so ist sie vom Kanton unverzüglich von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Damit die BK Personen, die in mehreren Kantonen kandidieren, streichen kann, ist sie darauf angewiesen, dass ihr jeder Kanton die bei ihm eingegangenen Wahlvorschläge umgehend weiterleitet.

Eine nachträglich entdeckte Mehrfachkandidatur kann auch nach der Bereinigungsfrist noch für ungültig erklärt werden (Art. 29 Abs. 4 und Art. 32a BPR). Der Kanton erklärt die Kandidatur für ungültig, wenn der- oder dieselbe Vorgeschlagene auf mehr als einer Liste des Kantons steht, die BK, wenn die- oder derselbe Vorgeschlagene auf Listen mehrerer Kantone steht. Die betroffenen Kantone und die BK informieren einander umgehend. Soweit möglich werden die für ungültig erklärten Kandidaturen von den Listen gestrichen, bevor diese bekanntgemacht werden. Ist dies nicht mehr möglich, wird die Ungültigerklärung unter Angabe des Grundes umgehend elektronisch sowie im Amtsblatt aller betroffenen Kantone und im Bundesblatt veröffentlicht.

7.4.5

Unterschriftenquoren

Jeder Wahlvorschlag muss von einer Mindestzahl im Wahlkreis wohnhafter Stimmberechtigter eigenhändig unterzeichnet sein (Art. 24 Abs. 1 BPR). Keine stimmberechtigte Person darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Andernfalls ist ihr Name von allen Wahlvorschlägen zu streichen (Art. 8b Abs. 3 VPR). Die Unterschrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlags nicht mehr zurückgezogen werden (Art. 24 Abs. 2 BPR). Für die Kantone mit Verhältniswahlrecht gelten die Quoren nach Tabelle 2.

17 / 30

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Tabelle 2 Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

Zürich Bern Luzern Schwyz Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen

7.4.6

400 400 100 100 100 100 100 100 100 100

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura

200 100 200 100 100 200 100 100 200 100

Administrative Erleichterungen bei Unterschriftenquoren

Eine politische Partei ist vom Beibringen von Unterschriften gemäss dem Unterschriftenquorum nach Ziffer 7.4.5 befreit, wenn sie die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt: 1.

Sie hat sich bis spätestens am 31. Dezember 2022 bei der BK ordnungsgemäss registrieren lassen20.

2.

Sie ist in der ablaufenden Amtsdauer für den gleichen Kanton im Nationalrat vertreten oder hat bei der Gesamterneuerungswahl für den Nationalrat vom 20. Oktober 2019 im gleichen Kanton mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht (Art. 24 Abs. 3 BPR).

Eine Partei, die diese zwei Bedingungen erfüllt, muss nur die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Kantonalpartei einreichen (Art. 24 Abs. 4 BPR). Es handelt sich bei den letzteren um die nach den kantonalen Parteistatuten Verantwortlichen.

Die administrativen Erleichterungen gelten für alle Wahlvorschläge der Partei im Kanton. Dazu gehören z. B. Wahlvorschläge der Jungparteien, regionale Wahlvorschläge, Wahlvorschläge von Auslandschweizerinnen und -schweizern etc. Entscheidend für den Anspruch auf die administrativen Erleichterungen ist die Parteizugehörigkeit, nicht die Listenbezeichnung. Meist ist die Parteizugehörigkeit in den Statuten der Kantonalpartei und/oder der Bundespartei festgehalten. Fehlt ein solcher Hinweis in den Statuten, kann auch auf eine Bestätigung durch die Bundespartei zurückgegriffen werden.

20

Art. 76a BPR, vgl. die Liste unter www.bk.admin.ch > Politische Rechte > Parteienregister > Registrierte Parteien

18 / 30

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Wenn eine Partei mit Anspruch auf administrative Erleichterungen mehrere Wahlvorschläge einreicht, müssen die präsidierenden und geschäftsführenden Personen entsprechend mehrere Wahlvorschläge in ihrer Funktion unterzeichnen. Durch diese Unterschrift gelten sie nicht als Vertreterin oder Vertreter bzw. Stellvertreterin oder Stellvertreter dieser Wahlvorschläge, sondern sie erfüllen Artikel 24 Absatz 4 BPR, um von den administrativen Erleichterungen profitieren zu können. Auch für diese Wahlvorschläge müssen eine Vertreterin bzw. ein Vertreter sowie eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter bestimmt werden (Art. 25 BPR; vgl. Ziff. 7.4.8).

