#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

4l. Jahrgang. III.

Nr. 32.

27. Juli 1889.

Uebersetzung.

# S T #

Uebereinkunft zwischen

der Schweiz und Frankreich, betreffend die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnenden Medizinalpersonen, zur Barufsausübung.

Abgeschlossen den 29. Mai 1889.

Ratifizirt von der Schweiz den 20. Juni 1889.

,, von Prankreich den 10. Juli 1889.

Der Bundesrath der Schweiz. Eidgenossenschaft und Der Präsident der Französischen Republik, von dem Wunsche geleitet, die Bedingungen zu regeln, unter denen die in den Grenzgemeinden der Schweiz und Frankreichs wohnenden Aerzte, Wundärzte, Geburtshelfer, Hebammen und Thierärzte in den genannten Gemeinden beider Länder zur Ausübung ihres Berufes zuzulassen sind, haben beschlossen, hierüber eine besondere Uebereinkunft abzuschließen, und zu dem Ende als Bevollmächtigte ernannt : Der Bundesrath der Schweiz. Eidgenossenschaft: Herrn Karl Eduard L a r d y , seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris, und Der Präsident der Französischen Republik: Herrn Eugène S p u l l er, Deputirter, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Französischen Republik etc., etc., etc., Bundesblatt 41. Jahrg. Bd. III.

65

952

welche, nach gegenseitiger Mittheilung und nach Richtigbefinden ihrer Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind : Artikel 1.

Die schweizerischen patentirten Aerzte, Wundärzte, Geburtshelfer, Hebammen und Thierärzte, welche in den Frankreich zunächst gelegenen schweizerischen Gemeinden wohnen, und welche zur Ausübung ihrer Kunst in diesen Gemeinden berechtigt sind, werden in gleicher Weise und in gleichem Maße zur Berufsausübung in den französischen Grenzgemeinden zugelassen.

Hinwider werden die französischen patentirten Aerzte, Wundärzte, Geburtshelfer, Hebammen und Thierärzte, welche in den der Schweiz zunächst gelegenen französischen Gemeinden wohnhaft und in diesen Gemeinden zur Ausübung ihrer Kunst berechtigt sind, in gleicher Weise und in gleichem Maße zur Berufsausübung in den schweizerischen Grenzgemeinden zugelassen.

Art. 2.

Die Personen, welche kraft Art. l ihren Beruf in den Grenzgemeinden des Nachbarlandes ausüben, sind nicht befugt, sich dort dauernd niederzulassen oder dort Domizil zu erwählen.

Sie sind gehalten, sich den in jenem Lande vorgesehenen gesetzlichen und administrativen Maßregeln zu unterwerfen.

Art. 3.

Die Aerzte, Wundärzte und Geburtshelfer, welche gemäß Art. l zur Ausübung ihres Berufes in den Grenzgemeinden des Nachbarlandes zugelassen sind und an ihrem Wohnorte das Recht zur Verabfolgung von Heilmitteln an ihre Kranken besitzen, sind zu einer derartigen Verabfolgung in den Grenzgemeinden des Nachbarlandes bloß dann befugt, wenn dort kein Apotheker vorhanden ist.

Die auf der Grenzzone zur Berufsausübung zugelassenen patentirten Thierärzte sind ermächtigt, in den Gemeinden, welche sie besuchen, Arzneimittel zu verkaufen.

Art. 4.

Den Personen, welche den Vorschriften der Artikel 2 und 3 oben zuwiderhandeln würden, wird bei der ersten Uebertretung die durch Art. l gewährte Vergünstigung für die Dauer eines Jahres entzogen. Im Rückfalle verlieren sie jedes Recht auf jene Vergünstigung und werden von der nach Art. 5 dieser Konvention aufzustellenden Liste gestrichen.

953

Art. 5.

Im Monat Januar jeden Jahres übermittelt der Bundesrath der französischen Regierung ein Namensverzeichniß der patentirten Aerzte, Wundärzte, Geburtshelfer, Hebammen und Thierärzte, welche in den schweizerischen, Frankreich zunächst gelegenen Gemeinden niedergelassen sind, ein Namensverzeichniß, das auch die Angabe der Berufsart enthält, welche jene Personen auszuüben berechtigt sind.

Ein gleichartiges Verzeichniß wird zu demselben Zeitpunkt durch die französische Regierung dem schweizerischen Bundesrathe übermittelt werden.

Art. 6.

Ein der gegenwärtigen Uebereinkunft beigefügtes Verzeichniß wird die französischen und die schweizerischen Gemeinden angeben, auf welche die vorstehenden Bestimmungen Anwendung finden.

Art. 7.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll zwanzig Tage nach ihrer, den Gesetzen beider Länder entsprechenden Promulgation, in Kraft treten und bis sechs Monate nach dem Tage in Kraft bleiben, an welchem sie von einer der vertragschließenden Parteien aufgekündet wird. Sie soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen so bald als möglich ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die beidseitigen Bevollmächtigten diese Uebereinkunft unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen und doppelt ausgefertigt in P a r i s den 29. Mai 1889.

(L. S.) (Sign.) Lardy.

(L. S.) (Sign.) E. Spuller.

Note. Die vorstehende Uebereinkunft tritt gemäß Artikel 7 zwanzig Tage nach beiderseits erfolgter Publikation in Kraft. Dieser Zeitpunkt wird seinerzeit in geeigneter Weise bekannt gemacht und die Uebereinkunft, nebst den beiderseitigen .Ratifikationen, in die eidg. offizielle Gesetzessammlung aufgenommen werden. Das in Art. 6 vorgesehene Verzeichniß ist bereits im Bundesblatt (1889, III, 339--341) veröffentlicht worden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich, betreffend die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnenden Medizinalpersonen, zur Berufsausübung.

Abgeschlossen den 29. Mai 1889. Ratifizirt von der Schweiz den 20. Juni 1889. ,, von Frankreich...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1889

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.07.1889

Date Data Seite

951-953

Page Pagina Ref. No

10 014 490

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.