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Schweizerisches Bundesblatt.
4l. Jahrgang. IV.
Nr. 40.
21. September 1889.
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Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.
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Kreisschreiben des
Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Form der Referendumsbegehren.
(Vom 13. September 1889.)
Getreue, liebe Eidgenossen!
Bei der Prüfung der gegen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs eingelaufenen Referendumsbegehren haben wir die Ueberzeugung gewinnen müssen, daß der Inhalt unserer unterm 2. Mai 1879 erlassenen Verordnung, betreifend Begehren um Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse und um Revision der Bundesverfassung, noch nicht zur genügenden Kenntniß des Volkes und namentlich nicht der Gemeindebeamten gelangt ist, welche vermöge ihrer Stellung berufen sind, die das Referendum anbegehrenden Unterschriften der Bürger mit der in Art. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 geforderten Bescheinigung zu versehen.
Unser Erlaß, der seiner Natur nach nichts Anderes ist als eine Vollziehungsverordnung zu diesem Bundesgesetz, enthält nämlich in Art. 2 das Formular einer Bescheinigung der oben angedeuteten Art, das alle zu erwahrenden Punkte vorsieht.
Von den eingelangten Referendumsbegehren ist nun bloß ein verschwindend kleiner Theil mit einer der oberwähnten Verordnung genügenden gemeindeamtlichen Bescheinigung versehen, und wir wären bei einem streng nach der Verordnung gerichteten Prüflingsverfahren in der Lage gewesen, den weitaus größten Theil jener Begehren als ungültig bei Seite zu schieben und die Referendumsfrist Bundesblatt.
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gegen das Betreibungs- und Konkursgesetz als unbenutzt abgelaufen zu erklären.
Um für die Zukunft ähnlichen Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, laden wir Sie ein, den Inhalt unserer Verordnung vom 2. Mai 1879 namentlich den Gemeindevorständen Ihres Kantons in Erinnerung zu bringen und zur Beachtung für spätere Fälle nahe zu legen.
Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu .empfehlen.
B e r n , den 13. September
1889.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Hammer.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Form der Referendumsbegehren. (Vom 13. September 1889.)
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Bundesblatt
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Jahr
1889
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
40
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
21.09.1889
Date Data Seite
69-70
Page Pagina Ref. No
10 014 540
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