Bereits im Parteienregister eingetragene Parteien kommen nur in den Genuss der Erleichterungen, wenn sie der BK bis spätestens zum 1. Mai 2023 alle seit ihrer Eintragung im Parteienregister eingetretenen Änderungen ihrer Statuten, ihres Namens, ihres Sitzes und der Namen und Adressen der präsidierenden und geschäftsführenden Personen ihrer Bundespartei gemeldet haben (Art. 24 Abs. 3 und 4 und Art. 76a BPR; Art. 4 VPart).

Der Bundesrat bittet die Kantone, die Kantonalparteien darauf aufmerksam zu machen, dass sie nur dann auf das Beibringen der Unterschriften gemäss den Quoren und das Einholen der entsprechenden Stimmrechtsbescheinigungen verzichten können, wenn sie sich vergewissert haben, dass sich ihre Bundespartei tatsächlich rechtzeitig und rechtsgültig ins Parteienregister der BK hat eintragen lassen.

7.4.7

Mindestangaben für den Wahlvorschlag

Auf dem Wahlvorschlag müssen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von sich folgende Angaben machen: ­

Vor- und Familiennamen,

­

Geburtsjahr (wenn möglich mit genauem Geburtsdatum),

­

Adresse des politischen Wohnsitzes.

Die Kandidatinnen und Kandidaten haben von sich folgende Angaben zu machen: ­

amtliche Vor- und Familiennamen,

­

Namen und Vornamen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist,

­

Geschlecht,

­

genaues Geburtsdatum,

­

Heimatorte mit Kantonszugehörigkeit,

­

Beruf,

­

Adresse des politischen Wohnsitzes einschliesslich Postleitzahl.

Auslandschweizerinnen und -schweizer, die kandidieren möchten, geben ihre Adresse im Ausland an und fügen ihre Stimmgemeinde in der Schweiz (politischer Wohnsitz) hinzu.

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Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind die Artikel 22 Absatz 2 und 24 Absatz 1 BPR. Die Mindestangaben, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss, finden sich im Anhang 3a VPR (vgl. Art. 8b Abs. 1 VPR).

Mit Unterzeichnung des Wahlvorschlags erklären die Kandidatinnen und Kandidaten, die ihren politischen Wohnsitz im Wahlkreis haben, zugleich die Zustimmung zur eigenen Kandidatur (Art. 8b VPR). Die Kantone müssen in diesem Fall sicherstellen, dass sie alle in Artikel 22 Absatz 2 BPR geforderten Angaben von den Kandidierenden erhalten haben.

7.4.8

Vertreterin oder Vertreter des Wahlvorschlags für Behördenkontakt

Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags müssen für den Verkehr mit den Behörden eine Person als Vertreterin oder Vertreter und eine weitere Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter bezeichnen. Die Personen müssen im Wahlkreis stimmberechtigt sein und dürfen nur einen einzigen Wahlvorschlag vertreten bzw. stellvertreten. Verzichten die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner darauf, diese zwei Personen zu bezeichnen, so gilt die erstunterzeichnende Person als Vertreterin oder Vertreter, die zweitunterzeichnende Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter (Art. 25 Abs. 1 BPR).

Die Vertreterin oder der Vertreter oder, wenn sie oder er verhindert ist, die stellvertretende Person ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben (Art. 25 Abs. 2 BPR; vgl. Ziff. 7.4.10).

Auch für Wahlvorschläge, die von administrativen Erleichterungen profitieren, müssen eine Vertreterin oder ein Vertreter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bezeichnet werden. Werden diese zwei Personen nicht bezeichnet, so gilt die erstunterzeichnende Person als Vertreterin oder Vertreter, die zweitunterzeichnende Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter. Im vorliegenden Fall wären das die oder der erste und die oder der zweite Kandidierende. Auch hier gilt, dass die Vertreterin oder der Vertreter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nur einen einzigen Wahlvorschlag vertreten bzw. stellvertreten können und dass sie im Kanton stimmberechtigt sein müssen.

7.4.9

Anmeldung von Listenverbindungen und Bestimmung der Stammliste

Bezüglich Listenverbindungen gilt Folgendes: ­

20 / 30

Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter beigefügt werden, dass die Wahlvorschläge miteinander verbunden seien (verbundene Listen; Listenverbindung).

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21

­

Das Anmelden solcher Listenverbindungen ist bis spätestens zum Ende der im jeweiligen Kanton geltenden Bereinigungsfrist (14 oder 7 Tage nach Wahlanmeldeschluss; vgl. Ziff. 7.4.10) möglich.

­

Listen, die sich unterverbinden möchten, müssen Teil der gleichen Listenverbindung sein.

­

Unterlistenverbindungen sind nur unter gleichnamigen, miteinander verbundenen Listen zulässig, die sich einzig durch einen Zusatz über Region, Geschlecht, Alter oder Flügel einer Gruppierung unterscheiden (Art. 31 Abs. 1bis BPR). National- und Ständerat haben im Rahmen der Behandlung der Pa. Iv.

21.402 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates «Präzisierung der Unterlistenverbindungen» festgehalten, dass es sich bei verschiedenen Parteien nicht um die Flügel einer Gruppierung handle. Unterlistenverbindungen zwischen Wahlvorschlägen mit gleicher Bezeichnung, bei welchen verschiedene Parteien die Flügel der Gruppierung bilden sollen, sind folglich unzulässig.21 Gemeinsame Listen von verschiedenen Parteien bleiben möglich.

­

Listen- und Unterlistenverbindungserklärungen sind unwiderruflich (Art. 31 Abs. 3 BPR).

­

Listen- und Unterlistenverbindungserklärungen müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular im Anhang 3b VPR enthalten (Art. 8e Abs. 1 VPR).

­

Auf dem Listenverbindungsformular müssen alle miteinander verbundenen und unterverbundenen Listen aufgeführt werden. Die Vertreterinnen und Vertreter aller verbundenen und unterverbundenen Listen müssen unterzeichnen.

Im Falle mehrerer Listen mit gleicher Hauptbezeichnung reicht es nicht, wenn nur der oder die Vertreter/in einer Liste für alle unterzeichnet.

­

Unter-Unterlistenverbindungen sind nicht zulässig (Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz BPR).

­

Wollen verschiedene Gruppierungen oder Parteien eine identische Hauptbezeichnung verwenden, so müssen sie eine Stammliste bezeichnen. Dieser Stammliste werden Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln zugerechnet (Art. 37 Abs. 2bis zweiter Satz BPR), sofern sie nicht aufgrund regionaler Kriterien zugeordnet werden können (Art. 37 Abs. 2 BPR; vgl. Ziff. 7.4.2).

­

Bei der Mandatsverteilung gilt eine Gruppe miteinander verbundener Listen gegenüber den anderen Listen als eine einzige Liste (Art. 42 Abs. 1 BPR).

Vgl. AB 2021 N 2178f., AB 2022 S 774ff. Der Nationalrat hatte der Pa. Iv. 21.402 SPK-N am 29. November 2021 Folge gegeben. Da der Ständerat ihr am 19. September 2022 keine Folge gegeben hat, ist sie erledigt und Art. 31 Abs. 1bis BPR wird nicht geändert. Das Votum des Präsidenten der SPK-S namens der Kommission sowie Voten des Sprechers und der Sprecherin SPK-N entsprechen einem expliziten Interpretationsvorbehalt unter Hinweis auf die ratio legis, der eine Praxisänderung rechtfertigt.

21 / 30

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7.4.10

Bereinigung der Wahlvorschläge

Der Kanton prüft die eingereichten Wahlvorschläge und setzt der Vertreterin oder dem Vertreter des Wahlvorschlags eine Frist, innert welcher sie oder er die Mängel des Wahlvorschlages beheben, Bezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben, ändern und für Vorgeschlagene, deren Namen amtlich gestrichen wurden, Ersatzvorschläge einreichen kann (Art. 29 Abs. 1 BPR).

Streicht der Kanton Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlags, so dass der Wahlvorschlag das Quorum verfehlt, dann stellt dies grundsätzlich einen Mangel dar, der behoben werden kann. Der Kanton setzt der Vertreterin oder dem Vertreter des Wahlvorschlags dazu eine Frist.

Bei allfälligen Ersatzkandidaturen für Vorgeschlagene, deren Namen amtlich gestrichen wurden, kann es sich auch um die ursprünglich Vorgeschlagenen handeln.

Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, so wird lediglich dessen Name gestrichen (Art. 29 Abs. 3 BPR).

Am zweiten Montag nach Wahlanmeldeschluss müssen von Bundesrechts wegen alle Wahlvorschläge bereinigt sein; doch kann das kantonale Recht diese Bereinigungsfrist auf eine Woche verkürzen. Danach kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden (Art. 29 Abs. 4 BPR).

7.5

Negativverfügung und rechtliches Gehör

Erfüllt ein eingereichter Wahlvorschlag die gesetzlichen Vorgaben nicht, ist ein formeller Entscheid (Negativverfügung) gemäss den kantonalen Vorschriften zu treffen und der Vertreterin bzw. dem Vertreter des Wahlvorschlags zuzustellen. Bevor die Behörde verfügt, gewährt sie der Partei das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

Die Negativverfügung muss die Begründung, weshalb der Wahlvorschlag abgewiesen wurde, und die Rechtsmittelbelehrung enthalten (vgl. dazu etwa Art. 5 und Art. 35 Bundesgesetz vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; vgl. Ziff. 9.5). Da jede und jeder in der betreffenden Angelegenheit Stimmberechtigte zur Wahlbeschwerde berechtigt ist (Art. 89 Abs. 3 BGG) und die Parteistellung (vgl. Art. 111 BGG) im Verfahren vor der kantonalen Vorinstanz garantiert sein muss, sollte die Eröffnung der Negativverfügung durch amtliche Publikation erfolgen.

7.6

Kontrolle der Kandidaturen

Um Mehrfachkandidaturen (gemäss Ziff. 7.4.4) zu vermeiden, sind zusätzlich zu IT-Kontrollabgleichen in jedem Kanton sämtliche Kandidaturen manuell zu kontrollieren und abzugleichen.

22

SR 172.021

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7.7

Meldungen an die Bundeskanzlei

7.7.1

Unverzügliche Meldung an die Bundeskanzlei

Die BK muss kandidierende Personen, deren Namen auf Wahlvorschlägen mehrerer Kantone stehen, auf dem zweiten und jedem folgenden Wahlvorschlag streichen (Art. 27 BPR). Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge läuft je nach Kanton frühestens am 7. August und spätestens am 28. August 2023 ab. Deshalb ist es unerlässlich, dass die Wahlvorschläge umgehend in den Besitz der BK gelangen. Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss durch Angabe der Personalien (amtliche Namen, amtliche Vornamen, Namen und Vornamen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist, Geburtsdatum, Geschlecht, Beruf, Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit und Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl; Stimmgemeinde bei Auslandschweizer Kandidierenden) und durch die Kandidatennummer, bestehend aus der Listen- und der Platznummer, bezeichnet sein. Der Meldestelle sind die Kandidaturen unverzüglich nach dem Wahlanmeldeschluss in elektronischer Form gemäss den technischen Dispositionen zuzustellen (Art. 21 Abs. 3 BPR). Sind bei den Kantonen bereits vorher Wahlvorschläge eingegangen, so können sie diese der BK auch schon vor dem Wahlanmeldeschluss zukommen lassen.

Alle späteren Mutationen sind der Meldestelle mitzuteilen, ebenso sämtliche Listenverbindungen und Stammlisten. Die technischen Dispositionen geben Auskunft über die genauen Modalitäten.

7.7.2

Listen nach Bereinigung sofort an die Bundeskanzlei

Von sämtlichen Listen übermittelt der Kanton der Meldestelle nach Ablauf der Bereinigungsfrist innert 24 Stunden eine Kopie samt dem Hinweis auf die Bereinigung (Art. 8d Abs. 4 VPR).

7.7.3

Amtsblatt mit Kandidaturen an die Bundeskanzlei

Der Kanton stellt der BK drei Exemplare der Amtsblattpublikation der Listen und Kandidaturen zu (Bundeskanzlei, Sektion Politische Rechte, Bundeshaus West, 3003 Bern). Falls in einem Kanton die elektronische Fassung des Amtsblatts rechtsverbindlich gilt, kann dieses der BK auch elektronisch statt postalisch zugestellt werden.

7.8

Gestaltung der Wahlzettel

Bei der Gestaltung der Wahlzettel sind namentlich folgende Grundsätze zu beachten:

23 / 30

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7.8.1

Jede Liste eine Nummer

Jede Liste muss eine Listennummer tragen (Art. 30 Abs. 2 BPR).

7.8.2

Jeder Kandidierende eine Nummer

Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss eine Kandidatennummer, bestehend aus Listen- und Platznummer, erhalten. In Kantonen mit zehn und mehr Sitzen oder Listen müssen die Kandidatennummern vierstellig sein (die 3. Kandidatin der Liste 2 erhält somit die Nummer 02.03). In Kantonen, die die Listen zusätzlich mit einem Buchstaben kennzeichnen, kann die Kandidatennummer auch mehr Stellen haben. Zudem empfiehlt es sich, vorkumulierten Kandidatinnen und Kandidaten zweimal dieselbe Nummer zuzuordnen.

7.8.3

Listenverbindungen

Auf den Wahlzetteln jener Listen, deren Unterzeichnerinnen und Unterzeichner oder Vertreter/in mit anderen Gruppierungen eine rechtsgültige Listen- und allenfalls Unterlistenverbindung eingegangen sind, muss auf die Listen- und gegebenenfalls Unterlistenverbindung hingewiesen werden (Art. 31 Abs. 2 BPR).

Dies muss in einer gut verständlichen und gut ersichtlichen Form erfolgen. Damit die Listen- und Unterlistenverbindungen von den Wählenden wahrgenommen werden, ist es von Vorteil, wenn sie auf dem Wahlzettel oben statt unten erscheinen. Ausserdem ist es eine Vereinfachung für die Wählenden, wenn neben der Nummer auch der Name der Liste angegeben ist, mit welcher eine Listenverbindung eingegangen wurde. Drittens ist auf die Schriftgrösse sowie den Schriftschnitt zu achten.

Die OSZE/ODIHR-Wahlbewertungsmission hat bereits bei den Nationalratswahlen 2007 auf die unterschiedlichen kantonalen Praktiken bei der Vermerkung der Listenund Unterlistenverbindungen auf den Wahlzetteln mit Vordruck hingewiesen. Sie hat empfohlen, dass in diesem Bereich eine gezielte und klare Information von Vorteil wäre, damit die Wählenden sich dieser Verbindungen und den damit verbundenen Auswirkungen bewusst sind.23

8

Ermittlung der Wahlergebnisse bei Verhältniswahl

8.1

Einleitung

Die kantonalen Wahlleiterinnen und Wahlleiter erhalten die Ausführungen zur Ermittlung der Wahlergebnisse bei der Verhältniswahl mit den technischen Dispositionen zugestellt.

23

www.osce.org > Institutions & structures > Office for Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR) > Elections > By location > Switzerland > Elections in Switzerland > Federal Elections, 21 October 2007

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8.2

Ungültige Wahlzettel

Zusätzlich zu den unter Ziffer 5.8 aufgeführten Gründen sind Wahlzettel bei Verhältniswahlen ungültig, wenn sie keinen Namen eines gültigen Kandidaten des Wahlkreises enthalten (Art. 38 Abs. 1 Bst. a BPR). Enthält ein Wahlzettel also eine Listenbezeichnung oder Listennummer, so muss mindestens ein Name einer kandidierenden Person aufgeführt werden.

8.3

Streichungsregeln bei mehr Namen als zu vergebende Sitze

Überzählige Namen auf dem Wahlzettel werden folgendermassen gestrichen (Art. 38 Abs. 3 BPR): «Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.» Wir bitten die Kantone, die kommunalen Wahlbüros entsprechend zu instruieren. Die BK stellt auf Wunsch ein entsprechendes Merkblatt zur Verfügung.

8.4

Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse

8.4.1

Protokoll des kantonalen Wahlbüros

Das kantonale Wahlbüro erstellt über die Wahlergebnisse ein Protokoll im Doppel.

Dieses muss in Inhalt und Anordnung dem Formular 5 (inkl. 5a und 5b) des Anhangs 2 der VPR entsprechen.

8.4.2

Berechnung der Verteilungszahl

Die Berechnung der Verteilungszahl ist in Artikel 40 Absätze 1 und 2 BPR geregelt: «Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl. Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.» Falls die Teilung zu einer ganzen Zahl führt, ist die nächsthöhere ganze Zahl die Verteilungszahl.

8.4.3

Auflistung der Gewählten und Nichtgewählten

Das kantonale Wahlbüro führt im Wahlprotokoll die gewählten und die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten jeder Parteiliste in der Reihenfolge der erzielten 25 / 30

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Stimmen auf, unter Angabe ihrer Personalien (Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Heimat- und Wohnort) sowie der Kandidatennummer, bestehend aus Listen- und Platznummer.

9

Information, Veröffentlichung und Beschwerdewesen

9.1

Sofortige Ermittlung und Meldung der Ergebnisse

Der Bundesrat ersucht die Kantone, mit allen geeigneten Mitteln auf eine möglichst rasche und fehlerfreie Ermittlung der Wahlergebnisse zu dringen. Er bittet deshalb darum, die in jedem Kanton dafür verantwortlichen Amtsstellen (Gemeinde-, Kreisund Bezirksbehörden) anzuweisen, die Wahlergebnisse sofort der Staatskanzlei oder einer anderen hierfür bestimmten Zentralstelle zu melden.

9.2

Umgehende Übermittlung des Wahlergebnisses an die gemeinsame Meldestelle und Zustellung einer Protokollkopie an die Bundeskanzlei

Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle übermittelt das Wahlergebnis (Formulare 2, 4 [auf Gemeindeebene] und 5 [inkl. 5a und 5b] und das Ergebnis der Ständeratswahl) des Kantons sofort nach der Ermittlung in elektronischer Form an die Meldestelle der BK und des BFS, ohne die Beschwerdefrist abzuwarten. Die technischen Dispositionen geben Auskunft über den genauen Inhalt und das Format. Die Kantone mit Mehrheitswahl übermitteln die Angaben der Formulare 2, 4 [auf Gemeindeebene] und 5, die für sie anwendbar sind (Angaben zu den Wahlzetteln, Stimmberechtigten und Kandidierenden sowie deren Ergebnisse; vgl. Ziff. 6.8).

Eine Kopie des Protokolls des kantonalen Wahlbüros (Formulare 4 [auf Kantonsebene] und 5 [inkl. 5a und 5b], bzw. in Majorzkantonen die Angaben von den Formularen 4 [auf Kantonsebene] und 5, die für sie anwendbar sind) ist umgehend, also noch vor Ablauf der Beschwerdefrist, und ununterschrieben der BK postalisch (Bundeskanzlei, Sektion Politische Rechte, Bundeshaus West, 3003 Bern) zu übermitteln (Art. 13 Abs. 3 VPR). Mit diesem postalischen Versand wird neben dem elektronischen ein zweiter Übermittlungsweg sichergestellt.

9.3

Benachrichtigung der Gewählten

Der Bundesrat ersucht die Kantone, jeder und jedem Gewählten die Wahl unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Art. 52 Abs. 1 BPR).

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9.4

Veröffentlichung der Wahlresultate im kantonalen Amtsblatt spätestens am 30. Oktober 2023

Da die letzte Frist für die Rechtsmittel mit dem Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt zu laufen beginnt, bittet der Bundesrat darum, alles dafür vorzukehren, dass die Resultate nach Formular 5 (inkl. 5a und 5b) spätestens am Montag, dem 30. Oktober 2023, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (vgl. Ziff. 9.5.2) im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht (Art. 52 Abs. 2 BPR) und der BK sofort drei Exemplare der Ausgabe zugestellt werden. Falls in einem Kanton die elektronische Fassung des Amtsblatts rechtsverbindlich gilt, kann dieses der BK auch elektronisch statt postalisch zugestellt werden.

Im Fall einer fehlerhaften Amtsblattpublikation ist das Korrigendum so schnell wie möglich im kantonalen Amtsblatt zu publizieren und eine neue Beschwerdefrist zu setzen. Gilt die gedruckte Version des Amtsblatts im Kanton als rechtsverbindlich, so ist das Korrigendum zwingend in der gedruckten Version zu publizieren. Der Bundesrat bittet darum, dass der BK auch von einem allfälligen Korrigendum umgehend drei Exemplare zugestellt werden.

Nötigenfalls ist eine Sondernummer des Amtsblattes vorzusehen.

9.5

Beschwerdewesen

9.5.1

Gesetzliche Grundlagen, Fristen

Nach Artikel 77 Absatz 2 BPR ist eine Beschwerde innert dreier Tage seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben bei der Kantonsregierung einzureichen. Diese entscheidet nach Artikel 79 Absätze 1 und 3 BPR innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde und eröffnet ihren Entscheid spätestens am darauf folgenden Tag der beschwerdeführenden Person und der BK. Gegen den Entscheid der Kantonsregierung kann nach den Artikeln 82 Buchstabe c, 88 Absatz 1 Buchstabe b und 100 Absatz 4 BGG innert dreier Tage ab Eröffnung des Entscheids Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden.

9.5.2

Rechtsmittelbelehrung

Bei den Nationalratswahlen handelt es sich um eidgenössische Wahlen. Daher gelangen im Gegensatz zu den Ständeratswahlen die Bestimmungen des BPR zur Anwendung. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung gegen diese Wahl Beschwerde erhoben werden (Art. 77 ff. BPR). Die Beschwerde ist der Kantonsregierung eingeschrieben zuzustellen.»

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9.5.3

Kopie der Beschwerden an die Bundeskanzlei

Damit sich das provisorische Büro des Nationalrates24 vor der konstituierenden Sitzung des Nationalrates vorbereiten kann, bittet der Bundesrat darum, der BK unverzüglich von allen eingegangenen Beschwerden eine Kopie zukommen zu lassen (E-Mail: wahlen2023@bk.admin.ch; Sektion Politische Rechte, Bundeshaus West, 3003 Bern).

9.5.4

Sofortige Eröffnung des Entscheids der Kantonsregierung

Der Entscheid der Kantonsregierung muss der beschwerdeführenden Person und der BK (Art. 79 Abs. 3 BPR) unverzüglich, spätestens aber an dem auf den Entscheid folgenden Tag per Einschreiben/Express eröffnet werden. Die Frist für den Weiterzug der Beschwerde an das Bundesgericht beginnt mit der Eröffnung zu laufen. Nur so kann das Risiko vermieden werden, dass die Nationalratsdeputation eines Kantons nicht ab Beginn der Legislaturperiode an den Beratungen des neuen Nationalrates teilnehmen kann. Der BK muss umgehend eine Kopie des Beschwerdeentscheids samt Hinweis auf das Versanddatum und die Versandart zugestellt werden (Art. 79 Abs. 3 BPR). Die BK setzt das provisorische Büro des Nationalrates über Beschwerden umgehend in Kenntnis. Damit kann die konstituierende Sitzung korrekt vorbereitet und vermieden werden, dass Personen als Ratsmitglieder vereidigt werden, deren Wahl noch angefochten ist.

9.5.5

Rechtsmittelbelehrung nach dem Entscheid der Kantonsregierung

Die Rechtsmittelbelehrung muss wie folgt lauten: «Gegen diesen Entscheid kann binnen einer Frist von drei Tagen beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 82 Bst. c, Art. 88 Abs. 1 Bst. b und Art. 100 Abs. 4 BGG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG)».

9.5.6

Behandlungsgrundsätze

Falls gerügte Unregelmässigkeiten keinen entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben können, stellt dies keinen Nichteintretensgrund dar; der Bundesrat ersucht die Kantone jedoch, eine Beschwerde ohne nähere Prüfung abzuweisen,

24

Vgl. Art. 3 f. Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) vom 3. Oktober 2003 (SR 171.13).

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wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Wahl wesentlich zu beeinflussen (Art. 79 Abs. 2bis BPR).

Die Einreichung bei einem Departement statt beim Regierungsrat kann kein Nichteintretens- oder Abweisungsgrund sein. Die unzuständige Behörde hat die Sache ohne Verzug an die zuständige Behörde zu überweisen (Art. 8 VwVG, BGE 140 III 636, E. 3.5f.).

Wird die Beschwerde bei der Kantonsregierung nicht per Einschreiben eingereicht, so stellt dies keinen Nichteintretensgrund dar, solange die Beschwerde rechtzeitig eingegangen ist. Ist die Beschwerdefrist durch Postzustellung zweifelsfrei gewahrt und kommt es zu keinen dem Beschwerdeführer zuzuschreibenden Verzögerungen, so ist es gemäss Bundesgericht überspitzt formalistisch, auf einer eingeschriebenen Zustellung zu beharren (Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2015, 1C_581/2015).

Zur Begründung von Wahlbeschwerden an die Kantonsregierung verlangt Artikel 78 BPR «eine kurze Darstellung des Sachverhalts». Eine beschwerdeführende Person hat also einzig örtlich und zeitlich hinreichend bestimmt anzugeben, was sie oder er beanstandet. Die Beschwerdeinstanz hat jedoch den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und bei der Beurteilung das Recht von Amtes wegen anzuwenden.

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Unterschriebene Wahlprotokolle: Inhalt und sofortige Übermittlung

Das Protokoll des kantonalen Wahlbüros (Formular 5 [inkl. 5a und 5b] oder in speziellen Fällen nach vorgängiger Absprache Formular 4) ist dem Bundesrat unterschrieben im Original sofort zu übermitteln, nachdem die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen oder alle den Kanton betreffenden Beschwerden rechtskräftig erledigt sind.

Dem Protokoll sind allfällige Beschwerden sowie die Stellungnahmen beizulegen (Art. 14 Abs. 1 VPR).

Die Kantone mit Mehrheitswahl übermitteln die Angaben von Formular 5, die für sie anwendbar sind (Angaben zu den Wahlzetteln, Stimmberechtigten und Kandidierenden sowie deren Ergebnisse; vgl. Ziff. 6.8).

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Zustellung der Ergebnisse zu statistischen Zwecken an das BFS nach Ablauf der Beschwerdefrist

Innert 10 Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist sind die Ergebnisse der Formulare 2, 4 und 3b (Panaschierstatistik) und die Ergebnisse der Ständeratswahl der gemeinsamen Meldestelle elektronisch zu übermitteln. Die technischen Dispositionen geben Auskunft über den genauen Inhalt, das Format und den Übertragungsweg.

Da das BFS die Ergebnisse zu statistischen Zwecken von den Kantonen in elektronischer Form übernimmt, ist eine Übergabe des physischen Wahlmaterials an das BFS

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gemäss Artikel 14 Absatz 2 VPR nicht mehr nötig. Der Kanton trägt die Verantwortung für die pflichtgemässe Lagerung, auch wenn die Wahlzettel gegebenenfalls bei den Gemeinden verbleiben.

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Aufbewahrung der Wahlzettel und Formulare

Das physische Wahlmaterial (die Wahlzettel, nach Gemeinden verpackt sowie seitens der Kantone mit Verhältniswahl die Formulare 1­4) ist von den Kantonen oder den Gemeinden mindestens so lange aufzubewahren, bis die Bereinigungsarbeiten im BFS abgeschlossen sind und die Kantone vom BFS die Meldung erhalten haben, dass sie über das Material verfügen können. Dies gilt sinngemäss auch für die elektronisch abgegebenen Wahlzettel und die elektronisch erstellten Formulare.

Sollten im Zeitpunkt der Meldung durch das BFS noch Beschwerden oder Strafverfahren hängig sein, so ist das Wahlmaterial so lange aufzubewahren, bis diese abgeschlossen sind.

Die Wahlvorschlagsformulare mit den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern bzw.

dem Vorstand der kantonalen Partei müssen die ganze Amtsdauer über aufgehoben werden. Dies für den Fall, dass ein während der Amtsdauer frei gewordener Nationalratssitz nicht durch Nachrücken besetzt werden kann. Falls für die betroffene Liste im Wahlvorschlagsverfahren Unterschriften gesammelt werden mussten, können drei Fünftel der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste in diesem Fall einen Wahlvorschlag unterbreiten. Hat ein Wahlvorschlag von administrativen Erleichterungen (Art. 24 Abs. 3 BPR) profitiert, kann der Vorstand der kantonalen Partei einen Wahlvorschlag unterbreiten (Art. 56 Abs. 1 BPR).

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